731.2
Gesetz über die Verfahrenskoordination in Bausachen
vom 18.06.1998 (Stand 23.01.2007)
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft der Regierung vom 12. August 1997 Kenntnis genommen und
erlässt
als Gesetz:
(1.) I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Erfordert die Bewilligung einer Baute oder einer Anlage die Mitwirkung von Stellen des Staates, werden Verfahren und Verfügungen nach diesem Gesetz koordiniert.
Dieses Gesetz wird sachgemäss angewendet auf:
Verfahren zum Erlass oder zur Änderung von Sondernutzungsplänen, die zur Errichtung oder Änderung einer Baute oder einer Anlage erforderlich sind;
generelle Projekte bei landwirtschaftlichen Strukturverbesserungen.
Art. 2 Zweck
Die Koordination dient:
der inhaltlichen und der zeitlichen Abstimmung von Verfügungen;
der zügigen Abwicklung der Verfahren.
(2.) II. Verfahren
Art. 3 Gesuch
Das Gesuch wird der politischen Gemeinde eingereicht.
Art. 4 Politische Gemeinde
Die politische Gemeinde:
prüft die Gesuchsunterlagen auf Vollständigkeit und veranlasst gegebenenfalls ihre Ergänzung;
weist das Gesuch im Rahmen ihrer Zuständigkeit ab, wenn die Baute oder die Anlage offensichtlich nicht bewilligt werden kann;
leitet die Gesuchsunterlagen mit einer ersten kurzen Stellungnahme an die federführende Stelle des Staates;
sorgt für die öffentliche Auflage;
leitet die Einsprachen sowie die Stellungnahme des Gesuchstellers dazu an die federführende Stelle des Staates, ausgenommen diese berühren den Zuständigkeitsbereich der staatlichen Stellen offensichtlich nicht;
entscheidet im eigenen Zuständigkeitsbereich und eröffnet Verfügungen, Stellungnahmen und Gebührenforderungen gemeinsam und gleichzeitig als Gesamtentscheid.
Art.
5 Federführende Stelle des Staates
a) Aufgaben
Die federführende Stelle des Staates:
weist das Gesuch im Rahmen ihrer Zuständigkeit ab, wenn die Baute oder die Anlage offensichtlich nicht bewilligt werden kann;
sorgt für die formelle Koordination auf Stufe Staat und mit dem Bund;
entscheidet bei Widersprüchen von Entscheiden und Stellungnahmen der mitwirkenden Stellen des Staates. Vorbehalten bleibt Art. 7 dieses Gesetzes.
Art. 6 b) Bezeichnung
Die Regierung bezeichnet durch Verordnung die federführende Stelle des Staates.
Art. 7 Schiedsstelle
Haben Stellen des Staates eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und bestehen Widersprüche zu mitwirkenden Stellen, entscheidet:
die Regierung, wenn die Stellen des Staates verschiedenen Departementen angehören;
in den übrigen Fällen das Departement, dem die federführende Stelle des Staates angehört.
Vor dem Entscheid der Schiedsstelle erhalten die Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Regierung bezeichnet durch Verordnung die Verfahren, in denen eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen ist.
Art. 8 Rechtsschutz
Der Gesamtentscheid kann angefochten werden:
beim Verwaltungsgericht, wenn die Regierung als Schiedsstelle entschieden oder am Verfahren mitgewirkt hat;
bei der Regierung, wenn das Departement als Schiedsstelle entschieden oder am Verfahren mitgewirkt hat;
in den übrigen Fällen beim Departement, dem die federführende Stelle des Staates angehört.
Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965.
(III.) III. Schlussbestimmungen
Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 12
Art. 13
Art. 14 Übergangsbestimmung
Wird ein Gesuch für eine Baute oder eine Anlage vor Vollzugsbeginn dieses Gesetzes öffentlich aufgelegt, wird es nach bisherigem Recht behandelt.
Art. 15 Vollzugsbeginn
Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.
nGS 34–12