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StB 33 Nr. 3
Cash- oder Titeloptionen (COTO)
1. COTO
Bei der COTO handelt es sich um eine Option, welche die herkömmliche Dividende ersetzt. Sie beinhaltet für den Aktionär das Wahlrecht, von der Gesellschaft entweder eine Barauszahlung zu verlangen oder mit einer bestimmten Anzahl Optionen innert zum voraus bestimmter Frist eine Aktie zu beziehen. Falls das Aktienbezugsrecht wegen Nichtausübung verfällt, wird die Dividende in bar ausbezahlt.
Die COTO stellt ein verselbständigtes, öffentlich handelbares Recht dar, welches innerhalb einer festgelegten Frist dem Investor drei Wahlmöglichkeiten einräumt.
Beispiel:
Für jede Inhaberaktie à Fr. 500.-- Nennwert erhält der bisherige Aktionär ein COTO- Bezugsrecht. Diese Zuteilung eröffnet ihm nach den Bedingungen folgendes Wahlrecht:
1. Wahl: Bezug neuer Inhaberaktien
28 Bezugsrechte berechtigen innert einer Frist von 9 Monaten (ab ex-Dividende-Tag) zum Bezug einer Inhaberaktie von Fr. 500.-- Nennwert zu pari.
Die Generalversammlung hat zur Bereitstellung der erforderlichen Inhaberaktien eine entsprechende Kapitalerhöhung beschlossen.
2. Wahl: Verkauf über die Börse
Der Verkaufserlös der COTO (innert Frist) ist abhängig u.a. von der Kursentwicklung der zugrunde liegenden Aktien. Dem Erwerber stehen erneut alle drei Wahlmöglichkeiten zur Verfügung.
3. Wahl: Barabgeltung durch die AG
Je 1 Bezugsrecht berechtigt innert der gleichen 9-monatigen Frist zum Bezug einer Barabgeltung von Fr. 25.-- (brutto).
Zu diesem Zweck hat die Generalversammlung beschlossen, vom Gewinn den erforderlichen Barabgeltungsbetrag dem COTO-Reservefonds zuzuweisen. Mit dem Entscheid des COTO-Inhabers für die eine oder andere Wahlmöglichkeit verzichtet er unwiderruflich auf die übrigen Optionen. Das Wahl- und Bezugsrecht erlischt mit Ablauf der 9-monatigen Ausübungsfrist durch Verwirkung. Später kann der COTO-Inhaber nur noch die Barabgeltung (Dividende) beanspruchen (Verjährungsfrist 5 Jahre gemäss OR).
01.01.1999 -1- ersetzt StB 15.88
StB 33 Nr. 3
2. Steuerliche Behandlung
2.1 Steuerliche Behandlung bei der COTO-ausgebenden Gesellschaft
Die zur Sicherstellung der Titeloptionen benötigten Aktien müssen in der Regel durch Kapitalerhöhung geschaffen werden. Mit dieser stellt die Gesellschaft laufend diejenigen Aktien bereit, welche sie benötigt, um den Begehren der Aktionäre nachzukommen. Unter dem alten Aktienrecht (bis 30.6.1992) musste, um die Ausübung der Bezugsrechte sicherzustellen, über eine Kapitalerhöhung ein Vorrat an Aktien geschaffen werden. Diese Titel mussten wegen des Verbots eigene Aktien zu erwerben, treuhänderisch durch eine Bank oder nahestehende Gesellschaft gehalten werden. Seit dem 1. Juli 1992 erfolgt die Bereitstellung im Rahmen einer bedingten Kapitalerhöhung nach Art. 653/693 a - i OR.
An der Generalversammlung, bei welcher die COTO-Ausgabe beschlossen wird, muss auch eine gebundene Reserve zur allfälligen Zahlung der Rückforderungsansprüche gebildet werden (sogenannte COTO-Abgeltungsreserve). Hierbei handelt es sich weder um eine Gewinnausschüttung noch um eine geschäftsmässig begründete Rückstellung, sondern um eine Reserve im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a StG, die nur aus versteuertem Ertrag gebildet werden kann. Die Generalversammlung beschliesst schon deshalb keine Ausschüttung der gesamten, potentiellen Barabgeltungsansprüche, weil sonst der gesamte Betrag verrechnungssteuerpflichtig würde.
