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Reglement über die Organisation von Feuerwehr und Zivilschutz St.Gallen

414.3

https://lexipedia.io/de/docs/ch-sg-st-gallen/srs/414-3/de/reglement-uber-die-organisation-von-feuerwehr-und-zivilschutz-st-gallen

Abgerufen am 12. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. St. Gallen
Quelle

414.3

Reglement über die Organisation von Feuerwehr und Zivilschutz St.Gallen

Vom 21.12.2010 (Stand 01.01.2024)

Der Stadtrat erlässt gestützt auf das Gesetz über den Feuerschutz vom 28. Januar 20201 und die Feuerschutzverordnung vom 13. Oktober 20202 sowie Art. 1 Abs 2 des Feuerschutzreglements vom 8. Dezember 20203 als Reglement:

Footnotes

  1. [1] sGS 871.1; FSG.
  2. [2] sGS 871.11; FSV.
  3. [3] SRS 414.1.

1 Kommando

Art. 1 Kommando im engeren Sinn

Das Kommando im engeren Sinn setzt sich zusammen aus:

  1. Kommandantin bzw. Kommandant Feuerwehr und Zivilschutz;

  2. Kommandantin bzw. Kommandant Berufsfeuerwehr;

  3. Kommandantin bzw. Kommandant Milizfeuerwehr;

  4. Kommandantin bzw. Kommandant Regionale Zivilschutzorganisation;

  5. Leiterin bzw. Leiter Finanzen und Dienste.

Die Kommandantin bzw. der Kommandant Feuerwehr und Zivilschutz bestimmt ihre bzw. seine Stellvertretung.

Art. 2 Erweitertes Kommando

Das erweiterte Kommando kann sich wie folgt zusammensetzen:

  1. Kommando im engeren Sinn gemäss Art. 1;

  2. Stabsoffizierin bzw. Stabsoffizier Berufsfeuerwehr;

  3. Stabsoffizierin bzw. Stabsoffizier Milizfeuerwehr;

  4. Stabsoffizierin bzw. Stabsoffizier Regionale Zivilschutzorganisation;

  5. Stabsoffizierin bzw. Stabsoffizier Finanzen und Dienste;

  6. Ressortleiterin bzw. -leiter Logistik Feuerwehr und Zivilschutz;

  7. Verantwortliche bzw. Verantwortlicher Dienstleistungszentrum Handel Feuerwehr und Zivilschutz;

  8. Leiterin bzw. Leiter Dienstbetrieb Berufsfeuerwehr;

  9. Verantwortliche bzw. Verantwortlicher Projekte und ICT;

  10. weitere Mitglieder gemäss Ernennung durch die Kommandantin bzw. den Kommandanten Feuerwehr und Zivilschutz.

Zur Sicherstellung der Führung im Einsatz ist jederzeit ein Mitglied des erweiterten Kommandos im Bereitschaftsdienst.

Art. 3 Fachberatung

Die Kommandantin bzw. der Kommandant Feuerwehr und Zivilschutz kann nebenamtliche Spezialistinnen und Spezialisten zwecks Fachberatung ernennen.

2 Berufsfeuerwehr

Art. 4 Aufgaben

Die Berufsfeuerwehr stellt rund um die Uhr die ständige Einsatzbereitschaft sicher.

Sie wird auch für besondere Dienstleistungen gemäss der kantonalen Feuerschutzgesetzgebung eingesetzt.

Die Kommandantin bzw. der Kommandant Feuerwehr und Zivilschutz kann ihr weitere Aufgaben übertragen.

Die Berufsfeuerwehr erfüllt ihre Aufgaben gemäss Leistungsprofil.

Art. 5 Einsatzbereitschaft

Für die Angehörigen der Berufsfeuerwehr besteht die Pflicht, in der Stadt oder in dem vom Stadtrat bezeichneten Umkreis zu wohnen.

Die Angehörigen der Berufsfeuerwehr sind gemäss kantonalen Weisungen alarmierbar. Sie tragen die dafür nötigen Empfangsgeräte auf sich.

Der Mindestbestand der ersten Einsatzstaffel (inkl. Besetzung der Einsatzzentrale) beträgt zehn Angehörige der Berufsfeuerwehr.

Bleibt die erste Einsatzstaffel auf dem Schadenplatz gebunden, ist der dienstfreie Zug und/oder die Milizfeuerwehr zur Verstärkung rechtzeitig als Reserve aufzubieten.

