231.31
Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren
vom 24.03.2015 (Stand 01.08.2025)
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erlässt
in Ausführung von Art. 34 und 52 des Personalgesetzes vom 25. Januar 20111
als Verordnung:2
(1.) I. Allgemeine Bestimmung
Art. 1 Geltungsbereich
Dieser Erlass gilt an kantonalen Berufs- und Weiterbildungszentren (nachfolgend BWZ) für das Arbeitsverhältnis von:
Lehrpersonen der Grundbildung;
…
Rektorinnen und Rektoren;
Lehrpersonen mit Personalführungsaufgaben.
Er wird sachgemäss auf Lehrpersonen an Berufsfachschulen von nichtstaatlichen Trägern nach Art. 9 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung vom 23. September 20073 angewendet.
(2.) II. Arbeitsverhältnis
Art. 2 Zuständigkeit
Die Zuständigkeit für Begründung und Beendigung sowie Gestaltung des Arbeitsverhältnisses richtet sich nach Art. 18 Abs. 2 Bst. g des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung vom 23. September 20074 und nach dem Schulreglement des BWZ.
Das Amt für Berufsbildung regelt die Einzelheiten der Anforderungen an die fachliche und pädagogische Ausbildung der Lehrpersonen in der Grundbildung.
Art. 3 Unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis
Einen unbefristeten Arbeitsvertrag erhält, wer den Abschluss der Ausbildung für eine der Laufbahnen A bis E nach dem Anhang zu diesem Erlass nachweist und wem für voraussichtlich zwei Jahre ein bestimmter Beschäftigungsgrad zugesichert werden kann.
In den übrigen Fällen wird befristet angestellt.
Art.
4 Lohn
a) Grundsatz
Der Lohn richtet sich nach der jeweiligen Laufbahn nach dem Anhang zu diesem Erlass.
Eine Einstufung in eine der Laufbahnen C bis E ist auch ohne Nachweis der gemäss Anhang zu diesem Erlass geforderten berufspädagogischen Ausbildung oder Zusatzqualifikation möglich. Die betreffenden Lehrpersonen sind verpflichtet, die geforderte berufspädagogische Ausbildung oder Zusatzqualifikation innerhalb von zwei Jahren seit Aufnahme der Lehrtätigkeit zu beginnen und innerhalb von fünf Jahren abzuschliessen.
Art. 5 b) Laufbahnjahre
Voll als Laufbahnjahr nach dem Anhang zu diesem Erlass werden angerechnet:
Unterricht an einer öffentlichen oder öffentlich anerkannten Schule nach abgeschlossener Ausbildung von wenigstens 400 Lektionen je Jahr;
Berufstätigkeit mit Bezug zum Berufsauftrag nach Erlangung eines Universitäts- oder Fachhochschulabschlusses oder eines höheren Berufsabschlusses zu wenigstens 50 Prozent.
Zur Hälfte als Laufbahnjahr nach dem Anhang zu diesem Erlass werden angerechnet:
Unterricht an einer öffentlichen oder öffentlich anerkannten Schule nach abgeschlossener Ausbildung von weniger als 400 Lektionen je Jahr;
Berufstätigkeit ohne Bezug zum Berufsauftrag zu wenigstens 50 Prozent;
Erziehungs- und Betreuungsarbeit.
Berücksichtigt wird nur eine Tätigkeit je Kalenderjahr. Halbe Laufbahnjahre werden abgerundet.
In besonderen Fällen können weitere Tätigkeiten angerechnet werden.
Art. 6 c) Beförderung
Innerhalb der Lohnklassen einer Laufbahn nach dem Anhang zu diesem Erlass wird befördert, wer gute Leistungen erbringt.
In die höhere Lohnklasse einer Laufbahn nach dem Anhang zu diesem Erlass kann befördert werden, wer gute oder besonders gute Leistungen erbringt. Das Amt für Berufsbildung regelt das Verfahren.
…
Art. 7 Kündigung
Das unbefristete Arbeitsverhältnis und das befristete Arbeitsverhältnis, das länger als ein Semester dauert, können bis Ende Oktober oder Ende April schriftlich auf Semesterende gekündigt werden.
