511.12
Versorgungsreglement der Stadtwerke
Vom 08.12.2015 (Stand 01.06.2022)
Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 50 des Stadtwerkereglements (SWR) vom 24. März 20151 als Reglement:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Reglement enthält die Vollzugsbestimmungen zu den Versorgungsaufträgen des Stadtwerkereglements.
Art. 2 Begriffe
In diesem Reglement bedeuten:
Energieverbraucher bzw. Wasserverbraucher sind Geräte oder Anlagen, die an die Energieversorgung bzw. die Wasserversorgung angeschlossen werden;
Grossbezüger von elektrischer Energie in Niederspannung ist, wer einen Jahresenergiebedarf von mehr als 50 MWh aufweist (Ausnahme: Haushalte, temporäre Netznutzungen und weitere Netznutzungen von weniger als 30 Tagen);
Kleinbezüger von elektrischer Energie ist, wer Niederspannung bezieht, ohne Grossbezüger zu sein;
Die Hausinstallation umfasst die Anlagen innerhalb eines Objekts, die auf die Anschlussleitung folgen. Sie endet bei den Energie- oder Wasserverbrauchern bzw. beim Wärmetauscher oder der Anschlussbuchse;
Private Transformatorenstationen dienen ausschliesslich der Elektrizitätsversorgung ihrer privaten Eigentümerschaft und werden aus dem Mittelspannungsnetz gespeist;
Verbindungsleitungen sind Bestandteile der Hausinstallation, mit denen separate Objekte angeschlossen werden.
Art. 3 Regeln der Technik
Für alle Versorgungen gelten die anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die einschlägigen Bestimmungen der Branchenverbände.
Art.
4 Messung
a) Messeinrichtung
Die Abgabe und ggf. Einspeisung von Energie und Wasser erfolgt ausschliesslich über Messeinrichtungen. Ausgenommen hiervon sind Pauschalanschlüsse und die Wasserentnahme zur Brandbekämpfung.
Die Stadtwerke stellen die Messeinrichtung zur Verfügung. Sie legen ihren Installationsort fest und berücksichtigen dabei nach Möglichkeit die Wünsche der Eigentümerschaft.
Besteht für ein Objekt kein Bezugsverhältnis und kein Netznutzungsverhältnis mehr, so demontieren die Stadtwerke den Zähler der entsprechenden Versorgung.
Art. 5 b) Messgenauigkeit
Die Anzeige eines Zählers gilt als richtig, wenn der Messfehler die gesetzlichen Toleranzen bzw. für die Wasserversorgung eine Abweichung von höchstens 6 % nicht überschreitet.
Die Kundschaft kann jederzeit eine Überprüfung der Messgenauigkeit durch die Stadtwerke oder eine andere amtlich ermächtigte Prüfstelle verlangen. Liegt die Messgenauigkeit innerhalb der vorstehend genannten Toleranzen, so trägt die Kundschaft die Kosten der Prüfung, andernfalls tragen sie die Stadtwerke.
Art. 6 c) Fehlmessungen
Wurde eine Fehlmessung festgestellt, so werden ihre Grösse und Dauer soweit als möglich aufgrund einer technischen Prüfung ermittelt. Ist keine einwandfreie Ermittlung möglich, so schätzen sie die Stadtwerke nach pflichtgemässem Ermessen.
Die betroffene Kundschaft wird neu veranlagt, soweit die Verjährung noch nicht eingetreten ist.
Art. 7 d) Energie- oder Wasserverluste
Energie- oder Wasserverluste innerhalb einer Hausinstallation gelten nicht als Fehlmessung. In begründeten Fällen können die dadurch angefallenen Gebühren jedoch reduziert werden.
Art. 8 e) Tarifänderungen
Bei Änderungen der Gebührentarife wird pro rata temporis abgerechnet. Dabei kann eine Gewichtung aufgrund des tatsächlichen oder statistischen Verbrauchsverlaufs vorgenommen werden.
