StB 036 Nr. 4
StB 36 Nr. 4
Restschuldversicherung
1. Restschuldversicherungen
1.1 Einsatz von Restschuldversicherungen
Durch Abschluss einer Restschuldversicherung schützt sich der Darlehensgeber vor einer Nichtrückzahlung des Darlehens im Falle des Todes oder Erwerbsunfähigkeit des Darle- hensnehmers. In der Praxis werden Restschuldversicherungen meist in Verbindung mit Kleinkrediten oder anderen Bankkrediten ohne ausreichende Sicherheiten abgeschlossen.
Um das Darlehen abzusichern, schliesst der Darlehensgeber – meist ein Kleinkreditinstitut oder eine kreditgewährende Bank – mit einer Versicherungsgesellschaft eine Risikoversi- cherung auf das Leben oder die Erwerbsfähigkeit des Darlehensnehmers ab. Im Todesfall entspricht die Versicherungssumme dem Darlehensbetrag zuzüglich der vereinbarten Dar- lehenszinsen und reduziert um die tatsächlich bezahlten Abzahlungsraten. Beim Tod der versicherten Person während der Dauer der Versicherung übernimmt die Versicherungs- gesellschaft die noch ausstehende Restschuld und überweist diese direkt dem Versiche- rungsnehmer, also dem Darlehensgeber. Wenn die versicherte Person während der Ver- tragsdauer erwerbsunfähig wird, ist (in der Regel) ein Taggeld bzw. eine monatliche Rente versichert. Der Betrag entspricht der im Kreditvertrag vereinbarten monatlichen Abzah- lungsrate. Die Versicherungsgesellschaft übernimmt in diesem Fall anstelle des Darlehens- nehmers die Pflicht zur periodischen Abzahlung aus dem Darlehensvertrag für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit.
Mittlerweile können nicht mehr nur Kleinkredite, sondern auch Hypotheken zusätzlich durch eine Restschuldversicherung abgesichert werden. Je nach Versicherungsvertrag kann die Hypothek ebenfalls gegen die persönlichen Risiken Tod, Erwerbsunfähigkeit und Arbeitslo- sigkeit versichert werden. Bei Eintritt eines solchen Ereignisses wird der geschuldete Hy- pothekarzins für eine bestimmte Dauer von der Versicherungsgesellschaft übernommen.
1.2 Rechtliche Qualifikation der Restschuldversicherung und beteiligte Parteien
Rechtlich ist die Restschuldversicherung als nicht rückkaufsfähige Versicherung auf frem- des Leben im Sinne von Art. 74 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) zu qualifizieren.
Versicherungsnehmer ist der Darlehensgeber, Versicherter der Darlehensnehmer. Der Dar- lehensnehmer erlaubt dem Darlehensgeber bereits mit der Unterzeichnung des Darlehens- vertrages, eine Risikoversicherung auf fremdes Leben abzuschliessen (die ausdrückliche Zustimmung der versicherten Person ist gemäss Art. 74 Abs. 1 VVG Gültigkeitserfordernis für den Abschluss einer Versicherung auf fremdes Leben). Die Schuldbefreiung im Risiko- fall (Tod oder Erwerbsunfähigkeit) ist Gegenstand der Vertragsbedingungen zwischen Dar- lehensgeber und Darlehensnehmer. Letzterer ist aber nicht Vertragspartei der Restschuld- versicherung. Der Versicherungsnehmer ist gleichzeitig Prämienschuldner und Anspruchs- berechtigter gegenüber der Versicherungsgesellschaft. Die Prämie wird dem Darlehens- nehmer nicht separat weiterbelastet, sondern ist im allgemeinen Darlehenszins inbegriffen (Teil des Verwaltungskostensatzes bei Kreditinstituten). Die Anspruchsberechtigung kann vom Darlehensgeber frei widerrufen werden.
Die meisten gewerbsmässigen Darlehensgeber – namentlich die Kleinkreditinstitute – ha- ben mit Versicherungsgesellschaften vorteilhafte Kollektivverträge abgeschlossen, welche eine Höchstversicherungssumme pro Darlehensnehmer vorsehen.
01.07.2011 -1- ersetzt 01.09.2003
StB 36 Nr. 4
2. Besteuerung von Todesfallleistungen
Die Versicherungsgesellschaft übernimmt beim Tod des Darlehensnehmers die per Todes- tag bestehende Restschuld und überweist den ausstehenden Darlehensbetrag direkt an den Darlehensgeber. Dadurch vermindern sich die Passiven im Nachlass des verstorbenen Darlehensnehmers. Dabei handelt es sich nicht um eine Leistung aus Versicherungsvertrag an den Darlehensnehmer bzw. dessen Erben. Diese wird von Seiten der Versicherung an den Begünstigten, d.h. an den Darlehensgeber erbracht. Die Befreiung von der Darlehens- schuld hat ihren Grund im Kreditvertrag zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer, der für den Todesfall den Untergang der Restschuld vorsieht. Der Untergang der Schuld stellt einen Vermögenszufluss dar, der grundsätzlich als Einkommen der Erben betrachtet werden muss (Art. 36 lit. b StG; Art. 23 lit. b DBG). Als einmalige Leistung bei Tod wird die Kapitalleistung mit einer gesondert vom übrigen Einkommen berechneten, vollen Jahres- steuer erfasst (Art. 52 StG; Art. 38 DBG; StB 52 Nr. 1).
3. Besteuerung von periodischen Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit
Die (in der Regel monatlich) beglichenen Abzahlungsraten stellen Ersatzeinkünfte oder wie- derkehrende Zahlungen für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile im Sinne von Art. 36 lit. a und b StG dar (Art. 23 lit. a und b DBG). Sie sind vollumfänglich zusammen mit dem übrigen Einkommen des Darlehensnehmers steuerbar.
ersetzt 01.09.2003 -2- 01.07.2011