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Wegleitung 2025(6367 kB, PDF)

SG guidance eced9b4b13cd74767552

https://lexipedia.io/de/docs/ch-sg/tax-guidance/sg-guidance-eced9b4b13cd74767552/de/wegleitung-2025-6367-kb-pdf

Abgerufen am 12. Sept. 2026

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  2. St. Gallen
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Wegleitung 2025(6367 kB, PDF)

Kanton St.Gallen Steueramt

Wegleitung zur Steuererklärung 2025

Diepoldsau I Ueli Frischknecht, St. Gallen

Finanzdepartement | www.steuern.sg.ch | 01.26

Auskünfte www.steuern.sg.ch

Ihr Gemeindesteueramt Gesuche um – für Fragen zum Aus­füllen ­Frist­­ver­längerung der ­Steuererklärung zur Ein­rei­­­chung der Steuer- – bezüglich Rechnungs­stellung ­er­­klä­rung über – für Fragen zur persön­lichen www.steuern.sg.ch ­Veranlagung – zur Benutzung von: E-Tax SG – Elektronische eKonto ­Steuererklärung eFaktoren Zugang, Erklärvideos sowie Hilfe und Support www.steuern.sg.ch/etaxnp

Formularbestellungen Kantonales Steueramt Davidstrasse 41 Postfach 1245 9001 St.Gallen www.steuern.sg.ch

Formulare Verrechnungssteuer Eidgenössische Steuerverwaltung 3003 Bern www.estv.admin.ch

2

Inhaltsverzeichnis

Kurzübersicht Wegleitung 4

Bedeutung der ­Steuererklärung 5

Elektronische ­Steuererklärung / E-Tax SG 5

Allgemeine Hinweise 6

Richtiges Ausfüllen der Steuererklärung 9

Grundsätze der Besteuerung 10

Wegzug ins Ausland und Todesfall 11

Personalien, Berufs- und Familien­verhältnisse 12

Einkommen 14

Abzüge vom ­Einkommen 22

Vermögen 32

Ausfüllen des ­Wertschriften- und Gut­haben­verzeichnisses 35

Ausfüllen der Formulare Liegenschaften 42

Strafbestimmungen 48

Straflose Selbstanzeige 48

Direkte Bundessteuer 49

Steuerbezug 49

3

Kurzübersicht Wegleitung Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind fett und kursiv Kurzübersicht Wegleitung (Änderungen (keine gegenüber dem Vorjahr sind Änderungen fettdem gegenüber kursiv) undVorjahr) Seite

2. Einkünfte aus 2.1- Privatanteile an den Haushalt mit Zuschlag zus. Zuschlag 15

selbständiger 2.2 Unkosten (Ziffer c) 1 Erwachsenen Erwachsene à pro Kind Tätigkeit Im Jahr Fr. 3’540 Fr. 900 Fr. 600 Im Monat Fr. 295 Fr. 75 Fr. 50

5. Liegenschaften Der Eigenmietwert des am Wohnsitz dauernd selbst- 44

bewohnten Eigenheimes reduziert sich um 30%

10. Berufskosten 1.2 Bei Benützung eines Fahrrades oder Kleinmotorrades bis Fr. 700 23

unselbständig Erwerbender 1.3 Bei Benützung eines Motorfahrzeuges in begründeten Fällen 23 70 Rappen je Fahrkilometer Arbeitstage in der Regel max. 220 24 Fahrt zur Arbeit Gesamtkosten (öffentl. Verkehrsmittel, Fahrrad, Motorfahrzeug) max. Fr. 8’000 23

10.2 Mehrkosten 2.1 Abzug für Mehrkosten der Verpflegung Fr. 15 pro Tag max. Fr. 3’200 24

Verpflegung 2.2 Kantinen, Vergünstigung durch Arbeitgeber Fr. 7.50 pro Tag max. Fr. 1’600

2.3 Bei Schicht- oder Nachtarbeit Fr. 15 pro Tag max. Fr. 3’200

10.3 Pauschalabzug 3.1 Pauschalabzug Fr. 700 zuzüglich 10% des Nettolohnes, höchstens Fr. 2’400 24

10.4 Wochenauf- 4.1 Tatsächliche Kosten auswärtiges Zimmer je nach Arbeitsort max. Fr. 500 25

enthalt pro Monat bis Fr. 800

4.2 Für die auswärtige Verpflegung Fr. 30 im Tag max. Fr. 6’400

Bei Vergünstigung durch den Arbeitgeber Fr. 22.50 im Tag max. Fr. 4’800

10.5 Nebenerwerb 5. Pauschalabzug 20% des Nettolohnes mind. Fr. 800 max. Fr. 2’400 25

13.1 Säule 3a Erwerbstätige mit 2. Säule max. Fr. 7’258 26

Erwerbstätige ohne 2. Säule: 20% des Erwerbseinkommens max. Fr. 36’288

14. Versicherungs- gemeinsam Pflichtige Übrige 27

Prämien maximaler Abzug Fr. 6’800 Fr. 3’400 und Sparzinsen pro Kind zusätzlich bis Fr. 1’100 bis Fr. 1’100 ohne Beiträge an 2. oder 3. Säule, zusätzlich bis Fr. 1’100 bis Fr. 500

16.1 Verwaltung fremdverwaltete Wertschriften und Kapitalanlagen 2‰ max. Fr. 6’000 27

Geldspiele Einsatzkosten von den einzelnen steuerbaren Gewinnen: – von Geldspielen 5% max. Fr. 5’400 – von Online-Spielen, die abgebuchten Spieleinsätze max. Fr. 26’700

16.2 Kinderbetreuung für jedes Kind unter 14 Jahren max. Fr. 26’700 28

16.3 Parteispenden Alleinstehende max. Fr. 10’700 28

Gemeinsam Steuerpflichtige max. Fr. 21’400

16.4 Berufsorientierte Unselbständig Erwerbende: 28

Aus-/Weiterbildung – tatsächliche selbst bezahlte Kosten max. Fr. 13’000 – pauschal, ohne besonderen Nachweis Fr. 400 (gilt nur für die Kantons- und Gemeindesteuern) Zwingende Anschaffung Informatikmittel für Aus-/Weiterbildung max. 50%

17. Zweiverdienerabzug bei gemeinsamer Steuerpflicht, bei Erwerbstätigkeit beider Personen max. Fr. 500 29

21. Zusätzliche 21.1 Krankheits- und Unfallkosten, Selbstbehalt vom Nettoeinkommen 2% 29

Abzüge Pauschalabzug lebensnotwendige Diät (z.B. Zöliakie, nicht aber Diabetes) Fr. 2’500

21.2 Behinderungsbedingte Kosten 30

Alters-, Pflegeheim (ab Pflegestufe 4) von den selbst getragenen Kosten gelten pro Monat als nicht abzugsfähig (private Lebenshaltung) Fr. 2’000 Bezüger einer Hilflosenentschädigung leichten Grades Fr. 2’500 Bezüger einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades Fr. 5’000 Bezüger einer Hilflosenentschädigung schweren Grades Fr. 7’500

21.3 Freiwillige Zuwendungen von mindestens Fr. 100 30

der Abzug ist auf maximal 20% des Nettoeinkommens beschränkt

23. Sozialabzüge 23.1 Für jedes Kind im Vorschulalter Fr. 7’600 31

Einkommen 23.2 Für jedes Kind in schulischer oder beruflicher Ausbildung Fr. 10’800 Stichtag: 23.3 Ausbildungskosten für Kinder in schulischer oder beruflicher Ausbildung

31. Dezember Abzug je Kind max. Fr. 13’700

Selbstbehalt Ausbildungskosten je Kind Fr. 3’200

23.4 Abzug für jede unterstützte Person (gilt nur für die direkte Bundessteuer) Fr. 6’800

36. Sozialabzüge Für alleinstehende Steuerpflichtige Fr. 75’000 34

Vermögen Für gemeinsam Steuerpflichtige Fr.150’000 Zusätzlich für jedes minderjährige Kind Fr. 20’000 Ausführliche Informationen finden Sie in der integrierten Wegleitung zur elektronischen Steuererklärung.

09.02

4

Bedeutung der ­Steuererklärung 2025 Diese Steuererklärung dient der Veranlagung der Kantons- und Gemeinde- steuern und der direkten Bundes­steuer 2025, sofern der Kanton St.Gal- len für deren Er­he­bung zu­ständig ist. Das Steuer­erklärungsformular ist so aus- gestaltet, dass die Ver­an­lagungsbehörden daraus die Angaben für die Veranlagung beider Steuern entnehmen können. Unge­ achtet einer teilweisen Steuerpflicht in anderen Kantonen oder Staaten ist das gesamte Einkommen und Ver­ mögen im In- und Ausland in der Steuer­erklä­rung aufzuführen.

Wer hat eine Steuer­erklärung Eine Steuererklärung haben Steuerpflichtige einzureichen, die am 31. De­zem­­ber 2025 einzu­reichen? 2025

  • im Kanton St.Gallen ihren Wohnsitz hatten;

  • im Kanton St.Gallen Eigentümer von Liegenschaften oder Inhaber von Ge­ schäfts­betrieben oder Betriebsstätten waren (beschränkte Steuerpflicht kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit). In einem solchen Fall genügt das Einreichen einer Kopie der Steuererklärung des Wohnsitzkantons (siehe Merkblatt 27).

Elektronische ­Steuererklärung Die Steuererklärung elektro- Für das Ausfüllen der Steuererklärung steht Ihnen auch die Online-Steuererklä- nisch ausfüllen und ein­ rung E-Tax SG zur Verfügung. Die Webapplikation kann unter steuern.sg.ch/ reichen vereinfacht Ihre und etaxnp gestartet werden. unsere Arbeit.

Das Ausfüllen der Steuererklärung mit E-Tax SG bietet zahlreiche Vorteile. So kann NEU › die Steuererklärung ab der Steuerperiode 2025 bequem online ausgefüllt und inklusive aller Belege vollständig digital über eine geschützte Internetver- bindung eingereicht werden. Da keine Software mehr heruntergeladen werden muss, ist das Ausfüllen und Einreichen auch mit mobilen Geräten (Smartphone, Tablet) ortsunabhängig möglich. Die Arbeit kann jederzeit unterbrochen und zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt werden. Innerhalb eines Benutzerkontos l­assen sich mehrere Steuererklärungen erfassen und verwalten, und die Steuer- erklärung kann bei Bedarf mit anderen Personen geteilt werden.

Wegleitung, Kursliste und eine provisorische Steuerberechnung sind in E-Tax SG integriert. Mit der Importfunktion können Vorjahresdaten in die aktuelle Steuerer- klärung übertragen werden, was den Erfassungsaufwand enorm reduziert.

Unterjährige Steuererklärungen 2026 mit Beendigung der Steuerpflicht während des Jahres können ebenfalls mit E-Tax SG ausgefüllt werden. Die Anwendung er- kennt dabei automatisch ob es sich um eine unterjährige Steuerpflicht handelt.

Hinweis zu früheren Steuerperioden: Steuererklärungen für die Jahre 2021 bis 2024 können weiterhin mit den bisherigen Desktoplösungen ausgefüllt werden. Diese stehen im Internet unter steuern.sg.ch/etaxes kostenlos zum Download zur Verfügung.

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Elektronisch eingereichte Steuererklärungen verringern den Aufwand auf den Steuer­ämtern. Die massgebenden Daten müssen nicht mehr manuell erfasst wer- den. Reichen Sie deshalb nach Möglichkeit Ihre Steuererklärung elektronisch ein und Sie erhalten im Folgejahr automatisch eine reduzierte Formularzustellung. Damit können wir mit Ihrer Hilfe Kosten und Ressourcen einsparen und das Ver- sandgewicht der Formulare um 25 Tonnen reduzieren.

Seit Einführung der elektronischen Einreichemöglichkeit im Jahr 2001 wurden ­bereits über 2 Millionen Steuererklärungen mit eTaxes eingereicht.

Allgemeine Hinweise Die Ziffern der Wegleitung Diese Wegleitung soll Ihnen das Ausfüllen der Formulare und Beilagen erleichtern. entsprechen den Ziffern der Sie finden darin auf alle wesentlichen Fragen eine Antwort. Individuelle Besonder- Steuererklärung. heiten können natürlich in einer Wegleitung nicht behandelt werden, soll diese noch überblickbar bleiben. Spezielle Hinweise finden Sie in der linken bzw. rech- ten Spalte der Wegleitung.

Soweit in dieser Wegleitung Wenn Sie in den nachfolgenden Erläuterungen auf eine be­stimmte Frage keine aus Gründen der besseren Antwort finden, wenden Sie sich bitte an das Gemeindesteueramt, an den für Verständlichkeit nur Ihre Wohngemeinde zuständigen Steuerkommissär oder direkt an das Kan­tonale ­männliche Formen ver­ wendet werden, gelten Steueramt. Diese Amtsstellen stehen gerne für ergänzende Auskünfte zur Ver­ diese sinngemäss auch für fügung. weibliche Personen.

Auszufüllende Formulare Das Wertschriften- und Von jedem Steuerpflichtigen auszufüllen sind: Gut­habenverzeichnis ist – das Steuererklärungsformular (Formular 1), Bestand­teil der Steuererklä- – das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (Formular 2). rung. Der Lohnausweis ist durch den Arbeitgeber zu Handen des Steuerpflichti- Die übrigen Formulare für Berufskosten, für Schulden, für freiwillige Zuwen­dungen, gen auszufüllen. für Versicherungsprämien und Sparzinsen, für Krankheits-, Unfall- und Inva­ liditätskosten sowie für Liegenschaften sind lediglich bei Bedarf auszufüllen. Das- selbe gilt auch für die Fragebogen (u.a. für Landwirte). Welche Formulare im ­Einzelnen zur Verfügung stehen, ist bei den entsprechenden Erläuterungen aus- drücklich vermerkt. Eine Übersicht über die wichtigsten Formulare findet sich auch auf Seite 22 dieser Wegleitung.

Formulare und Merk­blätter: Aufgrund des hohen Einsatzes der elektronischen Steuererklärung erhalten Sie Download und Bestellungen die benötigten Formulare in einfacher Ausführung. Bei Bedarf für weitere Formu- unter www.steuern.sg.ch lare liegen diese auf Ihrem Gemeindesteueramt auf. Wenn Sie Ihre Steuererklä- rung im Vorjahr elektronisch ausgefüllt haben, erhalten Sie automatisch einen ­reduzierten Formularsatz.

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Einreichung der Steuererklärung und ­weiterer Unterlagen

Für elektronisch ausgefüllte Zusammen mit der Steuererklärung und dem Wertschriften- und Guthaben­ver­ Steuererklärungen sind auch zeich­nis (Formulare 1 und 2) sind einzureichen: die Hinweise auf Seite 9 zu – die im Einzelfall benötigten Formulare; beachten.

  • die Bescheinigungen und Aufstellungen für jene Positionen, bei denen dies ausdrücklich verlangt ist;

  • die Belege, soweit dies bei einzelnen Positionen ausdrücklich verlangt wird.

Belege, die noch nicht Reichen Sie ausschliesslich die tatsächlich benötigten Unterlagen ein. Weitere mit der Steuererklärung Belege und Rechnungen sind bereitzuhalten und werden von der Steuerbehörde eingereicht werden müssen, bei Bedarf einverlangt. Die Aufbewahrung derartiger Belege ist insbesondere im sind mindestens solange aufzubewahren, bis die Bereich der steuermindernden Positionen (Abzüge vom Einkommen, Schulden) Veranlagung rechtskräftig zu beachten. Können die geltend gemachten Abzüge auf Verlangen nicht belegt ist. werden, muss damit gerechnet werden, dass der Abzug nicht gewährt werden kann. In diesen Fällen bleiben steuerstrafrechtliche Massnahmen vorbehalten (siehe Seite 48). Der Steuererklärung unaufgefordert beigelegte Unter­ lagen dürfen nur in Kopie eingereicht werden, da diese nicht zurückgesandt und nach erfolgter Veranlagung vernichtet werden.

Zweckmässiges Vorgehen

1. Schritt Bevor Sie die Steuererklärung ausfüllen, beschaffen Sie sich alle notwendigen

Unter­lagen wie beispielsweise:

  • den Lohnausweis, vom Arbeitgeber ausgefüllt (auch für Nebenbeschäftigun­ gen);

  • die Zins- und Saldobescheinigungen von Bank- und Postkonten, etc.;

  • die Steuerauszüge und Depotverzeichnisse der Banken;

  • die Jahresrechnungen (Bilanzen und Erfolgsrechnungen) der in der Steuer­ periode abgeschlossenen Geschäftsjahre;

  • die Belege (Rechnungen) für die Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungskos- ten, den Liegenschaftsunterhalt, die Krankheits-, Unfall- und Invaliditäts­kosten, die freiwilligen Zuwendungen sowie für die Einkaufsbeiträge in die beruf­liche Vorsorge (2. Säule);

  • die Bescheinigungen der Versicherungsgesellschaften über den Steuerwert (Rückkaufswert inkl. Überschussanteile der Lebensversicherungen).

2. Schritt Füllen Sie anschliessend das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis sowie die

weiteren benötigten Formulare aus und erstellen Sie die bei einzelnen Posi­tio­nen verlangten Aufstellungen.

3. Schritt Haben Sie alle Unterlagen beisammen und die oben erwähnten Formulare aus- gefüllt, so übertragen Sie die entsprechenden Ergebnisse in die Steuererklärung und füllen die übrigen, für Sie in Betracht fallenden Positionen aus.

7

Steuerpflicht, Unterschrift und Vertretung Die Steuererklärung ist in Volljährige Personen sind selbständig steuerpflichtig. Minderjährige Kinder wer- jedem Fall (ausser eFiling) den grundsätzlich zusammen mit dem Inhaber des elterlichen Sorgerechts persönlich zu unterzeichnen. ­be­steuert. Für Einkommen aus Erwerbstätigkeit werden Minderjährige jedoch Unterschriften von beauf- tragten Vertretern sind nicht selb­ständig besteuert. zulässig. Mit Ihrer Unter- schrift bescheinigen Sie, Die in ungetrennter Ehe/eingetragener Partnerschaft Lebenden werden ungeach- dass die Steuererklärung tet des Güter­ standes gemeinsam besteuert. Sie müssen eine gemeinsame und das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis Steuer­erklärung einreichen, die von beiden zu unterzeichnen ist. Fehlt eine Unter- wahrheitsgetreu und schrift, ist sie innert der angesetzten Nachfrist einzureichen. Nach unbenutzter vollständig ausgefüllt sind. Frist wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten/eingetragenen Partner- schaften angenommen, d.h. der/die handelnde Partner/in bindet mit seiner ­Unterschrift auch den anderen. Als alleinstehende Steuerpflichtige gelten ledige, getrennt lebende, geschiedene oder verwitwete Personen.

Das Formular Vertretungs­ Sie können sich im Veranlagungsverfahren durch eine Drittperson (Steuer­berater, vollmacht (Formular 31) Treuhänder usw.) vertreten lassen, soweit keine persönliche Mitwirkung erforder- erhalten Sie beim Kantona- lich ist. Ein solches Vertretungsverhältnis, das bis zum schriftlichen Widerruf gilt, len Steueramt. Es steht unter www.steuern.sg.ch ist dem Gemeindesteueramt schriftlich anzuzeigen, d.h. der Vertreter hat sich auch im Internet zur Ver­ durch eine von Ihnen ausgestellte schriftliche Vollmacht auszuweisen. Liegt eine fügung. solche Vollmacht vor, werden insbesondere Auflagen, Steuer­veranlagungen und Steuerrechnungen ausschliesslich der bevollmächtigten Person zugestellt. Das Gleiche gilt für das nichtschriftliche Verfahren. Nicht delegierbar ist die Verpflich- tung zur persönlichen Unterzeichnung der Steuer­erklärung und zur persönlichen Bei Wegzug ins Ausland ist Auskunftserteilung. Falls Sie ins Ausland wegziehen oder bereits weggezogen eine Zustelladresse in sind, bitten wir Sie, uns eine Zustelladresse in der Schweiz bekannt zu geben, der Schweiz notwendig. damit wir Ihnen die entsprechenden Verfügungen rechtsgültig zustellen können.

Einreichefrist der Steuererklärung, Gesuch um Fristverlängerung

Gesuch um Fristverlänge- Die Steuererklärung sowie die erforderlichen Beilagen sind bis zum Einreiche­ rung einfach und bequem termin gemäss Seite 1 der Steuererklärung dem Gemeindesteueramt unter www.steuern.sg.ch einzureichen. Auf Gesuch hin kann vor Ablauf der Einreichefrist eine angemes­ elektronisch stellen. sene Frist­verlängerung gewährt werden. Ein derartiges Gesuch können Sie bequem und einfach, unter Angabe der persönlichen Registernummer und des Geburts­datums, unter www.steuern.sg.ch stellen. Wird das Gesuch um Frist- verlängerung nicht elektronisch über das Internet gestellt, so ist dieses schriftlich an das Gemeindesteueramt zu stellen.

Rückerstattung der Verrechnungssteuer Der Anspruch auf Rücker­ Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf den Fälligkeiten 2025 erfolgt stattung der Verrechnungs­ durch Gutschrift (analog einer Steuerzahlung) in der Schlussrechnung 2025. steuer ist im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (Formular 2) geltend zu machen. Nähere Ausführun­ gen hierzu finden Sie auf den Seiten 35 bis 41 dieser Wegleitung.

