Lexipedia
StartseiteNewsErkundenVerzeichnis
NutzungsbedingungenDatenschutzHilfe
Anmelden

Download: Es öffnet sich ein neues Fenster: PDF-Datei öffnen

SG StB 214 Nr. 1

https://lexipedia.io/de/docs/ch-sg/tax-guidance/sg-stb-214-nr-1/de/download-es-offnet-sich-ein-neues-fenster-pdf-datei-offnen

Abgerufen am 12. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. St. Gallen
Quelle

Download: Es öffnet sich ein neues Fenster: PDF-Datei öffnen

StB 214 Nr. 1

Verzugszinsen

1. Staats- und Gemeindesteuern

Beim Verzugszins handelt es sich um ein Entgelt für die Zinseinsparung, die dem Steuer- schuldner aus einer späteren Entrichtung der Steuer erwächst. Bezweckt wird damit keine Bestrafung des Schuldners, sondern die Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen. Es ist da- her unerheblich, ob der Steuerschuldner die Säumnis schuldhaft herbeigeführt hat (GVP 1996 Nr. 23). Die Gründe für die Verspätung spielen keine Rolle. Zum Beispiel hindert eine fehlende Liquidität im Zeitpunkt der Rechnungstellung die Erhebung von Verzugszin- sen nicht.

1.1 Vor 1999 in Rechnung gestellte Steuerforderungen

Bis Ende 1998 gelten die Bezugsvorschriften des alten Rechts (vgl. StB 41.04). Nach Ablauf der Zahlungsfrist von 30 Tagen (Art. 133 Abs. 3 aStG) wird der säumige Steuerpflichtige gemahnt. Die Steuerforderung ist nach Ablauf der Zahlungsfrist zu verzinsen. Auch die Er- hebung einer Einsprache, eines Rekurses oder einer Beschwerde steht dieser Verzinsung nicht entgegen (Art. 135 Abs. 1 und 2 aStG). Als Steuerforderung, bei der ein Zahlungsver- zug Verzugszinsen auslöst, gelten nicht nur definitive Steuerveranlagungen, sondern auch vorläufige Steuerrechnungen (Art. 134 Abs. 1 und 2 aStG).

1.2 In den Jahren 1999 und 2000 in Rechnung gestellte Einkommens- und Vermögens- steuern

Der Bezug der Einkommens- und Vermögenssteuern in den Jahren 1999 und 2000 (Über- gangsphase) erfolgt grundsätzlich noch nach den Regeln des alten Rechts. Die Steuern werden wie bisher fällig und zwar auch dann, wenn die Steuer nur aufgrund einer vorläufi- gen Rechnung gefordert wird (Art. 288 StG). Die Zahlungsfrist für jeden in Rechnung ge- stellten Steuerbetrag dauert 30 Tage. Nach Ablauf dieser Frist muss die Steuerforderung verzinst werden. Das gilt für Steuern, die aufgrund einer definitiven Veranlagung oder le- diglich aufgrund einer vorläufigen Steuerrechnung erhoben und vom Steuerpflichtigen ver- spätet bezahlt werden. Auch auf den nach altem Recht gemäss Art. 134 Abs. 1 aStG in Rechnung gestellten Steuerbeträgen sind nach Ablauf der Zahlungsfrist Verzugszinsen ge- mäss Art. 214 Abs. 2 StG geschuldet (Art. 98 StV).

Eine verspätete verzugszinspflichtige Steuerzahlung gemäss Art. 214 Abs. 2 StG liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger die ihm zugestellte vorläufige oder definitive Steuerrechnung nach Ablauf der Zahlungsfrist bezahlt. Massgebend für die Erfüllung ist der Zeitpunkt, in dem der Betrag auf dem Konto der Steuerbehörde eintrifft.

Die Verzugszinspflicht besteht auch für fällige Steuerforderungen, die auf einer durch Ein- sprache, Rekurs oder Beschwerde angefochtenen Veranlagung basieren, sowie für gestun- dete Steuerbeträge. Im letzteren Fall kann die Stundungsbehörde in Anwendung von Art. 224 StG bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen auf die Verzugszinsbelastung im Sinne eines Teilerlasses verzichten (StB 224 Nr. 1).

Mit der vorläufigen (oder definitiven) Rechnungstellung beginnt die Verzugszinspflicht grundsätzlich auch dann, wenn Aussicht besteht, dass die Rechnung dereinst aus irgend- welchen Gründen, beispielsweise wegen nachträglicher Revision der Veranlagung (Art. 197 StG; GVP 1996 Nr. 20) wieder aufgehoben wird (StB 197 Nr. 1).

01.01.2026 -1- ersetzt 01.01.2025

StB 214 Nr. 1

Mit jeder Steuerrechnung wird auf die Pflicht zur Entrichtung von Verzugszinsen aufmerk- sam gemacht.

