13 - Wegleitung für Landwirte 2024(580 kB, PDF)
Wegleitung Formular 13 für Landwirte 2024 Allgemeines
Selbständigerwerbende haben ihr Einkommen mittels einer kaufmännischen Buchhaltung oder Aufstellungen über die Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen nachzuweisen.
Beide Methoden setzen als Grundlage die entsprechenden Bücher (Kassabuch, Inventare usw.) voraus; sie sind auf Verlangen der Veranlagungsbehörde vorzuweisen und mit den dazugehörigen Belegen während 10 Jahren aufzubewahren.
Das Formular 12 ist auszufüllen, soweit die notwendigen Informationen nicht vollständig und leicht ersichtlich den Abschlüssen entnom- men werden können.
Für Betriebe der Berg- und Hügelzone bis max. 20 GVE besteht die Möglichkeit der vereinfachten Aufzeichnung mittels Formularen 12 und 14.
Folgende Beilagen zur Steuererklärung müssen durch die selbständigen Landwirte eingereicht werden:
entweder die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) oder
Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben, Privatentnahmen und Privateinlagen
Sind in der Buchhaltung auch Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, anderer selbständiger Erwerbstätigkeit oder ande- re Einkünfte und Unkosten verbucht, die nicht den eigenen Betrieb betreffen (z.B. Einkünfte aus Verwaltungsratstätigkeit, eigene Erwerbsausfallentschädigungen für Militärdienst, Familienzulagen, Schuldzinsen und Unterhaltskosten für private Liegenschaften), so sind diese aus dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Land- und Forstwirtschaft auszuscheiden und unter den entspre- chenden Ziffern der Steuererklärung unter Beilage der notwendigen Belege zu deklarieren.
Für die Besteuerung der Gewinne aus der Veräusserung land- und forstwirtschaftlicher Liegenschaften gilt, sofern es sich um Geschäfts- vermögen handelt, eine Sonderregelung. Gemäss Art. 31 Abs. 4 StG und Art. 18 Abs. 4 DBG werden bei einer Veräusserung nur die wiedereingebrachten Abschreibungen als Liquidationsgewinn besteuert. Um die Ermittlung dieses Betrages bei einer Veräusserung zu gewährleisten, sind in der Regel die Abschreibungen auf dem Landgutvermögen in Wertberichtigungskonten (System der indirekten Abschreibung) zu buchen oder auf dem Formular 12 nachzuführen.
Erwerbsaufgabe Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität aufgegeben, werden gemäss Art. 52 bis StG bzw. Art. 37b DBG die Liquidationsgewinne mit einer separaten Jahressteuer zu einem reduzierten Satz besteuert. Für die Ermittlung des Liquidationsgewinns kann ein Formular unter www.steuern.sg.ch herunterge- laden werden. Nähere Hinweise finden sie zudem in der Wegleitung zur Steuererklärung. Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebes gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen (Art. 32 bis Abs. 2 StG bzw. Art. 18a Abs. 2 DBG). Dazu wurde von der Eidg. Steuerverwaltung das Kreisschreiben Nr. 31 vom 22.12.2010 verfasst.
1. Ermittlung des Einkommens nach Buchhaltung
Grundlage jedes Buchhaltungsabschlusses stellen einwandfreie Bücher (Kassa-, Postcheck- und Bankbücher, Inventare usw.) dar. Massgebend sind dabei die in die Bemessungsperiode fallenden Abschlüsse. Unter Vorbehalt der untenstehenden Korrekturen kann das buchhalterisch ausgewiesene Einkommen in die Ziffer 2.1 der Steuererklärung eingetragen werden.
