StB 040 Nr. 1
StB 40 Nr. 1
Leasing
Leasing bedeutet in der Regel Überlassung zum Gebrauch, verbunden mit der ständigen Betreu- ung der vom Leasingnehmer genutzten Objekte. In diesem Sinne stellt Leasing die Bezeichnung für bestimmte Formen der Miete oder Pacht dar. Die vertraglichen Grundlagen der Leasingge- schäfte sind indessen mannigfaltig. Deshalb lassen sich kaum allgemeine Regeln für die steuer- rechtliche Behandlung aufstellen. Es empfiehlt sich, die Verhältnisse des Einzelfalles abzuklären und entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen steuerlich zu beurteilen. Immerhin lassen sich einige allgemeine Aspekte aufzeigen.
Betreffend Leasing ist auch das Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG; SR 221.214.1) zu beachten. Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a KKG gelten auch Leasingverträge über bewegliche, dem privaten Gebrauch des Leasingnehmers dienende Sachen, die vorsehen, dass die Leasingraten erhöht werden, falls der Vertrag vorzeitig aufgelöst wird, als Konsumkreditverträge. Die Einzel- heiten betreffend Leasing werden in Art. 11 KKG geregelt.
1. Operating-Leasing und Finanz-Leasing
Von Operating-Leasing spricht man bei kurzfristigen und in der Regel kurzfristig kündbaren Verträgen über Gebrauchsüberlassung. Der Leasingnehmer hat nur vorübergehend Bedarf für das Leasingobjekt und die Vertragsdauer liegt dementsprechend regelmässig deutlich unter der Lebensdauer des Investitionsgutes. Diese Verträge werden sowohl zivil- als auch steuerrechtlich gleich wie Miet- oder Pachtverhältnisse behandelt. Die entsprechenden Ra- ten sind folglich nicht als Schuldzinsen zu qualifizieren.
Beim sogenannten Finanz-Leasing verpflichtet sich der Leasinggeber in der Regel länger- fristig und meist mit einem von beiden Seiten unkündbaren Vertrag, dem Leasingnehmer einen Gegenstand entgeltlich zur Nutzung zu überlassen. Die Vertragsdauer des Finanz- Leasing ist in der Regel gleich oder mehr als die Hälfte der erwarteten Lebensdauer des Leasingobjektes. Oft werden diese Verträge auch mit einer Kaufoption ausgestaltet. Je nach Leasinggegenstand wird beim Finanz-Leasing zwischen Mobilien-Leasing und Immo- bilien-Leasing (StB 40 Nr. 2) unterschieden. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf das Mobilien-Finanz-Leasing.
1.1 Finanz-Leasing ohne Kaufoption
Das "echte" Finanz-Leasing zeichnet sich dadurch aus, dass das Leasingobjekt im Eigen- tum des Leasinggebers bleibt. Es handelt sich dabei um einen mietähnlichen Vertrag. Die Leasingrate stellt die vertraglich geschuldete Gegenleistung des Leasingnehmers für das Leasinggut dar.
Der Leasingnehmer, der das Leasingobjekt geschäftsmässig nutzt, kann die Leistungen an den Leasinggeber als geschäftsmässig begründeten Aufwand geltend machen. Dient das Leasingobjekt privater Nutzung, haben die Leistungen des Leasingnehmers an den Lea- singgeber den Charakter von Lebenshaltungskosten (Einkommensverwendung), welche nicht vom Einkommen abgesetzt werden können.
Der Leasinggeber hat die Einkünfte aus dem Leasingvertrag als Einkommen bzw. Ertrag auszuweisen. Auf dem Leasingobjekt sind die ordentlichen Abschreibungen zulässig. Zu- dem können die Wartungskosten der Erfolgsrechnung belastet werden, soweit der Leasing- geber diese Kosten selber zu tragen hat.