(3.) III. Jahresarbeitszeit und Lehrauftrag
Art. 8 Jahresarbeitszeit
Bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent beträgt die Jahresarbeitszeit 1906 Stunden.
Art. 9 Ferien
Die Ferientage sind während der unterrichtsfreien Zeit5 zu beziehen. Die Lehrperson kann in diesem Rahmen die Ferientage grundsätzlich frei bestimmen.
Vorbehalten bleibt die Festlegung von Arbeitstagen durch die Schulleitung in Randwochen der unterrichtsfreien Zeit. Die Schulleitung kündigt diese Arbeitstage rechtzeitig an.
Art. 10 Beschäftigungsgrad und Lehrauftrag
Die zuständige Stelle des BWZ vereinbart mit der Lehrperson den im Arbeitsvertrag festzuhaltenden Beschäftigungsgrad und bestimmt jährlich den Lehrauftrag.
Art.
11 Lehrauftrag
a) Zusammensetzung
Der Lehrauftrag setzt sich zusammen aus:
dem Kernauftrag Unterricht;
dem erweiterten Auftrag;
den besonderen Aufträgen.
Das Bildungsdepartement regelt die Einzelheiten.
Art. 12 b) Kernauftrag Unterricht
Die maximalen Unterrichtspensen richten sich nach den Laufbahnen im Anhang zu diesem Erlass.
Der Unterricht je Jahreswochenlektion wird im Lehrauftrag angerechnet mit:
a) in Laufbahn A: 3,76 Prozent;
abis) in Laufbahn B: 3,62 Prozent;
b) in Laufbahn E: 3,48 Prozent;
c) in den Laufbahnen C, D und F: 3,36 Prozent.
Art. 13 c) erweiterter Auftrag
Bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent beträgt der erweiterte Auftrag 6 Stellenprozente. Bei einem geringeren Beschäftigungsgrad wird der Umfang des erweiterten Auftrags anteilmässig angepasst.
Art. 14 d) besondere Aufträge
Der zuständigen Stelle des BWZ stehen für die Erteilung besonderer Aufträge an Lehrpersonen Ressourcen zur Verfügung. Das Bildungsdepartement regelt die Einzelheiten.
Der Umfang der besonderen Aufträge geht im Lehrauftrag der Lehrperson zulasten des Kernauftrags Unterricht.
Art. 15 e) Planbare Abweichungen vom Beschäftigungsgrad
Der Lehrauftrag einer Lehrperson mit unbefristetem Arbeitsverhältnis kann im Jahresdurchschnitt den vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrad um höchstens 12 Stellenprozente über- oder unterschreiten. Die Anrechnung erfolgt nach Art. 12 Abs. 2 dieses Erlasses.
Planbare Abweichungen vom Beschäftigungsgrad werden auf den Lehrauftrag des Folgejahres übertragen.
Das BWZ und die Lehrperson können in besonderen Fällen eine im Vergleich zu Abs. 1 dieser Bestimmung weitergehende Über- oder Unterschreitung des Beschäftigungsgrads vereinbaren. Eine solche ist in der Regel innert zweier Jahre abzubauen.
Art. 16 f) Nicht planbare zusätzliche Lektionen
Die Lehrperson kann im Auftrag der zuständigen Stelle des BWZ zusätzliche Lektionen erteilen, die nicht planbar sind.
Nicht planbare zusätzliche Lektionen werden grundsätzlich ausbezahlt. Die Entschädigung ergibt sich aus dem Betrag des Jahreslohns einschliesslich 13. Monatslohn, jedoch ohne Sozialzulagen6, geteilt durch die zur Auszahlung bewilligten Stellenprozente.
Nicht planbare zusätzliche Lektionen können auf den Lehrauftrag des Folgejahres übertragen werden, wenn ihr Abbau innert zweier Jahre möglich ist.
Art. 16a f bis) befristeter Zusatzvertrag
Bei kurzfristig angeordneten Klassenbildungen kann die zuständige Stelle des BWZ in Absprache mit dem Amt für Berufsbildung mit Lehrpersonen befristete Zusatzverträge für die Dauer eines Schuljahres abschliessen.