Die Aufrechnungen umfassen:
die in der Erfolgsrechnung belasteten Einkaufsbeiträge in die 2. Säule der beruflichen Vorsorge (BVG) des Betriebsleiters, da kein Geschäftsaufwand, erfolgt Abzug zu 100% unter Ziffer 13.2 der Steuererklärung (Formular 1)
sofern ordentliche Beiträge des Betriebsleiters in die 2. Säule der beruflichen Vorsorge zu 100% der Erfolgsrechnung belastet wurden, gelten 50% nicht als Geschäftsaufwand und sind unter Ziffer 13.2 der Steuerklärung (Formular 1) in Abzug zu bringen.
die der Erfolgsrechnung belasteten, steuerlich nicht abzugsfähigen Privatanteile.
die der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Geschäftserträge wie Naturalbezüge, Eigenmietwert, etc.
Die Abzüge umfassen:
die der Erfolgsrechnung nicht belasteten, steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen, wie persönliche Beiträge an die AHV/IV/EO.
die ordentlichen Beiträge des Betriebsleiters in die 2. Säule der beruflichen Vorsorge gelten zu 50% als Geschäftsaufwand.
Weitere Angaben zur Ermittlung des land- und forstwirtschaftlichen Einkommens Die Angaben sind teilweise dem Merkblatt NL 1/2007 über die Bewertung der Naturalabzüge und der privaten Unkostenanteile von Geschäftsinhabern in der Landwirtschaft der Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer entnommen.
HA (2024) 12.24 13.01
Naturalbezüge stellen den Wert der Nahrungsmittel aus Selbstversorgung bewertet zum Marktwert dar. Für die Betriebsangestellten werden diese Bezüge im Naturallohn wieder abgezogen.
Erwachsene Kinder im Alter von…Jahren* bis 6 6 bis 13 13 bis 18
Fr. Fr. Fr. Fr.
In der Regel | 960 | 240 | 480 | 720 |
Ohne Milch | 600 | 145 | 300 | 455 |
Mit Milch ohne Fleisch | 600 | 145 | 300 | 455 |
Betrieb ohne Vieh | 240 | 60 | 120 | 180 |
* Massgebend ist das Alter der Kinder zu Beginn des Geschäftsjahres. Bei Familien mit mehr als drei Kindern werden die Kinderansätze wie folgt ermässigt: bei vier Kindern 10%, bei fünf Kindern 20%, bei sechs und mehr Kindern 30%.
Für Privatanteile an den Kosten für Heizung, Strom, Telefon, TV usw. sind in der Regel jährlich folgende Beträge als Privatanteile an den Kosten anzurechnen, sofern sämtliche den Privathaushalt betreffenden Ausgaben für diese Zwecke dem Betrieb belastet werden:
für den ersten Zuschläge pro… Erwachsenen Erwachsenen Kind
Fr. Fr. Fr.
Überdurchschnittliche Verhältnisse | 3’540 | 900 | 600 |
In der Regel | 2’640 | 660 | 420 |
Sehr einfache Verhältnisse | 2’100 | 540 | 360 |
Privatanteil an den Löhnen des Geschäftspersonals Arbeiten Betriebsangestellte zum Teil für die privaten Bedürfnisse des Betriebsinhabers und seiner Familie (Zubereitung der Verpflegung, Besorgung der privaten Räume und Wäsche usw.), so ist ein den Verhältnissen entsprechender Teil der Löhne als Privatanteil anzurech- nen.
Naturallohnabzug beim Arbeitgeber (Selbstkostenabzug) Tag/Fr. Monat/Fr. Jahr/Fr.
Verpflegung 17 510 6’120 Wenn der Mietwert von Angestelltenräumen dem Betriebseigentümer zugerechnet wird 19 570 6’840
Für die Abgabe von Kleidern, Leibwäsche und Schuhen ist der dem Empfänger im Lohnausweis angerechnete Betrag abzuziehen.
Der Privatanteil Autokosten kann entweder aufgrund der tatsächlichen Kosten inklusive Abschreibungen anhand des ausgewiesenen, privat gefahrenen Kilometeranteils berechnet oder pauschal mit einem Drittel bis der Hälfte der ausgewiesenen Gesamtkosten erfasst werden.
