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Ausführungsbestimmungen über die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich
vom 13.06.2023 (Stand 01.07.2023)
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,
in Ausführung von Artikel 36 ff. und 55a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG)1, der Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich vom 23. Juni 20212,
gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 und 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 19683 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe m des Gesundheitsgesetzes vom 3. Dezember 2015 (GesG)4,
beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
Diese Ausführungsbestimmungen regeln:
die Zulassung und Beaufsichtigung von Leistungserbringern gemäss Art. 36 ff. KVG;
die Festlegung von Höchstzahlen für ambulant tätige Ärztinnen und Ärzte in bestimmten medizinischen Fachgebieten gemäss Art. 55a KVG.
Art. 2 Zulassungsverfahren
Gesuche um Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind mindestens drei Monate vor Tätigkeitsbeginn einzureichen.
Das Sicherheits- und Sozialdepartement entscheidet über die Zulassung.
In der Zulassungsverfügung ist der zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassene Leistungsumfang als Vollzeitäquivalent festzulegen.
Die Zulassungsverfügung wird in der Regel gleichzeitig mit der Berufsausübungs- oder Betriebsbewilligung eröffnet.
Art. 3 Verfall der Zulassung
Die Zulassung verfällt:
wenn sie innert einer Frist von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Erteilung nicht erstmalig genutzt wird;
bei Inaktivität nach sechs Monaten; das Sicherheits- und Sozialdepartement kann in begründeten Einzelfällen auf Gesuch hin über Ausnahmen bis höchstens zwölf Monate entscheiden;
bei Erlöschen der Berufsausübungsbewilligung, Aufgabe der Tätigkeit oder Tod.
Art. 4 Aufsicht
Das Sicherheits- und Sozialdepartement ist Aufsichtsbehörde gemäss Art. 38 KVG.
Art.
5 Höchstzahlen
a. Grundsatz
Die Höchstzahlen für ambulant tätige Ärztinnen und Ärzte werden pro medizinisches Fachgebiet in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) festgelegt.
Die Höchstzahlen gelten für den ganzen Kanton.
In folgenden medizinischen Fachgebieten ist die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte, die im Kanton ambulante Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen dürfen, beschränkt (medizinisches Fachgebiet / Höchstzahl in VZÄ):
Radiologie 1,90
Art. 6 b. Warteliste
Verweigert das Sicherheits- und Sozialdepartement eine Zulassung aufgrund von Art. 5 dieser Ausführungsbestimmungen, setzt es die Ärztin beziehungsweise den Arzt auf eine Warteliste.
Ärztinnen und Ärzte auf der Warteliste werden gegenüber neuen Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern bevorzugt. Ausgenommen sind neue Gesuche bei Praxisübernahmen, wenn:
die Leistung im gleichen medizinischen Fachgebiet erbracht wird; und
die bisherige Praxisinhaberin beziehungsweise der bisherige Praxisinhaber auf seine Zulassung verzichtet.
Die Ärztinnen und Ärzte verbleiben längstens zwölf Monate auf der Warteliste.
Art. 7 Meldepflicht
Ärztinnen und Ärzte haben innert 30 Tagen zu melden, wenn sie:
in einem medizinischen Fachgebiet, für das sie zugelassen sind, ihren Leistungsumfang fortdauernd ändern;
die Zulassung während sechs Monaten nicht nutzen.
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2023, 16 und 22 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Juli 2023 Vorgängererlass: Die AB über die Ausnahmezulassungen von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 6. September 2016 (OGS 2016, 51, OGS 2021, 30) waren bis am 30. Juni 2023 befristet.
OGS 2023, 16 und 22