Die Barauszahlungen gelten erst in dem Zeitpunkt als Gewinnausschüttungen, in dem sie geltend gemacht werden (3. Wahlmöglichkeit), spätestens aber mit Ablauf der Bezugsrechtsfrist, soweit das Bezugsrecht nicht ausgeübt wurde.
2.2 Steuerliche Behandlung beim COTO-Inhaber
Für COTO, die zum Geschäftsvermögen gehören, gelten die Grundsätze der handels- und steuerrechtlichen Buchführung sowie der Gewinnermittlung im Unternehmungssteuerrecht (Art. 31 Abs. 3 und Art. 82 StG).
Die Besteuerung von COTO im Privatvermögen ist noch nicht eindeutig geklärt. Bis zu einer Klarstellung (ev. durch das Bundesgericht) gilt folgende Regelung:
COTO-Ausgaben vor Ende Juni 1990
EMS Chemie Holding, Saurer Holding, CS Holding, OMNI Holding, Pharmavision 2000
1. Wahl: Bezug neuer Aktien
Die Zuteilung von Bezugsrechten stellt keinen steuerbaren Vermögensertrag dar. Übt der COTO-Inhaber das Bezugsrecht selber aus, so erzielt er in Höhe der Differenz zwischen dem für die Liberierung aufgewendeten Betrag und dem wirklichen Wert der neuen Aktien keinen steuerbaren Vermögenszugang.
Es fällt keine Verrechnungssteuer an.
ersetzt StB 15.88 -2- 01.01.1999
StB 33 Nr. 3
2. Wahl: Verkauf der COTO über die Börse
Der st. gallischen Einkommenssteuer und der direkten Bundessteuer unterliegt der im Zeitpunkt der COTO-Zuteilung begünstigte Aktionär im Umfang des von der Gesellschaft garantierten Barabgeltungsbetrages (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 lit. f aStG bzw. Art. 33 StG; Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt bzw. Art. 20 DBG). Ein allfälliger Mehrerlös stellt einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn dar.
Für den Zweitinhaber der COTO entsteht mangels eines Beteiligungsverhältnisses beim Verkauf der COTO an der Börse kein steuerbares Einkommen, sondern ein steuerfreier privater Kapitalgewinn.
3. Wahl: Barabgeltung
Der Aktionär, der seine COTO gegen den garantierten Mindestpreis an die Gesellschaft zurückgibt, erzielt in diesem Umfange eine geldwerte Leistung und damit einen steuerbaren Beteiligungsertrag gemäss Art. 20 Abs. 2 lit. f aStG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. c StG und Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG. Für den Zweitinhaber der COTO entstehen mangels "Stammbeteiligung" keine Einkommenssteuerfolgen.
Die Barabgeltung der COTO unterliegt in jedem Fall der Verrechnungssteuer.
COTO-Ausgabe nach Juni 1990
bisher keine
Laut einer Stellungnahme des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 3. Juli 1990 und gestützt auf ein (unveröff.) Gutachten des Bundesamtes für Justiz soll die COTO einer Dividende und nicht einem Bezugsrecht gleichgestellt werden. Das bedeutet, dass sie
soweit sie einen garantierten Anteil am Jahresgewinn (Barabgeltungsquote) darstellt
wie jede andere Gewinnverteilung der Verrechnungssteuer und der Einkommenssteuer
beim COTO-Inhaber unterliegt. Diese Regelung soll nur für COTO-Emissionen nach Juni 1990 gelten. Solche gibt es - wie erwähnt - vorerst nicht, weshalb die Frage nach der rechtlichen Bonität dieser Lösung offen bleiben kann.
Der Vermögenssteuer unterliegt der COTO zum Kurswert oder, wenn kein solcher besteht, zum inneren Wert (Art. 56 StG), mindestens aber zum Barabgeltungsbetrag.
01.01.1999 -3- ersetzt StB 15.88