Art. 9 f) Grundpreise
Die Grundpreise werden erhoben, solange für das fragliche Objekt ein Bezugsverhältnis oder ein Netznutzungsverhältnis besteht.
Bei Beginn und Ende eines Bezugsverhältnisses bzw. eines Netznutzungsverhältnisses werden die Grundpreise pro rata temporis abgerechnet.
Art. 10 g) Rechnungsstellung
Zwischen den Zählerablesungen können Akontorechnungen aufgrund der voraussichtlichen oder bereits erfolgten Bezüge gestellt werden.
Pro Kundschaft wird wenigstens einmal jährlich eine Abrechnung erstellt. Ist innerhalb dieser Periode keine Zählerablesung möglich, so erfolgt eine provisorische Abrechnung aufgrund des geschätzten Verbrauchs.
Werden Rechnungen trotz Mahnung nicht bezahlt, so leiten die Stadtwerke die Betreibung ein. Für in Betreibung gesetzte Forderungen wird rückwirkend ab Fälligkeit Verzugszins erhoben. Der Zinssatz entspricht dem Verzugszins des kantonalen Steuerrechts.
Art. 11 Häuser mit mehreren Objekten
Nebengebäude, wie Garagen, Ställe, Scheunen usw., werden vom Hauptgebäude aus durch Verbindungsleitungen angeschlossen, es sei denn, es liegt eine öffentliche Strasse zwischen dem Haupt- und dem Nebengebäude.
Für Häuser, die mehrere Objekte beinhalten (z.B. Mehrfamilienhäuser oder Reihenhäuser) wird in der Regel nur eine Anschlussleitung erstellt. Die einzelnen Objekte werden durch Verbindungsleitungen angeschlossen.
Art. 12 Hausinstallationen
Wer im Auftrag der Eigentümerschaft Arbeiten an Hausinstallationen ausführen wird, meldet dies den Stadtwerken vorgängig; ausgenommen hiervon sind reine Service- und Reparaturarbeiten. Für die Elektrizitätsversorgung gelten die Vorschriften des Bundesrechts.
Eingriffe an plombierten Teilen dürfen nur Personen vornehmen, die von den Stadtwerken dazu autorisiert sind.
Art. 13 Zutrittsrecht
Den Stadtwerken und ihren Beauftragten ist für Leistungserbringung, Kontrollen und Messungen zu jeder angemessenen Zeit Zutritt zu den Leitungen und Anlagen in und ausserhalb von Gebäuden zu gewähren.
Art. 14 Installationsbewilligung
Wer ein Gesuch gemäss Art. 16 SWR2 um Erteilung einer Installationsbewilligung für die Ausführung von Arbeiten an Hausinstallationen stellt, muss die notwendigen Kenntnisse und das Vorhandensein der erforderlichen Infrastruktur nachweisen.
2 Elektrizitätsversorgung
Art. 15 Anschlussleistung
Die Stadtwerke bemessen die Anschlussleitungen und die Messeinrichtungen nach den technischen Angaben der Eigentümerschaft.
Weicht die tatsächliche Leistung erheblich von der bewilligten Leistung ab, kann eine Neubemessung erfolgen.
Art. 16 Energiemessung
Elektrizitätsbezüge werden getrennt nach Hochtarif und Niedertarif gemessen. Ausgenommen hiervon sind Kleinbezüger, bei welchen die installationstechnischen Voraussetzungen nicht gegeben sind.
Die Tarifzeiten sind:
a) Hochtarif:
1. Montag bis Freitag 07.00 bis 20.00 Uhr
2. Samstag 07.00 bis 13.00 Uhr
b) Niedertarif: Übrige Zeiten.
Massgebend sind stets die durch die Zähler gemessenen Bezüge. Fehlerhafte oder verzögerte Schaltungen führen nicht zu Korrekturen.
Art. 17 Tarifarten
Soweit der Gebührentarif für verschiedene Verbrauchscharakteristiken unterschiedliche Tarifarten festsetzt, teilen die Stadtwerke die anwendbare Tarifart jeweils für ein Kalenderjahr zu. Massgebend ist die Jahresverbrauchscharakteristik des vergangenen vollen Kalenderjahres. Bei Neuanschlüssen wird die Jahresverbrauchscharakteristik geschätzt.
