832.15
Vertrag mit der Hirslanden Klinik St. Anna, Luzern, über die Zusammenarbeit im Bereich der Neurochirurgie
Kantonsratsbeschluss über den Vertrag mit der Klinik St. Anna, Luzern, über die Zusammenarbeit im Bereich der Neurochirurgie vom 21. März 19971
Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,
gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober 19912,
beschliesst:
1. Der Vertrag über die Zusammenarbeit im Bereich der Neurochirurgie und die Abgeltung der Leistungen wird genehmigt. 2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Vereinbarung veränderten Verhältnissen anzupassen oder gegebenenfalls zu kündigen.3
3 Der Regierungsrat hat am 17. Januar 2012 der geänderten Vereinbarung mit der Hirslanden Klinik St. Anna, Luzern, über die Zusammenarbeit im Bereich der Neurochirurgie vom 17. Januar 2012 zugestimmt (OGS 2012, 10)
OGS 1997, 67 und OGS 2012, 10
Vertrag mit der Hirslanden Klinik St. Anna, Luzern, über die Zusammenarbeit im Bereich der Neurochirurgie vom 17. Januar 20124
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Ziffer 2 des Kantonsratsbeschlusses über den Vertrag mit der Klinik St. Anna, Luzern, über die Zusammenarbeit im Bereich der Neurochirurgie vom 21. März 19975
und
die Hirslanden Klinik St. Anna
vereinbaren:
Art. 1 Leistungsangebot
Im Bereich der neurochirurgischen Versorgung wird vorliegend zwischen voraussehbaren neurochirurgischen Eingriffen und Neurotraumatologie unterschieden. Die Hirslanden Klinik St. Anna stellt die voraussehbaren neurochirurgischen Eingriffe zu Gunsten von Patientinnen und Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Obwalden sicher. Der Bereich der Neurotraumatologie wird im Luzerner Kantonsspital sichergestellt.
Art. 2 Aufnahme
Bezüglich der Aufnahmepriorität sind Patientinnen und Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Obwalden den Luzerner Patientinnen und Patienten gleichgestellt.
Art. 3 Abrechnungs- und Auszahlungsmodalitäten
Die Hirslanden Klinik St. Anna stellt dem Finanzdepartement6 Obwalden systematisch Einzelrechnungen zu.
OGS 2012, 10
SR 832.151
Art. 4 Vereinbarungsdauer
Diese Vereinbarung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 für unbestimmte Zeit. Sie ersetzt die Vereinbarung vom 18. Februar 19977
Art. 5 Auflösung/Kündigung
Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner unter Wahrung einer sechsmonatigen Frist auf den 31. Dezember gekündigt werden.
Die Aufgaben des Finanzdepartements wurden auf den 1. Juli 2022 dem Sicherheits- und Sozialdepartement übertragen (OGS 2022, 20)
OGS 1997, 67 3