Art. 6 Grundausbildung

In den Lehrgang zur Ausbildung als Berufsfeuerwehrmann/-frau kann aufgenommen werden, wer den internen und den ärztlichen Eignungstest besteht.

Die Aufnahme in die Berufsfeuerwehr setzt das Bestehen der eidgenössischen Berufsprüfung für Berufsfeuerwehrmann/-frau oder eine gleichwertige Aus-/Weiterbildung voraus.

Art. 7 Jahresausbildungsprogramm

Die Kommandantin bzw. der Kommandant Berufsfeuerwehr erstellt ein Jahresausbildungsprogramm.

Das Jahresausbildungsprogramm umfasst den Übungsplan und die Spezialausbildung gemäss Jahreszielsetzung und Budgetplanung.

Der Jahresübungsplan hat kantonale Weisungen zu berücksichtigen.

3 Milizfeuerwehr

Art. 8 Gliederung

Die Milizfeuerwehr ist wie folgt gegliedert:

  1. Stabskompanie;

  2. Kompanie Ost, welche primär das Einsatzgebiet östlich des Hauptbahnhofs abdeckt;

  3. Kompanie West, welche primär das Einsatzgebiet westlich des Hauptbahnhofs abdeckt.

Art. 9 Aufgaben

Die Milizfeuerwehr wird eingesetzt:

  • 1. zur Unterstützung und Ergänzung der Berufsfeuerwehr;

  • 2. für zugewiesene Aufträge im Bereich Sanitätsdienst und Führungsunterstützung;

  • 3.–4. …

  • 5. für Wach- und Sicherheitsdienst, insbesondere wenn dieser als Auflage zu einer Bewilligung verfügt wird.

Die Kommandantin bzw. der Kommandant Feuerwehr und Zivilschutz kann ihr weitere Aufgaben übertragen.

Die Milizfeuerwehr erfüllt ihre Aufgaben gemäss Leistungsprofil.

Art. 10 Einsatzbereitschaft

Der Sollbestand der Angehörigen der Milizfeuerwehr beträgt 180.

Die Kommandantin bzw. der Kommandant Milizfeuerwehr stellt durch rechtzeitige Rekrutierungen sicher, dass der Sollbestand eingehalten wird.

Die Angehörigen der Milizfeuerwehr sind gemäss kantonalen Weisungen alarmierbar. Sie tragen die dafür nötigen Empfangsgeräte auf sich.

Art. 11 Grundausbildung

Neueingeteilte haben einen allgemeinen Einführungskurs zu absolvieren.

Art. 11bis Dienstgrade

Es gibt folgende Dienstgrade:

  • a) Mannschaft

  • 1. Rekrut (auszubildende Angehörige der Feuerwehr)

  • 2. Soldat

  • b) Unteroffizierinnen und -offiziere

  • 1. Gefreiter

  • 2. Korporal (Gruppenführer)

  • 3. Wachtmeister (Gruppenführer)

  • 4. Feldweibel

  • 5. Fourier

  • c) Offizierinnen und Offiziere

  • 1. Leutnant

  • 2. Oberleutnant (Zugführer)

  • 3. Hauptmann (Kompaniekommandant)

Art. 11ter Korpsmutationen

Die Unteroffizierinnen und -offiziere werden auf Vorschlag der Zugführerinnen bzw. Zugführer durch die Kommandantin bzw. den Kommandanten gewählt, die Offizierinnen und Offiziere auf Vorschlag der Kommandantin bzw. des Kommandanten durch das Kommando im engeren Sinn.

Für die Umteilung auf eigenen Wunsch zu den Ersatzabgabepflichtigen und die ordentliche Entlassung aus dem Feuerwehrdienst ist das Kommando im engeren Sinn zuständig.

Für den Ausschluss aus der Feuerwehr ist das Kommando im engeren Sinn zuständig.

Art. 12 Jahresausbildungsprogramm

Die Kommandantin bzw. der Kommandant Milizfeuerwehr erstellt einen Jahresübungsplan.

Im Jahresübungsplan sind jährlich mindestens folgende Übungen vorgesehen:

  1. zwei Übungen für die Ausbildung des Kaders;

  2. acht allgemeine Übungen für alle Angehörigen der Milizfeuerwehr, zusätzlich mindestens zwei für die Ersteinsatzelemente;

  3. sechs Atemschutzübungen;

  4. zwei Fahrerübungen.