Der Beschäftigungsgrad aus allen Arbeitsverträgen mit dem Kanton darf 100 Prozent nicht überschreiten.
Art. 17 g) Unterrichtsausfall
Planbarer Unterrichtsausfall wird kompensiert.
Art. 18 h) Altersentlastung
Die Lehrperson mit einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent wird für längstens fünf Jahre im Lehrauftrag um 12 Stellenprozente entlastet, wenn sie zu Beginn des Schuljahres:
a) das 60. Altersjahr erfüllt hat;
b) das 59. oder 58. Altersjahr erfüllt hat und schriftlich zusichert, dass sie auf das Ende des Schuljahres nach erfülltem 64. oder 63. Altersjahr:
1. den Beschäftigungsgrad um 12 Prozent reduziert oder
2. in den Ruhestand übertritt.
Bei einem geringeren Beschäftigungsgrad wird die Altersentlastung anteilmässig gewährt.
Rektorinnen und Rektoren beziehen keine Altersentlastung nach Abs. 1 dieser Bestimmung. Für sie gilt hingegen Art. 61 der Personalverordnung vom 13. Dezember 20117.
Art. 19 Amtspool
Dem Amt für Berufsbildung steht für gesamtkantonale Aufträge oder besondere Fälle ein Amtspool zur Verfügung.
(4.) IV. Rektorat und Lehrpersonen mit Personalführungsaufgaben
Art.
20 Lohn
a) Rektorin oder Rektor
Der Lohn der Rektorin oder des Rektors setzt sich zusammen aus:
dem Grundlohn gemäss Laufbahn A nach dem Anhang zu diesem Erlass;
der Funktionszulage.
…
Wer in eine andere Laufbahn eingeordnet ist, tritt bei Amtsantritt als Rektorin oder Rektor in die Laufbahn A nach dem Anhang zu diesem Erlass über. Die Einordnung in die Laufbahn A erfolgt in dasjenige Laufbahnjahr, bei dem der Grundlohn dem bisherigen Lohn entspricht oder ihn möglichst wenig überschreitet.
Das Bildungsdepartement legt nach Massgabe des Personalbestands, des Bildungsangebots und der Anzahl Standorte des jeweiligen BWZ sowie der finanziellen und personellen Verantwortung der betreffenden Rektorin oder des betreffenden Rektors folgende jährliche Funktionszulage fest:
Fr. 35'753.– oder
Fr. 30'389.–.
Beschlüsse der Regierung zur Änderung der Löhne nach Art. 37 des Personalgesetzes vom 25. Januar 20118 werden auf die Funktionszulage angewendet. Dies gilt ab 1. August 2023 auch für die für das Jahr 2023 beschlossene Änderung der Löhne.
Art.
21 b) Lehrpersonen mit Personalführungsaufgaben in der Grund- und Weiterbildung
1. Grundsatz
Der Lohn von Lehrpersonen mit Personalführungsaufgaben in der Grund- und Weiterbildung setzt sich zusammen aus:
dem Grundlohn nach dem Anhang zu diesem Erlass;
der Funktionszulage.
Die für die Anstellung zuständige Stelle des BWZ legt die Funktionszulage der Lehrpersonen mit Personalführungsaufgaben in der Grund- und Weiterbildung fest. Die Funktionszulage entspricht höchstens dem Wert dreier Jahreswochenlektionen gemäss Laufbahn A nach dem Anhang zu diesem Erlass. Massgebend ist die Einstufung beim Grundlohn.
Art. 21a 2. Ausnahme bei fehlender pädagogischer Ausbildung
Der Grundlohn von Lehrpersonen ohne pädagogische Ausbildung mit Personalführungsaufgaben in der Weiterbildung kann nach Art. 36 des Personalgesetzes vom 25. Januar 20119 festgelegt werden. Er übersteigt nicht den maximalen Grundlohn, den eine Lehrperson gemäss Laufbahn A nach dem Anhang zu diesem Erlass erhält.
