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StB 116 Nr. 1
Im Ausland wohnhafte Künstler, Sportler und Referenten
Zur Besteuerung von im Ausland wohnhaften Künstlern, Sportlern und Referenten vgl. KS Nr. 45 ESTV, Ziff. 5.1 sowie insbesondere das "Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Künstlern, Sportlern und Referenten ohne steuerlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz" der Eidge- nössischen Steuerverwaltung ESTV, abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/, <Dir. Bundes- steuer Quellensteuer Wehrpflichtersatz>, <Rundschreiben>.
1. Steuerpflichtige Personen
Der Quellensteuer unterliegen alle selbständig oder unselbständig erwerbstätigen Künstler, Sportler und Referenten, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und Einkünfte aus einer persönlichen Tätigkeit von weniger als 30 Tagen Dauer in der Schweiz beziehen (Art. 116 Abs. 1 StG; Art. 92 Abs. 1 DBG).
Nicht unter die spezielle Bestimmung für Künstler, Sportler und Referenten fallen Personen mit Wohnsitz im Ausland, die zwar eine künstlerische, sportliche oder vortragende Leistung erbringen, aber im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses während mindestens 30 Tagen in der Schweiz tätig sind. Diese Personen sind nach dem entsprechenden ordentlichen Quel- lensteuertarif zu besteuern (Art. 115 StG bzw. Art. 91 DBG, vgl. StB 105 Nr. 1).
Für die Beurteilung der Frist von mindestens 30 Tagen wird auf die mit dem einzelnen Schuldner der steuerbaren Leistung vereinbarte Vertragsdauer abgestellt, unabhängig von den effektiven Auftritts- und Probetagen. Vorübergehende Unterbrechungen bleiben zudem unbeachtlich. Eine vorübergehende Unterbrechung liegt in der Regel dann vor, wenn die Abwesenheit in der Schweiz weniger lang dauert als die vorherige Anwesenheit.
Als quellensteuerpflichtige Personen gelten:
Künstler, d.h. Personen, die unmittelbar oder mittelbar (über die Medien) in der Öffent- lichkeit auftreten und dabei Darbietungen erbringen, die künstlerischen oder auch nur Unterhaltungscharakter besitzen (wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler, Musiker, Artisten, Tanzgruppen usw.);
Sportler, d.h. wer eine körperliche oder geistige Tätigkeit ausübt (an Leichtathletikmee- tings, Tennis- und Fussballturnieren, Pferdesportanlässen, Motorsportveranstaltungen usw.);
Referenten, d.h. Personen, die einmalig oder mehrmals persönlich vor einem Publikum auftreten, verbunden mit einem Vortrag zu einem bestimmten Thema, wobei der Unter- haltungscharakter im Vordergrund steht (wie Gastredner, Talkmaster, etc.).
Voraussetzung für die Besteuerung ist ein öffentlicher Auftritt unmittelbar oder mittelbar (über die Medien) vor Publikum. Nicht als Künstler, Sportler bzw. Referenten gelten deshalb Personen, die an der Herstellung eines Films oder an einem Theaterstück beteiligt sind (Regisseure, Kameraleute, Tontechniker, Choreographen, Produzenten etc.), oder Hilfs- und Verwaltungspersonal (wie technisches Personal oder der Begleittross einer Pop- gruppe). Ebenfalls nicht als Künstler, Sportler bzw. Referenten betrachtet werden Perso-
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nen, die in der Schweiz Kunstwerke schaffen oder ausstellen (wie Maler, Fotografen, Bild- hauer, Komponisten etc.), sofern die Leistung nicht in der Öffentlichkeit dargeboten wird (z.B. Erstellung eines Bildes an einer Vernissage oder Messe).
Steuerpflichtig sind auch Künstler, Sportler und Referenten, die in andern Kantonen eine Darbietung erbringen und ein Entgelt von einem Schuldner der steuerbaren Leistung mit Sitz im Kanton St. Gallen beziehen. Die Besteuerung richtet sich nach dem Recht des Auf- trittskantons.
Ebenfalls als Arbeitnehmer gelten Dozenten, bei denen die Häufigkeit ihrer Auftritte und die reine Wissensvermittlung als Lehrpersonen auf ein festes Anstellungsverhältnis mit der Lehreinrichtung schliessen lassen. Bei Dozenten fehlt es regelmässig am Erfordernis des Unterhaltungscharakters, weshalb sie nicht als Referenten gelten. Das regelmässig wieder- kehrende Dozieren zu einem Thema und die feste Einbindung in den Lehrplan eines Schu- lungslehrgangs gelten als Abgrenzungskriterien. Dozenten werden zum ordentlichen Quel- lensteuertarif besteuert.
