Lexipedia
StartseiteNewsErkundenVerzeichnis
NutzungsbedingungenDatenschutzHilfe
Anmelden

Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Heimarbeit

841.311 · Obwalden Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/de/docs/ch-ow/gdb/841-311/de/ausfuhrungsbestimmungen-zum-bundesgesetz-uber-die-heimarbeit

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Obwalden
  3. Obwalden Gesetzessammlung
Quelle

841.311

Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Heimarbeit

vom 18.10.1983 (Stand 01.08.2007)

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden erlässt,

in Ausführung des Bundesgesetzes über die Heimarbeit (HArG) vom 20. März 19811,

gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 19682,

als Ausführungsbestimmungen:

Footnotes

  1. [1] SR 822.31
  2. [2] GDB 101.0

Art. 1 Zuständige Behörden

Zuständig für den Vollzug des Heimarbeitsgesetzes im Kanton sind die Technischen Inspektorate und die Einwohnergemeinderäte.

Die Aufsicht über den Vollzug des Heimarbeitsgesetzes übt der Regierungsrat aus.

Der Regierungsrat ist gleichzeitig Beschwerdeinstanz.

Art. 2 Vollzugsmassnahmen der Technischen Inspektorate

Die Technischen Inspektorate vollziehen das Heimarbeitsgesetz, soweit keine andere Behörde zuständig ist. Sie treffen namentlich folgende Massnahmen:

  1. den Entscheid in Zweifelsfällen über die Anwendung des Gesetzes (Art. 2 HArG3);

  2. die Kontrollen bei den Arbeitgebern und Heimarbeitnehmern (Art. 11 Abs. 2 HArGV4);

  3. die Führung des Arbeitgeberregisters und das Bescheinigen der Registereintragung (Art. 10 HArG);

  4. die Beratung der Arbeitgeber und Heimarbeitnehmer (Art. 11 Abs. 2 HArGV);

  5. die Bewilligungen um Ausnahme von der zeitlichen Begrenzung der Ausgabe von Heimarbeit (Art. 7 HArG);

  6. die jährlichen Berichte an das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) (Art. 11 Abs. 3 HArGV);

  7. die Koordination der Vollzugsmassnahmen mit den Vollzugsbehörden anderer Kantone bei Ausgabe von Heimarbeit über die Kantonsgrenze hinaus.

Footnotes

  1. [3] SR 822.31
  2. [4] SR 822.311

Art. 3 Vollzugsmassnahmen des Einwohnergemeinderates

Der Einwohnergemeinderat ermittelt die in das Arbeitgeberregister einzutragenden Arbeitgeber und die Eintragsänderungen.

Art. 4 Rechtsmittel

Gegen Verfügungen und Entscheide der Technischen Inspektorate kann innert 20 Tagen seit Zustellung beim Volkswirtschaftsdepartement schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.

Art. 5 Gebühren

Für Bewilligungen nach Art. 7 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes wird vom Arbeitgeber eine Gebühr von Fr. 30.– erhoben.5

Footnotes

  1. [5] Vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit am 29. November 1983 genehmigt

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Ausführungsverordnung vom 19. Februar 19426 zum Bundesgesetz über die Heimarbeit vom 12. Dezember 1940 wird aufgehoben.

Footnotes

  1. [6] OGS 1943, 97

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten sofort in Kraft.

Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1983, 108 geändert durch - die Ausführungsbestimmungen über die Bereinigung des Verordnungsrechts des Regierungsrats vom 1. Mai 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 26 und 35)

OGS 1983, 108