StB 165 Nr. 1
StB 165 Nr. 1
Aktenedition an Rechtsanwälte
1. Rechtsgrundlagen
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV beinhaltet auch die Informationsrechte des Einzelnen gegenüber der betreffenden Behörde. Das Grundrecht umfasst unter anderem das Recht des Einzelnen, über das Verfahren und den Verfahrensstoff orientiert zu werden sowie Einsicht in die Akten nehmen zu können.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung umfasst der Anspruch auf Akteneinsicht grundsätzlich nur das Recht, das Dossier bei der zuständigen Behörde einzusehen und Notizen zu machen beziehungsweise mit verhältnismässigem Aufwand Fotokopien anfertigen zu lassen.
Gemäss Art. 16 Abs. 1 VRP haben die an einem Verwaltungsverfahren beteiligten Personen grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in die Akten. Dieses Recht darf insoweit eingeschränkt werden, als ihm wichtige öffentliche und private Interessen entgegen stehen.
Der Steuerpflichtige kann gemäss Art. 165 Abs. 1 StG die Akten, die er eingereicht oder unterzeichnet hat, einsehen. Die übrigen Akten stehen ihm nach abgeschlossener Ermittlung des Sachverhalts zur Einsicht offen, soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegen stehen.
Das Akteneinsichtsrecht als Minimalgarantie soll es dem Rechtsuchenden ermöglichen, von den einem Verfahren zugrunde liegenden Akten Kenntnis zu nehmen. Ein Anspruch auf Herausgabe der Akten lässt sich daraus nicht ableiten. Das Recht auf Akteneinsicht umfasst nicht auch das Recht auf förmliche Aktenedition (vgl. StB 162 Nr. 2).
2. Praxis im Kanton St. Gallen
Im Kanton St. Gallen wird den Rechtsanwälten von den Gerichts-, Strafuntersuchungs- und Verwaltungsbehörden aller Stufen grosszügig Akteneinsicht gewährt. Justiz und Verwaltung nehmen damit Rücksicht auf die beruflichen Bedürfnisse der Anwälte und tragen dem Vertrauen Rechnung, das ihr besonderer Status verdient. Die Akten werden dem bevollmächtigten Anwalt in der Regel im Original zugestellt, auch wenn dies - wie erwähnt - im massgeblichen Verfahrensrecht nicht vorgesehen ist.
3. Praxis im Steuerverfahren
Selbst wenn die Verfahrensakten den Rechtsanwälten üblicherweise zugestellt werden, gewährleistet Art. 29 Abs. 2 BV diesen Anspruch nicht. Es liegt im Ermessen der betreffenden Behörde, ob sie auf freiwilliger Basis die Akten zur Akteneinsicht zustellen möchte. Im Verfahren vor den st. gallischen Steuerbehörden (wohl aber im Steuerjustizverfahren) werden den Rechtsanwälten keine Steuerakten im Original ediert.
Der Grund dafür liegt nicht etwa darin, dass die Steuerbehörden den Anwälten gegenüber misstrauischer eingestellt wären als andere Behörden. Vielmehr sind es die im Veranlagungsverfahren bestehenden wesentlichen Unterschiede zu anderen Verwaltungsverfahren, die die Aktenedition aus Sicht der Steuerbehörden nicht zumutbar machen.
Bei der Steuerdeklaration handelt es sich um eine Wissens- und Willenserklärung, an die bestimmte rechtliche Folgen geknüpft sind, und die ab dem Zeitpunkt der Veranlagung
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grundsätzlich unabänderlich ist. Schliesst sich der Veranlagung ein Einspracheverfahren an, so handelt es sich dabei um ein besonderes, steuergesetzliches Wiedererwägungsverfahren, wie es praktisch in keinem andern Verwaltungsbereich vorkommt. Im Durchschnitt wurden bisher im Kanton St. Gallen pro Jahr etwa 4'000 bis 5'000 Einspracheverfahren durchgezogen. Mit der Umstellung auf die jährlich stattfindende Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern ab dem Jahre 2001 hat sich diese Zahl praktisch verdoppelt.
Das Kantonale Steueramt bemüht sich immer um Transparenz. Ein zentrales Anliegen unserer Verwaltung ist aber auch die rationelle Durchführung von Verfahrensabläufen. Die Herausgabe von Steuerakten würde seitens der Verwaltung vorgängig eine Aktennummerierung, ein Aktenverzeichnis sowie eine Verkehrs- und Aktenkontrolle erfordern. Bei der Masse von Einspracheverfahren pro Jahr müsste mit diesem Arbeitsaufwand in mehreren hundert Fällen gerechnet werden. Ein solcher Mehraufwand liesse sich denn auch mit den gegebenen Ressourcen gar nicht bewerkstelligen.
In zunehmendem Masse werden Akten nur noch elektronisch geführt (Scanning oder Erstellung direkt am Bildschirm). Die Edition von elektronisch geführten Akten in Papierform
beispielsweise aus prozessualen Gründen - wird zwar jederzeit möglich sein, ist aber mit
erheblichem Mehraufwand und hohen Mehrkosten verbunden. Diese Kosten müssten denn auch demjenigen überwälzt werden, der die Papierform wünscht.
Eine Aktenedition an Anwälte und die Verweigerung derselben gegenüber den Treuhändern, die als berufsmässige Vertreter im Veranlagungsverfahren sehr viel öfter auftreten als die Rechtsanwälte, lässt sich im weiteren kaum objektiv begründen. Es besteht denn auch kein ersichtlicher Grund, weshalb mit Bezug auf die Aktenedition die Rechtsanwälte eine Sonderstellung einnehmen sollten im Vergleich beispielsweise mit diplomierten Steuerexperten, die in diesem dem Anwaltsmonopol entzogenen Bereich zudem oftmals (so als Mitglieder der Treuhandkammer) einem vergleichbar strengen Verhaltenskodex unterworfen sind.
Im gemischten Veranlagungsverfahren, das mehrheitlich zur Anwendung gelangt, stammt der grösste Teil der Steuerakten vom Steuerpflichtigen selbst. Er wird in diesem Veranlagungsverfahren mit zwei Exemplaren des Deklarationsformulars bedient. Ein Doppel ermöglicht es ihm, den selbst deklarierten Sachverhalt für die eigenen Akten festzuhalten. Die steuerlichen Korrekturen werden dem Steuerpflichtigen sodann mit einer detaillierten Veranlagungsberechnung mitgeteilt. Damit verfügt der Steuerpflichtige in aller Regel bereits über einen Grossteil der verfügbaren Steuerakten, und der Sachverhalt ist ihm selbst am besten bekannt. Es fällt ihm bzw. seinem Vertreter denn auch nicht schwer, die Aktenstücke zu bezeichnen, die für ihn zusätzlich von Interesse sind. Er erhält davon ohne weiteres Fotokopien - wenn es nur wenige Seiten sind sogar kostenlos. Als Veranlagungsbehörde für Einkommens- und Vermögenssteuern sowie für Gewinn- und Kapitalsteuern bietet das Kantonale Steueramt zudem auf Wunsch jederzeit die Möglichkeit an, Steuerakten bei einem der 90 Gemeindesteuerämter einzusehen. Kein Rechtsvertreter muss demnach im ganzen Kanton herumreisen, um Steuerakten einzusehen. In diesem Sinne sind die Mitglieder des St. Gallischen Anwaltsverbandes intern informiert worden (Intern Nr. 43/Mai 2000).
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