Aufteilung der Versicherungsprämien Betriebs- Privat- Bemerkungen aufwand aufwand (StE=Steuererklärung)
Angestellte AHV/IV/ALV, Unfall (UVG), Krankheit, Säule 2a (BVG) •
Betriebsleiterfamilie | ||
Krankenkasse | • | unter Versicherung in StE |
Unfallversicherung • | für mehrheitlich im Betrieb tätige Personen | |
Kollektivversicherung 15% | 85% | Privatanteil unter Versicherungsabzug StE |
reine Risikoversicherung | • | unter Versicherungsabzug StE |
…mit Vorsorgecharakter | • | unter 2. oder 3. Säule |
…für den Betrieb verpfändet • | z.B. zur Sicherung eines Kredites | |
2. Säule (Pensionskasse, ordentliche Beiträge) 50% | 50% | Privatanteil in StE unter berufliche Vorsorge |
2. Säule (Pensionskasse, Einkaufsbeiträge) | • | in StE unter berufliche Vorsorge |
3. Säule (3a) | • | siehe Wegleitung zur StE |
Lebens-/Rentenversicherung (3b) | • | unter Versicherungsabzug in der StE |
Betrieb Betriebshaftpflicht • Gebäudeversicherung • nur für Betriebsgebäude (Geschäftsvermögen) Mobiliar-, Motorfahrzeugversicherung • Ausscheidung des Privatanteils Ende Jahr Hagel-, Viehversicherung •
13.02
Mietwert Betriebsleiterwohnung Für die Ermittlung des massgeblichen Eigenmietwertes gelten grundsätzlich die gleichen Regeln, wie sie auch bei der Mietwertbestimmung für nichtlandwirtschaftliche Liegenschaften zur Anwendung gelangen (Marktwert). Davon ausgenommen sind gemäss den neusten Richtlinien der Schweizerischen Steuerkonferenz einzig Selbstbewirtschafter, Nutzniesser und Pächter eines landwirtschaftlichen Gewerbes (mind. 1 SAK), bei denen sich der Mietwert der Betriebsleiterwohnung nach der Pachtzinsverordnung richtet. Sofern eine Neuschätzung ab 01.01.2020 vorliegt, kann der Mietwert direkt aus den beim Grundbuchamt zu beziehenden Schätzungsgrundlagen entnommen wer- den («SA2018 Datei»), für ältere Schätzungen ergibt sich der Mietwert der Betriebsleiterwohnung aus untenstehender Tabelle.
Raumeinheiten Die Zahl der Raumeinheiten ist aus der Ertragswertschätzung ersichtlich (eine Raumeinheit entspricht einer Fläche von 15 bis 18 m2, wobei auch die Nebenräume wie Küche, Bad, Keller etc. mitzurechnen sind).
Verkehrslage Die Verkehrslage richtet sich nach der Punktierung gemäss amtlicher Schätzung; gut: mehr als 35 Punkte, mittel: 26–35 Punkte; schlecht: weniger als 26 Punkte.
Zustand Kriterium für den Zustand der Betriebsleiterwohnung ist der Minderwert gemäss amtlicher Schätzung: sehr gut = Minderwert 0–10%, gut = Minderwert 11– 25%, mittel = Minderwert 26–35%, schlecht = Minderwert über 35%.
