321.13
Reglement über den kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Fonds der Stadt St.Gallen
Vom 06.12.1994 (Stand 01.10.2024)
Art. 1 Name
Unter dem Namen "Kindes- und erwachsenenschutzrechtlicher Fonds der Stadt St.Gallen" besteht in der Stadt St.Gallen ein Fonds für die Leistung von Sozialhilfe.
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Art. 2 Zweck
Der Fonds bezweckt die Ausrichtung von finanziellen Beiträgen an bedürftige Klienten und Klientinnen der Sozialen Dienste St.Gallen zur Überbrückung von Notlagen oder zur Abdeckung anderer sozial bedingter Kosten im Einzelfall.
Art. 3 Finanzierung
Der Fonds wird durch Zinsen, Legate und Schenkungen geäufnet.
Für die Leistungen sind primär die jährlich anfallenden Fondszinsen, sekundär das Kapital zu verwenden. Der Fondsbestand soll nicht unter CHF 100'000 sinken.
Art. 4 Begünstigte Person
Die Leistungen werden zugunsten von Personen mit Wohnsitz in der Stadt St.Gallen ausgerichtet, für die bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde St.Gallen Massnahmen geführt oder geprüft werden.
Beitragsgesuche können der Leiterin bzw. dem Leiter der Sozialen Dienste St.Gallen von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Sozialen Dienste St.Gallen sowie der KESB Region St.Gallen eingereicht werden.
Art. 5 Art der Leistungen
Aus dem Fonds werden in der Regel einmalige Beiträge geleistet.
Art. 6 Bearbeitung
Die Bearbeitung der Gesuche erfolgt durch die Sozialen Dienste St.Gallen.
Art. 7 Kompetenzen
Für die Zusprechung von Beiträgen ist zuständig:
bis CHF 5'000 pro Fall der Leiter bzw. die Leiterin der Sozialen Dienste St.Gallen;
von CHF 5'001 bis CHF 10'000 pro Fall die Direktorin oder der Direktor Soziales und Sicherheit;
ab CHF 10'001 pro Fall der Stadtrat.
Die Direktorin bzw. der Direktor Soziales und Sicherheit wird jährlich über sämtliche Beitragsleistungen schriftlich orientiert.
Art. 8 Auszahlung
Die Auszahlung der Fondsbeiträge erfolgt durch die Dienststelle Finanzen.
Art. 9 Verwaltung
Die Verwaltung des Fonds wird von der Stadtbuchhaltung der Stadt St.Gallen besorgt.
Art. 10 Kontrollstelle
Die Jahresrechnung wird von der Finanzkontrolle der Stadt St.Gallen geprüft.
1995, 77