StB 012bis Nr. 1
StB 12bis Nr. 1
Eingetragene Partnerschaft
1. Allgemeines
Aufgrund des Partnerschaftsgesetzes (SR 211.231) können zwei Personen gleichen Ge- schlechts seit dem 1. Januar 2007 ihre Partnerschaft in der Schweiz eintragen lassen. Da- mit verbinden sie sich zu einer Lebensgemeinschaft mit gegenseitigen Rechten und Pflich- ten. Das Zivilstandsamt beurkundet die Erklärungen des Paares, eine eingetragene Part- nerschaft eingehen zu wollen (Partnerschaftsurkunde) und lässt die beiden Partnerinnen oder Partner die Urkunde unterschreiben. Anschliessend wird eine Bescheinigung über die eingetragene Partnerschaft ausgestellt (Partnerschaftsausweis).
Eine im Ausland gültig eingetragene Partnerschaft wird in der Schweiz anerkannt, wenn sie den schweizerischen Rechtsprinzipien entspricht. Die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivil- standswesen entscheidet über die Anerkennung. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, erlässt sie eine Bewilligungsverfügung bzw. eine Ermächtigung zur Eintragung der Partner- schaft. Eine gleichgeschlechtliche ausländische Ehe (rechtlich möglich in Kanada, Nieder- lande, Belgien und Spanien) wird als eingetragene Partnerschaft anerkannt.
Der Zivilstand lautet: „in eingetragener Partnerschaft“. Nach gerichtlicher Auflösung der Partnerschaft oder nach dem Tod des Partners bzw. der Partnerin lautet der Zivilstand: „aufgelöste Partnerschaft“.
Die wesentlichsten Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft sind:
Die beiden Partnerinnen oder Partner müssen einander beistehen, aufeinander Rück- sicht nehmen und gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft sorgen.
Die Partnerinnen oder Partner bestimmen zusammen, ob sie eine gemeinsame Woh- nung führen oder ob sie in zwei oder mehreren Wohnungen leben wollen.
Die eingetragene Partnerschaft hat keine Wirkungen auf die Namen der Partner bzw. der Partnerinnen und auf deren Bürgerort. Sie haben jedoch die Möglichkeit, einen Al- lianznamen zu tragen, bei dem beide Familiennamen mit einem Bindestrich verbunden werden. Der Allianzname kann im Alltag verwendet und auf Wunsch auch im Pass und in der Identitätskarte eingetragen werden. Wenn die Partner bzw. die Partnerinnen Aus- länder oder Ausländerinnen sind, welche in der Schweiz wohnen, können sie mittels einer Erklärung vor dem Zivilstandsamt ihr nationales Namensrecht wählen (Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht, IPRG, SR 291). Nach bestimmten ausländischen Rechtsordnungen (z.B. Deutschland, skandinavische Län- der) ist es möglich, einen gemeinsamen Namen zu führen.
Jeder Partner und jede Partnerin verfügt frei über sein/ihr Vermögen und haftet für seine/ihre Schulden mit dem eigenen Vermögen. Dieses System entspricht der Güter- trennung im Eherecht. Auf Verlangen müssen die Partner und Partnerinnen einander über Einkommen, Vermögen und Schulden Auskunft geben.
Für den Fall der Auflösung der Partnerschaft können die Partnerinnen und Partner eine besondere Regelung vereinbaren (Vermögensvertrag) und beispielsweise vorsehen,
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dass die Vermögenswerte nach den Bestimmungen des Eherechts über die Errungen- schaftsbeteiligung geteilt werden. Der Vermögensvertrag ist nur gültig, wenn er von ei- ner Urkundsperson öffentlich beurkundet wird.
Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe grundsätzlich gleichgestellt, z.B. im Erb- recht, im Bereich von AHV, IV und anderen Sozialversicherungen (Art. 13a ATSG, SR 830.1), aber auch bei der 2. und 3. Säule.
Den in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen ist es hingegen nicht erlaubt, ein Kind zu adoptieren oder fortpflanzungsmedizinische Verfahren zu nutzen. Auch die Adoption von Kindern des Partners oder der Partnerin ist nicht möglich. Hat eine Person Kinder, so steht ihre Partnerin oder ihr Partner ihr in der Erfüllung der Unterhaltspflicht und in der Ausübung der elterlichen Sorge in angemessener Weise bei und vertritt sie, wenn die Umstände (beispielsweise Krankheit oder Abwesenheit) es erfordern.