Der Jahresübungsplan gilt als Aufgebot für Übungen und Instruktionen.

Der Jahresübungsplan hat kantonale Weisungen zu berücksichtigen.

Art. 13 Entschädigungen

Die Entschädigungen für Übungs- und Einsatzdienste sowie die Vergütung für Dienstleistungen der Angehörigen der Milizfeuerwehr sind im Anhang 1 zu diesem Reglement festgelegt.

Art. 14 Dispensation

Die Kommandantin bzw. der Kommandant Feuerwehr und Zivilschutz kann Angehörige der Milizfeuerwehr aus persönlichen Gründen für längstens ein Jahr vom Feuerwehrdienst dispensieren.

Art. 14bis Disziplinarfehler

Disziplinarfehler werden durch das Kommando im engeren Sinn geahndet.

Als Disziplinarfehler gelten insbesondere mangelnder Übungsbesuch und wiederholtes Nichteinrücken im Alarmierungsfall.

Die Sanktionen richten sich nach Art. 46 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz4.

Footnotes

  1. [4] sGS 871.1; FSG.

4 Regionale Zivilschutzorganisation (RZSO)

Art. 15 Gliederung

Die Kommandantin bzw. der Kommandant der RZSO und deren Stellvertretende werden nach Konsultation der Regionalen Bevölkerungsschutzkommission auf Vorschlag von deren Präsidentin bzw. Präsident durch den Stadtrat gewählt.

Die RZSO besteht aus fünf Kompanien und einem Zug:

  • 1. Führungsunterstützung;

  • 2. Betreuung;

  • 3. Technische Hilfe (Pionierinnen bzw. Pioniere);

  • 4. Polizeidienst;

  • 5. Logistik;

  • 6. Kulturgüterschutz (Zug).

  • 7.–10. …

Die Zivilschutzstelle ist als Stabsstelle der Kommandantin bzw. dem Kommandanten der RZSO unterstellt.

Art. 16 Aufgaben

Die RZSO erfüllt die Aufgaben nach Massgabe der Gesetzgebung von Bund und Kanton.

Die RZSO erfüllt die durch die Vertragsgemeinden übertragenen Zivilschutzaufgaben, insbesondere:

  1. Ausbildung;

  2. Führung;

  3. Aufgebot von Schutzdienstpflichtigen;

  4. Bereitstellung von Katastrophen- und Nothilfeformationen;

  5. Einsatzplanung gemäss Vorgaben der politischen Instanzen (Regionale Bevölkerungsschutzkommission, RBSK), der Stabschefin bzw. des Stabschefs Regionaler Führungsstab (RFS) und soweit nötig der Feuerwehr;

  6. Durchführung des Einteilungsrapportes für die Schutzdienstpflichtigen;

  7. Wartung der bestehenden Zivilschutzanlagen und der öffentlichen Schutzräume;

  8. Materialverwaltung.

  9. …

Die Marschbereitschaftszeiten richten sich nach den kantonalen Vorgaben.

Weitere Details sind in den Leistungsprofilen von Feuerwehr und Zivilschutz St.Gallen geregelt.

Art. 17 Einsätze und Aufgebote

Die RZSO kann zu Einsätzen aufgeboten werden durch:

  1. jede Vereinbarungsgemeinde, in Absprache mit dem Präsidium RBSK oder der Stabschefin bzw. dem Stabschef RFS;

  2. die Einsatzleitung Front im Schadenraum der Vereinbarungsgemeinden gemäss Alarmstufenplan, in Absprache mit den betroffenen Vereinbarungsgemeinden;

  3. die Stabschefin bzw. den Stabschef RFS, in Absprache mit den betroffenen Vereinbarungsgemeinden;

  4. den Kantonalen Führungsstab (KFS), in Absprache mit den betroffenen Vereinbarungsgemeinden;

  5. die Kommandantin bzw. den Kommandanten der RZSO, in Absprache mit den betroffenen Vereinbarungsgemeinden.

Aufgebote für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft richten sich nach den Vorschriften von Bund und Kanton.

Art. 18 Einsatzbereitschaft

Die Rekrutierung und das Aufgebot der Angehörigen des Zivilschutzes richten sich nach Bundes- und kantonalem Recht.