8

Massnahmen bei nicht oder unkorrekt ausge- füllter Steuererklärung

Die Nichtbeachtung der Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren kann eine Ermessensveranlagung sowie Steuerstrafen zur Folge haben (Nähe- res siehe Seite 48). Es liegt in Ihrem und im Interesse der Steuerbehörden, solche Konse­quenzen zu vermeiden.

Richtiges Ausfüllen der Steuererklärung Damit die Steuerbehörden Ihre Steuererklärung rationell verarbeiten können, ­bitten wir Sie, die folgenden Hinweise zu beachten:

  • Identifikation Versehen Sie alle Formulare und Beilagen mit Ihrem Namen und Ihrer Register- Nummer. Diese finden Sie auf der ersten Seite der Steuererklärung.

  • Auswahlfelder Bei Auswahlfeldern ist die zutreffende Angabe anzukreuzen X .

  • Schriftfarbe Verwenden Sie für Ihre Eintragungen einen blauen oder schwarzen Kugel­ schreiber oder Filzstift.

Ausfüllen mit elektronischen Hilfsmitteln Mit E-Tax SG steht Ihnen unsere Online-Steuererklärung zur Verfügung, die direkt NEU › im Internet ausgefüllt und vollständig digital eingereicht werden kann. Starten Sie die Webapplikation unter steuern.sg.ch/etaxnp.

Die Steuererklärung kann unter ganz bestimmten Voraussetzungen auch mit den im Handel erhältlichen Computer-Programmen privater Anbieter ausgefüllt wer- den. Beachten Sie bitte, dass diese Programme durch das Kantonale Steueramt nicht geprüft (homologiert) worden sind.

Kann das Computer-­ Wenn das Computer-Programm eigene Formulare ausdruckt, so werden diese Programm die amtlichen nur akzeptiert, wenn sie die folgenden Mindestanforderungen erfüllen: Formulare bedrucken, darf – Die Formulare müssen in Bezug auf Gestaltung und Inhalt mit den Ori­gi­nal­ die Steuer­erklärung (Formu- lar 1) zum Bedrucken nicht formularen identisch sein. zerschnitten werden. – Die ausgedruckten Einzelblätter sind entsprechend dem jeweiligen Original­ formular (A3-Formulare, doppelseitige A4-Formulare) beizulegen (nicht zusam­ menheften).

  • Der Ausdruck hat in schwarzer Schrift auf weissem Grund zu erfolgen.

  • Sämtliche Ausdrucke sind zur Identifikation mindestens mit Ihrem Namen und Ihrer Register-Nummer zu versehen (z.B. in der Kopf- oder Fuss­zeile).

  • Sämtliche Ausdrucke müssen an den dafür vorgesehenen Stellen datiert und unterzeichnet werden.

9

Einreichen der elektronisch ausgefüllten Steuererklärung

Füllen Sie die Steuererklä- Übermitteln Sie die Steuererklärung elektronisch via Internet. Die Übertragung rung mit E-Tax SG, der ­erfolgt verschlüsselt und sicher. Sie vermeiden so einen unerwünschten Medien- Online-Steuererklärung des bruch, womit das aufwändige, manuelle Abtippen auf Ihrem Gemeinde­steueramt Kantonalen Steueramtes im Internet aus und reichen vermieden werden kann. Mit E-Tax SG haben Sie die Möglichkeit, die Steuerer­ Sie diese vollständig digital klärung mit sämtlichen notwendigen Belegen (z.B. Lohnausweis, Bescheinigung inklusive Belege ein, damit Säule 3a) vollständig digital einzureichen und somit komplett auf Papier zu ver- der Erfassungsaufwand zichten. Das Unterzeichnen der Quittung sowie auch der Weg zur Post oder Brief- beim Steueramt möglichst gering ausfällt. kasten entfällt bei der vollständig digitalen Einreichung mittels e-Filing.

Entscheiden Sie sich gegen das Hochladen von Belegen, so kann die Ein­reichung der Steuererklärung elektronisch erfolgen, wobei nur die ausgefüllten Werte elek- tronisch übermittelt werden. In diesem Fall müssen die notwendigen Belege auf Papier eingereicht werden. Die Einreichung muss zusammen mit der von E-Tax SG erstellten Freigabequittung, welche auszudrucken und zu unterzeichnen ist, an das zuständige Gemeindesteueramt erfolgen.

Steuererklärungen, die mit E-Tax SG erstellt werden, können ausschliesslich ­elektronisch übermittelt werden; ein Ausdrucken und postalisches Einreichen ist nicht möglich.

Grundsätze der Besteuerung Mit dem Wohnsitz bzw. Besteuert wird das Einkommen des Kalenderjahres 2025. mit der Wohnsitznahme im Kanton St.Gallen gelten Sie Für die Vermögenssteuer ist der Stand des Vermögens am Ende des Kalender- als unbeschränkt steuer- pflichtig. jahres oder der Steuerpflicht massgebend. www.steuern.sg.ch

Steuererklärung Formular 1

Als ausserhalb des Kantons für natürliche Personen Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer 2025 St.Gallen wohnhafter Eigen­ tümer von Liegenschaften 2025 2026 oder Inhaber von Geschäfts­ betrieben oder Betriebs­ Steuerperiode Veranlagungsperiode stätten gelten Sie im Kanton St.Gallen als beschränkt Bemessungsperiode steuerpflichtig. Dauer bei nicht ganzjähriger Steuerpflicht: Rückfragen an:

Name Vorname von Telefon Privat Telefon Geschäft bis Die Angabe einer E-Mailadresse wird als Einwilligung zur unver- Stichtag der Personalien per E-Mail schlüsselten Kommunikation via E-Mail betrachtet.

Steuerpflicht im Kanton St.Gallen während Wegzug bzw. per Ende der Steuerpflicht. Vertragliche Vertretung im Veranlagungsverfahren wird nur angenommen, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt.

Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse am 31. Dezember 2025 bzw. am Ende der Steuerpflicht Ehemann / Einzelperson / Partner/Partnerin (Person 1) Ehefrau / Partner/Partnerin (Person 2)

Name, Vorname

Geburtsdatum der ganzen Steuerperiode 2025 Zivilstand

Konfession

Beruf

Veränderungen in der Erwerbsart

*Arbeitgeber Auch wenn Sie eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit während des unselbständig* selbständig nicht erwerbstätig unselbständig* selbständig nicht erwerbstätig

Erwerbstätigkeit, Änderung ­Ka­len­­derjahres aufgenommen oder aufgegeben haben, bei Wechsel von einer Kinder, für deren Unterhalt Sie zur Hauptsache aufkommen Vorname, Name Geburts- Im In Schule Sofern in beruflicher Ausbildung: Dauer bis

der Einkommensverhältnisse datum Vorschul- oder Aus- Schule oder Lehrfirma

selb­ständigen zu einer unselbständigen Tätigkeit oder umgekehrt sowie bei Pen­ alter bildung

sio­nie­rung ist das tatsächlich erzielte Einkommen zu deklarieren. Rückzahlungen Allfällige Steuerrückzahlungen Vorgemerktes Auszahlungskonto Konto / Kontoänderung

A B erfolgen auf das von Ihnen Bankname: bezeichnete Konto (Feld A). Wenn Feld A leer ist, IBAN-Nr.: in Feld B die notwendigen oder Angaben eintragen. Post-IBAN-Nr.: Eingang: Erfassung: WSV-Kontrolle: Veranlagung: AHV-Meldung:

10 Nicht ausfüllen!

Selbständige Wenn Sie eine selbständige Tätigkeit während des Jahres ausgeübt haben, sind die ­Erwerbs­tätigkeit Ergebnisse der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse mass­gebend.

Schenkung, Erbvorbezug, Bei einer Schenkung, einem Erbvorbezug, einer Erbschaft oder einem Vermächt­ Erbschaft und Vermächtnis, nis im Laufe des Jahres 2025 deklarieren Sie die fälligen Erträge, die Sie ab Vermö­ Beteiligung an einer Erben­ gens­anfall bis Ende der Steuerperiode erzielt haben. Der daraus resultierende gemeinschaft Vermögenszu­wachs ergibt sich aus dem Stand per 31. Dezember. Bei einer Erb­ schaft ab Fr. 50’000 wird der Vermögenszuwachs von Amtes wegen zeitlich ge­ wichtet. Wenn die Erbschaft noch nicht geteilt ist, geben Sie die Ihnen zustehen- den Anteile am Gesamteinkommen und -vermögen der Erben­gemeinschaft an.

Beginn der Steuerpflicht im Kanton St.Gallen in der Steuerperiode 2025

Zuzug aus einem anderen Wenn Sie im Laufe des Jahres 2025 aus einem anderen Kanton zuge­zogen Kanton. Für die direkte sind und am 31. Dezember 2025 im Kanton St.Gallen wohnten, sind Sie für das Bundessteuer sind Sie eben- ganze Jahr im Kanton St.Gallen steuerpflichtig. In Ihrer Steuererklärung deklarieren falls für das ­ganze Steuer- jahr 2025 im Kanton Sie das im ganzen Jahr erzielte Einkommen, auch das im Wegzugskanton erzielte. St.Gallen steuerpflichtig. Als massgebendes Vermögen deklarieren Sie den Stand des Vermögens am

31. De­­­zember 2025. Die Vermögenssteuer wird für das ganze Jahr erhoben.

Zuzug aus dem Ausland. Für Wenn Sie im Jahr 2025 aus dem Ausland in den Kanton St.Gallen zu­gezogen die direkte Bundessteuer sind, ist das tatsächliche, ab Zuzugsdatum bis Ende 2025 erzielte ­Einkommen zu werden Sie ab Zuzug aus deklarieren. Bei diesen so genannt unterjährigen Veranlagungen werden dem Ausland ebenfalls im Kanton St.Gallen steuer- zur Festsetzung des satzbestimmenden Einkommens die regelmässig fliessen- pflichtig. den Einkünfte (u.a. Einkünfte aus unselbständiger und selbständiger Tätigkeit, Liegenschaftserträge, Renten) auf zwölf Monate umgerechnet. Nicht regelmässig fliessende Einkünfte (u.a. Gratifikationen, Boni, Treueprämien, Dienstaltersge- schenke, geschäftliche Kapitalgewinne) werden zur Satzbestimmung nicht um- gerechnet; die Abzüge werden sinngemäss behandelt. Die Umrechnung nimmt die Steuerbehörde von Amtes wegen vor.

Als massgebendes Vermögen ist der Stand am 31. Dezember 2025 anzugeben. Die Vermögenssteuer wird nach der Dauer der Steuerpflicht erhoben.

Beendigung der Steuerpflicht im Kanton St.Gallen in der Steuerperiode 2026

Wegzug ins Ausland Bei Wegzug ins Ausland oder bei Tod im Jahr 2026 dient diese Wegleitung auch zum Ausfüllen der letzten Steuererklärung mit unterjähriger Veranlagung. Die obigen Ausführungen zur unterjährigen Veranlagung gelten sinngemäss. Solche Steuererklärungen können mit der elektronischen Steuererklärung E-Tax SG online ausgefüllt werden.

Abweichungen gegenüber der Steuerperiode 2025 werden im separaten Merk­blatt 8 übersichtlich dargestellt. Sie erhalten es mit der unterjährigen Steuererklärung.

Als massgebendes Vermögen ist der Stand am Ende der Steuerpflicht anzu­ geben. Die Vermögenssteuer wird nach der Dauer der Steuerpflicht erhoben.

11

Tod Partner/in in der Steuerperiode 2025 Tod Bis und mit Todestag erfolgt eine gemeinsame Besteuerung. In der Steuer­ erklärung sind das gemeinsame Einkommen ab Beginn 2025 bis und mit Todes­ tag und das gemeinsame Vermögen am Todestag zu deklarieren.

Ab Todestag bis Ende 2025 wird der Überlebende selbständig veranlagt. In seiner Steuererklärung ist das Einkommen ab dem auf den Todestag folgenden Tag bis Ende 2025 sowie das Vermögen per 31. Dezember zu deklarieren.

Die obigen Ausführungen zur unterjährigen Veranlagung gelten sinngemäss.

Heirat, Trennung oder Scheidung in der Steuer­periode 2025

Heirat, Trennung oder Bei Heirat werden Sie und Ihre Partnerin bzw. Ihr Partner für die ganze Steuer­ Scheidung perio­ de gemeinsam veranlagt. Demgemäss ist eine gemeinsam ausgefüllte Steuer­­erklärung einzureichen.

Bei Trennung oder Scheidung werden die Partner für die ganze Steuer­ periode getrennt besteuert. In diesem Falle haben beide je eine separate Steuer- erklärung einzureichen.

Personalien, Berufs- und Familien­ verhältnisse am

31. Dezember 2025

Auf der Titelseite der Steuererklärung (Formular 1) ist zunächst die Dauer der Steuer­pflicht einzutragen, falls diese nicht während des ganzen Jahres bestan­den hat. Sodann ist die Person zu bezeichnen, an welche allfällige Rück­fragen zu richten sind. Wird eine E-Mail-Adresse angegeben, wird angenommen, dass Rückfragen auch per E-Mail möglich sind.

Bei Bezeichnung einer Drittperson für Rückfragen wird nicht automatisch auf ein Vertretungsverhältnis geschlossen. Hierfür sind die Ausführungen auf Sei­­te 8 zu beachten.

Die Angaben zu den In der einzureichenden Original-Steuererklärung sind unter der Rubrik Per­so­ ­Personalien, Berufs- und nalien, Berufs- und Familienverhältnisse am 31. Dezember Ihre Perso- Familienverhältnissen nalien ­be­reits eingedruckt, soweit dies technisch möglich war. Dabei handelt es (einschliesslich Kinder) werden für die Feststellung sich um die beim Einwohneramt Ihrer Gemeinde gespeicherten, aktuellen Daten. der Steuerpflicht und für die Sollten Korrekturen erforderlich sein, bitten wir Sie, diese auf der Steuererklärung Ermittlung der Sozialabzüge vorzunehmen. Bei Wohnsitz im Kanton St.Gallen sind diese Änderungen zudem (Ziffern 23 und 36) benötigt. beim Einwohneramt Ihrer Wohnsitzgemeinde ordnungsgemäss zu melden. Ein Korrekturvermerk auf der Steuererklärung kann diese Meldung nicht ersetzen.

12

Die Angaben zu den Berufsverhältnissen (Beruf und überwiegende Erwerbsart) sind in jedem Fall zu machen. Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit im Haupt­beruf ist zudem der Arbeitgeber anzugeben.

Kinder, für deren Unterhalt Sie zur ­Hauptsache aufkommen

Anzugeben sind Vorname und (allenfalls abweichender) Familienname sowie ­Ge­burtsdatum jener Kinder, für deren Unterhalt Sie zur Hauptsache aufkommen. Von den Angaben zur Ausbildung resp. Schulpflicht (umfasst auch Kindergarten) können die gemäss Ziffern 23.1 und 23.2 zulässigen Kinderabzüge hergeleitet werden (siehe Seite 31). Es sind nur diejenigen Kinder aufzuführen, für die Sie ­einen Abzug in den Ziffern 23.1 oder 23.2 geltend machen.

Bei Kindern in beruflicher Ausbildung sind zudem die Schule oder Lehrfirma und die voraussichtliche Dauer dieser Ausbildung anzugeben.

Aufgrund des Jahrgangs der Kinder können die für minderjährige Kinder unter elterlicher Sorge oder Obhut zulässigen Abzüge beim Vermögen (Ziffer 36.3) ­ermittelt werden.

Rückzahlungen Für Steuerrückzahlungen ist Damit Steuerrückzahlungen abgewickelt werden können, ist die Angabe einer die Angabe der IBAN-­ Bank- oder Postverbindung notwendig. Falls auf der ersten Seite der Steuererklä- Nummer notwendig. rung bereits ein Auszahlungskonto vorgemerkt ist, wollen Sie dieses bitte über- prüfen und allenfalls korrigieren.

Dazu muss zwingend die so genannte IBAN-Nummer (International Bank ­Account Number) angegeben werden. Diese finden Sie auf Ihren Bank- oder Post­kon­to­auszügen.

13

Einkommen Allgemeine Erläuterungen: Was gilt als ­Einkommen?

Die Bemessung des Der Steuerpflicht unterliegt das gesamte in- und ausländische ­Ein­kom­men steuerbaren Einkommens der Steuerpflichtigen und der unter elterlicher Sorge stehenden minder­jäh­ri­gen richtet sich nach den Kinder. Dazu zählen sämtliche periodischen oder einmaligen Einkünfte – seien Einkünften im Jahr 2025. dies Geld­leis­tun­gen oder Naturalbezüge – wie Einkommen aus Er­­werbstä­tig­keit, Ver­ mögens­­ ertrag, Renten, Pensionen, Taggelder aus Arbeits­ losen-, Kranken- und Unfallversicherungen, Kapital­abfin­dungen usw. Zu beachten ist, dass der Er- trag aus Nutzniessungsvermögen zum steuerbaren Ein­kommen des Nutznies- sungsberechtigten gehört. Minder­ jährige Kinder werden für Ein­kom­men aus Erwerbstätigkeit selbständig besteuert.

Einkünfte aus Online-Plattformaktivitäten wie dem gewerbsmässigen NEU › Verkauf von Waren über Handelsplattformen (z.B. Ricardo), der Vermietung von Objekten über Vermietungsplattfomren (z.B. Airbnb), der Erbringung von Dienst- leistungen über Dienstleistungsplattformen (z.B. Fiverr), die Bereitstellung von ­Kapital über Crowdfunding-Plattformen (z.B. Kickstarter) oder die Präsentation von medialen Inhalten auf Streaming- oder Social-Media-Plattformen (z.B. You- tube, TikTok) sind steuerbar. Die Besteuerung richtet sich nach der Art der Tätig- keit und unterscheidet zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbs­ tätigkeit basierend auf den steuerlichen Kriterien zur Beurteilung einer selb­ständigen Tätigkeit. Bei selbständiger Tätigkeit können geschäftliche Ausgaben wie bei- spielsweise Werbe- und Versandkosten steuerlich abgezogen werden. Alle ­Platt­formeinkünfte, auch aus dem Ausland, müssen in der Steuererklärung an- gegeben werden.

Die einzelnen Einkünfte

Die Einkünfte aus unselb­ 1. Einkünfte aus unselbständiger stän­di­ger Tätigkeit sowie die übrigen Leistungen (u.a. ­Erwerbs­tätigkeit Gehalts­neben­leistungen) sind mit Lohn­aus­weisen (Ziffern 1–10 des Lohn­aus­ Zu den Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zählen alle Leis­tun­gen weises) lückenlos zu des Arbeitgebers aufgrund eines privatrechtlichen Arbeits­verhältnisses oder einer belegen. Pro Arbeitgeber ist öffentlich-rechtlichen Anstellung. Darunter fallen der vereinbarte Lohn bzw. die grundsätzlich ein Lohnaus- weis einzureichen. Ist dies festgesetzte Besoldung, aber auch die Nebenbezüge wie Familienzulagen (Aus- aus betrieblichen Grün­den bildungs- und Kinderzulagen), Provisionen, Zulagen und Entschädigungen aller nicht möglich, muss unter Art, Sitzungs­gelder, Jubiläums- und Dienst­alters­geschenke, Treueprämien, Grati- Ziffer 15 des Lohnaus­weis­es fikationen, Trink­­­gelder, Verwaltungs­rats­honorare, Tantiemen, Entschädigungen ein entsprechender Vermerk, für Sonder­leistungen so­wie die Zuteilung von Mitarbeiteraktien und -optionen, wie «Einer von xx Lohn­aus­ weisen» erscheinen. soweit damit eine geldwerte Leistung des Arbeitgebers verbunden ist. Steuerbar Jeder Arbeitgeber ist ver- sind auch Natu­ral­leistungen aller Art, die dem Steuerpflichtigen zukommen. Die pflichtet, einen Lohnausweis Naturalleistungen sind mit dem Wert anzurechnen, den sie hätten, wenn sie der auszustellen. Im Lohnaus- Steuerpflichtige selbst kaufen müsste. Als Naturalleistungen fallen insbesondere weis sind sämtliche Leistun- gen bzw. geldwerten Vorteile freie Verpflegung und freie Unterkunft in Betracht. Die Bewertung der Naturalleis- (Ge­halts­neben­leis­tungen) zu tungen richtet sich nach dem Merkblatt N2/2007, das unter www.steuern. deklarieren, die dem Arbeit­ sg.ch eingesehen bzw. beim Kantonalen Steueramt bezogen werden kann. nehmer im Zu­sam­men­hang Nicht steuerbar sind die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufs­orientierten mit dem Ar­beitsver­hältnis zugeflossen sind (Weglei- Aus- und Weiterbildung, einschliess­lich Umschulungskosten. tung zum Lohnausweis).

14

Bereits mit dem vereinfachten Verfahren direkt über die AHV abgerechnete Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit): Informationen zur Deklaration siehe Seite 21.