2. Steuerbare Leistungen
Steuerbar sind alle Bruttoeinkünfte aus einer im Kanton St.Gallen ausgeübten Tätigkeit ein- schliesslich sämtlicher Zulagen und Nebeneinkünfte (Pauschalspesen, Vergütungen für Reisekosten und andere Auslagen, vor Abzug allfälliger Vermittlungsprovisionen und Natu- ralleistungen), nach Abzug der Gewinnungskosten. Steuerbar sind auch Einkünfte und Ent- schädigungen, die nicht dem Künstler, Sportler oder Referenten selber, sondern einem Drit- ten (Veranstalter, Auftrag- oder Arbeitgeber usw.) in der Schweiz oder im Ausland zuflies- sen (Art. 116 Abs. 2 StG, Art. 60 Abs. 2bis StV; Art. 92 Abs. 1 DBG, Art. 16 Abs. 3 QStV).
Naturalleistungen (freie Kost und Logis) werden anhand ihres Marktwerts zum Lohn hinzu- gerechnet. Für die Bewertung gelten die Ansätze für Verpflegung und Unterkunft gemäss dem jeweils gültigen "Merkblatt der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft von Unselbstständigerwerbenden" (Merkblatt N2 Natu- ralbezüge von Arbeitnehmenden, abrufbar über das Internetangebot der Eidgenössischen Steuerverwaltung (https://www.estv.admin.ch/, <Dir. Bundessteuer Quellensteuer Wehr- pflichtersatz>, <Merkblätter>). Im Weiteren wird auf die Randziffer 20 der "Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises" verwiesen.
Steuerbar sind auch Leistungen, die der Veranstalter, Auftraggeber oder Organisator etc. anstelle des steuerpflichtigen Künstlers, Sportlers oder Referenten erbringt (Übernahme der Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten, Bezahlung der Quellensteuern, usw.). Um in diesen Fällen das Total der steuerbaren Bruttoeinkünfte zu ermitteln, sind die effektiven Kosten der übernommenen Leistungen (z.B. Hotelübernachtungen, usw.) zum übrigen Honorar zu addieren.
Die Gewinnungskosten betragen 50% der Bruttoeinkünfte bei Künstlern (Art. 116 Abs. 2bis Bst. a StG, Art. 92 Abs. 3 Bst. a DBG) bzw. 20% der Bruttoeinkünfte bei Sportlern und Referenten (Art. 116 Abs. 2bis Bst. b StG, Art. 92 Abs. 3 Bst. b DBG). Es können aus- schliesslich die unmittelbar mit der Darbietung bzw. Verpflichtung zusammenhängenden Kosten in Abzug gebracht werden.
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3. Steuerberechnung (Kantons-, Gemeinde- und Bundessteuern)
Die Quellensteuer beträgt:
- bei Tageseinkünften bis | Fr. 200.- | 9,8% | |
- bei Tageseinkünften von | Fr. 201.- | bis 1000.- | 14,4% |
- bei Tageseinkünften von | Fr. 1'001.- | bis 3000.- | 20,0% |
- bei Tageseinkünften über | Fr. 3'000.- | 25,0% |
Als Tageseinkünfte gelten die steuerbaren Einkünfte (Bruttoeinkünfte abzüglich Gewin- nungskosten), aufgeteilt auf die vertraglich geregelten Auftritts- und Probetage in der Schweiz (Art. 60 Abs. 1 StV).
Ist bei Gruppen (z.B. Orchestern, Tanzgruppen, Ensembles usw.) der Anteil des einzelnen Mitgliedes nicht bekannt oder schwer zu ermitteln, so wird für die Bestimmung des Steuer- satzes das durchschnittliche Tageseinkommen pro Kopf berechnet (Art. 60 Abs. 2 StV).
Berechnungsbeispiel: Eine vierköpfige Musikgruppe erhält für drei Auftrittstage eine Bruttogage von insgesamt CHF 15'000.--.