Die für die Anstellung zuständige Stelle des BWZ legt die Funktionszulage der Lehrpersonen ohne pädagogische Ausbildung mit Personalführungsaufgaben in der Weiterbildung fest. Die Funktionszulage entspricht höchstens dem Wert dreier Jahreswochenlektionen gemäss höchster Einstufung in der Laufbahn A nach dem Anhang zu diesem Erlass.
Beschlüsse der Regierung zur Änderung der Löhne nach Art. 37 des Personalgesetzes vom 25. Januar 201110 werden auf die Funktionszulage angewendet. Dies gilt ab 1. August 2023 auch für die für das Jahr 2023 beschlossene Änderung der Löhne.
Art. 22 …
Art. 23 Unterrichtsverpflichtung
Die Rektorin oder der Rektor erteilt im Rahmen der Führungsaufgabe Unterricht im Umfang von wenigstens drei Wochenlektionen.
Die Lehrperson mit Personalführungsaufgaben in der Grund- und Weiterbildung erteilt im Rahmen der Führungsaufgabe Unterricht im Umfang von wenigstens fünf Wochenlektionen.
Die Lehrperson mit Personalführungsaufgaben in der Weiterbildung, deren Grundlohn nach Art. 21a Abs. 1 dieses Erlasses nach Art. 36 des Personalgesetzes vom 25. Januar 201111 festgelegt wird, erteilt Unterricht im Umfang von wenigstens fünf Prozent des Beschäftigungsgrads.
Die für die Anstellung zuständige Stelle setzt die Unterrichtsverpflichtung im Einzelfall fest.
Art. 24 Nicht planbare zusätzliche Lektionen
Bei der Rektorin oder dem Rektor werden nicht planbare zusätzliche Lektionen nicht ausbezahlt oder kompensiert.
(5.) V. Aus- und Weiterbildung
Art. 25 Ausbildungskosten
Die Lehrperson trägt die Kosten zur Erfüllung der Arbeitsverhältnisvoraussetzungen nach Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang dieses Erlasses.
Das Amt für Berufsbildung kann ausnahmsweise eine Kostenbeteiligung bewilligen.
Art. 26 Weiterbildung
Die Lehrperson ist zu fachlicher und pädagogischer Weiterbildung berechtigt und verpflichtet.
Sie besucht Kurse in der Regel in der unterrichtsfreien Zeit. Das BWZ regelt im Schulreglement die Beurlaubung für den Besuch von Kursen bis längstens vier Wochen.
Art. 27 Intensivweiterbildung
Die zuständige Stelle des BWZ kann:
einer Lehrperson der Laufbahn A, B oder E nach dem Anhang zu diesem Erlass nach wenigstens zehnjährigem Unterricht an einem BWZ im Kanton St.Gallen und bis fünf Jahre vor dem voraussichtlichen Übertritt in den Ruhestand entlöhnte Intensivweiterbildung von insgesamt höchstens sechs Monaten gestatten. Sie kann Auflagen machen;
eine Intensivweiterbildung anordnen.
Die Lehrperson bezahlt die Kosten einer nicht angeordneten Intensivweiterbildung.
Endet das Arbeitsverhältnis innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss einer Intensivweiterbildung, erstattet die Lehrperson den während der Intensivweiterbildung bezogenen Lohn in der Regel anteilmässig zurück.
Das Amt für Berufsbildung regelt die Einzelheiten.
(6.) VI. Schlussbestimmungen
Art. 28
Art. 29
Art. 30 Übergangsbestimmung des Nachtrags vom 3. Mai 2016
Der Besitzstand in Bezug auf den Lohn wird für folgende Personen, die bei Vollzugsbeginn dieses Nachtrags im Amt sind, gewahrt:
Rektorinnen und Rektoren;
Lehrpersonen mit Personalführungsaufgaben in der Weiterbildung, deren Grundlohn nach Art. 21a Abs. 1 dieses Erlasses nach Art. 36 des Personalgesetzes vom 25. Januar 201114 festgelegt wird.
Anhänge
nGS 2016-059