712.4
Reglement über die Spezialfinanzierung für Parkplätze und Parkhäuser
Vom 17.01.1984 (Stand 01.01.2016)
Der Grosse Gemeinderat1 der Stadt St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 5 in Verbindung mit Art. 99 Bst. b und Art. 187 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 23. August 19792 sowie Art. 21 Abs. 1 der Haushaltsverordnung vom 12. Oktober 19813 als Reglement:
Art. 1 Zweck
Dieses Reglement ordnet die Verwendung folgender Einnahmen:
Gebühren aus der Bewirtschaftung von Parkplätzen durch Parkuhren und Ticketautomaten usw.;
Gebühren für das Dauerparkieren auf öffentlichem Grund4;
Ersatzabgaben für fehlende Abstellflächen für Motorfahrzeuge auf privatem Grund5.
Art. 2 Spezialfinanzierung
Die Einnahmen werden der Spezialfinanzierung für Parkplätze und Parkhäuser gutgeschrieben.
Art.
3 Verwendung der Mittel der Spezialfinanzierung
A. Grundsatz
Die Mittel der Spezialfinanzierung dienen:
der Errichtung, dem Betrieb und der Instandhaltung von Parkplätzen und Parkhäusern;
der Überwachung des ruhenden Verkehrs;
der Verwirklichung von flankierenden Massnahmen im Bereiche des individuellen und öffentlichen Verkehrs.
Art. 4 B. Einzelheiten
Die Mittel der Spezialfinanzierung werden zur Deckung folgender Ausgaben verwendet:
1. Planungs-, Projektierungs-, Bau-, Betriebs-, Unterhalts-, Sanierungs- und Kapitalkosten für öffentlich benützbare Parkplätze und Parkhäuser;
2. Personal- und Sachkosten für die Überwachung des ruhenden Verkehrs;
3. Betriebs- und Kapitalkosten für:
a) Parkleitsysteme, Steuerungskonzepte und Massnahmen, die zur Verbesserung der Parksituation beitragen;
b) Park-and-Ride-Anlagen und Massnahmen, die geeignet sind, die Benützung solcher Anlagen zu fördern;
c) kollektive Verkehrsmittel, welche vorwiegend der Verminderung des motorisierten individuellen Verkehrs dienen.
d) Abstellplätze für Fahrräder und Motorfahrräder.
Die Beiträge gemäss Ziffer 3 Bst. c sollen im Durchschnitt mehrerer Jahre 30 Prozent der Gesamteinnahmen der Spezialfinanzierung nicht übersteigen.
Art. 5 C. Vorbehalt
Die Mittel der Spezialfinanzierung sind mindestens in dem Umfang, als sie durch Ersatzabgaben für fehlende Abstellflächen auf privatem Grund erbracht worden sind, für die Errichtung und den Betrieb öffentlich benützbarer Abstellflächen oder Parkhäuser zu verwenden.6
Art. 6 Ausgleichskonto
Überschreitet der Ertrag der Spezialfinanzierung den Aufwand, so werden die jährlichen Überschüsse in ein Ausgleichskonto gelegt, das der Deckung allfälliger Defizite der Spezialfinanzierung dient.
Das Ausgleichskonto kann vorübergehend bevorschusst werden.
Art. 7 Verzinsung
Guthaben oder Vorschüsse des Ausgleichskontos werden verzinst.
Art. 8 Zuständigkeit
Die Zuständigkeit zur Verwendung der Mittel der Spezialfinanzierung richtet sich nach den allgemeinen Kompetenzbestimmungen der Gemeindeordnung.7
VOS 11, 191