Bruttogage: | CHF | 15'000.-- | |
Nettogage: | CHF 15'000.-- ./. 50% Gewinnungskosten = | CHF | 7'500.-- |
Tageseinkünfte: | CHF 7'500.-- / 3 Auftrittstage = | CHF | 2'500.-- |
Tageseinkünfte | CHF 2'500.-- / 4 Personen = | CHF | 625.-- |
pro Person: | |||
Anwendbarer | 14,4% | ||
Steuersatz: | |||
Geschuldete | 14,4% von CHF 7'500.-- = | CHF | 1'080.-- |
Steuer: |
Auf die Erhebung der Quellensteuer wird verzichtet, wenn die steuerbaren Bruttoeinkünfte je Veranstaltung insgesamt weniger als Fr. 300.- pro Kalenderjahr betragen (Art. 61 Bst. a StV).
4. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen
Vorbehalten bleiben im Einzelfall abweichende Bestimmungen des von der Schweiz mit dem Wohnsitzstaat des Künstlers, Sportlers oder Referenten abgeschlossenen Doppelbe- steuerungsabkommens (vgl. dazu auch "Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Künst- lern, Sportlern und Referenten ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz " der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV).
5. Abrechnungsverfahren
Die Quellensteuern werden im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig und ungeachtet allfälliger Einwände des Steu- erpflichtigen in Abzug gebracht.
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Der Veranstalter bzw. Auftraggeber als Schuldner der steuerbaren Leistung ist insbeson- dere verpflichtet:
alle Personen, denen der Quellensteuer unterliegende Leistungen ausgerichtet werden, innert acht Tagen nach Leistungserbringung zu melden;
die steuerbaren Leistungen um die fällig werdende Steuer zu kürzen;
den Steuerabzug auch vorzunehmen, wenn Umfang und Bestand der Steuerpflicht be- stritten ist;
dem Kantonalen Steueramt innert 15 Tagen nach Ablauf der monatlichen Abrechnungs- periode das vollständig ausgefüllte amtliche Abrechnungsformular unter Angabe von Name, Vorname und Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen bzw. Künstler- oder Gruppen- namen, Anzahl Personen, Auftrittsort, Anzahl Probe- und Auftrittstage, Bruttoentschä- digung inkl. aller Zulagen, Gewinnungskosten, steuerbare Leistung netto, durchschnitt- liche Tageseinkünfte, angewandter Quellensteuersatz und Höhe der in Abzug gebrach- ten Quellensteuer einzureichen;
innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode aufgrund der zugestellten Rech- nung (ESR) das Steuerbetreffnis zu überweisen;
für verspätet abgelieferte Quellensteuern Verzugszinsen zu entrichten;
zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren und über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich oder schrift- lich Auskunft zu erteilen;
dem Quellensteuerpflichtigen auf Verlangen eine Bescheinigung über die Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern auszustellen.
6. Entschädigung / Haftung
Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält für seine Mitwirkung eine nicht mehrwert- steuerpflichtige Bezugsprovision von 1 Prozent (Art. 124 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 63 StV; Art. 100 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 QStV). Kommt er seinen Mitwirkungspflichten nicht oder ungenügend nach, kann die Bezugsprovision herabgesetzt oder ausgeschlossen wer- den (Art. 124 Abs. 2 StG; Art. 6 Abs. 2 QStV).
Der Veranstalter bzw. Auftraggeber als Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die korrekte Erhebung der Quellensteuern.
Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der Quellensteuererhebung gilt als Steuer- hinterziehung (Art. 248 StG; Art. 175 DBG). Die Vornahme eines Quellensteuerabzugs am Entgelt des Künstlers, Sportlers oder Referenten ohne Überweisung des Betrags an die Steuerbehörden kann den Tatbestand der Veruntreuung von Quellensteuern erfüllen (Art. 273 StG; Art. 187 DBG).
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7. Rechtsmittel
Ist die steuerpflichtige Person mit dem ihr vom Schuldner der steuerbaren Leistung be- scheinigten Quellensteuerabzug (Art. 184 Bst. f StG) nicht einverstanden oder hat sie die Bescheinigung von jenem nicht erhalten, so kann sie bis 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahrs vom Kantonalen Steueramt eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen (Art. 186 Abs. 1bis StG; Art. 137 Abs. 1 DBG).
Der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der Steuerbehörde bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen (Art. 186 Abs. 1ter StG; Art. 137 Abs. 2 DBG).
8. Auskünfte und Formularbezug
Für weitere Auskünfte steht Ihnen das Kantonale Steueramt, Quellensteuer, David- strasse 41, 9001 St. Gallen, zur Verfügung (Telefon: 058 229 48 22, Email: ksta.qu- est@sg.ch).
Die für den Steuerbezug erforderlichen Formulare können unter www.steuern.sg.ch, <For- mulare und Wegleitungen> <Quellensteuer> <Abrechnungsformulare> heruntergeladen werden.
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