412.51
Reglement über die Videoüberwachung der Parkgaragen Kreuzbleiche und Rathaus
Vom 13.06.2017 (Stand 01.10.2025)
Das Stadtparlament erlässt gestützt auf Art. 10 Abs. 1 des Polizeigesetzes vom 10. April 19801 als Reglement:
Art. 1 Zweck
Dieses Reglement regelt:
die Videoüberwachung der Parkgaragen Kreuzbleiche und Rathaus;
die Aufschaltung von entsprechenden Videoaufnahmen in der Einsatzzentrale der Stadtpolizei;
die nachträgliche Einsichtnahme in gespeicherte Videoaufnahmen;
die Kontrolle durch die städtische Fachstelle für Datenschutz.
Art. 2 Videoüberwachung der Parkgaragen
Die Parkgaragen Kreuzbleiche und Rathaus können zur Wahrung der Sicherheit und Ordnung mit Videokameras überwacht werden, welche eine Personenidentifikation zulassen.
Der Einsatz von Technologie zur automatisierten Identifikation von Personen ist verboten.
Art. 3 Aufbewahrungsdauer
Das Aufzeichnungsmaterial der Überwachungskameras wird nach 100 Tagen gelöscht.
Die Weiterverwendung in einem Strafverfahren bleibt vorbehalten.
Art. 4 Erkennbarmachen von Videoaufnahmen
Die Videoüberwachung der Parkgaragen erfolgt in erkennbarer Weise. Benützerinnen und Benützer werden mit Hinweistafeln bzw. Piktogrammen auf den Einsatz von Videokameras aufmerksam gemacht.
Art. 5 Einrichtung der Überwachungskameras
Die Videokameras werden technisch so eingerichtet, dass eine Erfassung weiterer als für die Überwachung notwendiger Bereiche ausgeschlossen ist.
Art. 6 Aufschaltung von Videoaufnahmen in der Einsatzzentrale
Videoaufnahmen werden grundsätzlich ohne Aufschaltung bei der Stadtpolizei gespeichert.
Sie werden in der Einsatzzentrale der Stadtpolizei aufgeschaltet:
unmittelbar aufgrund eines Alarms, der bei der Stadtpolizei nach Drücken einer Alarm-Taste im überwachten Bereich eingeht;
wenn eine Taste bei einer Schrankenöffnungs- oder Kassenanlage betätigt wird;
auf Veranlassung einer diensthabenden Person, wenn ein anderweitiger Alarm eingeht, der den überwachten Bereich betrifft;
auf Anweisung der Leiterin oder des Leiters der in der Einsatzzentrale diensthabenden Gruppe, wenn aufgrund der polizeilichen Lagebeurteilung die Annahme gerechtfertigt ist, dass im überwachten Bereich eine besondere Gefährdungssituation besteht.
Für eine unmittelbar notwendige Fahndung können Sequenzen reproduziert und an Strafverfolgungsbehörden ausgegeben werden.
Art. 7 Nachträgliche Einsichtnahme in gespeicherte Videoaufnahmen
Im Übrigen wird in gespeicherte Videoaufnahmen nur auf Anweisung der zuständigen Staatsanwältin oder des zuständigen Staatsanwalts Einsicht genommen.
Art. 8 Protokollierung
Sämtliche Aufschaltungen der Aufnahmen in Echtzeit und die Zugriffe auf das gespeicherte Bildmaterial werden protokolliert. Die Protokollierung umfasst den Grund der Aufschaltung bzw. des Zugriffs sowie die Informationen, von welcher Person die Aufschaltung bzw. der Zugriff ausgegangen ist und welches Bildmaterial gesichtet wurde.
Die Fachstelle für Datenschutz entscheidet über Zeitpunkt und Periodizität der Berichterstattung durch die Stadtpolizei. In der Regel sind die Protokolle der Fachstelle für Datenschutz monatlich zuzustellen.
Art. 9 Datensicherheit
Die Videoaufzeichnungen sind geschützt aufzubewahren. Der Verlust oder die Manipulation der Daten, etwa durch Diebstahl, unbefugte Vernichtung, nichtautorisierte Bearbeitung oder widerrechtliche Verwendung, ist mittels geeigneter Massnahmen zu verhindern.
Insbesondere ist:
der physische Zutritt zu den Speichermedien für Unberechtigte durch den Einsatz von geeigneter Technologie zu verunmöglichen;
dafür zu sorgen, dass die Speichermedien in einem in baulicher und klimatischer Hinsicht geeigneten Raum aufbewahrt werden;
ein unerwünschter Datentransfer in andere Systeme auszuschliessen.
Art. 10 Fachstelle für Datenschutz
Die Fachstelle für Datenschutz überwacht die rechtmässige Durchführung der Videoüberwachung und kontrolliert, ob:
Aufschaltungen und nachträgliche Einsichtnahmen rechtmässig erfolgen;
Aufzeichnungsmaterial nach Massgabe von Art. 3 Abs. 1 dieses Reglements gelöscht wird.
Sie ist in ihrer Kontrolltätigkeit unabhängig und erstattet dem Stadtrat über festgestellte Mängel Bericht und beantragt die erforderlichen Massnahmen.
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