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StB 143 Nr. 1
Gemischte Schenkung
1. Grundsatz
Nach Art. 143 StG unterliegen alle freiwilligen Zuwendungen unter Lebenden der Schen- kungssteuer, soweit der Empfänger aus dem Vermögen eines andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird. Steuerbar sind insbesondere die eigentlichen Schenkun- gen, die Vorempfänge in Anrechnung an die künftige Erbschaft (Erbvorbezüge) sowie Zu- wendungen zur Errichtung einer Stiftung (Widmung) oder an eine bestehende Stiftung. Leistungen aus einer Stiftung unterliegen hingegen beim Empfänger grundsätzlich der Ein- kommenssteuer.
Unentgeltlich erfolgt eine Zuwendung nicht nur in denjenigen Fällen, in welchen keine Ge- genleistung erbracht wird, sondern auch dann, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein Missverhältnis besteht (sog. gemischte Schenkung). Eine gemischte Schenkung liegt meistens, aber nicht nur dann vor, wenn ein Kauf- mit einem Schenkungsvertrag kombiniert wird, also der Kaufpreis in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert des Kaufgegenstandes steht. Eine Schenkung kann auch darin bestehen, dass auf durchsetz- bare Ansprüche teilweise verzichtet und die Restschuld erlassen wird.
Für diese Gegenüberstellung müssen Leistung und Gegenleistung zum Verkehrswert be- wertet werden. Nach st. gallischer Gerichtspraxis liegt ein offensichtliches Missverhältnis vor, wenn der Unterschied aus zivilrechtlicher Sicht (Art. 21 OR) einer Übervorteilung gleichkommt (SGE 1985 Nr. 9). Die Steuerbehörden nehmen ein Missverhältnis an, wenn der Wertunterschied 25% oder mehr beträgt. Bei Grundstücken wird bereits ab einer Diffe- renz von mindestens 10% zwischen Leistung und dem aktuellen (amtlichen) Verkehrswert ein offensichtliches Missverhältnis angenommen, zumal sich die amtlichen Verkehrswerte jeweils am unteren Rand der Bandbreite bewegen.
Anders verhält es sich jedoch, wenn der Verkehrswert/Marktwert der ausgetauschten Leis- tungen objektiv eindeutig feststeht. Das trifft etwa bei Kaufgeschäften über börsenkotierte Wertpapiere, Edelmetalle oder ausländische Devisen zu. Massgebend sind die Marktver- hältnisse bei Vertragsabschluss. Schätzungsunsicherheiten sind diesfalls nicht zu berück- sichtigen. Jede Wertdifferenz erweist sich daher als unentgeltliche Zuwendung und steuer- bare Schenkung.
2. Gemischte Schenkung bei Grundstückgeschäften
Die Veranlagungspraxis zeigt, dass vor allem Grundstückgeschäfte unter Familienangehö- rigen oft nur teilweise entgeltlich erfolgen. Da aufgrund der Bestimmung von Art. 150 Abs. 2 i.V.m. Art. 57 f. StG für Grundstücke der Verkehrswert bzw. Ertragswert die massgebliche Bezugsgrösse darstellt, liegt eine (steuerpflichtige) gemischte Schenkung vor, wenn die vereinbarte Gegenleistung mindestens 10% unter dem (amtlichen) Verkehrswert- bzw. Er- tragswert liegt. Für die Veranlagungspraxis ist dabei Art. 151 Abs. 1 StG von Bedeutung, wonach die Veranlagungsbehörde und der Steuerpflichtige eine Neuschätzung verlangen können.
Die Gegenleistung wird sehr oft durch Übernahme von Grundpfandschulden sowie durch die Einräumung verschiedener Rechte wie Leibrenten, Wohnrecht, Nutzniessung, Vorkauf-
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StB 143 Nr. 1
und Kaufsrechten getilgt. Die steuerrechtlichen Folgen bei Belastung der Zuwendung mit einer wiederkehrenden Leistung werden in StB 152 Nr. 1 dargestellt.
Die Grundstückgewinnsteuer wird gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. a StG aufgeschoben bei Eigentumswechseln an Grundstücken durch Schenkung (vgl. StB 132 Nr. 1). Die Handän- derungssteuer wird nach dem Verkehrswert bemessen, wenn ein tieferer Kaufpreis verein- bart ist (Art. 243 Abs. 2 StG). Demnach wird die Handänderungssteuer selbst dann vom Verkehrswert erhoben, wenn zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kein offensichtliches Missverhältnis besteht (StB 243 Nr. 1).
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