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VVGE 1971/75 Nr. 120

Obergericht Obwalden

Vom 1. Juli 2016

https://lexipedia.io/de/docs/ch-ow/obergericht/vvge-1971-75-nr-120/de/vvge-1971-75-nr-120

Abgerufen am 11. Sept. 2026

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  3. Obergericht Obwalden
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

VVGE 1971/75 Nr. 120

VVGE 1971/75 Nr. 120, S. 134:

Art. 2 Abs. 2 LEG sowie Art. 1 Abs. 1 Bst. a der VV zum LEG.

Im Kanton Obwalden ist jedes landwirtschaftlich genutzte Grundstück dem Bundesgesetz über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen unterstellt.

Entscheid des Regierungsrates vom 14. August 1973 (Nr. 527).

Der Einwand, es sei vorliegend nie eine Unterstellung unter das Entschuldungsgesetz erfolgt, ist nicht von Bedeutung. Im Kanton Obwalden wird nämlich jedes landwirtschaftlich genutzte Grundstück als dem Entschuldungsgesetz unterstellt behandelt, wenn es von der zuständigen Behörde nicht von der Unterstellung enthoben bzw. als nicht mehr landwirtschaftlich im Sinne des Bundesgesetzes erklärt wird. Die Liegenschaft war bei der Einführung des Bundesgesetzes über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen ein landwirtschaftliches Heimwesen im Sinne des Gesetzes und somit dem erwähnten Gesetz unterstellt.

Regeste

VVGE 1971/75 Nr. 120, S. 134: Art. 2 Abs. 2 LEG sowie Art. 1 Abs. 1 Bst. a der VV zum LEG. Im Kanton Obwalden ist jedes landwirtschaftlich genutzte Grundstück dem Bundesgesetz über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen unterstell

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann, Art. 2 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2017 und 1. Juli 2020 erneut konsolidiert.