Spesenentschädigungen sind dem steuerbaren Einkommen zuzurechnen, soweit sie nicht Ersatz von berufsnotwendigen Barauslagen darstellen. Inwieweit sie Aus­lagenersatz bedeuten, ist grundsätzlich vom Empfänger nachzuweisen. Ein allfälliger Privatanteil ist auszuscheiden. Insbesondere sind pauschale Spesen­ vergütungen, d.h. Vergütungen, die nicht einzeln nach Kostenereignis (z.B. aus­ wär­tige Mahlzeit, effektiv gefahrene Auto­kilometer) bemessen sind, in jedem Falle auf dem Lohnausweis aufzuführen, auch wenn sie die tatsächlichen Kosten nicht übersteigen sollten. Die tatsächlich angefallenen Auslagen sind zu belegen.

Die Einkünfte aus der 1.1+1.2 Haupt­tätigkeit sind unter Einzusetzen ist der Nettolohn gemäss Lohnausweis (Bruttolohn abzüglich Ziffer 1.1 aufzuführen, jene obligatorische Sozialversicherungsbeiträge [AHV, IV, EO, ALV, NBUV] und ordent- aus Neben­erwerb unter Ziffer 1.2. liche Beiträge an die berufliche Vorsorge [2. Säule]). Sind allfällige Familienzulagen etc. nicht im Lohnausweis enthalten (z.B. Arbeitgeber Fürstentum Liechtenstein), sind diese unter Ziffer 3.5 in der Steuererklärung zu deklarieren. Die Berufskosten aus unselbständiger Tätigkeit (Haupt- und Nebenerwerb) ­können unter Ziffer 10 abgezogen werden (Formular 4; vgl. Ausführungen Seite 23 ff.).

Als Nebenerwerb gilt eine Tätigkeit, die gleichzeitig neben einem Haupterwerb und grundsätzlich für einen anderen Arbeitgeber ausgeübt wird. Anzugeben sind alle Einkünfte aus Nebenerwerbstätigkeit wie Ver­mitt­lungs­provisionen, Vergü­ tun­gen für journalistische, künstlerische, literarische, wissenschaftliche oder sport- liche Tätigkeit, für Gutachten, Mitarbeit in einer Behörde, Leitung von Vereinen, Lehr- und Instruk­tionstätigkeit (z.B. Feuer­wehr­in­struk­tor), Buchhaltungs­arbeiten, handwerkliche Arbeiten, Hauswartung usw. Be­stand die Entschädigung ganz oder teilweise in einer Mietzinsreduktion (z.B. bei einem Hauswart), so ist die Differenz zwischen normalem und reduziertem Mietzins als Einkommen zu deklarieren. Die Art der Nebenerwerbstätigkeit ist in den entsprechenden Feldern anzugeben.

1.3 Sitzungs- und Taggelder, Verwaltungsratshonorare und Tantiemen sind unter Ziffer 1.3 anzugeben, soweit sie nicht bereits zusammen mit den übri- gen Erwerbs­einkünften deklariert worden sind. Für Einkünfte aus einer Behörden- tätigkeit verweisen wir auf das Steuerbuch des Kantons St.Gallen (StB 39 Nr. 4 unter www.steuern.sg.ch).

2. Einkünfte aus selbständiger

Die Einkünfte aus selbstän­ ­Erwerbstätigkeit diger Erwerbstätigkeit sind nach den im Kalenderjahr 2.1–2.2 2025 abgeschlossenen Bilanzen und Erfolgs­rech­ Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit umfasst alle Einkünfte aus nungen zu ermitteln. Der In­dustrie-, Handels- und Gewerbebetrieben, Online-Plattformaktivitäten, aus Land­ Steuererklärung sind die ­wirt­schaft sowie aus freien Berufen. Die Einkünfte aus Beteiligungen an Kollektiv- Bilanzen und Erfolgs­rech­ und Kommandit­gesell­schaften sind gemäss den Angaben der Firma im Formular nungen sowie die Eigen­ kapitalkonti (Privatkonti, etc.) 11 «Kollektiv- und Kommanditgesellschaften» (mit Einschluss der Kapitalerträge) und Abschreibungs­tabellen ­unter Ziffer 2.2 an­zugeben. Einkünfte aus einer Beteiligung an einer einfachen beizulegen. ­Gesellschaft (z.B. Konsortium) sind ebenfalls unter Ziffer 2.2 aufzuführen.

15

Wer aufgrund

des schweizerischen

Rechnungslegungsrechts keine Pflicht zur

Buchführung und Rechnungslegung hat, muss über die Einnahmen

und Aus­gaben

sowie über die Vermögenslage Buch führen. Der Steuererklärung ist auf jeden Fall eine Aufstellung über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie ­Privatentnahmen und -einlagen beizufügen. Das Formular 15a «Fragebogen für

Selbstständigerwerbende mit vereinfachter Buchführung» kann

bei der Eidg.

Steuer­verwaltung (www.estv.admin.ch) heruntergeladen werden. Landwirte haben je nach Bedarf die Formulare 12 oder 14 ausgefüllt einzureichen. Urkunden

und Belege (Verträge, wich­tige

Korrespondenzen, Einkaufsfakturen, Doppel aus-

gestellter Rechnungen, Bank­auszüge mit ­Belegen, Postkontobelege, Quittungen,

Kassastreifen usw.), die mit der selbständigen Tätigkeit in

Zusammenhang stehen,

sind während zehn Jahren aufzubewahren und auf Verlangen vorzuweisen.

Gehören zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit auch ausgeschüttete Ge- winne von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit einer Beteiligung von mindestens 10%, sind diese separat zu deklarieren. Nähere Angaben dazu finden

Sie unter der Ziffer 4.3.

Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch Kapital­

gewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Auf­

wertung des Geschäfts­vermögens.

Der Veräusserung gleichgestellt ist die Über-

führung von Geschäftsvermögen in

das Privatvermögen oder in ausländische

Betriebe oder Betriebsstätten. Die bei Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätig- keit oder bei der Veräusserung von Anteilsrechten an einer Personengemeinschaft erzielten Kapitalgewinne werden zusammen mit den ordentlichen Einkünften der letzten Jahresrechnung erfasst und besteuert (steuerliche Schlussabrechnung).

Die Bewertung der Natural­ Zu den steuerbaren Einkünften aus selbständiger Erwerbs­tätigkeit gehören ferner bezüge und der Privatanteile die Naturalbezüge jeder Art (Wert der Waren, die der Steuerpflichtige aus dem an den Geschäftsunkosten eigenen Betrieb bezogen hat; Mietwert der selbstgenutzten Wohnung im Ge-

richtet sich nach dem

Merk­blatt N1/2007, das schäftshaus;

Leistungen des eigenen Betriebes für private Zwecke). Für die

unter www.steuern.sg.ch ­Bewertung gelten folgende Regeln:

eingesehen bzw. beim a) Die Warenbezüge aus dem eigenen Geschäft sind mit dem Betrag anzurech-

Kantonalen Steueramt be­ nen, den

ein Dritter dafür hätte bezahlen müssen. Das erwähnte Merk­blatt

zogen werden kann.

enthält Ansätze für die Bewertung der Warenbezüge der Bäcker, Kon­di­toren, Lebens­mitteldetaillisten, Milchhändler, Metzger, Wirte und Ho­te­liers.

  1. b) Der Mietwert der Wohnung im eigenen Hause ist von Fall zu Fall nach den orts- üblichen Mietzinsen für eine entsprechende Wohnung zu be­stim­men. Die unter Ziffer 5 aufgeführten Richtlinien gelten sinnge­mäss.

  2. c) Für Heizung, elektrischen Strom, Gas, Putzmaterial, Wäschereinigung, Kom- munikationsmittel, Radio und Fernsehen sind in der Regel jährlich folgende Beträge als Privatanteil an den Unkosten anzurechnen, sofern die den Privat- haushalt betreffenden Ausgaben für diese Zwecke dem Betrieb belastet wor- den sind: Haushalt mit Zuschlag pro Zuschlag 1 Erwachsenen weiteren Erwachsenen pro Kind Fr. Fr. Fr.

Im Jahr

3’540

900

600

Im Monat

295

75

50

  1. d) Von den dem Geschäft belasteten Löhnen und Autokosten ist der auf private Zwecke entfallende Teil als Privatanteil anzurechnen.

Erwerbsausfallentschädigungen für Militär- und ­Zivilschutzdienstleistungen sind unter Ziffer 3.3 zu deklarieren, sofern die AHV-Beiträge durch die Ausgleichs-

kasse direkt

in Abzug gebracht werden (Nettoauszahlung). Bei

Auszahlung des

16

Brutto­betrags sind die AHV-pflichtigen Entschädigungen in der Jahresrechnung erfolgs­wirksam zu verbuchen und nicht separat unter Ziffer 3.3 zu deklarieren. Leistungen aus Familienausgleichskassen (Haushaltungs- und Familien­ zulagen) sind, da nicht AHV-pflichtig, unter Ziffer 3.5 zu deklarieren.

Liquidationsgewinn bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätig- keit. Bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit

  1. a) nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder

  2. b) wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität

wird die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reser- ven getrennt vom übrigen Einkommen besteuert. Als Berechnungsbasis dienen die in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven. Einkaufs­ beiträge an die berufliche Vorsorge sowie Aufwendungen im Zusammenhang mit der Realisierung der stillen Reserven sind abziehbar.

Vom Nettoergebnis wird die Steuer wie folgt erhoben:

  • Werden keine Einkäufe in die berufliche Vorsorge getätigt, so erfolgt die Steuer­ berechnung auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den die Zu- lässigkeit eines Einkaufs nachgewiesen wird (sogenannter «fiktiver» Einkaufs- beitrag).

  • Danach erfolgt die Steuerberechnung für den überschiessenden Restbetrag der realisierten stillen Reserven.

Der Liquidationsgewinn wird mit einer separaten Jahressteuer zu einem reduzierten Steuersatz analog der Besteuerung von Kapitalabfindungen mit Vorsorge­charakter besteuert. Falls die Voraussetzungen nach a) oder b) nicht ­erfüllt sind, erfolgt die Besteuerung mit dem ordentlichen Jahresergebnis.

Für die Direkte Bundessteuer gelten ähnliche Bestimmungen. Nähere Hinweise und Erläuterungen finden Sie im Kreisschreiben Nr. 28 der Eidg. Steuerverwal- tung.

In der Jahresrechnung enthaltene Liquidationsgewinne sind detailliert in einer separaten Beilage zur Steuererklärung auszuweisen. Das ordentliche Ergeb- nis, bereinigt um den Liquidationsgewinn, ist in der Steuererklärung aufzuführen.

In der Steuererklärung sind Als abzugsfähige Gewinnungskosten gelten alle Aufwendungen, die zur Er­ die reinen Einkünfte anzu­ zielung des Erwerbseinkommens notwendig sind. Dazu gehören insbesondere geben, d.h. das Einkommen die Betriebsunkosten, die Kosten für den Unterhalt des Betriebsinventars und der nach ­Abzug der Gewinn­ ungs­kosten. Betriebsliegenschaften, Zinsen für Fremdkapital, Löhne an das Personal, Miet- zinsen für gemietete Betriebsräumlichkeiten (ausgenommen die für private Zwe- cke benützten Räumlichkeiten) sowie die Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV und an Familienausgleichskassen (persönliche Beiträge und Arbeit­geber­bei­träge für das Personal des Betriebes, nicht aber Beiträge für das private Dienst­per­sonal).

Nicht abziehbar sind Abziehbar sind auch die als Arbeitgeber geleisteten Beiträge und Zuwendungen insbesondere Aufwendun- an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule), soweit sie unwiderruf- gen für Anschaf­fungen und lich der angemessenen Vorsorge der eigenen Arbeitnehmer dienen. Die Beiträge Verbesse­run­gen im Betrieb, Tilgung von Schulden, des Selbständigerwerbenden für seine eigene berufliche Vorsorge dürfen nur im Eigenlohn und Eigen­kapital­ Ausmass des «Arbeitgeberanteils» abgezogen werden, also desjenigen Anteils, zinsen, bezahlte Ein­kom­ den der Arbeitgeber üblicherweise (d.h. im Falle unabhängiger Dritter) für sein mens- und Ver­mögens­­­­ Personal leistet. Ist kein solches Personal vorhanden, so gilt die Hälfte der Bei- steuern sowie Haushaltungs­kosten und träge als Arbeitgeberanteil. Der nach Abzug des Arbeit­geberanteils verbleibende Prämien für private Ver­ Privatanteil an den Beiträgen an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule), sicherungen. alle Einkaufsbeiträge an die 2. Säule sowie sämtliche Beiträge an anerkannte For-

17

men der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) dürfen nicht vom Einkommen aus selbständiger Er­werbs­­tätig­keit, sondern ausschliesslich in Ziffer 13 abgezo- gen werden.

Für Abschreibungen ist das

Abzugsfähig sind auch die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen,

Merkblatt 18 massgebend

Wert­berichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen für Forschungs- und Ent-

(Download unter

wicklungsaufträge an Dritte. Gewinne aus der Veräusserung von betriebsnotwen-

www.steuern.sg.ch).

digem Anlagevermögen können steuerneutral auf ein Ersatzobjekt übertragen

werden, wenn diese Ersatzbeschaffung innert angemessener Frist (in der Regel

innert drei Jahren) zur Anschaffung von betriebsnotwendigem Anlagevermögen in

der Schweiz erfolgt.

3.

Einkünfte aus ­Sozial- und anderen

­Versicherungen

3.1 Die ordentlichen und ausserordentlichen AHV- und IV-Renten sind in vollem Um­­fang zu deklarieren, nicht aber die Er­gän­zungsleistungen, da diesen Leistun- gen Unterstützungscharakter zu­kommt.

3.2 Steuerbar sind alle Renten und Pensionen aus Einrichtungen der be- ruflichen Vor­­sorge (2. Säule), einschliesslich der vom früheren Arbeitgeber ausgerichteten Ruhe­gehälter.

Aufzuführen sind auch alle Renten aus Versicherungsvertrag (Unfall­ versiche­rung, Haftpflichtversicherung, gebundene Selbstvorsorge Säule 3a, freie Vor­sorge Säule 3b) und aufgrund einer letztwilligen Verfügung.

Die Renten und Pensionen

Die einzelnen Leistungen sind im folgenden Umfang steuerbar:

sind in der Vorkolonne mit

–

Renten und Pensionen aus Einrichtungen der beruflichen

dem vollen Betrag und dem

­Vorsorge (2. Säule)

Prozentsatz des steuerbaren

Umfangs einzusetzen. Der

80% wenn die Rentenzahlung vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begann

resultierende Netto­betrag

und das Vorsorgeverhältnis vor dem 1. Januar 1985 bestanden hat

ist in die Haupt­kolonne

sowie der Versicherte mindestens 20% der ­Beitragsleistungen er-

zu übertragen. Renten aus

bracht hat;

mehreren Quellen sind

detailliert aufzulisten.

100% in allen andern Fällen.

  • Renten aus anerkannten Vorsorgeformen der Säule 3a 100% steuerbar.

  • Renten aus reinen Risikoversicherungen (u.a. Erwerbsausfall­­ versiche­run­­gen) 100% steuerbar.

  • Leibrenten und ähnliche Vorsorgeformen

NEU ›

variabel Der steuerbare Ertragsanteil ist flexibilisiert. Bei Leibrentenversiche-

rungen nach VVG bescheinigen ihn die Versicherer. Bei Leibrenten

und Verpfründungen nach Obligationenrecht sowie ausländischen

Leibrentenversicherungen ist der steuerbare Ertragsanteil neu in Ab-

hängigkeit von der Durchschnittsrendite zehnjähriger Bundesobliga-

tionen zu ermitteln. Er wird von der ESTV berechnet und publiziert.

Militärversicherungsleistungen, die nach dem 1. Januar 1994 neu ver­

fügt oder revidiert worden sind, sind unter Beilage der entsprechenden Verfügung

bzw. Abrechnung des Bundesamtes für Militärversicherung zu deklarieren.

18

Nicht anzugeben sind öffent­ 3.3 liche und private Unterstüt­ Taggelder aus Invaliden-, Kranken- und Unfallversicherung sind voll- zungen bei Bedürftigkeit umfänglich zu deklarieren. Damit zusammenhängende, vom Steuerpflichtigen so­wie Kosten­beiträge der eidgenössischen Invaliden­ selbst getragene Krankheits- und Unfall- sowie behinderungsbedingte Kosten versicherung für medi­zi­­ können im Formular 6 deklariert und unter Ziffer 21.1 bzw. 21.2 in Abzug gebracht nische und berufliche werden. IV-Taggelder gehören zum steuerbaren Einkommen und sind unter Ein­gliederungs­massnahmen, Ziffer 3.3 anzugeben, da sie Ersatz für Erwerbseinkommen darstellen. Erwerbs- für Hilfs­mittel, für Sonder­ schu­lung und Anstalts­­auf­ ausfallentschädigungen z.B. für Militär-, Zivilschutzdienstleistungen und ent­halte. Mutterschaftsentschädigungen sind unter Ziffer 3.3 insoweit anzugeben, als sie nicht im Lohnausweis enthalten sind.

3.4 Taggelder aus Arbeits­losen­versicherung sind insoweit anzugeben, als sie nicht durch den Arbeitgeber im Lohnausweis bescheinigt und somit bereits deklariert wor­­den sind. Über nicht im Lohnausweis aufgeführte Bezüge ist eine Be­schei­ni­gung beizulegen, die bei der Arbeitslosenkasse bezogen werden kann.

3.5 Familienzulagen (Ausbildungs- und Kinderzulagen) und dergleichen, die von Ausgleichskassen direkt ausbezahlt werden und somit nicht im Lohnaus- weis enthalten sind (z.B. Arbeitgeber im Fürstentum Liechtenstein), sind in Ziffer 3.5 zu deklarieren. Sind diese im Reingewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Ziffer 2) enthalten, ist dieser entsprechend gekürzt zu deklarieren. Der Buchungs- nachweis ist beizulegen.

4. Einkünfte aus Wertschriften und Guthaben

Erträge aus beweglichem Sämtliche Erträge aus beweglichem Privatvermögen, das dem Empfänger ge­ Geschäftsvermögen sind hört oder an dem ein Nutzungsrecht besteht, bilden steuerbares Einkommen. unter Ziffer 2 zu deklarieren. Steuer­­bar sind sowohl Geld- als auch Naturalleistungen.

Der Ertrag aus beweglichem Vermögen umfasst namentlich alle durch Zahlung, Über­weisung, Gutschrift, Verrechnung oder auf andere Weise dem Steuer­pflich­ tigen zugeflossenen Einkünfte, wie:

Über die Einkünfte aus 4.1 Wertschriften und sonstigen – Zinsen und Gewinnanteile aus Guthaben. Kapitalanlagen sowie – Zinsen zu Ihren Gunsten aus Steuerabrechnungen, wie Ausgleichs- und Rück- Lotterie und anderen Geldspielgewinnen vergütungszinsen (zu Ihren Lasten = Schuldzinsen). sind im Wertschriften- und – Ausbezahlte Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Ein­mal­­ Gut­habenverzeichnis prämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, sofern diese Kapital­ver­siche­run­gen (Formular 2) nähere Angaben nicht der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Aus­­zahlung der zu machen. Wie dieses Formular im Ein­zelnen Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Ver­si­cher­ten auf- auszufüllen ist, wird auf den grund eines mindestens fünfjährigen Vertrags­ver­hält­nisses, das vor Ablauf des Seiten 35 bis 41 näher 66. Altersjahres eingegangen wurde. erläutert. – Einkünfte aus Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit über­wie­ gender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-­Obligationen).

  • Dividenden, Gewinnanteile und geldwerte Leistungen aus Beteili­gun­gen an ju- ristischen Personen einschliesslich der Einkünfte aus in- und ausländischen kollektiven Kapitalanlagen.

19

  • Steuerbar sind einzelne Gewinne aus Online-Spielbankenspielen, soweit > Fr. 1’069’800; einzelne Gewinne aus Grossspielen (Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele, die je automatisiert oder interkantonal oder online durchgeführt werden), soweit > Fr. 1’069’800; einzelne Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, wenn > Fr. 1’100; ­Ge­winne aus Spielen mit ausschliesslicher Gratisteilnahme sind vollumfänglich ­steuer­bar; Gewinne aus ausländischen Spielen sind ebenfalls vollumfänglich steuerbar.

Erträge aus qualifizierten 4.2 Beteiligungen sind aus dem Ausgeschüttete Gewinne von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wer- Wertschriftenverzeichnis in den mit 70% besteuert, sofern die steuerpflichtige Person mit wenigstens Ziffer 4.2 und 4.3 der Steuererklärung zu übertra- 10% am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist. Dieses so genannte Teilbe­ gen. Die steuerliche Reduk- steuerungsverfahren dient dazu, die wirtschaftliche Doppelbelastung, welche tion erfolgt in Ziffer 4.4. durch die Besteuerung von juristischen und natürlichen Personen entsteht, zu mildern. Zu deklarieren sind 100% der Erträge. Die steuerliche Reduktion von 30% ist durch den Steuerpflichtigen zu berechnen und in Ziffer 4.4 zu deklarieren (automatische Berechnung in E-Tax SG).

Für die korrekte Erfassung sind die Erträge aus einer Beteiligung des Privat­ vermögens im Wertschriftenverzeichnis mit dem Code «BP» zu kennzeichnen, separat auszuweisen und entsprechend ins Hauptformular zu übertragen. Bei der direkten Bundessteuer erfolgt ebenfalls eine Teilbesteuerung von 70%. Detaillierte Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Kreisschreiben Nr. 22a der Eidg. Steuerverwaltung (www.estv.admin.ch).