Art. 18 Stromprodukte
Die Stadtwerke bieten folgende Stromprodukte mit ökologisch unterschiedlichem Mix an:
St.Galler Strom Grau;
St.Galler Strom Basis;
St.Galler Strom Öko;
St.Galler Strom Öko Plus.
Die Stadtwerke legen den Strom-Mix für die einzelnen Produkte fest und publizieren ihn. Sie stellen sicher, dass der ökologische Mix der teureren Produkte besser ist als derjenige der billigeren.
Die Kundschaft kann für jedes Objekt eines der angebotenen Stromprodukte frei wählen. Die Wahl kann mit einer Ankündigungsfrist von 30 Tagen auf das Ende jedes Kalendermonats geändert werden. Liegt für ein Objekt keine Wahl vor, so wird es mit St.Galler Strom Basis beliefert.
Pauschalanschlüsse werden immer mit St.Galler Strom Basis beliefert.
Art. 19 Leistungsmessung
Die Leistungsmessung kommt zur Anwendung:
bei Anschlüssen an das Mittelspannungsnetz;
bei Grossbezügern in Niederspannung.
Die beanspruchte Leistung wird während der Hochtarifzeiten über Intervalle von 15 Minuten gemessen.
Art. 20 Lastgangmessung
Ab einer Jahresbezugsmenge von 100 MWh werden die beanspruchte Leistung und Energie mittels Lastprofilzähler und über Zählerfernauslesung ermittelt.
Die Grundeigentümerschaft erstellt und finanziert die dafür notwendigen Installationen gemäss den technischen Anschlussbedingungen.
…
Art. 21 Blindenergiebezug
Bei Bezugsverhältnissen mit Energieverbrauchern, die einen hohen Blindenergiebedarf haben, werden die Blindenergiebezüge separat gemessen.
Blindenergiebezug wird verrechnet, wenn er während einer Ableseperiode die Höhe von 42,6 % des jeweiligen Wirkenergiebezugs übersteigt (Leistungsfaktor cos phi = 0,92).
Art. 22 Leistungsbewilligung
Die für Niederspannungsanschlüsse zu bewilligende Leistung basiert auf dem Nennstrom des Hausanschlussüberstromunterbrechers bzw. dem Einstellwert des Leistungsschalters. Die Stadtwerke legen diese aufgrund der von der Bauherrschaft angemeldeten Anschlussleistung und der notwendigen Sicherungsstaffelung fest.
Art. 23 Pauschalanschlüsse
Für die Abrechnung einzelner Energieverbraucher, die eine kleine Anschlussleistung aufweisen, sowie für temporäre Anschlüsse können die Stadtwerke mit der Kundschaft Pauschalanschlüsse vereinbaren.
Bei einem Pauschalanschluss wird der Energieverbrauch, welcher den zu erhebenden Gebühren zugrunde liegt, unter Berücksichtigung der angeschlossenen Leistung und der geschätzten Betriebsdauer pauschal festgelegt.
Stellen die Stadtwerke den Missbrauch eines Pauschalanschlusses fest, so können sie zur ordentlichen Energieverrechnung übergehen.
Bei temporären Pauschalanschlüssen können die Stadtwerke Vorauszahlung verlangen.
Art. 24 Sperrung und Unterbrechung
Zur Vermeidung extremer Netzbelastungen können die Stadtwerke den Energiebezug bestimmter Energieverbraucher während den Höchstbelastungszeiten sperren. Sie legen dazu in den technischen Anschlussbedingungen (Werkvorschriften) allgemeine Richtlinien fest.
