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StB 041 Nr. 8

SG StB 041 Nr. 8

https://lexipedia.io/de/docs/ch-sg/tax-guidance/sg-stb-041-nr-8/de/stb-041-nr-8

Abgerufen am 12. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. St. Gallen
Quelle

StB 041 Nr. 8

StB 41 Nr. 8

Abschreibungen und Rückstellungen für belastete Standorte

1. Kataster der belasteten Standorte (sog. Standortkataster)

Gemäss Art. 32c Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG, SR 814.01) erstellen die Kantone einen öffentlich zugänglichen Kataster der Deponien und der anderen durch Abfälle belasteten Standorte. In den Kataster eingetragen werden diejenigen Stand- orte, bei denen feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie be- lastet sind (Art. 5 Abs. 3 Altlasten-Verordnung, abgek. AltlV, SR 814.680). Damit wird in der Schweiz eine einheitliche Erfassung der belasteten Standorte angestrebt.

Als belastete Standorte gelten (Art. 2 AltlV):

  • Ablagerungsstandorte (Deponien und andere Abfallablagerungen)

  • Betriebsstandorte (Anlagen/Betriebe mit umweltgefährdenden Stoffen)

  • Unfallstandorte (durch ausserordentliche Ereignisse)

Sie sind sanierungsbedürftig, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder wenn die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen (= Altlasten).

Der Standortkataster hat den bisherigen Verdachtsflächenkataster abgelöst. Im Kanton St.Gallen sind rund 800 ehemalige Kehricht- oder Bauabfalldeponien und rund 1'000 Be- triebsstandorte erfasst. Sie sind nach Gefährdungspotential und Dringlichkeit der Weiterbe- arbeitung in drei Kategorien – so genannte Massnahmenklassen – eingeteilt:

  • Massnahmenklasse A (weitere Massnahmen sind vordringlich): Standorte, bei denen innerhalb von zwei Jahren eine Voruntersuchung durchgeführt werden muss; Standorte, bei denen ein Sanierungsbedarf besteht.

  • Massnahmenklasse B (weitere Massnahmen sind erforderlich): Standorte, bei denen innerhalb von fünf Jahren eine Voruntersuchung durchgeführt wer- den muss; Standorte, bei denen ein Überwachungsbedarf besteht.

  • Massnahmenklasse C (weitere Massnahmen bei einem Bauvorhaben oder einer Nutzungsänderung): Die zuständige Behörde prüft, ob durch das Bauvorhaben oder die Umnutzung der Standort nicht sanierungsbedürftig wird (Standortabklärung).

2. Pflicht zu Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen

Nach Art. 20 AltlV sind die Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen vom Inhaber oder von der Inhaberin eines belasteten Standortes durchzuführen (Abs. 1).

Zur Durchführung der Voruntersuchung, der Überwachungsmassnahmen oder der Detail- untersuchung kann die Behörde Dritte verpflichten, wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese die Belastung des Standorts durch ihr Verhalten verursacht haben (Abs. 2).

01.07.2011 -1- ersetzt 01.09.2003

StB 41 Nr. 8

Zur Ausarbeitung des Sanierungsprojektes und zur Durchführung der Sanierungsmassnah- men kann die Behörde mit Zustimmung des Inhabers oder der Inhaberin Dritte verpflichten, wenn diese die Belastung des Standortes durch ihr Verhalten verursacht haben (Abs. 3).

3. Kostentragungspflicht

In Art. 2 USG wird das Verursacherprinzip festgehalten: Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.

Dieses Prinzip wird im Zusammenhang mit belasteten Standorten in Art. 32d USG aus- drücklich bestätigt und konkretisiert: Der Verursacher trägt die Kosten der Sanierung. Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Sanierung durch sein Verhalten ver- ursacht hat. Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn der Sa- nierungspflichtige dies verlangt oder die Behörde die Sanierung selber vornimmt.

4. Steuerliche Auswirkungen

Rückstellungen sind geschäftsmässig begründet und damit zulässig bei Personen, die si- cher oder mit hoher Wahrscheinlichkeit verpflichtet sind, Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen durchzuführen resp. deren Kosten zu tragen.

Für Grundstücke der Massnahmenklasse C wird eine Rückstellung erst zugelassen, wenn ein Bauvorhaben auf dem entsprechenden Grundstück besteht.

Die effektiv angefallenen Kosten bei Grundstücken der Massnahmenklassen A, B und C sind sodann Umweltschutzinvestitionen und als solche im Bereich des Privatvermögens Liegenschaftsunterhaltskosten bzw. Geschäftsaufwand oder direkt abschreibbares Akti- vum im Unternehmensbereich (StB 41 Nr. 2). Ist zuvor eine Rückstellung gebildet worden, so ist sie in diesem Zeitpunkt aufzulösen.

Eine Abschreibung auf dem belasteten Grundstück ist in der Regel nicht gerechtfertigt, da mittels Sanierungsmassnahmen der ursprüngliche Liegenschaftswert (ohne Altlast) wieder- hergestellt wird. In Ausnahmefällen wird zu den Sanierungsmassnahmen eine Einmalab- schreibung zugelassen, wenn das Grundstück trotz der Sanierung eine bleibende Wertver- minderung erfährt.

ersetzt 01.09.2003 -2- 01.07.2011