4.3 Gehört eine solche Beteiligung zum Geschäftsvermögen selbständig Erwer- bender (Code «BG» im Wertschriftenverzeichnis), sind die verbuchten Erträge (brutto oder netto) unter der Position «Abzüglich Geschäftswertschriften bzw. ­-erträge (G und BG)» in Abzug zu bringen. Dadurch wird eine doppelte Berück- sichtigung vermieden. Durch die Deklaration unter Ziffer 4.3 der Steuer­erklärung wird somit die einmalige und korrekte Besteuerung sichergestellt. Bei der direkten Bundessteuer erfolgt ebenfalls eine Teilbesteuerung von 70%. Detaillierte Infor- mationen dazu entnehmen Sie bitte dem Kreisschreiben Nr. 23a der Eidg. Steuer- verwaltung (www.estv.admin.ch).

5. Einkünfte aus Liegenschaften

Gewinne aus der Veräusse­ Als Einkünfte aus Liegenschaften gelten alle Erträge aus Eigengebrauch rung von Grundstücken des und aus Vermietung bzw. Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung, Privat­vermögens oder von wie Waldertrag und die Entgelte für die Einräumung von dinglichen oder obligato- Anteilen an solchen unter­ liegen der von den übrigen rischen Nutzungsrechten (z.B. Wohnrecht, Wasserkraft, Sand- und Kiesausbeu- Einkünften getrennten tung usw.), soweit sie nicht ausdrücklich der Grundstückgewinnsteuer unterste- Grundstückgewinnsteuer. hen. Anzugeben sind die Einkünfte aus Liegenschaften des Privatvermögens. Die Erträge der zum Geschäftsvermögen gehörenden Liegenschaften sind bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen (vgl. Ziffer 2.1)

20

6. Weitere Einkünfte

Die Unterhaltsbeiträge für 6.1 die Steuerpflichtigen bzw. Periodische Unterhaltsbeiträge (Alimente), die der geschiedene oder die Kinder sind getrennt ­getrennt lebende Partner für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge für Kinder, die ­aufzuführen. ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge oder Obhut stehenden ­Kinder erhält, sind beim Empfänger steuerbar und daher unter dieser Ziffer zu ­deklarieren.

Die Beteiligung an einer 6.2 unverteilten Erbschaft ist Einkünfte aus unverteilten Erbschaften und andern Vermögensmassen auch im Wertschriften- und werden in der Regel nicht für sich, sondern anteilig bei den Berechtigten ­be­steuert. Guthabenverzeichnis Dies gilt auch für unverteilte ausserkantonale Vermögens­massen. Ent­sprechende (Formular 2, Seite 1) zu vermerken. Ein­künfte sind daher unter Beilage einer detaillierten Aufstellung ­anzugeben.

6.3 Zu den übrigen Einkünften gehören beispielsweise Provisionen, Trinkgelder, Einkünfte aus Mitarbeiterbeteiligungen, Erträge aus Urheberrechten, Konzessio- nen, Patenten und Lizenzen, Förderbeiträge (z.B. für E-Fahrzeuge und E-Bikes), Er­träge aus Stromerzeugung (Photovoltaikanlagen), soweit diese den Eigenver- brauch übersteigen sowie Assistenzbeiträge der IV (sofern diese nicht durch die abgerechneten Assistenzkosten steuerlich neutralisiert werden; vgl. St.Galler Steuerbuch, StB 46 Nr. 3). Derartige Leistungen sind hier anzugeben, soweit sie nicht bereits in den Ziffern 1 bis 6.2 enthalten sind.

Kapitalleistungen aus 6.4 Vor­­sorge sind auf Seite 4 der Die Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen sind mit dem Steuer­erklärung einzutragen. Aus­zah­lungsbetrag und der Anzahl Jahre, für die sie ausgerichtet werden, einzu- setzen. Die Besteuerung zusammen mit den übrigen Einkünften erfolgt zu dem Satz, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.

8. Ergänzende Angaben

Vereinfacht abgerechnete 8.1 Erwerbseinkünfte Gemäss Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (BGSA) können Arbeitgeber kleinere Löhne unter bestimmten Voraussetzungen direkt mit der AHV-Ausgleichs­ kasse abrechnen (sog. vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Sozialver­ si­ cherungsbeiträge und Steuern). Mit einem Quellensteuerabzug von 5% sind die direkte Bundessteuer sowie die Kantons- und Gemeindesteuern abgegolten.

In Ziffer 8.1 ist der Bruttolohn einzusetzen. Diese Angabe dient Informations­ zwecken. Die Bestätigung der Ausgleichskasse über den Quellensteuerabzug ist beizulegen. Fehlt diese, sind die Lohnabrechnungen beizulegen. Die bereits mit dem vereinfachten Verfahren abgerechneten Einkünfte haben für den Arbeitneh- mer keine weiteren Steuerfolgen. Sie werden auch nicht bei der Bestimmung des Steuersatzes auf dem steuerbaren Einkommen (Ziffer 24) berücksichtigt.

8.2–­8.3 Auch diese Angaben dienen Informationszwecken. Unter Umständen lassen sich Rückfragen vermeiden. Ergänzungsleistungen (inkl. Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose) und Hilflosenentschädigungen sind steuerfrei. Anzurechnen sind aber jene Ergänzungsleistungen, die zur Vergütung von Krankheits- und Behin­de­ rungskosten ausgerichtet werden. Hilflosenentschädigungen werden an die be­­ hinderungsbedingten Kosten angerechnet, für die sie bestimmt sind (Formular 6). 21

Abzüge vom

­Einkommen

Die zulässigen Abzüge vom Einkommen können auf Seite 3 der Steuererklärung vorgenommen werden. Für folgende Abzüge sind besondere Formulare zu ver-

wenden:

Ziffer

Abzug

Formular

10.

Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

4

11.

Schuldzinsen

5

14.

Versicherungsprämien und Sparzinsen

6

15.

Unterhalts- und Verwaltungskosten für Liegenschaften

7

16.2

Kinderbetreuung

10

16.3

Parteispenden

5

21.1/2

Krankheits-, Unfall- und behinderungsbedingte Kosten

6

21.3

Freiwillige Zuwendungen

5

23.3

Ausbildungskosten

10

Die Formulare können Sie bei Bedarf unter www.steuern.sg.ch herunterladen

oder bei

Ihrem Gemeindesteueramt bzw. beim Kantonalen Steueramt bestellen.

Soweit bei einzelnen Abzügen eine Bescheinigung oder Bestätigung ver-

langt wird, ist diese der Steuererklärung beizulegen.

Belege zu den Abzügen Bezüglich der Belege zu einzelnen Abzügen gilt der Grundsatz, dass

diese be­

sind mindestens solange reit­zuhalten und erst auf Verlangen einzureichen sind. Soweit Belege bereits aufzubewahren, bis die mit der Steuererklärung einzureichen sind, ist dies in den nachfolgenden Aus­füh­

Veran­lagung rechtskräftig

ist. run­gen besonders vermerkt.

22

10. Berufskosten bei unselbständiger

­Erwerbstätigkeit

Das Total der beanspruchten Die für die Erzielung der Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit not­wen­­ Abzüge ist in die Ziffern 10.1 digen Aufwendungen können als Berufskosten in Abzug gebracht wer­den. Aus- bzw. 10.2 der Steuer­erklä­ gangsbasis ist der in Ziffer 1.1 der Steuererklärung deklarierte Netto­lohn (Brutto­ rung zu über­tragen. lohn abzüglich obligatorische Sozialversicherungsbei­ träge [AHV, IV, EO, ALV, An Home-Office-Tagen und NBUV] und ordentliche Beiträge an die berufliche Vorsor­­ge [2. Säule]). Die Abzüge Tagen ohne Arbeitsleistung stehen jedem Partner individuell zu, soweit er un­selb­­ständig erwerbstätig ist. Kein entstehen keine Kosten für Abzug ist zulässig für Kosten, die der Arbeitgeber übernommen hat. den Arbeitsweg und/oder auswärtige Verpflegung. Für solche Tage dürfen deshalb Die nachfolgend aufgeführten Auslagen können im Formular 4 unter den jewei- grundsätzlich keine Fahrkos- ligen Ziffern als Berufskosten abgezogen werden: ten und keine Mehrkosten für Verpflegung abgezogen werden.

1. Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort

Der Maximalabzug von notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort (Summe der Ziffern 1.1–1.3) beträgt Fr. 8’000.

Wenn dem Arbeitnehmer keine Kosten erwachsen (Sammeltransport, vom Arbeit­ geber getragenes Generalabonnement, das aus geschäftlichen Gründen ­benutzt wird), muss auf dem Lohnausweis Feld F angekreuzt sein. Ein Abzug für die Fahrt zur Arbeit ist deshalb nicht möglich.

Steht für die Fahrt zwischen Wohnort und üblicher, permanenter Arbeitsstätte ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung und werden für die private Nutzung je ­Monat 0,9% des Fahrzeugkaufpreises (exkl. Mehrwertsteuer) – entsprechend 10,8% pro Jahr – versteuert, kann kein Fahrkostenabzug geltend gemacht wer- den. Mit dem Privatanteil ist der Naturalwert der vom Arbeitgeber übernommenen Kosten für den Arbeitsweg abgegolten. Der Privatanteil muss im Lohnausweis als Gehaltsnebenleistung erfasst sein. Falls die privaten Fahrten (inklusive Arbeits- weg) anstelle des pauschalierten ­Privatanteils anhand der effektiven Nutzung mit- tels Führung eines Bordbuchs abgerechnet werden, können die effektiven Kosten für den Arbeitsweg bis zum ­Maximalabzug geltend gemacht werden. Auch in diesem Fall muss der Privatanteil im Lohnausweis als Gehaltsnebenleistung ­erfasst sein. Bei effektiver Abrechnung sind die einzelnen Fahrten und Kilometer mit einem detaillierten und vollständigen Bordbuch zu belegen.

Die Kosten für das Motor- Abziehbar sind die notwendigen Kosten für die Fahrt zum Arbeitsort, wenn dieser fahrzeug sind nur in begrün- in einer beachtlichen Ent­fernung vom Wohnort liegt. Es fallen in Betracht: deten Fällen anrechenbar. 1.1 Bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels (Bahn, Tram, Trolley- oder Werden diese Kosten geltend gemacht, so ist im Autobus usw.) die tat­sächlichen Kosten; Formular 4 die entsprechen- 1.2 Bei Benützung eines Fahrrades oder Kleinmotorrades bis 50 ccm (Kon­troll­ de Begründung anzugeben. schild mit gelbem Grund) bis zu Fr. 700 im Jahr; In der Regel wird pro Jahr 1.3 Bei Benützung eines Motorfahrzeuges in begründeten Fällen: 70 Rappen je mit höchstens 220 Arbeits­ Fahrkilometer für Motorfahrzeuge, wenn kein öffent­liches Verkehrsmittel zur tagen gerechnet. Eine Verfügung steht oder insoweit dessen Benützung nicht zugemutet werden höhere Anzahl Arbeitstage kann. ist nachzuweisen.

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2. Mehrkosten für Verpflegung

Ein Abzug für auswärtige 2.1 Verpflegung bei täglicher Liegt der Wohnort des Steuerpflichtigen derart entfernt vom Arbeitsort, dass die Heimkehr ist nur möglich, Hauptmahlzeiten nicht zu Hause eingenommen werden können, wird ein Abzug wenn aus der auswärtigen Ver­pflegung Mehrkosten für auswärtige Verpflegung zugestanden. Der Abzug für die Mehr­kosten beträgt gegen­über der Verpflegung Fr. 15 für jede auswärtige Haupt­mahlzeit, bei regelmässiger auswärtiger Verpfle- zu Hause entstehen. gung (Mittag­es­sen) ­Fr. 3’200 im Jahr.

2.2 Wenn die Verpflegung in einer Kantine des Arbeitgebers eingenommen wer- den kann oder durch einen Beitrag des Arbeitgebers in bar oder durch Abgabe von Gutscheinen ver­billigt wird, so ist in der Regel der halbe Abzug (Fr. 7.50 im Tag, Fr. 1’600 im Jahr) zulässig. In diesem Fall ist auf dem Lohnausweis Feld G angekreuzt. Geht jedoch die Verbilligung so weit, dass offensichtlich gar keine Mehrkosten gegen­über der Ver­pfle­gung zu Hause entstehen, kann kein Abzug gewährt werden.

Der Abzug für Schicht- und 2.3 Nachtarbeit kann nicht Bei Schicht- und Nachtarbeit mit durchgehender, mindestens achtstündiger zusammen mit dem Abzug Tätigkeit können für jeden Schichttag Fr. 15, bei ganzjähriger Schichtarbeit für auswärtige Verpflegung gemäss Ziffer 2.1 und 2.2 Fr. 3’200 abgezogen werden. Die Anzahl geleisteter Schichttage ist vom Arbeit- geltend gemacht werden. geber unter Bemerkungen (Ziffer 15 im Lohnausweis) oder in einem separaten Schreiben zu bescheinigen.

3. Übrige für die Berufsausübung erforderliche Kosten

Diese Pauschale kann auch 3.1 bei Bezug von Leistungen Für diese Aufwendungen kann von den Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit der Arbeitslosen­ver­siche­ eine Pauschale von Fr. 700 zuzüglich 10% des Nettolohnes, höchstens Fr. 2’400, rung sinngemäss in Abzug gebracht werden. in Abzug gebracht werden.

Bei Auszahlung nicht ereignis­bezogener Pau­schal­­ spesen kann dieser Pau­ 3.2 schal­abzug nicht zusätzlich Übersteigen die übrigen, für die Berufsausübung erforderlichen Kosten den unter geltend gemacht werden. Ziffer 3.1 angeführten Ansatz, so können gegen Nachweis die tatsäch­lichen Auf­ wen­dungen abgezogen werden. Die Kosten sind auf einem Bei­blatt aufzuführen, welches zusammen mit dem Formular 4 einzureichen ist.

4. Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt

Der Abzug kann nur geltend Steuerpflichtige, die sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten, jedoch ge­macht werden, wenn eine regelmässig über das Wochenende nach Hause zurückkehren und daher dort täg­liche Rückkehr an den steuerpflichtig bleiben, können für auswärtige Unterkunft und Verpflegung folgen- Wohn­­­­­ort aus zeitlichen oder finanziellen Gründen nicht de Abzüge geltend machen: zu­mutbar ist. Die Fahrkosten sind unter Ziffer 1 zu deklarieren. 4.1 Die tatsächlichen Kosten für ein auswärtiges Zimmer (nicht für eine Woh­nung): je nach Arbeitsort Fr. 500 bis Fr. 800 pro Monat.

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4.2 Für die auswärtige Verpflegung Fr. 30 im Tag, bei ganzjährigem Wochen­aufenthalt Fr. 6’400 im Jahr. Wenn das Mittagessen durch den Arbeitgeber verbilligt wird (Kantine, Kostenbeitrag usw.), kann für diese Mahlzeit nur der halbe Abzug von Fr. 7.50 gewährt werden, somit gesamthaft Fr. 22.50 im Tag, bzw. Fr. 4’800 im Jahr.

5. Kosten bei unselbständiger Nebenerwerbstätigkeit

Als Nebenerwerb gilt eine Die mit der unselbständigen Nebenerwerbstätigkeit verbundenen Auslagen kön- Tätigkeit, die gleichzeitig nen bis zur Höhe des erzielten Nettolohns abgezogen werden, soweit die Neben- neben einem Hauptberuf einkünfte netto Fr. 800 nicht übersteigen. Übersteigt der Netto­lohn Fr. 800, wird und in der Regel für einen anderen Arbeitgeber in der Regel ohne besonderen Nachweis ein Pauschal­abzug von 20% der Ein- aus­geübt wird. künfte aus dieser Tätigkeit, wenigstens F ­r. 800, gesamthaft aber höchstens Fr. 2’400 im Jahr gewährt. Der Nach­weis höherer Kosten bleibt vorbehalten.

Steuerpflichtige, die keine Haupterwerbstätigkeit bei Dritten ausüben (z.B. Pen- sionierte, Hausfrauen), haben keinen Anspruch auf diesen Abzug. Ihnen stehen die Abzüge gemäss Ziffer 1 bis 5 zu. Der Abzug ist in der Regel auch nicht ­zulässig für Einkünfte aus Verwaltungs­ratstätigkeit, weil die damit verbunde­nen Unkosten meistens zusätzlich vergütet werden.

11. Schuldzinsen

Die Schuldzinsen sind Schuldzinsen sind abzugsfähig, sofern die Kapitalforderung selbst steuerrechtlich zu­sammen mit den Schul- als Schuld anerkannt wird (vgl. die Hinweise zu Ziffer 34). Zinsen für private Schul- den im Formular 5 zu den sind im Teil A des Formulars 5 zu deklarieren. Geschäftliche Schuldzinsen deklarieren. sind in der Jahresrechnung enthalten und deshalb nicht im Formular 5 ­aufzuführen.

Nicht abzugsfähig sind: – Leistungen, die Rückzahlungen geschuldeter Kapitalien darstellen (Amor­ ti­ sationen);

  • Schuldzinsen, die als Anlagekosten gelten (namentlich Baukredit­zinsen);

  • Baurechtszinsen selbstgenutzter Eigenheime (bereits im Eigenmietwert be- rücksichtigt);

  • Leasinggebühren persönlicher Gebrauchsgegenstände und privater Fahr­ zeuge.

Private Schuldzinsen sind Private Schuldzinsen sind nur im Umfang der Einkünfte aus Wertschriften und nicht abzugsfähig, soweit sie Guthaben gemäss Ziffer 4 (ohne Gewinne aus Lotterien, Zahlenlotto, Sport-Toto, die Einkünfte aus beweg- etc.) und der Einkünfte aus Liegenschaften gemäss Ziffer 5 zuzüglich Fr. 50’000 lichem und unbeweglichem Vermögen zuzüglich abziehbar. Fr. 50’000 über­steigen.

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12. Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen

Können Unterhaltsbeiträge 12.1 in Abzug gebracht werden, Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich ge­trennt entfallen die Kinderabzüge ­lebenden Partner können unter Ziffer 12.1 deklariert werden. gemäss Ziffern 23.1 bis

23.3.

12.2 Die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder sind unter Ziffer 12.2 abziehbar. Die Unterhalts­ beiträge sind separat je Kind auszuweisen. Bei erstmaliger Zahlung von Unter- haltsbeiträgen ist der entsprechende Auszug aus dem Scheidungsurteil bzw. der Trennungsvereinbarung sowie ein Zahlungs­nachweis beizulegen.

Unterhaltsbeiträge, die an ein volljähriges Kind bezahlt werden, können einerseits vom leistenden Elternteil nicht in Abzug gebracht werden, anderseits bleiben sie beim Empfänger unbesteuert.

12.3 Die nachgewiesenen dauernden Lasten sowie der Ertragsanteil nach Art. 35 Abs. 3 Bst. c StG der Leistungen aus Leibrenten und aus Verpfründungsver­ trägen können abgezogen werden.

13. Vorsorgebeiträge

Es dürfen nur die im Jahre 13.1 2025 tatsächlich bezahlten Erwerbstätige können die Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen ­(Säule Beiträge abgezogen werden. Der Steuererklärung sind in 3a) in Abzug bringen. Anerkannte Vor­sorge­for­men sind die gebundene Vorsorge­ jedem Fall die Bescheini­ vereinbarung bei Bankstif­tungen und die gebundene Vorsorgepolice bei Ver­ gungen der Versicherung sicherungen. Es sind höchstens folgende Beiträge abziehbar: oder der Bank­stiftung (Form. 21 EDP dfi) beizu­ – Erwerbstätige, die einer Einrichtung der beruflichen legen. Vorsorge (2. Säule) angehören: maximal Fr. 7’258

  • Erwerbstätige, die keiner Einrichtung der berufli- chen Vorsorge (2. Säule) angehören: höchstens 20% des Erwerbs­einkommens maximal Fr. 36’288

Sind beide Partner erwerbstätig und leisten sie Beiträge an eine anerkannte Vor- sorgeform, so können beide die erwähnten Abzüge für sich beanspruchen. Auch bei Selbständig­erwerbenden gelten die Beiträge stets als Kosten der privaten Lebenshaltung und dürfen deshalb nicht der Erfolgsrechnung belastet werden.

Beiträge an die 2. Säule sind 13.2 im Regelfall bereits über die Als Beiträge an die Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) sind Deklaration des Nettolohnes die von Arbeit­nehmern und Selbständigerwerbenden nach Gesetz, Statuten oder in den Ziffern 1.1 und 1.2. berück­sichtigt. In diesem Regle­ment erbrachten Leistungen sowie Einkaufsbeiträge abziehbar. Auch von Fall ist ein nochmaliger Selbständigerwerbenden sind hier immer 100% der Einkaufsbeiträge zu deklarie- Abzug unter Ziffer 13.2 ren. Die Berücksichtigung in der Erfolgsrechnung ist nicht zulässig. Der Steuer- ausgeschlossen. erklärung ist in jedem Fall die Bescheinigung der Vorsorgeträgerin beizu- legen, zusammen mit der entsprechenden Einkaufsberechnung.

