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StB 36 Nr. 5
Haftpflichtleistungen
1. Voraussetzungen
Haftpflichtleistungen zugunsten eines Steuerpflichtigen werden bezahlt bei Vorliegen eines vertraglichen oder ausservertraglichen (insbes. Art. 41 OR) Haftpflichtanspruchs des Steu- erpflichtigen gegenüber einem Dritten. Der Haftpflichtanspruch wiederum setzt unter ande- rem einen Personen-, Sach- und/oder Vermögensschaden des Leistungsempfängers vo- raus.
2. Der Einkommensbegriff im schweizerischen Steuerrecht
In der schweizerischen Steuerrechtslehre ist heute weitgehend anerkannt, dass sich der steuerrechtlich massgebende Einkommensbegriff an der Reinvermögenszugangstheorie zu orientieren hat; das heisst, nur echte Vermögenszugänge - wiederkehrende und einma- lige Einkünfte - können zu steuerbarem Einkommen führen. Vermögenszugänge, welcher der Gesetzgeber - aus welchen Gründen auch immer - von der Steuerpflicht befreit haben wollte, wurden mittels Ausnahmeregelung steuerfrei erklärt.
2.1 Normative Ausnahmen von der Steuerpflicht
Genugtuungssummen sind gemäss Art. 37 lit. h StG steuerfrei. Sie bezwecken die Wiedergutmachung eines immateriellen Schadens. Die Steuerfreiheit ist sozialpolitisch motiviert und gilt auch für
Integritätsentschädigungen, das sozialversicherungsrechtliche Pendant zu den haft- pflichtrechtlichen Genugtuungsleistungen;
2.2 Begriffliche Ausnahmen von der Steuerpflicht
Schadenersatzleistungen: Schadenersatz dient der Wiedergutmachung einer Vermö- genseinbusse mittels wertmässiger Wiederherstellung des wirtschaftlichen Zustandes vor dem schädigenden Ereignis. Da mit dem Schadenersatz lediglich eine erlittene oder noch eintretende wirtschaftliche Einbusse ausgeglichen wird und folglich kein Reinver- mögenszugang vorliegt, stellen Schadenersatzleistungen von Haftpflichtversicherern grundsätzlich kein steuerbares Einkommen dar. Vorbehalten bleibt die Besteuerung von Schadenersatzleistungen, welche wegfallende Erwerbseinkünfte ersetzen;
zu den Schadenersatzleistungen i.w.S. gehört auch der Haushaltschaden (vgl. Ziff. 3.1 lit. a).
3. Die verschiedenen Haftpflichtleistungen und ihre Besteuerung
3.1 Sachleistungen - Geldleistungen
Die von den Versicherern erbrachten Leistungen können im Wesentlichen in Sach- und Geldleistungen unterschieden werden. Je nach dem Zweck der Leistung unterliegt deren Zufluss als Einkommen der Besteuerung, oder es handelt sich um eine steuerfreie Scha- denersatz- oder Genugtuungsleistung.
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Sachleistungen | Geldleistungen | ||
Heilbehandlungskosten
Kostenübernahme für Eingliederungsmassnahmen
Abgabe von Hilfsmitteln
Kostenvergütung für Hilfsmittel
= steuerfreie Schadenersatzleistungen
a) Abdeckung be- | b) Abdeckung | c) Leistungen | d) Erwerbs- |
hinderungsbeding- | allgemeiner | für Integritäts- | ausfallent- |
ter Mehrkosten | Mehrkosten | verlust | schädigung |
oder Mehraufwand |
a) Abdeckung behinderungsbedingter Mehrkosten oder Mehraufwand
Beispiel: Hilflosenentschädigung; sie führt zu keinem Reinvermögenszugang und ist des-
halb steuerfreier Schadenersatz.
Dazu gehört auch der Haushaltschaden. Der Haushaltschadenersatz ist eine Ersatzleis- tung für die Beeinträchtigung in der Haushaltführung und deshalb in jedem Fall steuerfrei, selbst wenn der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt entstandene Wertverlust nicht zur Anstellung einer Haushalthilfe, sondern zu vermehrtem Aufwand der
teilinvaliden Person, zu | zusätzlicher Beanspruchung der Angehörigen oder zur | Hinnahme | |
von Qualitätsverlusten im Haushalt führt (SGE 1998 | Nr. 30). Da die steuerrechtliche Quali- | ||
fikation im Zuflusszeitpunkt erfolgt, ist eine rechtliche Unterscheidung in Fälle, wo aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Haushalthilfe angestellt wird, und solche, wo (einstweilen) auf eine Haushalthilfe verzichtet wird, nicht realisierbar. Der Haushaltscha-
denersatz wird daher generell steuerfrei belassen. | Im Hinblick auf einen späteren Abzug |
behinderungsbedingter Kosten wird jedoch eine Schattenrechnung erstellt. Drittkosten sind
erst dann wieder zum Abzug zugelassen, wenn die Kapitalleistung aufgebraucht | ist (StB 46 | ||
Nr. 2). | |||
b) Abdeckung allgemeiner Mehrkosten
Die Abgeltung von Arzt-, | Spital-, Anwalts-, Bestattungskosten etc. gilt als steuerfreier Scha- | ||
denersatz. | |||
c) Leistungen für Integritätsverlust
Genugtuung: steuerfrei (Art. 37 lit. h StG);
Integritätsentschädigung: steuerfrei (Art. 37 lit. h StG);
ersetzt 01.01.2009 | -2- | 01.07.2011 |
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Invaliditätssummen nach Art. 88 VVG: Die Ausrichtung einer Invaliditätsleistung nach Art. 88 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG; SR 221.229.1) ist regelmässig nicht vom Vorhandensein einer Erwerbseinbusse abhängig, sondern allein von der reinen Körperschädigung (nach Gliederskala). Die Invaliditätssummen werden deshalb nicht als Ersatzeinkommen, jedoch grundsätzlich als Abgeltung für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile im Sinne vom Art. 36 lit. b StG besteuert. Auf eine Besteue- rung der Versicherungsleistung wird nur dann verzichtet, wenn aus der Police hervor- geht, dass damit ein Kostenersatz oder eine Genugtuung geleistet wird (SGE 2008 Nr. 4).