Besondere Tarife für unterbrechbare Netznutzung sind anwendbar, wenn die Stadtwerke die Netznutzung von Montag bis Freitag innerhalb der Hochtarifzeit zweimal pro Tag während je zwei Stunden ohne Vorankündigung unterbrechen können. Zwischen zwei Unterbrechungen liegt eine Zeitspanne, die mindestens so lange ist, wie die vorausgegangene Unterbrechung dauerte. Die technischen Voraussetzungen für das Unterbrechen der Belieferung und die separate Messung der entsprechenden Energiebezugsmengen müssen Bestandteil der Hausinstallation sein.
Art. 25 Grosse Energieverbraucher
Vor dem Anschluss von Energieverbrauchern mit erheblichem Energie- oder Leistungsbedarf sind die Stadtwerke zu konsultieren. Diese können je nach den örtlichen Netzverhältnissen den Anschluss an das Mittelspannungsnetz vorschreiben, was den Bau einer privaten Transformatorenstation erfordert.
Endverbraucher mit einer gemessenen Bezugsleistung von mehr als 1'000 kVA haben das Recht, an das Mittelspannungsnetz angeschlossen zu werden.
Bei einem Niederspannungsanschluss mit mehr als 1'000 A Nennstrom des Hausanschlussüberstromunterbrechers können die Stadtwerke den Bau einer neuen Transformatorenstation vorschreiben. Die Grundeigentümerschaft stellt den dafür erforderlichen Platz gegen eine angemessene Entschädigung zur Verfügung und gewährt der Stadt St.Gallen eine im Grundbuch einzutragende Dienstbarkeit. Die Stadtwerke sind berechtigt, die Transformatorenstation ohne zusätzliche Entschädigung auch zur Versorgung Dritter zu verwenden.
Art.
26 Anschlussleitung
a) Anschlusspunkt
Die Stadtwerke entscheiden aufgrund der Leistungsfähigkeit der Anschlussleitung und der Topografie darüber, ob der Anschluss an ein bestehendes Verteilnetz (Stammkabel), an einen Kleinverteiler, an einen Verteilkasten oder an eine Transformatorenstation erfolgt bzw. ob der Bau einer separaten Transformatorenstation erforderlich ist.
Provisorische und temporäre Anschlüsse erfolgen am nächstgelegenen leistungsfähigen Anschlusspunkt; die Anschlussleitungen werden durch die Kundschaft erstellt und unterhalten. Muss ein provisorischer oder temporärer Anschluss in Mittelspannung erfolgen, so ist eine private Transformatorenstation notwendig.
Art. 27 b) Kostenpauschalierung
Die zu verrechnenden Kosten der Erstellung von Anschlussleitungen bis 1'000 A werden aufgrund des erforderlichen Kabelquerschnitts und der Leitungslänge pauschaliert. Ausgenommen sind spezielle Anschlüsse, wie z.B. Anschlüsse ab Anlagen der öffentlichen Beleuchtung.
In der Pauschale sind enthalten:
für Anschlüsse mit Anschlusskasten: die Kosten für die Zuleitung ab dem nächstgelegenen leistungsfähigen Anschlusspunkt bis zum Anschlusskasten sowie der Anschlusskasten selber (exkl. Schmelzeinsätze, Passschrauben und Schraubköpfe);
für Anschlüsse am Eingangsfeld einer Hauptverteilung: die Kosten für die Zuleitung ab dem nächstgelegenen leistungsfähigen Anschlusspunkt bis zum Anschluss an den Überstromunterbrecher (exkl. Eingangsfeld und Trassee innerhalb des Gebäudes).
Durch die Stadtwerke ausgeführte Grabarbeiten im Grund der anschliessenden Kundschaft werden nicht pauschaliert. Die Kosten werden nach effektivem Aufwand verrechnet.
Die Höhe der Pauschalen wird im Gebührentarif festgelegt.
Art. 28 c) Änderungen
Verlangt die Grundeigentümerschaft die Änderung oder Erneuerung einer Anschlussleitung, so übernehmen die Stadtwerke einen vom Alter des Kabels abhängigen Anteil der Kosten.
Dieser beträgt:
25 % bei einem Alter von mindestens 20 Jahren;
50 % bei einem Alter von mindestens 30 Jahren;
75 % bei einem Alter von mindestens 40 Jahren;
100 % bei einem Alter von mindestens 50 Jahren.