Nicht abziehbar sind Beiträge für den Einkauf von Beitragsjahren, wenn die vor­ ­zei­tig erbrachten Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen ­Vorsorge ohne steuerliche Erfassung in eine andere Vorsorge­ein­richtung eingebracht ­werden.

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14. Versicherungsprämien und Sparzinsen

Der zulässige Abzug für Tatsächlich bezahlte Einlagen, Prämien und Beiträge für private Kranken-, Unfall-, Versicherungsprämien und Lebens- und Rentenversicherungen sowie die Zinsen von Sparkapitalien (gemäss Sparzinsen ist im Formular 6 Wertschriften- und Guthabenverzeichnis, Formular 2) sind in begrenztem Umfang zu ermitteln und in Ziffer 14 der Steuererklärung zu abzugsfähig. Dabei sind die individuellen Prämien­ver­billigungen, die für übertragen. den Steuerpflichtigen und für die von ihm unterhaltenen Kinder ausbezahlt wor- den sind, anzurechnen. Das Total der bezahlten Ver­sicherungsprämien und der Sparzinsen ist im Teil A des Formulars 6 einzutragen.

Vom Abzug ausgeschlossen Für Versicherungsprämien und Sparzinsen zusammen sind höchstens die nach- sind die Prämien für stehenden Abzüge möglich (vgl. Teil B im Formular 6): Mobiliar-, Motorfahrzeug- und Haft­pflichtversiche­ für gemeinsam für Allein­ Steuerpflichtige stehende rungen sowie für andere Sachversicherungen. – Maximaler Abzug Fr. 6’800 Fr. 3’400

  • Für jedes Kind, für das der Kinderabzug

Die Totale der Teile A und B im Formular 6 sind einander gemäss Ziffer 23.1 oder 23.2 beansprucht gegenüberzustellen. Der werden kann, zusätzlich bis Fr. 1’100 bis Fr. 1’100 niedrigere der beiden Beträ- – Wenn keine Beiträge für die berufliche ge ist in Teil C einzutragen und in Ziffer 14 der Steuer­-­­ Vorsorge oder eine gebundene Selbstvor- er­klä­rung zu übertragen. sorge abgezogen werden, zusätzlich bis Fr. 1’100 bis Fr. 500 Bei Verheirateten müssen die Vorausset- zungen für diesen zusätzlichen Abzug bei beiden Partnern erfüllt sein.

15. Unterhalts- und Verwaltungskosten

für Liegenschaften

Für das Ausfüllen der Bei Grundstücken des Privatvermögens können die tatsächlichen Unterh­alts- Formulare 7 und 7Z sind die und Verwaltungskosten sowie die Versicherungsprämien abgezogen werden. Bei Hinweise auf den Seiten 42 privaten Liegenschaften, die ganz oder vorwiegend Wohnzwecken dienen, kann bis 47 zu beachten. ein Pauschalabzug geltend gemacht werden. Die Unterhalts- und Verwaltungs­ kosten privater Liegenschaften sind im Formular 7 (pro Liegen­schaft ein Formular) zu ermitteln und gesamthaft in Ziffer 15 der Steuererklärung zu übertragen.

Die Unterhalts- und Verwaltungskosten für Liegenschaften des Geschäfts­- ver­mögens sind bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (Ziffer 2) zu berücksichtigen.

16. Weitere Abzüge

Die Jahrespauschale beträgt 16.1 2‰ des fremdverwalteten Zu den Verwaltungskosten für Wertschriften und sonstige Kapital- Wertschriftenvermögens, anlagen zäh­len namentlich die Depot- und Safegebühren und die Inkasso­ höchstens jedoch Fr. 6’000. Der Nachweis höherer spesen. Der­artige Kosten können nach der tatsächlichen Höhe oder pauschal tatsächlicher Kosten bleibt abgerechnet werden. Von den einzelnen steuerbaren Gewinnen aus Lotterien und vorbehalten. anderen Geldspielen können 5%, jedoch höchstens Fr. 5’400, und von Online- Spielen die abgebuchten Spieleinsätze, jedoch höchstens Fr. 26’700 als Einsatz- kosten abgezogen werden.

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Als nicht abzugsfähig gelten insbesondere die Kosten und Auslagen für: Darlehen und selbstverwal- – den Erwerb und das Anlegen von Vermögenswerten (Courtage­gebüh­ren, Aus- tete Wertschriften (Aktien gabekommissionen bei kollektiven Kapitalanlagen); der eigenen AG etc.) gelten – die Vermögensumschichtung (Courtagegebühren, Verkaufskommis­ sio­ nen, nicht als fremdverwaltetes Wertschriftenvermögen. Rücknahmegebühren bei kollektiven Kapitalanlagen);

  • die Emissionsabgabe;

  • die Errichtung und Erhöhung von Schuldbriefen und Hypotheken;

  • das Platzieren oder Vermitteln von Treuhandanlagen (Vermitt­lungs­gebüh­ren, Bankspesen, Treuhandkommissionen);

  • die Finanz-, Anlage-, Erbschafts-, Vorsorge- und Steuerberatung;

  • Vermögensverwaltungsmandate.

Der Abzug beträgt höchs- 16.2 tens Fr. 26’700 für jedes Ein Kinderbetreuungsabzug von maximal Fr. 26’700 pro Kind kann geltend Kind unter 14 Jahren, das ­gemacht werden, wenn für die Betreuung eines Kindes durch Dritte (Tagesmutter, mit dem Steuerpflichtigen, der für seinen Unterhalt Pflegefamilie, Horte, Tagesstätten, Heime) Kosten anfallen. Der Abzug wird gewährt, sorgt, im ­gleichen Haushalt soweit die Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, lebt. der Ausbildung oder der Erwerbsunfähigkeit des/der Steuerpflichtigen stehen. Das Formular 10 für den Kin- derbetreuungsabzug kann Verpflegungskosten gelten nicht als Betreuungskosten und sind deshalb nicht heruntergeladen oder beim abzugsfähig. Wird ein Kind ausserhalb des eigenen Haushaltes durch Drittperso- Steueramt bestellt werden nen betreut und werden die Verpflegungskosten nicht separat ausgewiesen, ist (siehe Seite 22). der Gesamtbetrag der Betreuungskosten pauschal um Fr. 8 pro Tag zu kürzen.

Steuerpflichtige, die diesen Abzug beanspruchen, haben den Vornamen des Kin- des, die Höhe der bezahlten Betreuungskosten sowie den vollständigen Namen und die Adresse der Betreuungsperson bekannt zu geben.

16.3 Parteispenden können maximal in der Höhe von Fr. 10’700 (Alleinstehende, Verwitwete, getrennt Lebende), bzw. Fr. 21’400 (Ehepaare, eingetragene Partner­ schaften) in Abzug gebracht werden, wenn eine begünstigte Partei im Parteien- register eingetragen oder in einem kantonalen Parlament vertreten ist, oder wenn sie in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindes- tens 3 Prozent der Stimmen erreicht hat. Unter die Zuwendungen an politische Parteien fallen neben den Mitgliederbeiträgen die Gesinnungsbeiträge, die Spen- den und die Mandatssteuern.

Die notwendige Aufstellung 16.4 hat Rechnungsdatum, Um selbst bezahlte, berufsorientierte Aus-, Weiterbildungs- und Bezeichnung und Betrag zu Umschu­lungskosten von maximal Fr. 13’000 pro Kalenderjahr und Person enthalten. abziehen zu können, ist vorausgesetzt, dass entweder ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II (Berufslehre oder Maturität) vorliegt oder das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Ab- schluss auf der Sekundarstufe II handelt.

28

Anstelle der tatsächlichen

Die nachfolgende Darstellung verschafft einen Überblick über die abzugsfähigen

Kosten können hauptberuf-

Kosten:

lich unselbständig Erwer-

bende ohne besonderen

Nachweis pauschal Fr. 400

Aus-/Weiter- Weiterbildung

für die Kantons- und

bildung

Ge­­­meindesteuern in Abzug

abzugsfähig

Universitäre Pädagogische Fachhoch- Höhere Tertiär

bringen, sofern ein Zusam-

Hochschulen Hochschulen schulen Berufsbil-

menhang mit der beruflichen

dung

Tätigkeit glaubhaft erscheint.

Bei der direkten Bundes-

steuer können nur effektive

Grundaus­

Maturitätsschulen Berufsbildung

Sek II

Kosten in Abzug gebracht

bildung

werden.

nicht

abzugsfähig

Vorschule / Primarstufe / Sekundarstufe I

Ausbildungskosten von

Kindern sind mit Formular

10 unter Ziffer 23.3 geltend

zu machen.

Auslagen für die Anschaffung von Informatikmitteln (Hard- und Software)

gelten

nicht als Aus- und Weiterbildungskosten, ausser diese müssen im Zusammen-

hang mit einer Aus- und Weiterbildung zwingend angeschafft werden. Eine

ent-

sprechende Bestätigung der Kursleitung ist erforderlich. Selbst wenn die An-

schaffung für die Aus- und Weiterbildung notwendig war, können nur 50% der

Aufwendungen als Aus- und Weiterbildungskosten abgezogen werden, falls diese

Informatikmittel auch für private Zwecke genutzt werden können.

16.5

Als übrige Abzüge, die unter dieser Ziffer aufzuführen sind, gelten z.B. AHV-Bei-

träge von nichterwerbstätigen Steuerpflichtigen (ordentliche AHV-Beiträge sind

bereits in den Ziffern 1 und 2 berücksichtigt).

17. Zweiverdienerabzug

Gemeinsam Steuerpflichtige, die beide einer Erwerbstätigkeit nachgehen,

können

Fr. 500 in Abzug bringen. Ein gleicher Abzug wird bei erheblicher Mitarbeit der

einen Person im Beruf, Geschäft oder Gewerbe der anderen Person gewährt.

21. Abzüge vom Nettoeinkommen

Krankheits- und Unfall­

21.1

kosten unter Angabe der

Als Krankheits- und Unfallkosten gelten die Ausgaben für medizinische

einzelnen Leis­tun­gen im

Behand­lungen, insbesondere die Kosten für Ärzte, Zahnärzte und anerkannte

Formular 6 ­deklarieren.

Vergütungen Dritter sind

Natur­heilärzte, Spitäler und Heilstätten, ärztlich verordnete Therapien, Medika-

abzuziehen. Bei Deklaration

mente und Heilmittel (ärztliches Zeugnis beilegen), Heimpflege sowie die Mehr­

des Totals gemäss Zu­sam­

kosten für ärztlich angeordnete, lebensnotwendige Diät und Spezial­nahrung.

menzug der Krankenkasse

ist die detaillierte Kosten­

zusammenstellung zwingend

Anstelle des Abzugs der effektiven Mehrkosten kann bei andauernder, lebens-

miteinzureichen.

notwendiger

Diät (z.B. bei Zöliakie, nicht jedoch bei Diabetes) eine Pauschale von

Fr. 2’500 in Abzug gebracht werden. Bei erstmaliger Deklaration dieses Pauschal-

Der Nettobetrag ist in die

Vorkolonne von Ziffer 21.1

abzugs, ist

eine ärztliche Bescheinigung einzureichen.

der Steuer­erklärung zu

über­tragen.

Abzugsfähig

sind die Krankheits- und Unfallkosten (inkl. Pauschale), soweit sie

2% des Nettoeinkommens gemäss Ziffer 20 übersteigen.

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Behinderungsbedingte 21.2 Kosten unter Angabe der Behinderungsbedingte Kosten: bei dauerhaftem Aufenthalt in einem Alters- einzelnen Leis­tun­gen im und Pflegeheim (Pflegebedürftigkeit ab Pflegestufe 4 oder 21 BESA-Punkten) Formular 6 deklarieren. Vergütungen Dritter sind oder Behindertenheim gelten von den gesamten selbst getragenen Kosten abzuziehen. Die selbst Fr. 2’000 pro Monat als nicht abzugsberechtigte Lebenshaltungskosten. Die getragenen Kosten können überschiessenden Kosten werden als behinderungsbedingte Kosten anerkannt. ohne steuerlichen Selbst­ Für Altersheim-Bewohner, die keine spezielle Pflege benötigen, gelten die anfal- behalt in Abzug gebracht werden. Der Nettobetrag ist lenden Kosten als nicht abzugsberechtigte Lebenshaltungskosten. in die Haupt­kolonne von Ziffer 21.2 zu übertragen. Anstelle des Abzugs der effektiven selbst getragenen Kosten abzüglich Hilf­ losen­entschädigung können Behinderte einen jährlichen Pauschalabzug in folgender Höhe geltend machen: – Bezüger einer Hilflosenentschädigung leichten Grades: Fr. 2’500 – Bezüger einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades: Fr. 5’000 – Bezüger einer Hilflosenentschädigung schweren Grades: Fr. 7’500

Wird eine solche Pauschale geltend gemacht, ist die Verfügung der Hilflosenent­ schädigung einzureichen. Auch ohne Bezug einer Hilflosenentschädigung können folgende Personen­ gruppen anstelle der effektiven Kosten eine Pauschale von Fr. 2’500 geltend ­machen:

  • Gehörlose (gilt nicht für Schwerhörige; diese können nur die effektiven Kosten geltend machen)

  • Nierenkranke, die sich einer Dialyse unterziehen müssen

Eine Bescheinigung des Arztes ist mittels ärztlichem Fragebogen (Download un- ter www.steuern.sg.ch) bei erstmaliger Geltendmachung einzureichen.

Je nach Art und Schwere der Behinderung kann es durchaus Fälle geben, in wel- chen nebst der Pauschale für Bezüger einer Hilflosenentschädigung zusätzlich der jährliche Pauschalabzug für Gehörlose oder Nierenkranke zusteht. Diese Fälle bedürfen aber stets einer Einzelfallabklärung.

21.3 Als freiwillige Zuwendungen gelten die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die zufolge öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecksetzung von der Steuerpflicht ­befreit sind (z.B. Glückskette, Caritas, Pro Infirmis etc.). Die Leistungen müssen zudem völlig uneigennützig erfolgt sein, d.h. der Leistende darf aus der Tätigkeit der bedachten Institution weder direkt noch indirekt einen Nutzen ziehen. Zuwen- dungen für Kultuszwecke sind nicht abziehbar.

Die steuerbefreiten Institutionen mit Sitz im Kanton St.Gallen sind im Internet (www.steuern.sg.ch) publiziert, soweit sie dieser Publikation ausdrücklich zu- gestimmt haben. Eine Institution, die nicht in diesem Verzeichnis erscheint, kann gleichwohl steuerbefreit sein. Über den Steuerstatus von ausserkantonalen Insti- tutionen kann nur die Steuerverwaltung des betreffenden Sitzkantons Aus­kunft geben, bzw. die Institution selbst.

Ein Abzug ist möglich, wenn die Leistungen im Steuerjahr gesamthaft Fr. 100 er- reichen, insgesamt höchstens aber 20% des Nettoeinkommens gemäss Ziffer 20.

30

23. Sozialabzüge

Für die Festsetzung der Sozialabzüge sind die Verhältnisse am 31. Dezember 2025 bzw. am Ende der Steuerpflicht massgebend. Besteht die Steuerpflicht nur wäh­rend eines Teils der Steuerperiode, werden die Sozialabzüge anteilig nach Massgabe der Dauer der Steuerpflicht gewährt; für die Bestimmung des Steuer­ satzes werden sie jedoch vollständig berücksichtigt.

Der Kinderabzug entfällt für Steuerpflichtige, welche für den Unterhalt der Kinder zur Hauptsache aufkom- das Kind, für welches men, haben Anspruch auf folgende Kinderabzüge (siehe Seite 13): Unter­haltsbeiträge gemäss Ziffer 12.2 geltend gemacht 23.1 – für jedes Kind, das unter der elterlichen Sorge oder Obhut werden. Diese Kinder sind des Steuerpflichtigen steht und noch nicht schulpflich- Fr. auf Seite 1 der Steuererklä- tig ist: 7’600 rung nicht aufzuführen. 23.2 – für jedes Kind, das unter der elterlichen Sorge oder Obhut Die Schulpflicht bezieht sich des Steuerpflichtigen steht oder volljährig ist und sich in der Fr. auf die Volksschule wel- schulischen oder beruflichen Ausbildung befindet: 10’800 che Kindergarten, Primar-, 23.3 – für jedes Kind; nach Abzug eines Selbstbehaltes von Fr. 3’200 Real- und Sekundarschule umfasst. und den erhaltenen Stipendien können die effektiven, not- wendigen und selbst getragenen Ausbildungskosten in Abzug gebracht werden, wenn für das Kind ein Abzug Fr. gemäss Ziffer 23.2 geltend gemacht werden kann, maximal: 13’700 Zu den abzugsfähigen selbst bezahlten Ausbildungskosten zählen beispielsweise Auslagen für Semesterge­bühren, Das Formular 10 für den Abzug der Ausbildungs­ ­Bücher und Skripte. Mehrkosten der auswärtigen Verpfle- kosten kann herunter­ gung (pauschale Ansätze siehe Seite 24) oder Fahrkosten geladen oder beim Steuer- zum Ausbildungsort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, amt bestellt werden. Mehrkosten für Wochenaufenthalt (für Lehrlinge gelten je die (siehe Seite 22). halben Kosten als Ausbildungs-, bzw. Berufskosten).

Dieser Abzug gilt nur für die 23.4 direkte Bundessteuer. Der Abzug von Fr. 6’800 für jede unterstützte Person setzt voraus, dass der Steuerpflichtige an den Unterhalt einer erwerbsunfähigen oder be- schränkt erwerbsfähigen Person mindestens Fr. 6’800 beiträgt. Anzugeben sind der geleis­tete Betrag sowie Name, Vorname und Adresse der unterstützten Per- son zusammen mit einer Bescheinig­ung, woraus ersichtlich ist, dass diese Per- son ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten/eingetragenen Partner sowie für Kinder, für die ein Kinderabzug gewährt wird.

31

Vermögen Massgebend ist in der Regel Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte bewegliche und unbewegliche Ver- der Stand des Vermögens mögen der Steuerpflichtigen und der unter ihrer elterlichen Sorge stehenden min- am 31. Dezember 2025. derjährigen Kinder, wobei das im In- und Ausland befindliche Ver­mö­gen anzu­ geben ist. Zum steuerpflichtigen Vermögen zählt auch das Vermögen, an dem der Steuerpflichtige Nutzniessungsrechte hat. Das Vermögen ist in der Regel mit dem Verkehrswert anzugeben. Einzusetzen sind auch Ver­mö­gens­werte, aus denen sich nach Abzug der Schulden und/oder der Sozialabzüge kein steuerbares Ver- mögen ergibt.

Ansprüche gegenüber Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und aus gebundener Selbstvorsorge (Säule 3a) stellen bis zu ihrer Fälligkeit steuerfreies Vermögen dar.

30. Bewegliches Vermögen

Der Hausrat und die Das steuerbare bewegliche Vermögen ist in den Ziffern 30.1 – 30.6 zu deklarieren. persönlichen Gebrauchs­ Nicht anzugeben sind der Hausrat und die persönlichen Gebrauchsgegenstände. gegen­stände sind steuerfrei. Zum (steuerfreien) Hausrat gehören die Gegenstände, die zur üblichen Ein­rich­ tung einer Wohnung gehören und tatsächlich Wohnzwecken dienen, namentlich Möbel, Teppiche, Bilder, Küchen- und Gartengeräte, Geschirr, Bücher sowie Ge- räte der Unterhaltungselektronik.

Als (ebenfalls steuerfreie) persönliche Gebrauchsgegenstände gelten na- mentlich Kleider, Schmuck, Sportgeräte, Foto- und Filmapparate sowie Geräte der Unter­ haltungselektronik. Nicht dazu zählen Motorfahrzeuge, Boote, Reit­ pferde und Kunstsammlungen sowie Vermögensgegenstände und Sammlungen, deren Wert das gemeinhin Übliche deutlich übersteigt oder mit denen erhebliche Wertzu­wachs­gewinne erzielt werden können. Derartige Vermögenswerte sind in Ziffer 30.6 zu deklarieren.

Für das Ausfüllen des 30.1 Wertschriften- und Die Wertschriften und Guthaben des Privatvermögens einschliesslich aller sonsti- Guthaben­verzeichnisses gen Kapitalanlagen sind im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (Formular 2) wird auf die Seiten 35 bis 41 verwiesen. im Einzelnen anzugeben.

30.2 Unter dieser Ziffer sind nebst dem inländischen Bargeld auch ausländisches Bar- geld, Gold und andere Edelmetalle mit dem Verkehrswert einzusetzen. Die amt­ liche Kursliste enthält die massgebenden Werte.

30.3 Lebens- und Rentenversicherungen mit Rückkaufswert sind vermögenssteuer- pflichtig. Bei Rentenversicherungen gilt dies sowohl bei aufgeschobenen als auch bei laufenden Renten. Als steuerbares Vermögen gilt der Rückkaufswert inklusive Überschussanteil. Die entsprechende Berechnung bzw. Bescheinigung der Versi- cherungsgesellschaft ist der Steuererklärung beizulegen. Reine Risikoversicherun- gen haben keinen Rückkaufswert und sind damit nicht vermögenssteuerpflichtig.

32

30.4 Für die Ermittlung des Steuerwertes von Motorfahrzeugen kann pro Jahr seit Er­werb eine Wertverminderung von 20% vom Anschaffungswert abgerechnet wer­den.

