27 - Merkblatt Steuerpflicht 2020(78 kB, PDF)
Steuerpflicht im Kanton St.Gallen Merkblatt 27 von Personen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton oder im Ausland zufolge Liegenschaft oder Geschäftsbetrieb (Betriebsstätte) im Kanton St.Gallen
Steuerpflicht
Liegenschaften und Ge- Grundeigentum und Geschäftsbetriebe (Betriebsstätte ) begründen am Liegenschafts- schäftsbetriebe / Betriebsstät- bzw. am Geschäftsort ein Nebensteuerdomizil, wobei im interkantonalen Verhältnis ten ausserhalb des Wohnortes begründen ein Nebensteuer- die aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abgeleiteten Besteuerungsgrund- domizil und somit eine Steu- sätze (Ausscheidungsregeln), im internationalen Verhältnis die von der Schweiz ab- erpflicht am Ort der Sache. geschlossenen Staatsverträge (Doppelbesteuerungsabkommen) Grundlage für die Steuerausscheidung mit dem Hauptsteuerdomizil am Wohnsitz bilden.
Eine Steuerpflicht am Liegenschafts- oder Geschäftsort besteht für die gesamte Steuer periode, auch wenn sie im Laufe des Jahres begründet (Erwerb einer Liegenschaft oder Eröffnung eines Geschäftsbetriebs), verändert (Teilerwerb oder -veräusserung) oder auf- gehoben (Veräusserung einer Liegenschaft oder Aufgabe eines Geschäftsbetriebs) wur- de. In diesem Falle wird der Wert der Vermögensobjekte im Verhältnis zur Dauer der Zugehörigkeit (Haltedauer einer Liegenschaft oder eines Geschäftsbetriebs) vermindert.
Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Ausland, die eine Liegenschaft oder einen Geschäftsbetrieb im Kanton St.Gallen besitzen oder im Laufe des Jahres erworben bzw. eröffnet haben, unterliegen im Kanton St.Gallen einer beschränkten Steuerpflicht hin- sichtlich der st.gallischen Kantons- und Gemeindesteuern. Dasselbe gilt für die direkte Bundessteuer, sofern sich der grösste Teil der in der Schweiz per 31. Dezember (bzw. bei Beendigung der Steuerpflicht) steuerbaren Werte im Kanton St.Gallen befindet.
Steuererklärung
Einreichen einer Kopie der Bei Wohnsitz in einem anderen Kanton Steuererklärung des Wohn- sitzkantons samt detaillierten Personen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton können ihre Steuererklärungs- Angaben zum Ausschei- pflicht durch Einreichen einer Kopie der Steuererklärung des Wohnsitzkantons samt dungsobjekt genügt. allen Liegenschafts-Hilfsblättern und einer allenfalls notwendigen Jahresrechnung bei selbständiger Tätigkeit (zusammen mit der nicht ausgefüllten st.gallischen Steuer erklärung) erfüllen. Aus diesem Grund erhalten diese Personen lediglich das Steuer- erklärungsformular.
Vollständig ausgefüllte Bei Wohnsitz im Ausland Steuererklärung des Kantons Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und dort unbeschränkt steuerpflich- St.Gallen ist notwendig. tig sind, haben an ihrem Nebensteuerdomizil im Kanton St.Gallen (Liegenschafts- oder Geschäftsort) die ausgefüllte und unterzeichnete Steuererklärung einzureichen. Diese Deklaration muss das gesamte weltweite Einkommen und Vermögen enthalten.
Pro Liegenschaft ist ein Ausländische Liegenschaftsbesitzer mit einer oder mehreren Liegenschaften haben pro Formular 7 auszufüllen. Die Liegenschaft je das Formular 7 auszufüllen. Bei mehreren Liegenschaften sind die Totale Totale aus dem Formular 7 Z sind in die Steuererklärung der einzelnen Formulare 7 auf das Formular 7 Z zu übertragen. Zudem wird empfohlen, zu übertragen. der Steuererklärung nebst den notwendigen Hilfsformularen (u.a. Schuldenverzeichnis) auch die vom Wohnsitzstaat getroffene Veranlagung (Finanzbescheid) beizulegen.