Art. 29 Private Transformatorenstationen
Private Transformatorenstationen werden von der Grundeigentümerschaft finanziert und nach ihrer Wahl durch sie selber oder durch die Stadtwerke erstellt. Unterhalt und technische Auslegung sind Sache der Grundeigentümerschaft.
Ausgenommen hiervon sind die Anlageteile für die Mittelspannungsanspeisung sowie für den Übergabeschalter und die Messeinrichtungen. Diese werden nach den technischen Richtlinien der Stadtwerke durch die Grundeigentümerschaft gebaut und finanziert, befinden sich jedoch im Eigentum der Stadt. Der Unterhalt, einschliesslich dessen Finanzierung, obliegt den Stadtwerken.
Die Details werden mit einem Netzanschlussvertrag geregelt.
Art. 30 Öffentliche Beleuchtung
Die Stadtwerke sind für die Projektierung, Erstellung und Instandhaltung der öffentlichen Beleuchtungsanlagen zuständig. Sie richten sich nach den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere nach der Schweizer Norm SN EN 13201-1 bis -4, Ausgabe 2004.
In erster Linie sind Sicherheitsaspekte massgebend; schützenswerte Interessen betroffener Personen werden berücksichtigt.
Art. 31 Private Elektrizitätserzeugung
Private Energieerzeugungsanlagen und Notstromgruppen müssen den Technischen Richtlinien der Stadtwerke entsprechen. Vor dem Baubeginn ist mit den Stadtwerken Rücksprache zu nehmen. Diese können besondere technische Massnahmen vorschreiben.
Es ist eine Lastgangmessung mit Zählerfernauslesung zu installieren. Den Stadtwerken ist zu diesem Zweck ein Kommunikationsanschluss zur Verfügung zu stellen; die Grundgebühr des Anschlusses trägt die Kundschaft, die Verbindungsgebühren die Stadtwerke.
3 Wasserversorgung
Art. 32 Anschlussgrösse
Die Stadtwerke bemessen die Anschlussleitungen und die Messeinrichtungen aufgrund der technischen Angaben der Eigentümerschaft des Objekts.
Art. 33 Hoher Spitzenvolumenstrom
Vor dem Anschluss von Wasserverbrauchern mit einem ausserordentlich hohen Spitzenvolumenstrom (m³/h), wie hydraulische Apparate, grosse Kühlanlagen, Schwimmbäder, Brandschutzanlagen usw., sind die Stadtwerke zu konsultieren. Wenn es die örtlichen Netzverhältnisse erfordern, können diese besondere technische Massnahmen vorschreiben.
Art. 34 Temporäre Anschlüsse
Für temporäre Anschlüsse der Wasserversorgung stellt die Kundschaft den Stadtwerken einen geeigneten Raum für die Installation der Messeinrichtung zur Verfügung.
Art. 35 Keine gemischte Versorgung
Private Wasserversorgungen dürfen nicht mit dem Wasserversorgungsnetz der Stadtwerke verbunden werden.
4 Gasversorgung
Art. 36 Anschlussgrösse
Die Stadtwerke bemessen die Anschlussleitungen und die Messeinrichtungen aufgrund der technischen Angaben der Eigentümerschaft des Objekts.
Art. 37 Gasprodukte
Die Stadtwerke bieten folgende Gasprodukte mit unterschiedlichen Anteilen von Biogas an:
a) Erdgas mit 5 % Biogas;
b) Erdgas mit 20 % Biogas;
bbis) Erdgas mit 20 % inländischem Biogas;
c) Erdgas mit 50 % Biogas;
d) 100 % Biogas.
Die Kundschaft kann für jedes Objekt eines der angebotenen Gasprodukte frei wählen. Die Wahl kann mit einer Ankündigungsfrist von 30 Tagen auf das Ende jedes Kalendermonats geändert werden. Liegt für ein Objekt keine Wahl vor, so wird es mit Erdgas mit 20 % Biogas beliefert.