Die Beteiligung an einer 30.5 unverteilten Erbschaft ist Der Anteil an einer unverteilten Erbschaft umfasst sämtliche Ansprüche auch im Wertschriften- eines gesetzlichen oder eingesetzten Erben oder Vermächtnisnehmers an einem und Guthabenverzeichnis (Formular 2, Seite 1) zu Nachlass, der entweder noch nicht geteilt wurde oder an dem eine Nutzniessung vermerken. zugunsten eines Dritten besteht. Die Erben sind ab Todestag für ihren Anteil de- klarations- und steuerpflichtig. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob der An­spruch im Bemessungsjahr oder früher entstanden ist. Die Beteiligung an einer unver- teilten Erbschaft ist auch dann anzugeben, wenn die Anteile zahlenmässig noch nicht feststehen.

Die Bewertung der Anteile an unverteilten Erbschaften (einschliesslich Nutz­nies­ sungs­vermögen) richtet sich nach den Bewertungsregeln gemäss Ziffern 30 und 31. Eine Deklaration hat in Ziffer 30.5 zu erfolgen ohne darin enthaltene Liegen- schaften oder Anteile, die bereits in den übrigen Ziffern enthalten sind.

30.6 Die Bewertung der übrigen Vermögenswerte (z.B. Boote, Reitpferde, Kunst- und Schmuckgegenstände, Sammlungen) richtet sich nach den vorstehend er­ läu­ ter­ ten Bewertungsregeln. Massgebend ist in der Regel der mutmassliche Verkehrs­wert.

31. Liegenschaften

Der Vermögenssteuer unterliegen alle Liegenschaften (Einfamilienhäuser, Eigen- tumswohnungen, Mehrfamilienhäuser sowie Wohn- und Geschäftshäuser usw.) und die im Grundbuch eingetragenen selbständigen und dauernden Rechte (ins- besondere Baurechte, Dienstbarkeiten usw.).

Für das Ausfüllen der Die massgebenden Liegenschaftswerte sind im Formular 7 (pro Liegenschaft ein Formu­lare 7 und 7 Z sind die Formular) zu ermitteln und gesamthaft in Ziffer 31 der Steuererklärung zu über­ Hin­weise auf den Seiten 42 tragen. bis 47 zu beachten.

32. Betriebsvermögen aus selbständiger

­Erwerbstätigkeit

Das bewegliche Betriebs­ Zum beweglichen Betriebsvermögen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gehören vermögen umfasst alle insbesondere Betriebsanlagen, Waren und Vorräte, Betriebsguthaben sowie übri- Vermögenswerte, die ges Betriebsvermögen. aus­schliesslich oder vor­wiegend zur Erzielung – Zu den Betriebsanlagen gehören Maschinen, Werkzeuge, Geräte, Instru­ der Einkünfte aus selbstän- men­te, Mobilien, Fahrzeuge sowie entgeltlich erworbene immaterielle Gü­ter. diger Erwerbs­tätigkeit Massgebend ist der Anschaffungswert, vermindert um die eingetretene Ent­ verwendet werden. wertung, d.h. in der Regel der Buchwert bzw. der Einkommens­steuer­wert.

  • Die Waren und Vorräte umfassen alle gewerblichen und industriellen Erzeug­nisse wie Rohstoffe, Halbfabrikate und fertige Waren. Sie werden zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet. Ist der Marktwert nied-

33

riger, so ist dieser massgebend. Drohenden Verlusten kann bei der Bewertung angemessen Rechnung getragen werden.

  • Als Betriebsguthaben gelten die aus der selbständigen Erwerbstätigkeit stammenden Guthaben (Debitoren). Für unsichere oder bestrittene Forde­ rungen ist eine Rückstellung zulässig (Delkredere), welche dem Grade der Ver- lustwahrscheinlichkeit Rechnung trägt.

  • Zum übrigen Betriebsvermögen zählen alle sonstigen Aktiven, insbeson- dere Barschaft, Postkonto- und Bankguthaben sowie zum Geschäftsvermö- gen ge­hö­rende Wertschriften. Wertschriften und andere Kapitalanlagen des Geschäfts­vermögens sind im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (For­ mu­lar 2) mit dem Vermerk «G» einzutragen (vgl. die besonderen Erläute­run­gen zum Ausfüllen des Formulars 2 auf Seite 35 bis 41 dieser Weglei­tung).

32.1

Für das Geschäftsvermögen in Kollektiv-, Kommandit- oder einfachen­

Gesell­schaften gelten die Erläuterungen zu Ziffer 32 sinngemäss. Der Anteil

des Steuer­pflichtigen am Vermögen von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften

ist entsprechend den Angaben im Formular 11 (Kollektiv- und Ko­m­­m­­­­an­­­dit­­gesell­

schaf­ten) einzusetzen.

32.2

Die Geschäftsaktiven sind der letzten Schlussbilanz oder der erfolgten

Zusammen­stellung über das Betriebsvermögen zu entnehmen. Der Buchwert der

Liegenschaften

jedem Fall zum

ist vom Total der Aktiven abzurechnen, da die Liegen­schaf­ten in

amtlichen Verkehrswert erfasst werden und unter Ziffer 31 anzu-

geben sind. Die Betriebsschulden sind im Schuldenverzeichnis (Formular 5) ein-

zusetzen.

32.3

Für die Angaben zum Vermögen im landwirtschaftlichen Betrieb sind die

speziellen Erläuterungen zu den Formularen 12 und 14 (Landwirte) zu beachten.

34. Schulden

Die Schulden sind im

Nachgewiesene Schulden, für die eine alleinige Haftung besteht, können voll ab-

­Formular 5 zu deklarieren.

gezogen werden, andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden, nur

insoweit, als diese selbst getragen werden müssen.

36. Sozialabzüge

Die Sozialabzüge werden

Vom Reinvermögen gemäss Ziffer 35 können die folgenden Beträge als Sozial­­-

nach den Verhältnissen am

ab­züge abgerechnet werden:

Ende der Steuerperiode

festgelegt, in der Regel also

Fr. 75’000

für Alleinstehende;

per 31. Dezember 2025.

Fr. 150’000

Fr. 20’000

für gemeinsam Steuerpflichtige;

zusätzlich für jedes minderjährige, unter der elterlichen Sorge oder

Obhut des Steuerpflichtigen stehende Kind.

34

40. Kapitalleistungen aus Vorsorge

Ergänzende Angaben zu In Ziffer 40.1 bis 40.3 sind die im Jahr 2025 erhaltenen Kapitalleistungen aus Informationszwecken ­anerkannten Formen der gebundenen Vorsorge (Säule 3a), aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) sowie übrige Kapitalleistungen mit Vorsorge­ charakter anzugeben. Bei Ausrichtung von mehreren Kapitalleistungen aus Vor- sorge ist der zusammengerechnete Gesamtbetrag zu deklarieren. Kapitalleistungen werden gesondert vom übrigen Einkommen besteuert. Die De- klaration dieser mit einer separaten Jahressteuer unterworfenen Einkünfte dient Informationszwecken und hat keine weiteren Steuerfolgen.

Ausfüllen des ­Wertschriften- und Gut­haben­ verzeichnisses (Formular 2)

Allgemeines Das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (Formular 2) dient der

  • Feststellung des Wertschriftenvermögens einschliesslich aller Guthaben (Ziffer 30.1 der Steuererklärung);

  • Ermittlung der Erträge aus beweglichem Vermögen (Ziffer 4 der Steuer­ erklärung);

  • Ermittlung des Verrechnungssteueranspruches auf Fälligkeiten 2025;

Schenkungen sind vom – Deklaration von Erbschaften und Schenkungen (inkl. Erbvorbezüge und Schenkgeber und Be- Erb­aus­käufe). schenkten auch dann zu deklarieren, wenn sie unter dem Vorbehalt der Nutznies- Die Fragen auf Seite 1 des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses sind von sung ausgerichtet wurden. allen Steuerpflichtigen zu beantworten, da sie von allgemeiner Bedeutung sind. Das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis ist Bestandteil der Steuerer- klärung und damit ebenfalls immer einzureichen. Mit der Unterschrift auf dem Steuererklärungsformular bestätigen die Steuerpflichtigen somit auch die Richtig- keit und Vollständigkeit der im Wert­schriften- und Guthabenverzeichnis gemach- ten Angaben, insbesondere auch, dass auf allen unter der Rubrik A deklarierten Erträgen die Ver­rech­nungs­steuer mit 35% abgezogen worden ist.

Angabe des Wertschriften- und Kapitalvermögens sowie der Guthaben Massgebend ist in der Regel Im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis ist das gesamte in Wertschriften und der Stand des Vermögens sonstigen Kapitalanlagen und Guthaben bestehende Vermögen der Steuer­ am 31. Dezember. pflichtigen und der von ihnen in der Steuerpflicht vertretenen minderjährigen Kin- Muster eines ausgefüllten der einschliesslich Nutzniessungsvermögen anzugeben (inkl. Krypto­währungen Wertschriften- und Gut­ wie Bitcoin, Ether, XRP, Bitcoin Cash, EOS, etc.). Bei Veränderung des Bestandes haben­verzeichnisses auf Seite 39. an Titeln und Forderungen (Erwerb, Veräusse­rung, Rückzahlung oder Konver­ sion) sind in die entsprechenden Spalten das Datum des Zu- oder Abganges ­anzugeben und die Bankbelege beizu­legen.

35

Bisher nicht deklarierte Wertschriften, Kapitalanlagen und Guthaben müssen im Fall einer Selbstanzeige ausdrücklich als solche bezeichnet werden (z.B. «bisher nicht versteuert» oder «Selbstanzeige, bisher nicht deklariert»).

Beilagen zum Wertschriften- und Guthabenverzeichnis Die totalisierten Werte allenfalls selbsterstellter Verzeichnisse sind in das Wert­ schriften- und Guthabenverzeichnis zu übertragen. Das eigene Verzeichnis ist ­zusammen mit dem Formular 2 einzureichen. Ergänzungsblätter können beim Ge­mein­de­steueramt oder beim Kantonalen Steueramt bezogen werden.

Steuerauszüge sind bei Einreichung der Steuererklärung auf Papier immer kom­plett dem Formular 2 beizulegen. Dies gilt auch für mit E-Tax SG importierte Steuerauszüge bei einer Einreichung mit Freigabequittung und Belegen per Post. Bei einer vollständig digitalen Ein­reichung mittels eFiling geschieht die ­Übermittlung automatisiert auf dem elektronischen Weg.

Bei in- und ausländischen Festgeld- und Treuhandanlagen, Geldmarkt­buch­forde­ rungen, vorzeitig zurückbezahlten Obligationen sowie bei ausländischen, nicht- kotierten Titeln sind die entsprechenden Bescheinigungen der Finanz­ institute (Angabe des Kapitals und Zinssatzes, der genauen Laufzeit, der Bruttoerträge und der abgezogenen Verrechnungssteuer bzw. ausländischen Quellensteuer) beizulegen.

Bei Erwerb oder Veräusserung von nichtkotierten Wertpapieren sind die betreffen- den Kaufs- bzw. Verkaufsverträge beizulegen.

Bei Mitarbeiteraktien und -optionen muss die vom Arbeitgeber ausgestellte ­Be­scheinigung beigelegt werden.

Verrechnungssteueranspruch Die Ermittlung des Verrechnungssteueranspruches erfolgt aufgrund des im Ab- schnitt A des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses eingetragenen Ertra- ges. Der Verrechnungssteuersatz für die Fälligkeiten 2025 beträgt 35%.

Verrechnungssteueransprüche auf Kapitalerträgen von kaufmännischen Kollek­tiv- und Kommanditgesellschaften dürfen nicht in die persönlichen Rück­er­ stattungsanträge der einzelnen Gesellschafter aufgenommen werden. Vielmehr hat die Gesellschaft selber den Rückerstattungsanspruch mit dem Antrags­formular 25 bei der Eidg. Steuerverwaltung geltend zu machen.

Erträge aus unverteilten Erbschaften Verrechnungssteuer­ Verrechnungssteueransprüche auf Erträgen aus unverteilten Erbschaften sind ansprüche auf Erträgen aus von jedem Erben quotal im persönlichen Wertschriftenverzeichnis geltend zu ma- unverteilten Erbschaften chen. Es geht dabei um mit der Verrechnungssteuer belastete Leistungen, die nach dem Ableben des Erblassers fällig geworden sind.

Der Anspruch auf Fällig­ Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer erlischt, wenn der An- keiten 2025 muss bis trag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem spätes­tens Ende 2028 die steuer­bare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird. Fristverlängerungen für geltend gemacht werden, da dieser bei nicht fristgerech- die Einreichung der Steuererklärung stehen der gesetzlichen Verwirkung nicht ter Deklaration verwirkt. entgegen.

36

Wer mit der Verrechnungssteuer belastete Einkünfte oder Vermögen, woraus sol- che Einkünfte fliessen, entgegen gesetzlicher Vorschrift der zuständigen Steuer- behörde nicht angibt, verwirkt den Anspruch auf Rückerstattung der von diesen Einkünften abgezogenen Verrechnungssteuer.

Die Verwirkung tritt nicht ein, wenn die Einkünfte oder Vermögen in der Steuerer- klärung fahrlässig nicht angegeben wurden und in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungs-, Revisions- oder Nachsteuerverfahren: a. nachträglich angegeben werden; oder b. von der Steuerbehörde aus eigener Feststellung zu den Einkünften oder Ver- mögen hinzugerechnet werden.

Bewertung der Wertschriften Kursliste für kotierte Der Steuerwert der Wertschriften und Kapitalanlagen richtet sich nach dem Ver­ Wert­papiere im Internet und kehrs­wert, der wie folgt ermittelt wird: in der elektronischen a) Für die an einer schweizerischen Börse kotierten Wertpapiere gilt der of- Steuererklärung E-Tax SG. fizielle Kurswert am Ende des Jahres 2025 (Jahresendkurs) als massgebender Die Kursliste ist in der elek- Steuerwert. Dieser kann der Kursliste der Eidg. Steuerverwaltung entnommen tronischen Steuer­erklärung integriert. Damit können werden. via Valorennummern oder b) Der Verkehrswert nichtkotierter Wertpapiere wird nach dem inneren via ­Suche der Titel Wert ermittelt. Dieser wird nach der «Wegleitung zur Bewertung von Wert­pa­ die notwendigen Daten pie­ren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer» (Kreisschreiben Nr. 28 SSK) direkt ins elektro­nische und den Ergänzungen gemäss Steuerbuch 56 Nr. 1 «Wertpapiere ohne Kurs- Wertschriftenver­zeichnis übertragen werden. wert» bemessen. Es ist der Wert per Ende der jeweiligen Steuerperiode zu versteuern (Art. 68 Abs. 1 StG). Soweit der Steuerwert per 31.12.2025 noch Die Daten können auch nicht bekannt ist, kann die Deklaration unter Angabe der Anzahl Titel, der online unter www.estv.­ ­genauen Firmen- und Titelbezeichnung gemäss Handelsregister, des Nenn- admin.ch eingesehen werden. wertes und – soweit möglich – des letztbekannten Steuerwertes (gemäss der letzten eröffneten Veranlagung) im Wertschriftenverzeichnis erfolgen. Der Pau- schalabzug für Minderheitsaktionäre (Beteiligung bis max. 50%) beträgt 30%. Die Beteiligungsquoten von gemeinsam Steuerpflichtigen werden zusammen- gerechnet. Massgebend ist das Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK), der Pauschalabzug wird jedoch auch bei angemesse- ner Dividende gewährt.

  1. c) Die Umrechnung von Kursen aus fremden Währungen in Franken erfolgt zum Devisenkurs für Wertschriften. Dieser so genannte Jahresendkurs kann der Kursliste der Eidg. Steuerverwaltung entnommen werden.

  2. d) Bei der Bewertung bestrittener oder unsicherer Rechte und Forderungen kann dem Grad der Verlustwahrscheinlichkeit mit einem angemessenen Abzug (Wertberichtigung) Rechnung getragen werden. Ein entsprechender Nachweis muss erbracht werden. Ein blosser Rangrücktritt begründet in der Regel noch keine Wertberichtigung.

Deklaration der Erträge Die Deklaration der Wert­ Bei der Deklaration der Erträge ist Folgendes zu beachten: schriftenerträge dient einer- a) Bruttozinsen von Kundenguthaben (Einlagen bei inländischen Banken, seits der korrekten Einkom­ Sparkassen und der Post, z.B. Spar-, Einlage-, Depositen-, Privat- und Lohn- menserfassung und bildet anderseits die Grundlage konti sowie Kontokorrentguthaben, welche jährlich einmal abgeschlossen für die Rückerstattung der werden) sind bis und mit Fr. 200 je Kalenderjahr verrechnungssteuerfrei und Verrechnungssteuer bzw. daher im Abschnitt B aufzuführen. Selbst errechnete Zinsen dürfen nicht ein- der ausländischen Quellen­ getragen werden. Falls ein Verrechnungssteuerabzug erfolgte, muss der steuern. In den Abschnitten A und B des Formulars 2 Brutto­zins im Abschnitt A aufgeführt werden. Der entsprechende Bankbeleg sind die Bruttoerträge zu mit dem Verrechnungssteuernachweis muss in diesem Fall beigelegt werden. deklarieren. b) Zinsen von Mieterkautionskonti sind vom Mieter an­zu­­geben.

37

Von Vermögenswerten, die c) Die quotalen Anteile an Vermögen und Ertrag von Stockwerkeigen- vor dem 31. Dezember 2025 tums-Erneuerungsfonds sind nicht zu deklarieren. Die Ver­ rech­ nungs­ veräussert, zurückbezahlt steuer-­Rückerstattung ist durch die Stockwerkeigentumsverwaltung mit dem oder konvertiert wurden, sind die im Jahr 2025 noch Antrags­formular 25 direkt bei der Eidg. Steuerverwaltung, Eiger­strasse 65, zu­ge­flos­se­nen Erträge 3003 Bern geltend zu machen. einzu­setzen. d) Bruchzinsen (Zinsen bei Aufgabe, Rückzahlung, Einlösung oder Konversion eines Titels oder einer Forderung sowie bei Saldierung eines Sparkontos) sind einkommens- und verrechnungssteuerpflichtig.

  1. e) Marchzinsen aus Titelverkäufen des Privatvermögens gehören nicht zum steuer­baren Wertschriftenertrag, ausser bei Wertschriften mit überwiegender Einmalverzinsung (IUP).

  2. f) Für Dividenden ist der Beschluss der Generalversammlung massgebend (nicht das Geschäftsjahr, für welches diese vergütet werden).

Das unter www.estv. g) Von globalverzinslichen Obligationen, Discount- und Zero-Bonds so- admin.ch von der Eidg. wie von anderen strukturierten oder allgemeinen derivativen Finanzinstrumen- Steuer­verwal­tung angebote- ten des Privatvermögens ist der gesamte steuerbare Vermögensertrag bei ne Berech­nungs­modul (BondFloorPricing-­Lite) gibt ­Verfall der Titel oder der Ertrag aus überwiegender Einmalverzinsung bei vor- Aufschluss über die über- zeitigem Verkauf als Ein­kommen zu de­klarieren. Die entsprechenden Erwerbs- wiegende Einmal­verzin­sung und Verkaufs- bzw. Rück­­­­­­­­­­zah­lungs­belege sind beizulegen. und den steuerpflichtigen h) Als Einkünfte aus kollektiven Kapitalanlagen gelten sowohl die aus- Ertrag. bezahlten als auch die zurückbehaltenen Erträge von Wertzuwachs- bzw. The- saurierungsfonds. Die Erträge aus Immobilienfonds mit direktem Grundbesitz werden steuerlich bei der kollektiven Kapitalanlage erfasst (Deklaration pro memoria); die Rückforderung der Verrechnungssteuer erfolgt demgemäss ebenfalls durch die kollektive Kapitalanlage.

  1. i) Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Ein- malprämie gehören zu den steuerbaren Einkünften, sofern sie nicht der Vor- sorge dienen. Falls eine solche Versicherung der Vorsorge dient, ist der ent- sprechende Versicherungsvertrag (in Kopie) beizulegen.

Von den einzelnen steuerba- j) Steuerbar sind einzelne Gewinne aus Online-Spielbankenspielen, so- ren Gewinnen aus Lotterien weit > Fr. 1’069’800; einzelne Gewinne aus Grossspielen (Lotterien, Sportwet- und anderen Geldspielen ten und Geschicklichkeitsspiele, die je automatisiert oder interkantonal oder können unter Ziffer 16.1 5%, jedoch ­höchstens Fr. 5’400, online durchgeführt werden), soweit > Fr. 1’069’800; einzelne Gewinne aus und von Online-Spielen die Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, wenn > Fr. 1’100; abgebuchten Spieleinsätze, Gewinne aus Spielen mit ausschliesslicher Gratisteilnahme sind vollumfäng- jedoch höchstens Fr. 26’700 lich steuerbar; Gewinne aus ausländischen Spielen sind ebenfalls vollum­ als Einsatzkosten abgezo- gen werden. fänglich steuerbar.

