321.5
Reglement über die städtischen Leistungen zu Gunsten von Einrichtungen zur Betreuung und Pflege von Betagten
Vom 02.11.2016 (Stand 01.01.2017)
Das Stadtparlament erlässt gestützt auf Art. 28 des Sozialhilfegesetzes (SHG)1 als Reglement:
Art. 1 Grundsatz
Die Stadt St.Gallen sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in stationären Betagteneinrichtungen.
Sie kann private und öffentlich-rechtliche Trägerschaften entsprechender Einrichtungen unterstützen oder eigene Einrichtungen führen.
Art. 2 Unterstützung
Die Unterstützung von Trägerschaften kann durch Baubeiträge geleistet werden. Die Trägerschaften können der Stadt ein Gesuch einreichen.
Für die bis Ende 2017 zusammen mit einem ausführungsreifen Bauprojekt eingereichten Gesuche können der Trägerschaft bei Bedarf zusätzlich zum Baubeitrag zinsgünstige Darlehen gewährt werden.
Der Bedarf für sämtliche Unterstützungen muss ausgewiesen sein und der periodischen Bedarfsplanung der Stadt St.Gallen gemäss Art. 29 SHG entsprechen.
Art. 3 Baubeiträge und Darlehen
Baubeiträge belaufen sich auf höchstens 20 Prozent der anrechenbaren Baukosten.
Die Beiträge werden bemessen nach:
der Übereinstimmung mit der periodischen Bedarfsplanung der Stadt St.Gallen gemäss Art. 29 SHG;
der Finanzlage bzw. den Finanzierungsmöglichkeiten der Trägerschaft;
der Art und Dringlichkeit der Investition;
dem durchschnittlichen Anteil der Bewohnenden der Einrichtung seit dem Jahr 2016, die zum Zeitpunkt des Heimeintritts während mindestens eines Jahres ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der politischen Gemeinde St.Gallen hatten.
Darlehen gemäss Art. 2 Abs. 2 werden bis maximal zur Höhe des Baubeitrags an das betreffende Projekt gewährt.
Art. 4 Aufnahmepflicht
Eine Trägerschaft, die Baubeiträge erhalten hat, nimmt Personen, welche ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der politischen Gemeinde St.Gallen haben, auch dann auf, wenn diese eine allfällige Vorauszahlung in der geforderten Höhe nicht aufbringen können.
Für Personen, die eine geforderte, als angemessen anzusehende Vorauszahlung nicht aufbringen können, kann diese in begründeten Fällen die politische Gemeinde leisten.
Die Aufnahme solcher Personen kann nur verweigert werden, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
die Person legt ihre finanziellen Verhältnisse nicht offen;
es steht kein Heimplatz zur Verfügung, der mit Ergänzungsleistungen zur Alters- oder Invalidenrente finanzierbar ist.
Art. 5 Zuständigkeit
Die ordentlichen Finanzkompetenzen der Gemeindeordnung der Stadt St.Gallen2 gelten für die Zusprechung von städtischen Leistungen gemäss diesem Reglement.
Art. 6 Übergangsregelung
Dieses Reglement wird auf alle bereits eingereichten und im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht entschiedenen Gesuche angewendet; Art. 3 Abs. 2 Bst. d ausgenommen.
2016, 73