Das kantonale Amt für Militär und Zivilschutz legt den Sollbestand der RZSO fest.

Die Kommandantin bzw. der Kommandant RZSO meldet dem Rekrutierungszentrum jährlich den Bedarf an Stabsassistentinnen bzw. Stabsassistenten, Betreuerinnen bzw. Betreuern und Pionierinnen bzw. Pionieren.

Das Aufgebot zu Übungseinsätzen erhalten die Angehörigen des Zivilschutzes spätestens sechs Wochen vor dem Anlass mit allen Details.

Art. 19 Grundausbildung

Die neu rekrutierten Angehörigen des Zivilschutzes absolvieren einen vom kantonalen Amt für Militär und Zivilschutz durchgeführten zweiwöchigen Grundkurs.

Art. 20 Jahreseinsatzplan

Die Kommandantin bzw. der Kommandant der RZSO erstellt einen Jahreseinsatzplan, der die Rapporte, die Weiterbildungskurse und die Einsätze zugunsten der Gemeinschaft umfasst. Dieser ist der Regionalen Bevölkerungsschutzkommission zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 21 Entschädigungen

Die Angehörigen der RZSO erhalten pro Einsatztag einen persönlichen Sold. Die Erwerbsersatzentschädigung wird zuhanden ihres Arbeitgebers ausgerichtet.

Stundenweise Dienstleistungen werden per Ende Jahr abgerechnet und entschädigt.

Die Entschädigungen für Angehörige der RZSO mit einer Kaderfunktion sind im Anhang 2 zu diesem Reglement festgelegt.

Die Kommandantin bzw. der Kommandant der RZSO kann Angehörigen der RZSO mit einer Kaderfunktion Aufwandentschädigungen für besondere ausserdienstliche Leistungen gemäss Anhang 2 zu diesem Reglement bewilligen.

Art. 22 Dispensation

Die Kommandantin bzw. der Kommandant RZSO kann Angehörige des Zivilschutzes von Dienstleistungen dispensieren oder bis zur Erreichung des Entlassungsalters in die Personalreserve einteilen.

5 Finanzen und Dienste

Art. 23 Gliederung

In der Abteilung Finanzen und Dienste sind insbesondere folgende Funktionen zusammengefasst:

  1. Administration;

  2. …

  3. Ressort Logistik;

  4. Projekte/ICT;

  5. Dienstleistungszentrum Handel/Quartieramt;

  6. Support/Kommunikation.

Art. 24 Aufgaben

Die Abteilung Finanzen und Dienste erbringt Querschnittsaufgaben und koordiniert u. a. die administrativen Belange und Tätigkeiten von Feuerwehr und Zivilschutz St.Gallen.

6 Allgemeine Bestimmungen

Art. 25 Alarmierung

Die Berufs- und Milizfeuerwehr sowie RZSO werden durch die kantonale Notrufzentrale gemäss Alarmstufenplan alarmiert.

…

Einem Alarmierungsaufgebot ist grundsätzlich Folge zu leisten.

Art. 26 Stellenbeschreibung

Alle festangestellten Angehörigen von Feuerwehr und Zivilschutz verfügen über eine Stellenbeschreibung.

Art. 27 Handbuch

Die Kommandantin bzw. der Kommandant Feuerwehr und Zivilschutz erlässt weitere Dienstvorschriften und Weisungen in einem Handbuch.

Art. 28 Persönliche Ausrüstung

Die persönliche Ausrüstung wird den Angehörigen der Feuerwehr und des Zivilschutzes leihweise abgegeben. Sie ist beim Austritt zurückzugeben.

Bei einem Wohnortswechsel einer Angehörigen bzw. eines Angehörigen des Zivilschutzes innerhalb des Raumes der Arbeitsgemeinschaft Ost (Ostschweizer Kantone) bleibt die Ausrüstung ausgehändigt.

Art. 29 Versicherungen

Die hauptamtlich Angestellten von Feuerwehr und Zivilschutz sind für Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Haftpflicht versichert, die Angehörigen der Milizfeuerwehr für Nichtberufsunfälle und Haftpflicht.

Die Angehörigen der Berufsfeuerwehr und der Milizfeuerwehr sind subsidiär bei swissfire (Schweizerischer Feuerwehrverband) kollektiv versichert.

Wer eine Leistung geltend machen will, erstattet dem Kommando im engeren Sinn unverzüglich Meldung.

2010, 127