  1. k) Naturalpreise gehören ebenfalls zu den steuerbaren Einkünften. Bei Natu- ralpreisen ist, soweit sie nicht in Geld bezogen werden können, der Wiederver- äusserungswert steuerbar. Die nachfolgenden Ansätze gelten als Richtwerte: – Reisen 50% des Katalogpreises (Ferientaschengeld 100%)

  • Autos / Velos 75% des Katalogpreises

– Übrige im Einzelfall zu bestimmen

Um unnötige Rückfragen zu In Spalte A sind die Erträge von Vermögenswerten aufzuführen, die der Ver­ vermeiden, empfiehlt es rechnungssteuer unterliegen. Dazu gehören insbesondere: sich, die Titel und Forde­­run­ – Kundenguthaben, deren Bruttozins Fr. 200 übersteigt; gen in der gleichen Reihen- folge wie im letzten – Kassenobligationen*, Termingeldkonti, Fest- und Callgelder; Wertschriften­verzeichnis – inländische Aktien und Obligationen; aufzuführen. – inländische Anteile an GmbH und Genossenschaften;

  • Anteile an inländischen kollektiven Kapitalanlagen;

  • frei verfügbare Prämiendepots bei Versicherungsgesellschaften;

  • Bargewinne aus inländischen Lotterien und anderen Geldspielen. * Insbesondere der letzte Coupon einer fällig gewordenen Anlage.

38

www.steuern.sg.ch

Formular 2

Wertschriften- und Guthabenverzeichnis

Rückerstattungsantrag Verrechnungssteuer

2025

Kanton St.Gallen

Code Nennwert/ IBAN-Nr. (Konto-Nr.)

Bezeichnung der Vermögenswerte Datum Steuerwert am 31. Dezember 2025

Bruttoertrag 2025

Stückzahl Valoren-Nr.

mit Zinssatz in % bzw. am Ende der Steuerpflicht

*

Zugang Abgang in %

Kauf Verkauf oder Total

Eröffnung Saldierung pro Stk. Fr.

A

Werte mit Werte ohne

Verrechnungs- Verrechnungs-

steuerabzug steuerabzug

Fr. B Fr.

G CH52 0901 0005 8006 1524 1

Postkonto 20’250 1)

246

CH43 8302 1004 1243 1852 2

Privatkonto Bank X 19’750

455

CH81 2465 0000 0001 2560 3

Eurokonto Bank Z 33’500

440

S 1’000 11105603

Namenaktien Netto SA, Genf 300’000

6’000

100 278852

Anteile AU Bond Fund Global 7’500

300

Steuerauszug Bank K (Beilage) 128’130

2’225 1’325

BP 50 2475250

Namenaktien Müller AG, Beteiligung 20% 100’000 1)

10’000

Darlehen Hans Muster, Hof 1, Au 30’000 1)

900

10 569405

Anteile AU Dock, Multistock 1’850

60

10’000

Kassenobligation Bank Y 16.05.2023 15.05.2027 10’000

500

CH15 0751 1001 BB23 B420C

Mieterkautionskonto Bank B 2’480

60

1

Genossenschaftsanteil Raiffeisenbank 200

12

BG 100

Namenaktien Meier AG, Beteiligung 100% 100’000 1)

1’000

Hertrag von DA-1

▼

Hertrag von Ergänzungsblättern

nur für folgende

* Code-Abkürzungen

Vermögenswerte:

Total 753’660

21’178 2’345

G Geschäftsvermögen

Übertrag ‚Total Erträge A‘ in Hauptspalte

21’178

N Nutzniessung

∈

E Neuer Titel aus Erbschaft / unverteilter Erbschaft

S Neuer Titel aus Schenkung

Abzüglich Geschäftswertschriften bzw. -erträge (G und BG) - 120’250

- 1’246

BP Privatbeteiligung mind. 10%

gemäss Wertschriftenverzeichnis

gemäss Buchhaltung

BG Geschäftsbeteiligung mind. 10%

Abzüglich Erträge aus Privatbeteiligung (BP) Übertrag in Steuererkl. Ziff. 4.2 (ohne Vorzeichen)

- 10’000

Internet

Abzüglich Erträge aus Geschäftsbeteiligung (BG) Übertrag in Steuererkl. Ziff. 4.3 (ohne Vorzeichen)

-

1’000

www.steuern.sg.ch

Total 633’410

11’277

Kursliste kotierter

zu übertragen in die Steuererklärung Seite 4 Ziffer 30.1

▼

Seite 2 Ziffer 4.1

Wertpapiere

Verrechnungssteueranspruch: 35 % vom Bruttoertrag (Total A) Fr./Rp. 999

7’412 30

39

1) Geschäftswertschriften und selbstverwaltete Vermögenswerte werden bei der Berechnung der

Pauschale für Vermögens-

02.02

verwaltungskosten (2 Promille des durch Dritte verwalteten Wertschriftenvermögens) nicht berücksichtigt.

Insbesondere bei Obligatio- In Spalte B sind die Erträge von Vermögenswerten aufzuführen, die der Ver­ nen, Festgeldanlagen und rechnungssteuer nicht unterliegen. Dazu gehören insbesondere: strukturierten Produkten – Kundenguthaben, deren Bruttozins Fr. 200 nicht übersteigt; sind die genaue Bezeich- nung sowie das Ausgabe- – inländische Darlehen, Hypothekarforderungen und andere Guthaben; und Verfalldatum einzuset- – ausländische Aktien, Obligationen, Anteile an GmbH, Genossenschaften, kol- zen. lektiven Kapitalanlagen sowie Wertschriften aller Art*;

  • strukturierte und allgemeine derivative Produkte ausländischer Emittenten;

  • ausländische Festgeldanlagen und Obligationen bzw. Guthaben bei Banken im Ausland;

  • nicht verfügbare Prämiendepots bei Versicherungsgesellschaften;

  • Bargewinne aus ausländischen Lotterien und anderen Geldspielen sowie alle Naturalpreise (­Bewertung siehe oben). * Insbesondere der letzte Coupon einer fällig gewordenen Anlage.

Gratisaktien, Gratis-Nennwerterhöhungen und Kapitaleinlagen Unentgeltlich zugeteilte Die im Jahre 2025 in Zusammenhang mit einer – aus Reserven des Unterneh- Aktien (z.B. Mitarbeiter­ mens finanzierten – Kapitalerhöhung herausgegebenen Gratisaktien und Gratis­ aktien) gelten nicht als par­tizipationsscheine sowie aus Gratiserhöhungen des Nennwertes resultierende Gratisaktien im umschrie­ benen Sinn. Einkünfte unterliegen sowohl der direkten Bundessteuer als auch den Kantons- und Gemeindesteuern.

Ausschüttungen aus den Kapitaleinlagereserven im Jahre 2025, welche nach- weislich durch die Eidg. Steuerverwaltung in Bern geprüft und gutgeheissen wur- den, werden gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- und Stammkapital und sind somit einkommenssteuerfrei.

Die verrechnungssteuerbelasteten Gratisaktien sind in der Spalte A, die verrech- nungssteuerfreien Gratisaktien (Meldeverfahren) in der Spalte B zu deklarieren und als Gratisaktien zu kennzeichnen.

Wertschriften des Geschäftsvermögens Gehören die Vermögens­ Die Bestimmungen über die Deklaration des Wertschriften­vermögens und des werte zum Geschäfts­ver­ daraus erzielten Bruttoertrages gelten ebenfalls für Wertschriften des Geschäfts­ mögen eines Steuer­pflich­ vermögens. Dabei ist jedoch Folgendes zu beachten: tigen mit selb­ständiger Erwerbstätigkeit, so sind – Massgebend für die Vermögensbesteuerung ist der Einkommenssteuerwert diese in Spalte 1 mit «G», (in der Regel der Bilanzwert). Am Schluss des Wertschriften- und Guthaben- bzw. «BG», wenn Beteili- verzeichnisses sind deshalb der Steuerwert gemäss Verzeichnis und die Er- gung ab 10%, zu bezeich- träge gemäss Buchhaltung abzurechnen. Als verbucht darf nur der tatsächlich nen. im Reingewinn enthaltene Brutto- oder Nettoertrag abgezogen werden.

  • Auch wenn das Datum des Geschäftsabschlusses vom Kalenderjahr (31.12.) abweicht, sind für die Rückforderung der Verrechnungssteuer die mit dem ­Kalenderjahr übereinstimmenden Werte (Steuerwert Wertschriften, Brutto- oder Nettoertrag) zu deklarieren (eine allfällige Korrektur erfolgt gemäss Absatz 2).

Bezüglich Rückforderung der Verrechnungssteuer bei kaufmännischen Kol­ lek­tiv- und Kommanditgesellschaften sind die Ausführungen auf Seite 36 zu beachten.

40

Erbschaft und Schenkung Die im Jahr 2025 aus Im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis sind die seit dem Erwerb (Erb­­teilung/ Erbschaft oder Schenkung Schenkung) der Ver­mögens­werte tatsächlich zugeflossenen Erträge aufzuführen. erworbenen Titel sind in Diese Erträge sind massgebend für die Rückerstattung der Ver­rech­nungs­steuer Spalte 1 mit «E» bzw. «S» zu bezeichnen. und allfälliger ausländischer Quellensteuern aufgrund von Doppel­be­steuer­ungs­ ab­kom­men. Quotale Vermögenserträge aus unverteilten Erb­schaf­ten (Fälligkeiten zwischen dem Todes- und dem Teilungstag) sind unter Ziffer 6.2 der Steuererklä- rung, die entsprechenden quotalen Vermögenswerte unter Ziffer 30.5 der Steuer- erklärung zu deklarieren. (Ver­rechnungssteuer siehe Hinweis auf Seite 36).

Ausländische Wertschriften Für ausländische Wert­ Als steuerlich massgebender Ertrag ausländischer Wertpapiere gilt der Brutto­ schriften gelten grund­ ertrag in Schweizer Franken, vor Abzug von Quellensteuern und Kommissionen. sätzlich die gleichen Die Werte für kotierte Titel können der Kursliste (www.estv.admin.ch), jene für Besteu­e­rungs­­regeln wie für inländische Vermögenswerte nicht kotierte Titel den Bankabrechnungen entnommen werden. Die ent­sprechen­ und -erträge. den Belege wie Bankabrechnungen, Auszahlungsbordereau usw. sind un­auf­ gefordert mit dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis einzureichen.

Eine Übersicht über die Wenn zwischen der Schweiz und dem Quellenstaat (Staat der ausländischen Ka- Entlastung der Dividenden pitalanlagen) ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht, können die an und Zinsen von ausländi- der Quelle in Abzug gebrachten ausländischen Kapitalertragssteuern geltend ge- schen DBA-Staaten kann den Aufstellungen unter macht werden, und zwar überwiegend in einem zweistufigen Verfahren durch www.estv.admin.ch Entlastung im ausländischen Quellenstaat bzw. über die Anrechnung ausländi- ent­nommen werden. scher Quellensteuern am Wohnsitz.

Beim Rückerstattungsverfahren ist Folgendes zu beachten:

Bei Fragen können auch Die Rückforderungsanträge gegenüber dem Ausland sind nach Ablauf des Kalen- Auskünfte beim Kan­tonalen derjahres (innert den vorgegebenen Fristen der Vertragsstaaten), in dem die Steueramt, Fach­bereich steuer­bare Leistung fällig geworden ist, mit dem dazu vorgesehenen Formular ­V­errechnungssteuer, Davidstrasse 41, zusammen mit einer Bestätigung des Kantonalen Steueramtes St.Gallen einzu- 9001 St.Gallen reichen. Die entsprechenden Formulare finden Sie auf der Webseite der Eidge- (Telefon 058 229 41 27) nössischen Steuerverwaltung unter www.estv.admin.ch in der Rubrik «Inter- ­eingeholt werden. nationales Steuerrecht / Staatenbezogene Steuerinformationen».

Weitere Informationen sind Mit zahlreichen Ländern bestehen Abkommen zur Vermeidung oder Milderung auf dem separaten Merkblatt der Doppelbesteuerung. Erträge, für welche die Anrechnung ausländischer Quel- ersichtlich. lensteuern geltend gemacht werden kann, sind im Formular DA-1 aufzuführen. Das Total der Steuerwerte und Bruttoerträge ist aus dem Formular DA-1 in das Wertschriftenverzeichnis zu übertragen (Zeile «Hertrag von DA-1»). Sofern die nicht rückforderbaren Steuern gemäss DA-1 den Betrag von Fr. 100 nicht über- steigen, wird keine Anrechnung ausländischer Quellensteuern gewährt. In diesem Fall sind die Erträge im Wertschriftenverzeichnis aufzuführen. Die nicht rück- forderbare ausländische Steuer ist als Vermögensverwaltungskosten ab- ziehbar. Das Formular DA-1 kann im Internet unter www.steuern.sg.ch her- untergeladen werden. Bei einer elektronischen Deklaration mit E-Tax SG wird das entsprechende Formular automatisch erstellt.

Das Formular DA-1 ist zusammen mit der Steuererklärung dem Gemeinde- steueramt einzureichen. Formulare für die Rückerstattung im Ausland sind wie bis­her an das Kantonale Steueramt, Fachbereich Verrechnungssteuer, David- strasse 41, 9001 St.Gallen zu senden.

41

Ausfüllen der Formu-

lare Liegenschaften

(Formulare 7 und ­Formular 7 Z)

Es gilt der Grundsatz , dass pro Liegenschaft ein separates Formular zur

Deklaration des Steuerwertes, der Erträge sowie der Unterhalts- und Verwal-

tungskosten zu verwenden ist. Dabei sind die folgenden Regeln zu beachten:

  • Bei Besitz einer einzigen Liegenschaft ist nur das Formular 7 auszufüllen. Die Er­geb­nisse können anschliessend direkt in die jeweiligen Ziffern der Steuer­ erklärung übertragen werden.

Musterbeispiel: Das Ehepaar

Gallusser wohnt im Eigen-

Liegenschaften Formular 7

heim in St.Gallen (Liegen-

2025

Rückseite:

schaft Nr. 1) und besitzt

Unterhalts- und Verwaltungskosten

sechs weitere Liegen­

schaften. Dazu gehört ein

vermie­tetes Wohn- und

Die Belege sind auf

Verlangen einzureichen.

Person 1: Gallusser Gallus Reg.-Nr. 1000015

Geschäfts­haus in Gossau,

Person 2: Gallusser-Muster Maria

das den Eheleuten Gallusser

Pro Liegenschaft ist ein separates Formular zu verwenden. Beachten Sie bitte die Hinweise in der Wegleitung

je zur Hälfte gehört. Dieses

Liegenschaft Nr.

A. Angaben zur Liegenschaft / Steuerwert

wird als Liegenschaft Nr. 3

Art der Liegenschaft

Staat (Land): Schweiz Anteil Person 1: 1/2

Nutzung:

deklariert.

Einfamilienhaus

Geschäftshaus

Gewerbe / Industrie

Kanton: SG Anteil Person 2: 1/2

Gemeinde:

Gossau Grundstücknummer: 11679

selbst genutzt

X fremd genutzt

Der Steuerwert ist – insbe-

Garage, Autoeinstellhalle

Strasse:

Fliederweg Hausnummer:

333c

gemischt genutzt

sondere wegen eines allfällig

Landw. Liegenschaft

Mehrfamilienhaus

noch bestehenden Besteue­

Parkplatz

Steuerwert Schätzungsjahr (fakultativ)

in Fr. 1 2 3 0 0 0 0

rungsanspruchs anderer

Stockwerkeigentum

Unbekannt

Bei einer Liegenschaft:

Übertrag in die Steuererklärung Seite 4 Ziffer 31

Übertrag in Formular 7 Z

Kantone – auch dann auf

Wohn- und Geschäftshaus

Bei mehr als einer Liegenschaft:

dem Formular 7 anzugeben,

Wiese nicht bebaut

Landparzelle (Wiese / Wald)

wenn die Liegenschaft am

Zugang, bzw. Wegfall der Liegenschaft im Jahr 2025

31. Dezember 2025 nicht

Nur ausfüllen, wenn das Ereignis innerhalb der Steuerperiode stattgefunden hat.

mehr in Ihrem Besitz war. Es

Datum des Zugangs: Datum des Wegfalls:

erfolgt jedoch kein Übertrag

Grund: Kauf Schenkung Erbschaft Grund: Verkauf Schenkung

in die Steuererklärung bzw.

2025

in das Formular 7 Z.

Ein Abzug von 30% kann

nur für die am Wohnort

dauernd selbstbewohnte

Liegenschaft geltend

gemacht werden.

B. Erträge Fr.

a. Eigenmietwert

Eigenmietwert abzüglich 30% —

Ein allfälliger Härtefallabzug

wird von Amtes wegen be-

rechnet (siehe Wegleitung).

Unternutzungsabzug (Voraussetzungen und Berechnung siehe Wegleitung) —

Total anrechenbarer Eigenmietwert

Das Formular 7M für eine

b. Erträge Fremdnutzung und Leistungen Dritter

übersichtliche Darstellung

der Erträge Fremdnutzung

Miet-/Pachtzinsen, Leistungen Dritter

Aufstellung 

9 2'0 2 0

und Leistungen Dritter

steht Ihnen unter

Geschäfts- und Büroräume

3 2'0 0 0

www.steuern.sg.ch zur

Verfügung.

abzüglich Nebenkosten

—

1 0'5 4 2

Total steuerbare Erträge Fremdnutzung und Leistungen Dritter

1

1 3'4 7 8

Total Erträge a. und b. 1 1 3'4 7 8 Bei einer Liegenschaft: Übertrag in die Steuererklärung Seite 2 Ziffer 5 Bei mehr als einer Liegenschaft: Übertrag in die Spalte (B) des Formulars 7 Z

Der Pauschalabzug kann nur

für private Liegenschaften,

die ganz oder vorwiegend

C.

Unterhalts- und Verwaltungskosten

Pauschalabzug 20% der Erträge (B)

Bei einer Liegenschaft:

2025

Fr.

Übertrag in die Steuererklärung Seite 3 Ziffer 15

Die in diesem Muster

Wohnzwecken dienen, geltend

Bei mehr als einer Liegenschaft:

Übertrag in die Spalte (C1) des Formulars 7 Z

verwendeten Angaben sind

gemacht werden.

X

Tatsächliche Kosten

fiktiv und können nicht für

Deklaration auf der Rückseite dieses Formulars

die Dekla­ration übernommen

werden.

42

HA (2025) 12.25

07.01

Für jede Liegenschaft ist je – Bei mehr als einer Liegenschaft: ein Formular 7 zu verwen- Pro Liegenschaft ist je ein Formular 7 auszufüllen. Die ermittelten Totale sind zu den. Die Totale sind auf das übertragen auf das Formular 7 Z. Der Eintrag hat auf jener Zeile zu erfolgen, die Formular 7 Z zu übertragen, soweit möglich in der der vom Steuerpflichtigen gewählten Liegen­schaften-Nummer entspricht. Die gleichen Reihen­folge wie bei Gesamtergebnisse können anschliessend in die jeweiligen Ziffern der Steuer- der letzten Steuererklärung. erklärung übertragen werden.

Zusammenzug aller Liegenschaften Formular 7 Z

2025

Person 1: Gallusser Gallus Reg.-Nr. 1000015

Person 2: Gallusser-Muster Maria Wir empfehlen die gleiche Bei Besitz von mehr als einer Liegenschaft sind die einzelnen Ergebnisse je Liegenschaft von den Formularen 7 in Reihenfolge der Liegen- dieses Formular zu übertragen. schaften wie in Ihrer letzten Die einzelnen Totale sind anschliessend in die jeweiligen Ziffern der Steuererklärung zu übertragen. Steuererklärung

Nr.

Gemeinde und Kanton

bzw. Staat

Grundstück-

Nummer

Steuerwert am

31. Dezember 2025

bzw. am Ende

der Steuerpflicht

Fr.

(A)

Erträge 2025

Fr.

(B)

Unterhalts- und Verwaltungskosten 2025

Pauschalabzug Tatsächliche Kosten

Fr. Fr

(C1) (C2)

Hertrag von Formularen 7

1 St.Gallen

SG

C4689

460'000

16'800 3'360

2 St.Gallen

SG

W5105

240'000

4'525 8'435

3 Gossau

SG

11679

1'230'000

113'478 23'204

4 Rorschach

SG

8012

975'000

56'602 16'822

5 Wildhaus

SG

34810

180'000

12'000 2'400

6 Arosa

GR

22648

96'000

6'574 1'315

7 Arosa

GR

22662

15'000

920 280

8

9

10

11

12

13

14

15

16

17

18

19

20

21

22

23

24

25

Hertrag von weiteren Ergänzungsblättern

7'075 48'741 7'075 ∈

Total 3'196'000 210'899 55'816 zu übertragen in die Steuererklärung Seite 4 Ziffer 31 Seite 2 Ziffer 5 Seite 3 Ziffer 15

HA (2025) 12.25 07.11

  • Nachdem die Werte aller Liegenschaften auf dem Formular 7Z erfasst sind, ist das Total der einzelnen Spalten zu ermitteln und in die jeweiligen Ziffern der Steuererklärung zu übertragen.

43

A. Angaben zur Liegenschaft / Steuerwert

In der linken Spalte des Formulars 7 ist zunächst die Art der Liegenschaft anzu­ kreu­zen. Zur genauen Bezeichnung der Liegenschaft ist nebst der Lage (Ge­mein­ de, Kanton/Staat, Adresse) auch die Grundstück-Nummer anzugeben. Diese kann der steueramtlichen Schätzung entnommen werden. Im Weiteren sind die Anteile von Person 1 und Person 2 in Prozenten anzugeben und die Nutzungsart anzukreuzen.