Eine Partnerin oder ein Partner ist berechtigt, das Zusammenleben aus wichtigen Grün- den aufzuheben. In solchen Fällen muss das Gericht auf Antrag die Geldbeiträge fest- legen, die die Partnerinnen oder Partner einander schulden und die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln. Vgl. dazu Art. 8 Abs. 2 StV analog.
Die beiden Partnerinnen oder Partner können beim Gericht gemeinsam die Auflösung der Partnerschaft beantragen. Zudem kann jeder Partner oder jede Partnerin die Auflösung verlangen, wenn das Paar seit mindestens einem Jahr getrennt lebt. Die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft entspricht der Ehescheidung. Wie bei der Ehescheidung wer- den die Anwartschaften in der beruflichen Vorsorge geteilt. Allenfalls müssen nach Auflö- sung der Partnerschaft Unterhaltsbeiträge wie beim nachehelichen Unterhalt geleistet wer- den. Während es bei der Ehe die Ehescheidung und die Ehetrennung gibt (Art. 111 ff. ZGB, Art. 8 Abs. 1 StV), gibt es bei eingetragenen Partnerschaften nur die Auflösung (Art. 29 ff. PartG).
2. Steuerliche Behandlung
Die eingetragenen Partnerinnen und Partner werden steuerlich generell gleich behandelt wie Ehegatten, d.h. nicht nur im Einkommens- und Vermögenssteuerrecht, sondern auch bei der Quellensteuer, der Grundstückgewinnsteuer, den Erbschafts- und Schenkungssteu- ern sowie der Handänderungssteuer – ausserdem im Verfahrensrecht, beim Bezug und im Steuerstrafrecht (Art. 12bis StG).
Eingetragene Partnerinnen bzw. Partner füllen also z.B. bei der Einkommens- und Vermö- genssteuer eine gemeinsame Steuererklärung aus. Die Steuerformulare werden zumindest mittelfristig nicht auf die neue Lebensgemeinschaft angepasst. Gegen eine formale Erwei- terung der Bezeichnungen sprechen verwaltungsökonomische und Transparenzgründe. Die Partnerinnen und Partner werden vor Zustellung der Steuererklärungsformulare darauf hingewiesen, dass sie unter den Rubriken 'Steuerpflichtiger' und 'Ehefrau' eine bestimmte Partnerzuteilung konsequent einhalten und für diese Massnahme Verständnis aufbringen sollten.
Bemessungsrechtlich erfolgt eine Zusammenrechnung von Einkommen und Vermögen (Art. 20 StG), für die Steuern besteht eine Solidarhaftung nach Art. 25 Abs. 1 StG, Unter- haltsbeiträge sind nach Art. 36 lit. f StG und Art. 45 Abs. 1 lit. c StG zu berücksichtigen, gemeinsam steuerpflichtige Partnerinnen bzw. Partner erhalten das Vollsplitting nach Art. 50 Abs. 3 StG etc.
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Die gemeinsame Besteuerung kann, nachdem eine Registrierung erst ab 1. Januar 2007 überhaupt rechtlich möglich ist, zum ersten Mal für die Steuerperiode 2007 erfolgen, wenn die Partnerinnen und Partner am Ende der Steuerpflicht oder Steuerperiode in ungetrenn- ter, eingetragener Partnerschaft leben. Sie werden ungeachtet des Zeitpunkts der Regist- rierung für die ganze Steuerperiode gemeinsam besteuert (Art. 69 Abs. 1 StG). Aus dem Ausland zuziehende Partnerinnen und Partner werden bei Anerkennung der vorbestehen- den Partnerschaft ausländischen Rechts rückwirkend ab Zuzug gemeinsam besteuert.
Bei der Steuernachfolge wurde in Art. 24 Abs. 3 StG ein separater Absatz für überlebende eingetragene Partnerinnen und Partner eingefügt, da bei Art. 12 Abs. 3 DBG ebenfalls ein separater Absatz geschaffen wurde und er der Klarstellung dient. Die Regelung von Art. 24 Abs. 3 StG ist analog Art. 24 Abs. 2 StG aufgebaut.
Das Recht der direkten Bundessteuer stimmt mit dem Steuergesetz des Kantons St. Gallen inhaltlich vollständig überein.
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