731.11
Vollzugsreglement zur Bauordnung und zum Reklamereglement
Vom 06.12.2005 (Stand 01.07.2024)
Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 72 der Bauordnung vom 29. August 2000 / 15. November 20051 als Reglement:
1 Allgemeines
Art. 1 Zweck
Dieses Reglement dient dem Vollzug der Bauordnung und des Reklamereglements vom 29. August 2000 / 15. November 2005.2
Art. 2 …
Art. 3 Skizzen zur Messweise
Die im Anhang II aufgeführten Skizzen und Beschreibungen werden bezüglich der Messweise angewendet.
2 Erläuterungen zu den Bauvorschriften
Art. 4 zu Art. 29 Abs. 2 Wintergärten
Als abstandsprivilegierte Wintergärten gelten weitgehend verglaste An- oder Nebenbauten, welche in funktionellem Zusammenhang zur Wohnnutzung stehen.
Art. 5 zu Art. 30 Kleine An- und Nebenbauten
Als abstandsprivilegierte kleine An- und Nebenbauten gelten insbesondere Garagen, Windfänge, Bastelräume und nicht gewerblich genutzte Arbeitsräume.
Art. 6 zu Art. 32 Konzession nach Strassengesetz
Soweit im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens eine Konzession nach Strassengesetz erforderlich ist, wird das Verfahren mit dem Baubewilligungsverfahren koordiniert; zuständig ist:
der Stadtrat, unter Vorbehalt von Bst. b oder c;
die Direktion Planung und Bau bei geringfügiger Bedeutung für den öffentlichen Grund;
das Amt für Baubewilligungen für Reklameeinrichtungen über dem öffentlichen Grund mit Befristung auf maximal 10 Jahre.
Ohne Bewilligung oder Konzession dürfen nachfolgende Bauteile in den städtischen öffentlichen Grund hineinragen:
Fundamentmauern in einer Tiefe von mehr als 50 cm unter dem Niveau des öffentlichen Grundes bis zu 15 cm und in einer Tiefe von mehr als 2,5 m bis zu 50 cm;
Gebäudesockel, architektonische Profile, Lisenen bis zu 5 cm;
Dachvorsprünge mehrgeschossiger Bauten bis zu 1,5 m;
architektonische Gesimse bis zu 50 cm;
nach aussen aufgehende Fenster und Fensterläden mindestens 2,5 m über dem Trottoir bis 50 cm an die Fahrbahngrenze;
Storenanlagen mit mindestens 2,5 m (Trottoir) bzw. 4,5 m (Fahrbahn) freier Durchgangshöhe bis 50 cm an die Fahrbahngrenze;
flach an die Fassade montierte Werbeflächen bis maximal 5 cm.
Art. 7 zu Art. 33 Flachdach
Als Flachdach gilt ein Dach mit einer Neigung von weniger als 5° a.T.
Art. 8 zu Art. 35 Attikageschoss
Die Winkelbeschränkung gilt nicht für den vertikalen Erschliessungskern und Brüstungen. Liftüberfahrten sind von den Beschränkungen des Art. 35 Abs. 1 BO ausgenommen. Diese Bauteile sind in den Dimensionen aber so weit als möglich zu beschränken.
Die Attikahöhe wird gemessen ab dem Schnittpunkt zwischen Fassade und Dachoberfläche.
Art. 9 zu Art. 45 Abstellflächen für Zweiradfahrzeuge
Als Mehrfamilienhaus gilt eine Baute mit mehr als zwei Wohnungen. Die Anzahl der Abstellplätze für Zweiradfahrzeuge richtet sich nach der Gesamt-Zimmerzahl, wobei halbe Zimmer nicht gezählt werden, multipliziert mit dem Faktor 0,8; das Ergebnis wird abgerundet. Mindestens die Hälfte der Abstellplätze muss gedeckt sein.
Bei Umbauarbeiten können Erleichterungen gewährt werden.
Bei Bauten mit grosser Arbeitsplatzzahl ist ein Zweiradabstellplatz pro fünf Arbeitsplätze anzubieten.
Art. 10 zu Art. 54 Belichtung und Belüftung
Als Fensterfläche gilt die Fläche zwischen den Leibungen, Sturz und Sims.
Art. 11 zu Art. 58 Abstellflächen
Als angemessene Abstellräume sind pro Wohnung nachfolgende Flächen nachzuweisen:
bis 2-Zimmerwohnungen mindestens 5 m²;
für 3-Zimmerwohnungen mindestens 6 m²;
ab 4-Zimmerwohnungen mindestens 8 m².
Bei Umbauarbeiten können Erleichterungen gewährt werden.
