712.2
Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund
Vom 28.11.2006 (Stand 01.11.2024)
Das Stadtparlament erlässt gestützt auf Art. 3 des Gemeindegesetzes vom 21. April 20091, Art. 20 ff. des Strassengesetzes vom 12. Juni 19882 und Art. 32 Ziff. 2 der Gemeindeordnung vom 8. Februar 20043 folgendes Reglement:
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement ordnet das Abstellen von mehrspurigen Motorfahrzeugen, Motorrädern mit Seitenwagen und weiteren Fahrzeugen mit ähnlichen Ausmassen auf öffentlichem Grund.
Parkfelder dürfen nur von den Fahrzeugarten benützt werden, für die sie grössenmässig bestimmt sind.
Art. 2 Zweck
Das Abstellen von Fahrzeugen gemäss Art. 1 auf öffentlichem Grund kann im öffentlichen Interesse örtlich und zeitlich beschränkt, der Bewilligungspflicht sowie der Gebührenpflicht unterstellt werden.
Art.
3 Mittel:
1. Parkuhren, Ticketsysteme oder dergleichen, 2. Park-and-Ride
Parkplätze und Parkfelder können mittels Parkuhren, Ticketsystemen oder dergleichen bewirtschaftet werden. Das Parkieren kann zeitlich beschränkt werden.
Es können Park-and-Ride-Anlagen bezeichnet werden.
Art. 4 3. Blaue Zone
In dem als "Blaue Zone" bezeichneten Gebiet ist das Parkieren während der auf der Parkscheibe angegebenen Zeit gestattet.
Gilt die Beschränkung auch an Sonn- und Feiertagen, wird dies auf einer Zusatztafel angegeben.
Art.
5 4. Erweiterte Blaue Zone
a) Begriff
In dem als "Erweiterte Blaue Zone" bezeichneten Gebiet gelten grundsätzlich die Vorschriften über die Blaue Zone. Personen mit einer besonderen Bewilligung gemäss Art. 6 ff. sind berechtigt, im Rahmen dieser Bewilligung zeitlich unbeschränkt zu parkieren.
Das Gebiet der Erweiterten Blauen Zone wird in Sektoren unterteilt.
Art. 6 b) Bewilligungen
Das Parkieren in der Erweiterten Blauen Zone über die für die Blaue Zone geltende Höchstparkierzeit hinaus bedarf der Bewilligung.
Bewilligungen werden an Anwohner und Anwohnerinnen, Pendler und Pendlerinnen sowie Besucher und Besucherinnen abgegeben.
Art. 7 aa) Anwohnende
Als Anwohnende gelten Fahrzeughalter bzw. Fahrzeughalterinnen, die im Gebiet der Erweiterten Blauen Zone wohnen und in ihrem Wohnsektor tagsüber zeitlich unbeschränkt parkieren. Den Fahrzeughaltern bzw. den Fahrzeughalterinnen gleichgestellt sind fahrzeugführende Personen, welche ein Fahrzeug gemäss Art. 1 wie ein Halter bzw. eine Halterin nutzen. Die Bewilligung für Anwohnende ist auf den Wohnsektor beschränkt.
Den Anwohnenden gleichgestellt sind geschäftsführende Personen in dem Sektor, in welchem der Betrieb seinen Standort hat. Pro berechtigten Betrieb wird höchstens eine Bewilligung ausgestellt.
Art. 8 bb) Pendler und Pendlerinnen
Als Pendler bzw. Pendlerinnen gelten fahrzeugführende Personen, welche
nicht im Gebiet der Erweiterten Blauen Zone wohnen, aber im Gebiet der Erweiterten Blauen Zone tagsüber zeitlich unbeschränkt parkieren;
im Gebiet der Erweiterten Blaue Zone wohnen und zusätzlich in anderen Sektoren als dem Wohnsektor tagsüber zeitlich unbeschränkt parkieren.
Art. 9 cc) Besucher und Besucherinnen
Für Besucher und Besucherinnen werden Tagesbewilligungen zum zeitlich unbeschränkten Parkieren im Gebiet der Erweiterten Blauen Zone angeboten.
Art. 10 dd) Privilegierung
Im öffentlichen Interesse, beispielsweise wo ausreichende Parkiermöglichkeiten für Anwohnende fehlen, können Gebiete innerhalb der Erweiterten Blauen Zone bezeichnet werden, in denen das zeitlich unbeschränkte Abstellen von Fahrzeugen gemäss Art. 1 nur Anwohnenden und allenfalls deren Besucherinnen und Besuchern gestattet ist.
Das Parkieren über die für die Blaue Zone geltende Höchstparkierzeit hinaus ist in diesen speziell gekennzeichneten Gebieten nur mit besonderer Bewilligung für Anwohnende und deren Besucherinnen und Besucher zulässig.
Hinsichtlich der Gebühren für Parkierbewilligungen sollen die privilegierten Anwohnenden und ihre Besucherinnen und Besucher gegenüber den Berechtigten der anderen Gebiete nicht benachteiligt werden.
Art. 10a ee) Nächtliches Parkieren
Das regelmässige nächtliche Parkieren in der Erweiterten Blauen Zone zwischen 19.00 Uhr und 08.00 Uhr bedarf der Bewilligung.