Anzahl Raumeinheiten 7 8 9 10 11 12 13 14
Zustand
gute Verkehrslage | ||||||||
sehr gut | 9’800 | 11’200 | 12’600 | 14’000 | 15’400 | 16’800 | 18’200 | 19’600 |
gut | 8’200 | 9’300 | 10’500 | 11’700 | 12’800 | 14’000 | 15’200 | 16’300 |
mittel | 6’800 | 7’800 | 8’800 | 9’800 | 10’700 | 11’700 | 12’700 | 13’700 |
schlecht | 4’100 | 4’700 | 5’200 | 5’800 | 6’400 | 7’000 | 7’600 | 8’100 |
mittlere Verkehrslage | ||||||||
sehr gut | 8’700 | 9’900 | 11’200 | 12’400 | 13’600 | 14’900 | 16’100 | 17’400 |
gut | 7’200 | 8’200 | 9’200 | 10’200 | 11’200 | 12’300 | 13’300 | 14’300 |
mittel | 5’900 | 6’700 | 7’500 | 8’400 | 9’200 | 10’000 | 10’900 | 11’700 |
schlecht | 3’300 | 3’700 | 4’200 | 4’700 | 5’100 | 5’600 | 6’100 | 6’500 |
schlechte Verkehrslage | ||||||||
sehr gut | 8’300 | 9’500 | 10’700 | 11’900 | 13’000 | 14’200 | 15’400 | 16’600 |
gut | 6’800 | 7’800 | 8’800 | 9’700 | 10’700 | 11’700 | 12’600 | 13’600 |
mittel | 5’500 | 6’300 | 7’100 | 7’900 | 8’700 | 9’500 | 10’300 | 11’100 |
schlecht | 3’000 | 3’400 | 3’800 | 4’300 | 4’700 | 5’100 | 5’500 | 6’000 |
Abschreibungen auf landwirtschaftlichem Anlagevermögen Ohne besonderen Nachweis gelten folgende Abschreibungssätze vom Anschaffungswert vom Buchwert
Boden (keine Abschreibungen auf Boden) – –
Gesamtsatz* (bei fehlender Ausscheidung für Land, Gebäude, Meliorationen und Pflanzen im Inventar). Die Abschreibung ist nur bis auf den Wert des Bodens zulässig 1,5% 3%
Meliorationen: Entwässerung, Güterzusammenlegungen 5% 10% Erschliessungen (Wege usw.), Rebmauern 3% 6%
Pflanzen: (Abschreibungen ab Vollertrag) Obstanlagen 10% 20% Reben 6% 12%
Gebäude: | ||
Gesamtsatz für Gebäude | 2% | 4% |
Wohnhäuser | 1% | 2% |
Ökonomiegebäude | 3% | 6% |
Leichtbauten, Schweineställe, Geflügelhallen usw.: | 5% | 10% |
Silos, Bewässerungen | 5% | 10% |
Mechanische Einrichtungen: (fest mit dem Gebäude verbundene technische Anlagen, soweit nicht in den Gebäudewerten inbegriffen) 12% 25%
Fahrzeuge, Maschinen: 20% 40%
* Nicht zulässig bei ganz oder teilweise zu Verkehrswerten erworbenen landwirtschaftlichen Liegenschaften.
13.03
Erleichterte (reduzierte) Aufzeichnung
Für die folgenden Betriebe der voralpinen Hügelzone und des Berggebiets besteht eine erleichterte Aufzeichnungspflicht (vgl. Formular 14):
Rindvieh-, Schweine- und Hühnerhaltung von total höchstens 20 GVE
Schweinehaltung bis max. 10 Mutterschweine und/oder 60 Mastschweineplätze
Hühnerhaltung bis max. 500 Stück
Ausser Rindvieh, Schweine und Hühner werden keine Tiere gehalten, d.h. keine Schaf-, Ziegen-, Pferdehaltung, etc., ausgenommen Einzeltiere.
Die erleichterte Aufzeichnungsmöglichkeit setzt voraus, dass die entsprechenden Ertrags- und Aufwandkonti geführt werden. Alle Einnahmen sowie die im Fragebogen aufgeführten Ausgaben sind effektiv zu erfassen. Die restlichen Betriebskosten werden pauschal nach Tiergattung aufgrund von Erfahrungswerten in Abzug gebracht (Formular 14, Ziffer 24, Übrige Betriebskosten).