3 Baubewilligungsverfahren
Art. 12 Allgemeine Grundsätze
Die Gesuchsunterlagen sind zu unterzeichnen von:
Gesuchstellerin oder Gesuchsteller;
Planverfasserin oder Planverfasser;
das Gesuchsformular zusätzlich vom Grundeigentümer oder von der Grundeigentümerin.
Wenn es für die Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist, kann das Amt für Baubewilligungen zusätzliche Unterlagen wie Gutachten, Modelle, Fotos, Perspektiven, etc. verlangen.
Das Amt für Baubewilligungen kann Erleichterungen bezüglich der Unterlagen gewähren.
Ist ein Gesuch nach dem Gesetz über die Verfahrenskoordination in Bausachen3 (VKoG) zu behandeln, sind zusätzliche Pläne entsprechend der Anzahl involvierter kantonaler Stellen einzureichen.
Art. 13 Baugesuch
Das Baugesuch ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Es beinhaltet:
Gesuchsformular;
Grundbuchplan oder Situationsplan 1:500;
Grundriss-, Schnitt-, Fassaden- und Umgebungspläne; diese in der Regel im Massstab 1:100.
Unterlagen wie Energienachweise, Kanalisationseingaben, Schutzraum-, Heizungs-, Feuerungs- und Tankgesuche können nachträglich eingereicht werden.
Bei baulichen Veränderungen sind die bestehenden Bauteile schwarz, die neuen rot und die abzubrechenden gelb einzuzeichnen.
Art. 14 Reklamegesuch
Das Reklamegesuch ist in einfacher Ausfertigung einzureichen. Es beinhaltet neben dem Formular einen Grundbuchplan, Fassadenpläne und Fotos.
Art. 15 Fällgesuch
Das Fällgesuch ist in einfacher Ausfertigung einzureichen. Es beinhaltet neben dem Formular einen Situationsplan, in welchem die zu fällenden Bäume einzutragen sind.
Das Amt für Baubewilligungen kann ein Fachgutachten über den Gesundheitszustand der zu fällenden Bäume verlangen. Sollen mehrere Bäume gefällt werden, kann ein Gesamtkonzept verlangt werden, welches die zukünftige Gestaltung des betroffenen Gebietes aufzeigt.
Art. 16 Vorverfahren
Das Gesuch im Vorverfahren ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Es beinhaltet neben dem Baugesuchsformular und dem Grundbuchplan insbesondere einen Fragenkatalog.
Art. 17 Vereinfachtes Verfahren und Meldeverfahren
Im vereinfachten Verfahren (Art. 82bis BauG)4 und im Meldeverfahren (Art. 82ter BauG)5 sind die gleichen Unterlagen einzureichen wie im ordentlichen Verfahren.
Art. 18 Sistierung
Eine Sistierung wird durch das Amt für Baubewilligungen oder die Baubewilligungskommission angeordnet, wenn:
der Entscheid massgeblich vom Ergebnis eines anderen Verfahrens abhängt;
auf Begehren oder im Einvernehmen mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller.
Art. 19 zu Art. 67 ergänzende Zuständigkeit des Amtes für Baubewilligungen
Das Amt für Baubewilligungen gibt in den Fällen von Art. 1 Abs. 1 VKoG6 zu Handen der federführenden Stelle des Staates eine erste kurze Stellungnahme ab; nötigenfalls wird vorgängig die Baubewilligungskommission konsultiert.
Das Amt für Baubewilligungen setzt den im Baubewilligungsverfahren beteiligten Dienststellen der Stadtverwaltung zur Ausarbeitung ihrer Stellungnahmen angemessene Fristen.
Kann eine Frist nicht eingehalten werden, teilt dies die Dienststelle dem Amt für Baubewilligungen unter Angabe der Gründe umgehend schriftlich mit. Die Frist wird erstreckt, wenn dies die beförderliche Behandlung des Baugesuches zulässt.
Art. 20 zu Art. 67 Bauaufsicht
Zur Erleichterung der Bauaufsicht sind dem Amt für Baubewilligungen insbesondere anzuzeigen:
Baubeginn, inkl. Aushubbeginn;
Schnurgerüst;
Schutzraumkontrolle;
Rohbaukontrolle;
Rohplanie der Umgebungsgestaltung;
Schlussabnahme.
Das Amt für Baubewilligungen kann weitere sachdienliche Kontrollen anordnen.
Art. 21 zu Art. 69 Bauberatung
Die Durchführung der Bauberatung obliegt dem Amt für Baubewilligungen. Sie richtet sich nach den Festlegungen der Baubewilligungskommission (Art. 65 BO).
2006, 161