StB 168 Nr. 2
StB 168 Nr. 2
Telefax und E-Mail
1. Grundsatz
In rechtlicher Hinsicht wird ein Dokument, welches per Telefax zum Empfänger gelangt, der Fotokopie gleichgestellt. Ohne entsprechendes Präjudiz wird davon ausgegangen, dass diese Praxis analog auch für die E-Mail (elektronische Post) gilt.
Zertifikatslösungen oder elektronische Zustellplattformen wie z.B. INCAMAIL, welche das Bundesgericht ab Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) am 1. Ja- nuar 2007 in einem Pilotversuch akzeptiert, werden vorderhand vom Kanton St. Gallen im Rechtsverkehr nicht unterstützt. Die bisherige Praxis bleibt unverändert anwendbar.
2. Folgen
Die Behandlung als Fotokopie führt in Bezug auf das Steuerverfahren zur Konsequenz, dass die Einreichung von Akten per Telefax oder E-Mail zulässig ist, wenn nicht die eigen- händige Originalunterschrift absolut notwendig ist und von den Steuerbehörden nicht aus- drücklich die Originalakten verlangt werden.
Elektronisch übermittelte Urkunden einschliesslich Unterschriften sind nicht fälschungssi- cher. Die Fälschung bzw. Manipulation eines Telefaxes wird strafrechtlich als Urkundenfäl- schung qualifiziert, sofern das Original beim Absender Urkundenqualität hat. Ob die gleiche Praxis auch in Bezug auf die E-Mail gilt, wird die zukünftige Gerichtspraxis zeigen.
3. Einzelfragen
3.1 Einreichung der Steuererklärung
Die Einreichung der Steuererklärung per Telefax oder E-Mail ist nicht zulässig, da die per- sönliche Unterschrift Gültigkeitsvoraussetzung ist (Art. 168 Abs. 2 StG) und auf die Originalformulare aus verwaltungstechnischen Gründen nicht verzichtet werden kann (StB 168 Nr. 1). Hingegen wird das Nachreichen von Beilagen per Fax oder E-Mail in der Regel akzeptiert. Es wird die bisherige Praxis betreffend Entgegennahme von Fotokopien anstelle von Originalen beibehalten. Dies bedeutet, dass in der Regel das Einreichen von Fotoko- pien genügt, die Steuerbehörden jedoch im Einzelfall die Originale verlangen können.
3.2 Rekurs und Beschwerde
Sowohl nach Bundesrecht (Art. 42 BGG) als auch nach kantonalem Recht (Art. 48 Abs. 1 VRP) ist die eigenhändige Unterschrift Gültigkeitsvoraussetzung für Rekurs und Be- schwerde. In Übereinstimmung mit dem Bundesgericht genügt wegen Fehlens einer eigen- händigen Unterschrift ein per Fax eingereichtes Rechtsmittel den Formerfordernissen nicht (SGE 2003 Nr. 19).
Trotz der gesetzlichen Verbesserungsmöglichkeit (Nachfrist), welche für versehentlich un- vollständige Eingaben vorgesehen ist, wird wegen Verspätung auf das Rechtsmittel insbe- sondere dann nicht eingetreten, wenn ein Telefax zwar innert der Rechtsmittelfrist bei der Steuerbehörde eingeht, die Nachreichung des Originals indessen nach Fristende erfolgt. Wo es - wie bei der Faxübermittlung - von der Natur der Sache her an einer Originalsignatur
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StB 168 Nr. 2
mangelt, sind die Rechtsmittelinstanzen nach dem Bundesgericht nämlich nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen. Andernfalls könnte das Rechtsmittel im vollen Wissen um die ungenügende Unterschrift am letzten Tag gefaxt werden, um so eine Fristverlängerung zu sichern. Ein solches Verhalten käme einem Rechtsmissbrauch nahe und wird nicht ge- schützt.
Voraussetzung für die Fristwahrung bei Rekurs und Beschwerde ist demnach, dass - allen- falls zusätzlich zur Fax-Übermittlung - das unterzeichnete Original innert der offenen Rechtsmittelfrist eingereicht wird.
Verwaltungsgericht und Verwaltungsrekurskommission folgen grundsätzlich den bundes- gerichtlichen Vorgaben, wonach bei versehentlichen Formfehlern eine Nachbesserungsfrist zu gewähren ist. Beim Telefax (für E-mails muss dies ebenfalls gelten) stellt die fehlende Unterschrift jedoch keinen versehentlichen Formfehler dar. Fax und E-mail kommen stets nur Kopienqualität zu.
3.3 Einsprache
Die genannte Praxis gilt gleichermassen für die Einsprache, obwohl dafür nur Schriftlichkeit, nicht aber ausdrücklich die Unterschrift des Einsprechers verlangt wird (Art. 180 Abs. 1 StG; Art. 132 Abs. 1 DBG). Lehre und Rechtsprechung gehen davon aus, dass der Begriff "Schriftlichkeit" auch das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift umfasst. Zudem hat das Verwaltungsgericht die Frage aufgeworfen, ob ein per Fax an das Kantonale Steueramt übermitteltes Schreiben überhaupt "schriftlich" sei, werde dieses beim Steueramt doch von einem Computer empfangen und verteilt und erst bei Bedarf vom entsprechenden Sachbe- arbeiter ausgedruckt (SGE 2003 Nr. 19).
3.4 Rechtsmittel per E-Mail
Für die Übermittlung von Rechtsschriften per E-Mail wird die Praxis bezüglich Telefax ana- log angewendet.
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