StB 030 Nr. 8
StB 30 Nr. 8
Lidlohn
1. Gesetzliche Definition
Gemäss Art. 334 ZGB Abs. 1 ZGB können volljährige Kinder oder Grosskinder, die ihren Eltern oder Grosseltern im gemeinsamen Haushalt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zuge- wendet haben, hiefür eine angemessene Entschädigung verlangen. Das Bundesgericht setzt für die Entstehung des Lidlohnanspruchs voraus, dass ein gemeinsamer Haushalt von Eltern bzw. Elternteil und Kind unter Leitung eines Familienhauptes vorliegt. Dieses Familienhaupt ist gleichzeitig Schuldner der Lidlohnforderung. Kinder und Grosskinder, welche einen eigenen Haushalt führen, aber im Haushalt der Eltern/Grosseltern für diese tätig sind, oder welche die Eltern/Grosseltern bei sich im Haushalt aufnehmen, gehören nicht zum Kreis der Lidlohnberechtigten.
Der Lidlohn stellt grundsätzlich in dem Umfange Arbeitseinkommen dar, als volljährige Kinder oder Grosskinder von ihren Eltern oder Grosseltern im gemeinsamen Haushalt für die geleistete Arbeit einen festen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung erhalten. Derartige Entschädigungen sind gemäss Art. 30 StG steuerbar.
Liegt kein Lidlohn gemäss Art. 334f. ZGB vor, so ist das Vorliegen eines Arbeitsvertrages zu prüfen (Ziff. 4.1).
2. Besteuerung
Der Lidlohnanspruch wird in Anwendung von Art. 51 StG und Art. 37 DBG unter Berücksichti- gung der übrigen Einkünfte zu dem Satz besteuert, der sich ergäbe, wenn anstelle des einmaligen Lidlohnes eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet worden wäre (StB 51 Nr. 2).
Der Gegenwert, der den Eltern oder Grosseltern in einem Geschäftsbetrieb – namentlich in der Landwirtschaft – zugewendeten Arbeit, hat den Charakter von Gewinnungskosten. Die geschäftsmässige Begründung geht zurück auf die Jahre, in denen der Lidlohnempfänger die Arbeit erbracht hat. Eine Rückstellung für ein aufgeschobenes Arbeitsentgelt ist daher zulässig (SGE 2001 Nr. 8).
3. Beispiel
Der Landwirt A (verheiratet) übernimmt von seinem Vater dessen landwirtschaftliches Heimwesen. Mit dem Übernahmepreis werden u.a. die Lidlohnansprüche für während 15 Jahren zugewendete Arbeit von total Fr. 60'000 verrechnet. Das übrige Einkommen des Soh- nes beträgt (nach Vornahme der zulässigen Abzüge) Fr. 44'000.
Steuerberechnung Staats- und Gemeindesteuern:
steuerbares Einkommen
Lidlohn 60'000 übriges Einkommen 44'000 steuerbares Einkommen 104'000
01.07.2011 -1- ersetzt 01.01.1999
StB 30 Nr. 8
Satzbestimmung
Lidlohn (Fr. 60'000 : 15) 4'000 übriges Einkommen 44'000 Für die Satzbestimmung massgebendes Einkommen 48'000 Steuersatz, Tarif 2011, Vollsplitting = 2,9167 % einfache Steuer = 2,9167 % von Fr. 104'000 3'033
4. Abgrenzung zu weiteren Rechtsinstituten
4.1 Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag bedarf keiner besonderen Form. Gemäss Art. 320 Abs. 2 OR gilt ein Arbeitsvertrag auch dann als abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegen nimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist. Ein Arbeitsverhältnis kann vor allem dann vorliegen, wenn das die Eltern betreuende Kind oder Grosskind nicht im Haushalt der Eltern wohnt oder wenn die Eltern im Haushalt des Kindes oder Grosskindes leben. Liegt ein Arbeitsverhältnis vor, so ist das aufgeschobene Arbeitsentgelt gleich wie der Lidlohn zu versteuern.
Eine lidlohnähnliche Leistung aus Arbeitsvertrag liegt auch dann vor, wenn volljährige Kinder dafür entschädigt werden, dass sie ihren im selben Haushalt lebenden, pflegebedürftigen Eltern jahrelang den Haushalt geführt und Pflege geboten haben. Bei der Haushalts- und Pflegebesorgung durch eine Drittperson läge ein Arbeits- oder Auftrags-verhältnis vor, und die Entschädigung würde sich als steuerbares Erwerbseinkommen qualifizieren. Dasselbe gilt, wenn pflegende und pflegebedürftige Personen verwandt sind und im gleichen Haushalt leben (SGE 2009 Nr. 10).
4.2 Vermächtnis
Den Vermögensanfällen, die ihren Rechtsgrund im Erbrecht haben, ist gemeinsam, dass der Erwerber für seinen Vermögensanfall keine entsprechende Gegenleistung erbracht hat, und der Erwerb auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund erfolgt.
4.3 Verpfründung
Durch den Verpfründungsvertrag verpflichtet sich der Pfründer (Eltern), dem Pfrundgeber (Kind) ein Vermögen oder einzelne Vermögenswerte zu übertragen, und dieser, dem Pfründer Unterhalt und Pflege auf Lebenszeit zu gewähren (Art. 521 Abs. 1 OR). Der Verpfründungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit derselben Form wie der Erbvertrag (öf- fentliche Beurkundung).
4.4 Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen
Darunter fallen die Verwandtenunterstützung gemäss Art. 328ff. ZGB und die Alimentenzah- lungen an ein mündiges Kind. Die Verwandtenunterstützung setzt voraus, dass der Empfänger der Leistungen ohne diese in Not geraten würde (SGE 2009 Nr. 10).
ersetzt 01.01.1999 -2- 01.07.2011