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StB 39 Nr. 2
Beiträge an Gewerkschaften und andere Berufsverbände
1. Berufsauslagen / Gewinnungskosten
Zu den übrigen Berufskosten nach Art. 39 Abs. 1 Bst. c StG gehören nach herrschender Praxis auch Beiträge, die Unselbständigerwerbende an Gewerkschaften und andere Berufs- verbände leisten, der sie als Mitglieder angehören (SGE 1995 Nr. 3). Derartige Aufwendun- gen stehen mit der Berufsausübung in unmittelbarem Zusammenhang. Auch ihre Notwen- digkeit darf bei sachgemässer Beurteilung als ausgewiesen gelten; zumindest kann im Ein- zelfall dem Unselbständigerwerbenden ein Verzicht auf die Mitgliedschaft bei dem in Frage stehenden Berufsverband nicht zugemutet werden.
2. Abzugsfähigkeit
Die Abzugsfähigkeit von derartigen Beiträgen ergibt sich aus Art. 39 Abs. 1 Bst. c StG. Grund- sätzlich gelten sie als mit der Pauschale (Art. 21 Abs. 1 StV) abgegolten. Ein Abzug der höheren effektiven Kosten ist möglich, sofern der Pflichtige diese im Einzelnen nachweist.
Bei Inanspruchnahme der Pauschale lässt es sich allerdings rechtfertigen, die Hälfte des Beitrags als Weiterbildungskosten im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. j StG zu anerkennen, sofern belegt oder glaubhaft gemacht ist, dass der fragliche Berufsverband in bedeutendem Mass auch Träger der beruflichen Weiterbildung ist (SGE 1995 Nr. 3).
01.01.2022 -1- ersetzt 01.07.2011