In dieser Pauschale sind unter anderem folgende Kosten enthalten: Strohzukauf, Betriebs- und Unterhaltskosten von Maschinen und Fahrzeugen, betrieblicher Anteil der Autokosten, Zukauf und Ersatz von Kleingeräten, Maschinenmieten, Arbeiten durch Dritte, Betriebsversicherungen, betrieblicher Anteil für Strom, Wasser und Telefon.
Für sämtliche Einnahmen und Ausgaben (ohne die pauschalen Betriebskosten) müssen die entsprechenden Belege vorhanden sein. Sie sind der Veranlagungsbehörde auf Verlangen vorzuweisen. Die Umrechnung des Tierbestandes in Grossvieheinheiten hat gemäss landwirtschaftlicher Begriffsverordnung zu erfolgen.
2. Liegenschaften
Ermittlung des Einkommenssteuerwertes und Nachführung von Abschreibungen Weist der Buchhaltungsabschluss weder die Anlagekosten noch das Total der nachgeführten Abschreibungen und Subventionen aus, ist diese Ziffer ebenfalls auszufüllen, um die Ermittlung eines allfälligen Veräusserungsgewinnes zu gewährleisten.
2.1 Landgut inklusive Pflanzenkapital: die um Zu- und Abgänge korrigierten Anlagekosten (vor Abzug ev. Subventionen) können
entweder als nicht aufgeteilter Wert aufgeführt oder in die einzelnen Gruppen aufgeteilt werden. Bei der Übernahme oder beim
2.7 Kauf der Liegenschaft oder Teilen davon zu Verkehrswerten ist die erste Möglichkeit ausgeschlossen. Der Wert des Bodens ist
gesondert auszuweisen. Die Tabelle führt die Anlagekosten nach. Folglich werden die Abschreibungen hier nicht abgezogen, sondern unter den Ziffern 2.5 bis 2.7 ebenfalls nachgeführt (indirekte Abschreibung).
2.2 Zugänge (Käufe): Hier können grundsätzlich alle Investitionen, sowie buchmässigen Aufwertungen aufgeführt werden.
2.3 Abgänge (Verkäufe): Hier sind z.B. durch Veräusserung oder bei Erneuerung (Pflanzen) abgehende Teile einzutragen.
2.5 Hier sind die bis zum Beginn des Bemessungsjahres vorgenommenen Abschreibungen und Wertberichtigungen einzutragen.
2.7 Umfasst die kumulierten Abschreibungen und Wertberichtigungen bis Ende der Bemessungsperiode. Eine Wertberichtigung
auf Boden ist nur möglich, wenn ein übersetzter Erwerbspreis (Art. 66 BGBB) nachgewiesen werden kann.
3. Ermittlung des landwirtschaftlichen Vermögens
3.1 Maschinen, Fahrzeuge sowie Obst-, Beeren- und Rebkulturen (ohne Boden), Lieferrechte
Die Bewertung erfolgt aufgrund der Anlagekosten. Abschreibungssätze gemäss Tabelle in dieser Wegleitung. Hier wurde
3.7 die direkte Abschreibungsmethode gewählt. Maschinenkauf mit Eintausch: unter «Zugänge» kann der Nettopreis (Kaufpreis abzüglich Eintauschpreis der alten Maschine) eingetragen werden. Ein Eintrag unter «Abgänge» entfällt daher.
3.8 Tierbestand
Die Bewertung erfolgt aufgrund der Einheitswerte in der Tabelle in Formular 12 bzw. gemäss den Richtzahlen 2024 zur landwirt- schaftlichen Buchhaltung, herausgegeben vom Treuhandverband Landwirtschaft Schweiz (www.treuland.ch/infothek/publikatio- nen).
3.9 Vorräte
Die Bewertung erfolgt aufgrund der Richtzahlen 2024 zur landwirtschaftlichen Buchhaltung, herausgegeben vom Treuhandverband Landwirtschaft Schweiz (www.treuland.ch/infothek/publikationen).
13.04