HA (2014) 12.20 27.01
Bemessungsgrundlagen
Es ist das tatsächlich in der Das steuerbare Vermögen wird nach dem Stand am 31. Dezember bzw. am Ende der Steuerperiode zugeflossene Steuerpflicht bemessen. Die Vermögenssteuer wird nach der Dauer der Steuerpflicht Einkommen zu deklarieren. Umrechnungen infolge erhoben. allfälliger unterjähriger Steuer- pflicht erfolgen von Amtes wegen. Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den tatsächlichen in der Steuerperiode erzielten Einkünften, wobei bei unterjähriger Steuerpflicht (Erwerb oder Veräusse- rung einer Liegenschaft bzw. Eröffnung oder Aufgabe eines Geschäftsbetriebes wäh- rend der Steuerperiode) zur Bestimmung des satzbestimmenden Einkommens die regelmässig fliessenden Einkünfte (u.a. Erwerbseinkommen, Liegenschaftserträge, Renten) auf zwölf Monate umgerechnet werden.
Nicht regelmässig fliessende Einkünfte (u.a. Gratifikationen, Boni, Treueprämien, Dienstaltersgeschenke, geschäftliche Kapitalgewinne) werden zur Satzbestimmung nicht umgerechnet; die entsprechenden Abzüge werden sinngemäss behandelt. Die Umrechnung nimmt die Steuerbehörde von Amtes wegen vor.
Steuerausscheidung
Mittels Ausscheidung werden Die Steuerausscheidung bewirkt die betragsmässige Aufteilung des Gesamtein- Einkommen und Vermögen kommens und -vermögens auf die beteiligten Kantone und Staaten. Dabei werden den jeweiligen Steuerhoheiten zugewiesen. Deshalb ist st.gallische Grundstücke und die daraus fliessenden Erträge (Fremd- und Eigenmieten) immer das gesamte weltweite am Liegenschaftsort sowie die Gewinne aus selbständiger Tätigkeit am st.gallischen Einkommen und Vermögen zu deklarieren. Geschäftsort ausschliesslich vom Kanton St.Gallen (Liegenschafts- oder Geschäftsort) besteuert. Für den Steuersatz ist das gesamte weltweite Einkommen und Vermögen massgebend. Die Schulden und Schuldzinsen werden den beteiligten Kantonen/Staa- ten proportional nach Lage der Gesamtaktiven zugewiesen. Es ist daher unbedingt erforderlich, dass alle innerhalb und ausserhalb des Kantons St.Gallen gelegenen Ver- mögenswerte und Schulden per 31. Dezember, bzw. am Ende der Steuerpflicht, die gesamten weltweiten Einkünfte und Aufwendungen sowie die bezahlten privaten und verbuchten geschäftlichen Schuldzinsen dieser Steuerperiode deklariert bzw. be- kannt gegeben werden.
Sowohl im interkantonalen als auch im internationalen Verhältnis erfolgt jeweils eine Steuerausscheidung durch den Kanton St.Gallen.
Eigenmietwert
Eigenmietwert aus- Beim Eigenmietwert handelt es sich um eine schweizerische Besonderheit. Für die ländischer Liegenschaften Ermittlung des gesamten Einkommens sind auch die Eigenmietwerte von im Ausland gelegenen Liegenschaften zu deklarieren, auch wenn diese allenfalls im Ausland kei- ner Besteuerung unterliegen. Zu deklarieren ist eine erzielbare Marktmiete.
Auskünfte
Auskünfte erteilen die zuständigen Gemeindesteuerämter und das Kantonale Steuer- amt (Telefon +41 (0)58 229 41 64).
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