Regelmässigkeit liegt vor, wenn das Fahrzeug mindestens zweimal pro Woche über Nacht in der Erweiterten Blauen Zone parkiert wird.
Bewilligungen werden an Fahrzeughalter bzw. Fahrzeughalterinnen abgegeben. Den Fahrzeughaltern bzw. Fahrzeughalterinnen gleichgestellt sind fahrzeugführende Personen, welche ein Fahrzeug gemäss Art. 1 wie ein Halter bzw. eine Halterin nutzen.
Art. 11 c) Umfang der Berechtigung
Die Bewilligungen verschaffen keinen Anspruch auf eine reservierte Parkiermöglichkeit innerhalb des Gebiets der Erweiterten Blauen Zone.
Art. 12 d) Gebührenpflicht
Die Bewilligungen zum unbeschränkten Abstellen von Fahrzeugen gemäss Art. 1 in der Erweiterten Blauen Zone werden gegen Entrichtung einer Gebühr abgegeben.
Art. 13 e) Manipulation von EBZ-Bewilligungen
Wer in der Absicht, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Bewilligung für die Erweiterte Blaue Zone nicht vorschriftsgemäss ausfüllt, fälscht oder verfälscht oder eine Bewilligung für die Erweiterte Blaue Zone dieser Art zur Täuschung gebraucht, macht sich strafbar.
Art. 14 Sonderregelungen
Abweichende polizeiliche Anordnungen zum Freihalten von Strassen und Plätzen in besonderen Fällen, wie bei Schneeräumung, Veranstaltungen usw. sind zu beachten.
In besonderen Fällen kann die Polizei vorübergehend eine von der ordentlichen Strassenverkehrssignalisation und -markierung abweichende Anordnung der Parkfelder oder Beschränkung der Parkierzeit festlegen.
Im Rahmen von Anlässen kann die Polizei geeignete Örtlichkeiten vorübergehend zu Parkierzwecken verwenden.
In den in Abs. 2 und 3 genannten Fällen können Gebühren erhoben werden.
Art. 15 Gebührenrahmen
Der Stadtrat setzt den Gebührentarif4 fest, wobei folgender Rahmen gilt:
1. Parkuhren, Ticketsysteme oder dergleichen:
a1) Parkplätze für leichte Motorfahrzeuge und weitere Fahrzeuge mit ähnlichen Ausmassen: Bei Parkplätzen mit einer maximal zulässigen Parkierdauer von über 30 Minuten: Maximal CHF 3.00/Std.
a2) Parkplätze für leichte Motorfahrzeuge und weitere Fahrzeuge mit ähnlichen Ausmassen: Bei Kurzzeitparkplätzen bis 30 Minuten: Maximal CHF 1.50 /Benützung
a3) Parkplätze für leichte Motorfahrzeuge und weitere Fahrzeuge mit ähnlichen Ausmassen: Bei Kurzzeitparkplätzen bis 15 Minuten: Maximal CHF 1.00/Benützung
b) Parkplätze für schwere Motorfahrzeuge und weitere Fahrzeuge mit ähnlichen Ausmassen: CHF 1.00 bis CHF 6.00/Std.
2. Park and Ride:
a) Tages-/Mehrstundenkarte: Maximum CHF 10.00/Tag (zuzüglich Beförderungsgebühr für öffentliche Verkehrsmittel)
b) Monatskarte: Maximum CHF 40.00/Mt. (zuzüglich Beförderungsgebühr für öffentliche Verkehrsmittel)
3. Erweiterte Blaue Zone:
a) Bewilligung für Anwohner und Anwohnerinnen: CHF 20.00 bis CHF 40.00/Mt.
b) Bewilligung für Pendler und Pendlerinnen: CHF 60.00 bis CHF 150.00/Mt.
c) Bewilligung für Besucher und Besucherinnen: CHF 6 bis CHF 12.00/24 Std.
d) Bewilligung für nächtliches Parkieren: CHF 10.00 bis CHF 40.00/Mt.
4. Polizeiliche Sonderparkierregelung: Maximum CHF 20.00/Tag
Die Gebühren für Parkgaragen und Parkieranlagen mit über 30 Parkplätzen können vom Stadtrat abweichend vom Gebührenrahmen gemäss Abs. 1 Ziff. 1 und 2 festgesetzt werden.
Der Stadtrat kann die Gebühren um maximal 5 % reduzieren, wenn Jahreskarten anstelle von Monatskarten abgegeben werden.
Art. 15a Strafbestimmung
Wer ein Fahrzeug ohne Bewilligung regelmässig in der Erweiterten Blauen Zone zwischen 19.00 Uhr und 08.00 Uhr parkiert, wird mit Busse bestraft.
Strafbestimmungen des übergeordneten Rechts bleiben vorbehalten.
Art. 16 Vollzug
Der Stadtrat vollzieht dieses Reglement.
Er legt das Gebiet der Erweiterten Blauen Zone und deren Sektoreneinteilung fest. Dabei berücksichtigt er insbesondere, wo aufgrund des Zweckes dieses Reglements ein Regelungsbedarf besteht. Die betroffenen Quartier- und Gassenorganisationen sind zuvor anzuhören.
Er legt weitere Einzelheiten fest.
2007, 79