Der Steuerwert der im Kanton St.Gallen gelegenen Grundstücke bestimmt sich nach der rechtskräftigen Verkehrs- oder Ertragswertschätzung und entspricht dem mittleren Preis, zu dem Grundstücke gleicher oder ähnlicher Grösse, Lage und Beschaffenheit in der betreffenden Gegend veräussert werden.

Der massgebliche Steuerwert wird vom Gemeindesteueramt eröffnet. In anderen Kantonen gelegene Grundstücke sind mit dem entsprechenden Steuerwert (­Verkehrs- bzw. Ertragswert), im Ausland gelegene Grundstücke mit dem mut- masslichen Verkehrswert anzugeben. Bei Neu- und Anbauten, für die noch keine Verkehrswertschätzung besteht, erfolgt ein Zuschlag zur geltenden Ver­kehrs­ wertschätzung im Ausmass von 80% der Neu- oder Anbaukosten. Bei den zum Ertragswert geschätzten Grundstücken (Landwirtschaft) beträgt der Zuschlag 40% der Neu- oder Anbaukosten.

B. Erträge

Der massgebende a. Der Eigenmietwert des am Wohnsitz dauernd selbstbewohnten Eigenhei- Eigenmiet­wert kann der mes (Erstwohnung) wird um 30% herabgesetzt. Für alle übrigen Objekte ist der gültigen Verkehrs- oder volle Mietwert steuerpflichtig. In anderen Kantonen gelegene Grundstücke Ertragswertschätzung entnommen werden. sind mit dem entsprechenden Mietwert, im Ausland gelegene Grundstücke mit dem mutmasslichen Mietwert anzugeben. Stand die Liegenschaft wegen Kauf, bzw. Verkauf nicht das ganze Jahr zur Wenn in der Erstwohnung nicht mehr die gesamten Wohnräume genutzt wer- Verfügung, ist der amtlich den (z.B. reduzierte Personenzahl im Haushalt), kann beim Eigenmietwert ein geschätzte Mietwert anteils- Unternutzungsabzug nach der Formel: mässig zu deklarieren. (um 30% reduzierter Eigenmietwert) × (Anzahl nicht benutzte Zimmer) (Anzahl Zimmer + 2)

geltend gemacht werden. Dies setzt eine dauernde und überprüfbare Nicht- benützung der betroffenen Räume voraus. Die Benützung z.B. als Gästezim- mer oder Stauraum erfüllt diese Kriterien nicht. Der nicht genutzte Gebäudeteil muss tatsächlich leer, d.h. unmöbliert sein und darf auch nicht als Abstellkam- mer dienen. Bei Deklaration eines Unternutzungsabzuges ist der entsprechen- de Nachweis der Steuererklärung beizulegen.

Personen im ordentlichen AHV-Rentenalter wird von Amtes wegen beim ­Eigenmietwert ein Härtefallabzug gewährt, wenn der steuerbare Eigenmiet- wert (Eigenmietwert abzüglich 30% und abzüglich eines allfälligen Unternut- zungsabzugs) 30% der Bruttoeinkünfte übersteigt. Der Härtefall­abzug kommt nur für das Eigenheim in Betracht, das der Steuerpflichtige an seinem Wohn- sitz dauernd selbst bewohnt. Der Abzug kann maximal 10% des Brutto-­ Eigenmietwertes betragen. Übersteigt das steuerbare Vermögen Fr. 600’000, wird kein Härtefallabzug gewährt.

44

b. Zum steuerbaren Mietertrag gehören die Miet- und Pachtzinsen bei Fremd­nut­zung ohne Nebenkosten (vgl. Ziffer 4 Seite 46). Sind die ­Entschädigungen für Nebenkosten vertraglich im Mietzins inbegriffen, sind die tatsächlichen Auslagen davon in Abzug zu bringen. Steuerbar sind die Miet- zinseinnahmen einschliesslich des Betrages der dem Hauswart oder Hausver- walter als Arbeitsentgelt gewährten Mietzinsreduktion.

  • Wohnungen, Zimmer, Garagen und Autoabstellplätze sowie sämtliche wei- teren Einnahmen aus Vermietung von Nebenräumen

  • Geschäfts- und Büroräume sowie Pachtzinsen

  • Zu den Erträgen aus Liegenschaften gehören auch die Leistungen Dritter wie die Zinszuschüsse von Bund, Kanton und Gemeinde aufgrund der Er- lasse über die Massnahmen der Wohneigentumsförderung sowie allfäl­lige Sub­ven­­tionen und Versicherungsleistungen. Erträge aus Strom­erzeugung, soweit diese den Eigenverbrauch übersteigen, sind unter Ziffer 6.3 als übri- ge Einkünfte zu deklarieren.

  • Bildet der Mietzins die Gegenleistung für eine möblierte Wohnung, ist jener Anteil nicht steuerbar, mit dem die Abnützung der Wohnungseinrichtung, die steuerlich nicht absetzbar ist, abgegolten wird. Der Einschlag beträgt in der Regel 20%.

Wird für die Liegenschaft eine separate Liegenschaftenrechnung geführt, so kann das Total der Erträge durch Fremdnutzung direkt in die Hauptspalte ein­ gesetzt werden. Die Liegenschaften­rechnung ist beizulegen.

C. Unterhalts- und Verwaltungskosten

Pauschalabzug Für private Liegenschaften, die ganz oder vorwiegend Wohnzwecken dienen, kann anstelle der tatsächlichen Unterhalts- und Verwaltungskosten eine Pau- schale von 20% des steuerlich massgebenden Mietertrages oder des steuer- lich angerechneten Eigenmietwertes in Abzug gebracht werden. Die Pauschale umfasst alle Aufwendungen inklusive Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten und Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen.

Abzugsfähig sind die im Tatsächliche Kosten ­Kalenderjahr angefallenen Zu den Unterhalts- und Verwaltungskosten privater Liegenschaften gehören: und selbst bezahlten – die Instandhaltungskosten; Kosten. Massgebend ist das Rechnungsdatum. – die Instandstellungskosten;

  • die Ersatzbeschaffungskosten;

Versicherungsleistungen,

  • die Betriebs- und Verwaltungskosten;

Beiträge der öffentlichen Hand wie Förderbeiträge – die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten; für Energiesparmassnah- – die Energiespar- und Umweltschutzinvestitionen; men und andere Leistungen – die Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau. ­Dritter sind abzurechnen.

45

Nicht abziehbar sind die 1) Instandhaltungskosten Aufwendungen für bau- Diese Auslagen umfassen die üblichen Ausbesserungsarbeiten und anfallenden liche Verbesserungen, die nicht oder nicht nur der Reparaturen, welche zur Erhaltung der Liegenschaft in gebrauchsfähigem Zu- Erhaltung der Liegenschaft stand beitragen (Reparaturen an bauseitigen Einrichtungsgegen­ stän­ den wie und deren Nutzungsmög- ­Heizung und Rollläden, Maler- und Tapezierarbeiten usw.). lichkeit dienen, sondern zusätzlich deren Anlagewert

  1. 2) Instandstellungskosten

erhöhen (wertvermehrende Aufwendungen). Der­artige Als Instandstellungskosten gelten die Aufwendungen, welche über die laufenden Aufwendungen werden bei Ausbesserungen und Reparaturen hinaus für Arbeiten erbracht werden müssen, der Veräusserung für die Be- um die liegenschaftlichen Werte auch auf die Dauer erhalten zu können. Hierunter rechnung der Grundstück­ fallen die eigentlichen Renovationen (Dach- und Fassa­den­­sanierungen, Entfeuch- gewinnsteuer als wert­ vermeh­r­­ende Aufwendungen tungen usw.). (Anlage­kosten) angerechnet.

  1. 3) Ersatzbeschaffungskosten

Diese Kosten beziehen sich auf Einrichtungsgegenstände liegenschaftlicher ­Natur, die unbrauchbar geworden oder technisch überholt sind (Ersatz der ­Kamin- und Heizungsanlage, der Waschmaschine, der Kücheneinrichtung usw.).

  1. 4) Betriebs- und Verwaltungskosten

Die anfallenden Betriebs- und Verwaltungskosten sind grundsätzlich abziehbar. Nicht abzugsberechtigt sind Ausgaben, die eine Wertvermehrung der Liegenschaft bewirken. Dazu gehören insbesondere Baubeiträge an die Kanalisation und ­Gewässerschutzanlagen sowie Bauperimeter für Strassen und Erschliessung.

Die Betriebs- und Verwaltungskosten können bei Eigengebrauch oder bei Ver- mietung bzw. Verpachtung im Einzelnen wie folgt in Abzug gebracht werden:

  • bei Eigengebrauch Abziehbar sind Auslagen, die unabhängig von der Nutzung anfallen, d.h. sich bereits aus dem Besitz ergeben, namentlich:

  • die Grundsteuer und allfällige Unterhaltsperimeter;

  • die Wartungsarbeiten an liegenschaftlichen Einrichtungen (z.B. Heizung);

  • die Prämien für die Brand-, Wasserschaden-, Glas- und Gebäudehaft­ pflicht­versicherungen;

Nicht abziehbar sind die Kosten (inklusive Grundgebühren) für Wasser, Gas, Strom etc., die Heiz- und Warmwasser-Kosten der eigenen oder fremden Anlage (z.B. Fernheizung), die in der Regel vom Wasserverbrauch abhängigen Gewäs- serschutzbeiträge (Abwassergebühren) sowie die Kehrichtentsorgungsgebühren.

  • bei Vermietung und Verpachtung Abzugsfähig sind alle Aufwendungen des Eigentümers, soweit sie nicht auf den Mieter überwälzt werden. Als abziehbare Auslagen fallen insbesondere in Betracht:

  • die Kosten für die Heizung einschliesslich Kaminreinigung und Unter­halt der Heizungsanlage, des Warmwassers, die Reinigung und Beleuchtung;

– die Wasserzinsen, die Gewässerschutzbeiträge und die Kehrichtent­ sor­ gungs­gebühren; – die Unterhaltsperimeter, die Grundsteuer und die Prämien für Sach­ ver­­ sicherungen.

46

  1. 5) Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten

Die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren An­ord­nung hin vorgenommen wurden, können als Unterhaltskosten in Abzug gebracht werden. Subventionen von Bund, Kanton und Gemeinde sind davon abzuziehen (vgl. St.Galler Steuer- buch, StB 44 Nr. 7 unter www.steuern.sg.ch).

  1. 6) Energiespar- und Umweltschutzinvestitionen

Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, sind den abziehbaren Unterhalts- bzw. Instandhaltungskosten gleich­gestellt. Als Energie- spar- und Umweltschutzinvestitionen gelten Massnahmen zur rationellen Energie- verwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie die Kosten für ener- gietechnische Anlagen und Konzepte (vgl. St.Galler Steuerbuch, StB 44 Nr. 5 unter www.steuern.sg.ch).

  1. 7) Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau

Abziehbar sind die Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau. Als Er- satzneubau gilt ein Neubau mit gleichartiger Nutzung, der innert angemessener Frist nach Abschluss des Rückbaus erstellt wird. Als abziehbare Rückbaukosten gelten die Demontage-, Abbruch-, Abtransport- und Entsorgungskosten. Eine nach diesen Komponenten aufgegliederte sepa­rate Abrechnung ist der Veranla- gungsbehörde einzureichen. Für die Zuweisung in diese vier Kategorien kann der Baukostenplan BKP zur Hilfe herange­zogen werden. Nicht abzugsfähig sind die Kosten für Altlasten­sanierungen, Geländeverschiebungen, Rodungen, Planie- rungsarbeiten und Aushub­arbeiten.

Auf Folgejahre übertragbare Können Investitionskosten, die dem Energiesparen und Umweltschutz dienen so- Kosten wie Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau nicht vollständig in der zugehörigen Steuerperiode berücksichtigt werden, kann der überschies­sende Teil maximal auf die nächsten zwei Jahre als effektiver Unterhalt vorgetragen werden. Die Höhe der abzugsfähigen Kosten ist nachzuweisen. Für die Deklara- tion steht im Internet unter www.steuern.sg.ch das jahresunabhängige Hilfs- formular 7RE zum Download zur Verfügung. Vgl. St.Galler Steuerbuch, StB 44 Nr. 5 unter www.steuern.sg.ch.

Bei Stockwerkeigentum können als tatsächliche Kosten die eigenen und an- teilmässigen Aufwendungen für Unterhalt und Verwaltung (abzüglich allfällige Heiz-, Warmwasser- und Stromkosten) abgezogen werden. Hierbei werden in der Regel auch die Einlagen in den Reparatur- und Erneuerungsfonds als Unter­halts­ kos­ten anerkannt, sofern die Fondsmittel nur zur Begleichung von Unter­halts­kos­ ten an den Gemeinschaftsanlagen (Reparaturen und Erneuerungen ohne wertver- mehrenden Anteil) verwendet werden und sie dem Steuer­pflichtigen unwiderruflich entzogen sind. Im Übrigen gelten die Ziffern 1–7 hiervor sinngemäss.

Wird für die Liegenschaft eine separate Liegenschaftenrechnung geführt, so kann das Total der tatsächlichen Unterhalts- und Verwaltungskosten beim Feld «C2» eingesetzt werden. Die Liegenschaftenrechnung ist beizulegen.

47

Strafbestimmungen Nicht als Strafe gilt die Die Strafbestimmungen des Steuergesetzes umfassen die Verletzung von Ver­fah­ Ermessensveranlagung, die r­ens­pflichten, die Steuerhinterziehung und den Steuerbetrug. Ins­besondere wird bei Verletzung von Verfah- darauf hingewiesen, dass renspflichten vorgenommen werden kann. Die Nichtein- a) die trotz Mahnung nicht fristgemässe Einreichung der Steuererklä- reichung der Steuer­erklärung rung samt Beilagen sowie weiterer, für die Veranlagung notwendiger Unter­ und weiterer Unterlagen lagen mit einer Busse bestraft wird, die in der Regel mindestens Fr. 250 be­ kann jedoch mit einer Busse trägt; bestraft werden.

  1. b) die vollendete Steuerhinterziehung, bei der eine Veranlagung unter- bleibt oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, mit einer Busse be­­straft wird, die in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer beträgt;

  2. c) die versuchte Steuerhinterziehung (unvollständige Angabe der Einkünf- te, falsche Angaben usw.) mit einer Busse, die zwei Drittel derjenigen gemäss lit. b ausmacht, bestraft wird;

  3. d) der Steuerbetrug (u.a. Einreichung gefälschter, verfälschter oder inhaltlich unwahrer Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu Fr. 10’000 verbunden wer- den. Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.

Das Recht der direkten Bundessteuer kennt vergleichbare Strafbestimmun- gen.

Straflose Selbstanzeige Straffrei ist eine Selbstanzei- Bei erstmaliger Selbstanzeige von nicht versteuertem Einkommen und Ver­ ge nur ein einziges Mal. mögen bleiben die Steuerpflichtigen straffrei, wenn sie sich um die vollständige Festsetzung und Bezahlung der Nachsteuern bemühen.

Eine Selbstanzeige ist in der Steuererklärung oder in einer Beilage klar zu kenn- zeichnen, z.B. mit dem Vermerk bei der entsprechenden Position: «Selbst­an­zeige, bisher nicht versteuert». Die Selbstanzeige von bisher nicht versteuertem beweg- lichem Vermögen (einschliesslich der entsprechenden Erträge) kann im Wert- schriften- und Guthabenverzeichnis (Formular 2) erfolgen.

48

Direkte Bundessteuer Die Unterschiede zwischen Die Steuererklärung 2025 dient gleichzeitig als Grundlage für die Veranlagung der den Kantons- und direkten Bundessteuer 2025, welche jedoch keine Vermögenssteuer für natür­ ­Gemeindesteuern und der liche Personen kennt. direkten Bundessteuer ­können dem Merkblatt 32 entnommen werden Soweit bei der Einkommenssteuer für die direkte Bundessteuer Abweichungen (www.steuern.sg.ch). gegenüber den Kantons- und Gemeindesteuern zu beachten sind, werden die erfor­derlichen Anpassungen durch die Steuerbehörde automatisch vorgenom- men.

Steuerbezug Ab dem Jahr 2026 werden Der Bezug der Einkommens- und Vermögenssteuer für Kanton und Gemeinde die Steuern für das Jahr erfolgt durch die politische Gemeinde. Auch die direkte Bundes­steuer wird durch 2025 definitiv (aufgrund der die Gemeinde bezogen. Steuererklärung 2025) und die ­Steuern für das Jahr 2026 vorläufig in Rechnung Im System der Gegenwartsbemessung können die Steuern für das laufende Jahr gestellt. zunächst nur vorläufig in Rechnung gestellt werden. Ab dem folgenden Jahr er- folgt die definitive Rechnungstellung (Schlussrechnung) nach Massgabe der Ver- anlagung aufgrund der Steuererklärung mit dem Einkommen des vergangenen Jahres und dem Vermögen am Ende des vergangenen Jahres.

Auf jeder Zahlung (insge- Die systembedingte Verzögerung zwischen vorläufiger Rechnung und Schluss­ samt bis maximal zur Höhe rechnung wird mit Hilfe des so genannten Ausgleichszinses überbrückt. Zu der vorläufigen Rechnung) Gunsten des Steuerpflichtigen werden Ausgleichszinsen auf allen Zahlungen wird ein Ausgleichszins gutgeschrieben. Anderseits ­berechnet, die er aufgrund einer vorläufigen Rechnung bereits vor der Schluss- wird auf dem schliesslich rechnung geleistet hat (positiver Ausgleichszins). Zu seinen Lasten wird auf dem veranlagten Steuerbetrag ab veranlagten Steuerbetrag ab dem Verfalltag der negative Ausgleichszins berech- dem Verfall­tag ein Aus- net. Die Ausgleichszinsen zu Gunsten wie zu Ungunsten des Steuer­pflich­tigen gleichszins be­lastet. Verfalltag bei ganz­jähriger werden in der Schlussrechnung, die mit oder nach der definitiven Veran­lagung Steuerpflicht ist der 31. Juli. zugestellt wird, saldiert.

Dem Ausgleichszins kommt somit eine wichtige Funktion im Hinblick auf eine Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen beim Bezug von Steuern zu. Der Zins­ satz für positive und negative Ausgleichszinsen betrug im Jahr 2025 0,75%.

Definitive Rechnung für die Steuerperiode 2025 Zu viel bezahlte Steuerbeträ- Aufgrund der Steuererklärung 2025 wird die Veranlagung der Einkommens- und ge werden samt Zins Vermögenssteuer für das Steuerjahr 2025 vorgenommen. Auf dieser Grundlage zurückerstattet. Umge­kehrt erfolgt eine Schlussrechnung. Bei dieser werden die Steuern, die bis anhin wird der Steuer­pflich­tige für zu wenig bezahlte Steuerbe- aufgrund einer vorläufigen Rechnung bereits bezahlt wurden, angerechnet und träge zinspflichtig. die Ausgleichszinsen berechnet. Gesuche um Stundung oder Erlass sind schriftlich und Die Zahlungsfrist für die Schlussrechnung beträgt 30 Tage. Nach Ablauf dieser begründet innerhalb der Frist besteht eine Verzugszinspflicht. Zahlungsfrist dem zustän- digen Gemeindesteueramt einzureichen.

49

Steuertarife Vollsplitting heisst: Bei der Einkommenssteuer gilt für Alleinstehende und Verheiratete ein einheit- Bei gemeinsam steuer­ licher Tarif. Das Einkommen der Ehegatten/eingetragenen Partnerschaften wird pflichtigen Personen und zusammengerechnet und gemeinsam besteuert. Für die Festlegung der mass­ Einelternfamilien wird das gesamte Einkommen mit gebenden Tarifstufe wird aber das Ergebnis auf zwei Personen aufgeteilt. Dieses dem für das halbe Ein­ so genannte Vollsplitting hat zur Folge, dass die relative Belastung des Ein- kommen massgebenden kommens geringer ausfällt als bei Alleinstehenden. Steuersatz belastet. Als Einelternfamilien gel- Für Einelternfamilien wird das Vollsplitting sinngemäss angewendet. ten verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und Für das Vermögen beträgt die einfache Steuer einheitlich 1,7‰. ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstüt- zungsbedürftigen Personen Die steuerliche Belastung verschiedener Einkommenshöhen wird durch den zusammenleben und deren ­progressiv ausgestalteten Tarif bestimmt. Aus dem Tarif wird zunächst die so Unterhalt zur Haupt­sache ­genannte einfache Steuer errechnet. Diese wird mit dem Gesamtsteuerfuss multi- bestreiten. pliziert, der jährlich neu festgelegt wird. Aus dieser Multiplikation ergibt sich die tatsächliche Steuerbelastung. Dasselbe gilt für die Vermögenssteuer.

Beispiel für Ehepaar X: einfache Gesamt-­ Steuer­ Steuer steuerfuss betrag Fr. Fr. steuerbares Einkommen Fr. 80’000 3’516 270% 9’493 steuerbares Vermögen Fr. 400’000 680 270% 1’836 Total 11’329

50 | HA (2025) 12.25