Art. 38 Hohe Bezugsspitze
Vor dem Anschluss von Energieverbrauchern, die eine ausserordentlich hohe Bezugsspitze von Gas (über der vereinbarten Leistung oder ausserhalb des vereinbarten Zeitraums) zur Folge haben, sind die Stadtwerke zu konsultieren. Wenn es die örtlichen Netzverhältnisse erfordern, können diese besondere technische Massnahmen vorschreiben.
Art. 39 Temporäre Anschlüsse
Für temporäre Anschlüsse der Gasversorgung stellt die Kundschaft den Stadtwerken einen geeigneten Raum für die Installation der Messeinrichtung zur Verfügung.
Art. 40 Keine gemischte Versorgung
Private Gasquellen (z. B. Biogasanlagen) dürfen nur mit Bewilligung der Stadtwerke mit dem Gasnetz der Stadtwerke verbunden werden.
5 Wärmeversorgung
Art. 41 Anschlussleistung
Die Anschlussleistung ergibt sich aus der primärseitigen Differenz der Auslegungstemperaturen des Wärmetauschers bei -10° C Aussentemperatur und der maximal benötigten Durchflusswassermenge.
Art. 41a Ökologische Wärmeprodukte
Die Stadtwerke bieten folgende Wärmeprodukte mit ökologisch unterschiedlichem Mix an:
St.Galler Wärme Grau;
St.Galler Wärme Basis;
St.Galler Wärme Öko;
St.Galler Wärme Öko Plus.
Die Kundschaft kann für jedes Objekt eines der angebotenen Wärmeprodukte frei wählen. Die Wahl kann mit einer Ankündigungsfrist von 30 Tagen auf das Ende jedes Kalendermonats geändert werden. Liegt für ein Objekt keine Wahl vor, so wird es mit St.Galler Wärme Basis beliefert.
Art. 42 …
Art. 43 Inbetriebnahme
Die Inbetriebnahme von neuen oder geänderten Hausinstallationen der Wärmeversorgung erfolgt ausschliesslich durch die Stadtwerke.
Art. 44 Hauptabsperrorgane
Die Hauptabsperrorgane dürfen ausschliesslich durch die Stadtwerke bedient werden. Vorbehalten bleibt die Schliessung bei Gefahr.
Art. 45 Anschlussleitung
Die zu verrechnenden Kosten der Erstellung der Anschlussleitung werden wie folgt pauschaliert:
Kostenlos sind Leitungsabschnitte in öffentlichen Strassen, die ersten 10 m des Leitungsabschnitts ausserhalb des versorgten Gebäudes sowie die ersten 6 m des Leitungsabschnitts im versorgten Gebäude. Für jeden weiteren angebrochenen Meter wird ein Pauschalbetrag verrechnet;
Bei Erstellung einer Anschlussleitung ab einer bestehenden Verteil- oder Anschlussleitung wird ein pauschaler Zuschlag erhoben;
Die Kosten für eine gemeinsame Anschlussleitung tragen die betreffenden Grundeigentümerschaften im Verhältnis der Wärmetauscher-Leistungen;
Bei Anschluss an eine bestehende, höchstens vier Jahre alte Anschlussleitung trägt die Eigentümerschaft des neuen Anschlusses den Kostenanteil der gemeinsamen Anschlussleitung aufgrund der Wärmetauscher-Leistungen. Die Eigentümerschaft des bestehenden Anschlusses erhält eine entsprechende Rückvergütung.
Die Höhe der Pauschalen wird im Gebührentarif festgelegt.
6 Schlussbestimmungen
Art. 46 Technische Richtlinien
Die Stadtwerke können technische Anschlussbedingungen (Werkvorschriften) und weitere Richtlinien erlassen, insbesondere über die Fernablesung von Messdaten sowie die technische Ausgestaltung von Hausinstallationen, private Transformatorenstationen, privaten Energieerzeugungsanlagen und Notstromgruppen. Diese richten sich in der Regel nach den Richtlinien des jeweiligen Branchenverbands.
2015, 111