833.12
Vereinbarung über die Aufnahme von psychisch Kranken aus dem Kanton Obwalden in der Psychiatrischen Klinik Zugersee
Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Vereinbarung über die Aufnahme von Psychischkranken aus dem Kanton Obwalden in die Psychiatrische Klinik Oberwil vom 30. Januar 19921
Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,
gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober 19912,
beschliesst:
1. Die Vereinbarung über die Aufnahme von Psychischkranken aus dem Kanton Obwalden in die Psychiatrische Klinik Oberwil vom 17. Dezember 19913 wird genehmigt. 2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Vereinbarung veränderten Verhältnissen anzupassen oder gegebenenfalls zu kündigen.4 3. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
4 Der Regierungsrat hat der geänderten Vereinbarung vom 29. November 2011 mit der Psychiatrischen Klinik Zugersee zugestimmt (OGS 2012, 3)
OGS 1993, 4 und OGS 2012, 3
Vereinbarung über die Aufnahme von psychisch Kranken aus dem Kanton Obwalden in der Psychiatrischen Klinik Zugersee vom 29. November 20115
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,
gestützt auf Ziffer 2 des Kantonsratsbeschlusses über die Genehmigung der Vereinbarung über die Aufnahme von psychisch Kranken aus dem Kanton Obwalden in die Psychiatrische Klinik Oberwil vom 30. Januar 1992,
und
die Psychiatrische Klinik Zugersee
vereinbaren:
Art. 1 Leistungsangebot
Patientinnen und Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Obwalden, die nach einer schweizerischen Sozialversicherung obligatorisch kranken- oder unfallversichert sind und für welche gemäss Art. 41a KVG6 eine Aufnahmepflicht besteht, steht grundsätzlich das ganze Leistungsangebot der Psychiatrischen Klinik Zugersee zur Verfügung.
Art. 2 Aufnahme
Sofern die Behandlungskapazität der Psychiatrischen Klinik Zugersee nicht durch Patientinnen und Patienten aus den Konkordatskantonen Uri, Schwyz und Zug beansprucht wird, werden auch ausserkantonale Patientinnen und Patienten aufgenommen.
Gegenüber Nichtvertragskantonen haben Patientinnen und Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Obwalden Vorrang.
Kann eine Aufnahme aus betrieblichen Gründen nicht unverzüglich erfolgen, so gelten die Patientinnen und Patienten als angemeldet.
OGS 2012, 3
Art. 3 Finanzierung
Für die Aufnahme von Patientinnen und Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Obwalden muss vom Kanton keine Kostengutsprache eingeholt werden.
Für Patientinnen und Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Obwalden gilt der gleiche Preis wie für Patientinnen und Patienten aus den drei Konkordatskantonen Uri, Schwyz und Zug. Handelt es sich um Patientinnen und Patienten mit Fürsorgerischer Freiheitsentziehung (FFE) wird zum festgelegten Tagespreis eine zusätzliche Pauschale als gemeinwirtschaftliche Leistung in Rechnung gestellt. Diese Pauschale ist gleich hoch wie die Pauschale für Patientinnen und Patienten aus den Konkordatskantonen.
Art. 4 Abrechnungs- und Auszahlungsmodalitäten
Die Psychiatrische Klinik Zugersee stellt dem Finanzdepartement 7 Obwalden monatlich Rechnung.
Art. 5 Vereinbarungsdauer
Diese Vereinbarung gilt ab dem 1. Januar 2012 für unbestimmte Zeit. Sie ersetzt die Vereinbarung vom 22. Dezember 2003/13. Januar 20048.
Art. 6 Auflösung/Kündigung
Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner unter Wahrung einer sechsmonatigen Frist auf den 31. Dezember gekündigt werden.
Die Aufgaben des Finanzdepartements wurden auf den 1. Juli 2022 dem Sicherheits- und Sozialdepartement übertragen (OGS 2022, 20)
OGS 2004, 9 3