512.51
Reglement über den Fonds Wasser-Rappen
Vom 27.08.2019 (Stand 01.06.2022)
Das Stadtparlament erlässt gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Gemeindegesetz vom 21. April 20091 als Reglement:
Art. 1 Name und Zweck
Unter dem Namen „Fonds Wasser-Rappen“ besteht ein Fonds, der Beiträge an Wasserversorgungsprojekte in Ländern mit unzureichender Wasserversorgungsstruktur leistet.
Art. 2 Finanzierung
Der Fonds wird durch freiwillige Beiträge der Kundschaft der Stadtwerke finanziert.
Art. 3 Beiträge
Projektauswahl und Höhe der Beiträge bestimmen sich insbesondere nach dem nachhaltigen Nutzen des Projekts für die Bevölkerung sowie der Art und Dringlichkeit des zu unterstützenden Bedürfnisses.
Es besteht kein Anspruch auf Leistung eines Beitrages; die Ausrichtung ist beschränkt auf die im Fonds zur Verfügung stehenden Mittel.
Art. 4 Zuständigkeiten
Die Stadtwerke verwalten den Fonds.
Der Stadtrat entscheidet über die Ausrichtung von Beiträgen.
2019-030