01.07.2011 -1- ersetzt 01.01.1999
StB 40 Nr. 1
1.2 Finanz-Leasing mit Kaufoption
Wird im Leasingvertrag zugunsten des Leasingnehmers eine Kaufoption eingeräumt, so enthält seine Leistung in der Regel eine Vorauszahlung des Kaufpreises. Die Leistung zer- fällt in eine Miet- und in eine Kaufpreisquote. Das ist im allgemeinen anzunehmen, wenn die Leistungen des Leasingnehmers den Betrag übersteigen, der nach ortsüblichen Ansät- zen für Miete allein bezahlt werden müsste.
Im geschäftlichen Bereich
Der Leasinggeber hat die Kaufpreisquote dem entsprechenden Bestandeskonto gutzu- schreiben; es entsteht für ihn in diesem Zeitpunkt kein steuerbares Einkommen bzw. steu- erbarer Ertrag. Der Buchwert des Leasingobjektes vermindert sich jedoch um die Kaufpreis- vorauszahlung sowie um die ordentliche Abschreibungsquote; bei einer späteren Ver- äusserung bildet die Differenz zwischen dem Restbuchwert und der Kaufpreiszahlung steu- erbaren Gewinn. Die Mietquote ist als Einkommen bzw. Ertrag auszuweisen.
Der kaufmännische Leasingnehmer hat die jeweilige Kaufpreisquote sowie den späteren Restkaufpreis zu aktivieren. Unterbleibt eine Aktivierung der Kaufpreisquote, kann dies an- lässlich der Steuerveranlagung mit dem sogenannten Einmalerledigungszuschlag für Über- abschreibungen korrigiert werden. Die Mietquote hingegen gilt, einschliesslich der ordentli- chen Abschreibungen, als Aufwand, der im Falle von Geschäftsvermögen der Erfolgsrech- nung belastet werden kann.
Wird das Kaufrecht nicht ausgeübt und erfolgt eine Rückzahlung der Kaufpreisvorauszah- lung an den Leasingnehmer, sind diese Beträge den entsprechenden Bestandeskonten des Leasinggebers bzw. -nehmers zu belasten bzw. gutzuschreiben.
Art. 663b Ziff. 3 OR sieht vor, dass im Anhang zur Bilanz der Gesamtbetrag der nichtbilan- zierten Leasingverbindlichkeiten aufzuführen ist.
Im privaten Bereich
Leasingverträge mit Kaufoptionen werden insbesondere mit privaten Leasingnehmern oft derart ausgestaltet, dass sie sich ihrem Gehalt nach als Abzahlungs- oder Kreditkaufge- schäfte erweisen. Sie werden daher auch als sogenannte "unechte" Leasingverträge be- zeichnet. Zivilrechtlich werden diese in aller Regel zusammen mit allen anderen Verträgen, im Rahmen derer eine kreditgebende Person (Kreditgeberin) einer Konsumentin oder ei- nem Konsumenten einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht, als Konsumkre- ditverträge qualifiziert und sind den restriktiven Schutzbestimmungen des Konsumkreditge- setzes unterstellt.
Steuerlich wird bei diesen "unechten" Leasingverträgen wie auch bei den privaten "echten" Leasingverträgen immer der Mietcharakter überwiegen, wenn das Eigentum am Leasingob- jekt während der Leasingdauer beim Leasinggeber bleibt. Das heisst, dass private Leasing- nehmer auch dann keine Schuldzinsquote von ihrem steuerbaren Einkommen in Abzug bringen können, wenn eine solche vertraglich vereinbart und vom Leasinggeber als be- zahlte Schuldzinsquote bescheinigt wird. Abzugsfähige Schuldzinsen liegen nur dann vor, wenn das Eigentum am Leasingobjekt von Anfang an auf den Leasingnehmer übergegan- gen ist und dieser demzufolge gegenüber dem Leasinggeber eine Kapitalschuld zu tilgen hat. Geht das Eigentum aber erst nach Bezahlung aller Raten auf den Erwerber über - dies ist stets der Fall, wenn der Leasinggeber einen Eigentumsvorbehalt
ersetzt 01.01.1999 -2- 01.07.2011
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im Sinne von Art. 715 ZGB anbringt und diesen ins öffentliche Register einträgt -, liegt kein Kredit vor, weshalb auch keine abzugsfähigen Schuldzinsen bestehen (SGE 1994 Nr. 4).
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