Bei vorausgegangenem vorläufigem Bezug und bei Steuerrechnungen, die im Rechtsmit- telverfahren abgeändert wurden, wird die Verzugszinsberechnung erst nach Bezahlung der endgültigen Rechnung vorgenommen. Für solche Fälle gelten die folgenden Grundsätze:

  • Wird mit einer neuen Rechnung ein höherer Steuerbetrag (Nachzahlung) gefordert, so werden die bisher festgesetzten Steuerraten nicht erhöht, falls die Zahlungsfrist bereits abgelaufen ist oder nicht mehr 30 Tage beträgt. Somit wird der Verzugszins bei verspä- teter Zahlung (bis zur neu angesetzten Zahlungsfrist für den höheren Betrag) ab den ursprünglichen Zahlungsfristen für die früheren, tieferen Steuerraten berechnet.

  • Reduziert sich mit einer neuen Rechnung die Steuerforderung, so werden alle bisher festgesetzten Steuerraten entsprechend reduziert. Bei verspäteter Zahlung wird der Ver- zugszins ab den ursprünglichen Zahlungsfristen, jedoch von den neuen, reduzierten Steuerraten berechnet.

1.3 In den Jahren 1999 und 2000 ausgestellte Rechnungen für die übrigen veranlagten

Steuern

Abgesehen von der Sonderregelung bei den Einkommens- und Vermögenssteuern in der zweijährigen Übergangsphase (Ziff. 1.2) werden im neuen Recht die Verzugszinsfolgen nicht mehr bereits an die vorläufige Rechnungstellung geknüpft. Neu begrenzt die vorläu- fige Steuerrechnung lediglich noch den Zahlungsbetrag, der zugunsten des Steuerpflichti- gen mit Ausgleichszinsen verzinst wird (Art. 210 und 212 Abs. 1 lit. a StG).

Mit der Schlussrechnung wird der Saldo der (positiven und negativen) Ausgleichszinsen gezogen. Für die Schlussrechnung, in der die Differenzbeträge aus der Veranlagung und der Saldo der Ausgleichszinsen enthalten sind, besteht eine Zahlungsfrist von 30 Tagen (Art. 214 Abs. 1 StG). Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist ist Verzugszins geschuldet. Der Verzugszins errechnet sich jedoch nur auf dem verspätet bezahlten Steuerbetrag (Diffe- renzbetrag aus der Steuerveranlagung, wenn ein vorläufiger Vorausbezug stattgefunden hat) und nicht auf dem Saldo der Ausgleichszinsen (Art. 214 Abs. 2 StG).

1.4 Verzugszinssätze

Die Zinssätze werden jeweils von der Regierung festgelegt (Regierungsbeschluss über die Verzugs- und Rückerstattungszinsen für Steuerbeträge; abgekürzt RB; sGS 811.14).

2015 4,0% 2016 4,0% 2017 4,0% 2018 4,0% 2019 4,0% 2020 4,0% 2021 4,0% 2022 4,0% 2023 4,0% 2024 4,0% 2025 4,0% 2026 4,0%

ersetzt 01.01.2025 -2- 01.01.2026

StB 214 Nr. 1

1.5 Rechtsmittel

Verzugszinsen werden immer mit separater Verfügung eröffnet, wobei auf den Bezug ge- ringer Beträge verzichtet wird (Art. 215 StG; Art. 88 StV). Gegen die Verzugszinsverfügung kann innert 30 Tagen beim Kantonalen Steueramt schriftlich Einsprache erhoben werden. Gegen den Einspracheentscheid stehen die ordentlichen Rechtsmittel zur Verfügung (Art. 222 StG i.V.m. Art. 180 und 194 f. StG).

2. Direkte Bundessteuer

Grundsätzlich gilt für die direkte Bundessteuer sachgemäss die gleiche Regelung wie für die Staats- und Gemeindesteuern nach altem Recht (Ziff. 1.1). Die Zinspflicht beginnt 30 Tage nach der Zustellung der provisorischen oder definitiven Rechnung (Art. 162 - 164 DBG).

Der Zinssatz wird pro Kalenderjahr festgelegt und richtet sich nach der Verordnung des EFD über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern (Zinssatz- verordnung EFD; SR 631.014):

2015 3,00% 2016 3,00% 2017 3,00% 2018 3,00% 2019 3,00% 2020 3,00% 2021 3,00% (01.01.2020 – 19.03.2020) Covid-19-Sonderregelung 0,00% (20.03.2020 – 31.12.2020) 2022 4,00% 2023 4,00% 2024 4,75% 2025 4,50% 2026 4,00%

01.01.2026 -3- ersetzt 01.01.2025