d) Erwerbsausfallentschädigungen
sind grundsätzlich gestützt auf | Art. 35 sowie Art. 36 lit. a und b StG steuerbar. | |
periodische Leistungen | Kapitalleistungen | |
werden zusammen mit dem | ||
übrigen Einkommen zu | ||
100% besteuert | ||
aus Vorsorge (Art. 35 StG) | Zahlungen bei Tod und | Kapitalabfindungen |
separate Jahressteuer | für bleibende körperliche | für wiederkehrende |
(Art. 52 StG), | oder gesundheitliche | Leistungen |
privilegierter SatzNachteile (Art. 36 lit. b StG) zusammen mit dem
separate Jahressteuer (Art. 52 StG), privilegierter Satz | übrigen Einkommen, Rentensatz |
3.2 Vorübergehender (bisheriger) Schaden - zukünftiger Schaden
Die Haftpflichtversicherer unterscheiden vielfach auch zwischen Leistungen aus vorüber-
gehendem Schaden und Leistungen | aus zukünftigem Schaden. Der bisherige Schaden um- | |
fasst den Schaden vom Schadensereignis an bis zum Rechnungsdatum der Versicherungs- leistung. Der zukünftige Schaden betrifft den Schaden ab Rechnungsdatum bis zum vo-
raussichtlichen Ende der Erwerbstätigkeit bzw. der Aktivität.
a) Vorübergehender Schaden
Heilungskosten
Erwerbsausfall
Haushaltschaden
Betreuungs-/Pflegeschaden
b) Zukünftiger Schaden
Heilungskosten unterliegen grundsätzlich nicht der Einkommenssteuer, da sie keinen Reinvermögenszugang bewirken. Von steuerlicher Relevanz können diese Leistungen jedoch dann sein, wenn der Geschädigte eine Kapitalleistung erhält und im Zeitpunkt des Leistungszuflusses noch unklar ist, ob entsprechende Kosten anfallen.
Invalidität (= voraussichtlich bleibende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit).
Rentenschaden: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die auf dem Er- werbseinkommen geschuldeten Beiträge an die 2. Säule bei der Festsetzung des zu
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kapitalisierenden Erwerbsausfalles zusätzlich zu berücksichtigen und nicht der Renten- ausfall zu berechnen. Eine Entschädigung unter diesem Titel ist als Kapitalleistung für künftigen Erwerbsausfall steuerbar.
Haushaltschaden
Betreuungs-/Pflegeschaden
Genugtuung
Anwaltskosten
Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. Darunter sind erschwerte Bedingun- gen auf dem Arbeitsmarkt, Beeinträchtigung der Beförderungswahrscheinlichkeit etc. zu verstehen. Solche Leistungen werden als steuerbare Leistungen für körperliche Nach- teile gemäss Art. 36 lit. b und Art. 52 StG behandelt.
Bestattungskosten
Versorgerschaden. Haftpflichtrechtlich sind die Hinterlassenen so zu stellen, wie sie ohne das schädigende Ereignis wären. Der Schaden kann in einer reduzierten Einkom- mensquelle oder in einer reduzierten Versorgung durch Hausarbeit bestehen. Der Ver- sorgerschaden wird in der Regel mit einer Kapitalleistung abgegolten. Diese wird als Leistung bei Tod im Sinne von Art. 36 lit. b StB qualifiziert und nach Art. 52 StG besteuert.
3.3 Schadens- bzw. Verzugszins
Aufgrund der zum Teil langen Dauer zwischen Schadensereignis und versicherungsmässi- ger Schadenerledigung wird von den Versicherern neben den eigentlichen Versicherungs- leistungen häufig ein ab dem Schadensereignis laufender Schadens- bzw. Verzugszins ge- sprochen. Dieser dient dem Ausgleich für die vorenthaltene Nutzung des Kapitals zwischen dem Verletzungs- und dem Urteilstag. Er ist demgemäss als Vermögensertrag steuerbar, unabhängig davon, ob die Versicherungsleistung an sich steuerbar oder steuerfrei ist.
4. Pauschale Abgeltung von Versicherungsleistungen
Die Haftpflichtversicherer zahlen in der Regel eine pauschale Summe für sämtliche Versi- cherungsleistungen inkl. Genugtuung. Es stellt sich demnach das zentrale Problem, wie diese Pauschale in steuerbare und steuerfreie Leistungen aufgeteilt wird.
Alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte unterliegen grundsätzlich der Einkom- menssteuer. Steuermindernde Tatsachen hat der Steuerpflichtige nachzuweisen. Er wird deshalb mit einer entsprechenden Auflage angewiesen, aus der (grundsätzlich steuerba- ren) pauschalen Versicherungssumme die steuerfreien Elemente (Schadenersatzleistun- gen ohne Erwerbsausfall, Haushaltschaden, Genugtuung, Integritätsentschädigung) zu ext- rahieren und zu begründen.
Die Steuerbehörde wird daraufhin einen Plausibilitätstest vornehmen. Wird die durch den Steuerpflichtigen oder die Versicherung vorgenommene Leistungsqualifikation angezwei- felt, kann die Steuerbehörde die Verhandlungsunterlagen mit der Versicherung sowie all- fällige Leonardo-Berechnungen zu Rate ziehen.
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