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Art. 346 Abs. 1 StGB; Art. 293 Abs. 2 lit. b und Art. 303 Abs. 1 lit. a StPO.

Nr. 51/2003/6 · Obergericht Schaffhausen

Vom 31. Okt. 2003

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Abgerufen am 11. Sept. 2026

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Nr. 51/2003/6

Art. 346 Abs. 1 StGB; Art. 293 Abs. 2 lit. b und Art. 303 Abs. 1 lit. a StPO.

Rubrum

Art. 346 Abs. 1 StGB; Art. 293 Abs. 2 lit. b und Art. 303 Abs. 1 lit. a StPO. Örtliche Zuständigkeit im Ehrverletzungsverfahren (Entscheid des Obergerichts Nr. 51/2003/6 vom 31. Oktober 2003 i.S. S.).

Für die Beurteilung von Ehrverletzungen sind die Behörden des Orts zuständig, wo die angebliche ehrverletzende Äusserung getätigt wurde (E. 2a). Der Privatstrafkläger hat die eingeklagte Ehrverletzung im Sühneverfahren zu konkretisieren. Die örtliche Zuständigkeit sollte sich grundsätzlich aufgrund seiner Angaben beurteilen lassen. Er hat daher gegebenenfalls selber Nachforschungen zum Begehungsort anzustellen (E. 2c). Fehlt es an der örtlichen Zuständigkeit, so ist nach Schaffhauser Strafprozessrecht das Privatstrafklageverfahren einzustellen. Die Sache ist nicht an die zuständige ausserkantonale Behörde weiterzuleiten (E. 2f).

S. erhob beim Friedensrichteramt der Stadt Schaffhausen Verleumdungsklage gegen die in Schaffhausen wohnende B. Die Friedensrichterin stellte in der Folge die Weisung ans Kantonsgericht aus. Die Einzelrichterin in Strafsachen des Kantonsgerichts stellte das Verfahren jedoch ein. Eine hiegegen gerichtete Beschwerde von S. wies das Obergericht ab.

Erwägungen

2.– a) Für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde (Art. 346 Abs. 1 Satz 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Dies gilt grundsätzlich auch für Ehrverletzungen wie die hier zur Diskussion stehende Verleumdung gemäss Art. 174 StGB. Die Einzelrichterin ist in der angefochtenen Verfügung davon ausgegangen, dass die private Beschwerdegegnerin die für das Ehrverletzungsverfahren relevanten Handlungen bzw. Äusserungen mit Sicherheit nicht im Kanton Schaffhausen ausgeführt habe; sie hat daher das Verfahren mangels örtlicher Zuständigkeit eingestellt. Es fragt sich, ob sie das zu Recht getan habe. b) ...

c) Das Ehrverletzungsverfahren untersteht – wie das ordentliche Strafverfahren – grundsätzlich dem Anklageprinzip. Der Privatstrafkläger hat schon zu Beginn die eingeklagte Tat unter möglichst genauer Bezeichnung von Ort und Zeit wenigstens kurz zu umschreiben. Dies zeigt sich darin, dass diese Umschreibung bereits in die friedensrichterliche Weisung – die gleichsam die Anklageschrift ersetzt – aufzunehmen ist (Art. 293 Abs. 2 lit. b der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 [StPO, SHR 320.100]; vgl. Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. A., Basel/Genf/München 2002, § 88 Rz. 13, S. 408, mit Hinweis). Dazu gehört nebst Ort und Zeit auch die Angabe, wem gegenüber die angeblich ehrverletzende Äusserung getätigt worden sei (vgl. Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., § 287 N. 19, mit Hinweis). Es genügt insbesondere nicht, nur abstrakt eine ehrverletzende Äusserung zu behaupten, ohne sie örtlich und inhaltlich zu konkretisieren, auch wenn an die Angaben des Privatstrafklägers nicht die gleich hohen Anforderungen wie an eine Anklageschrift im Offizialverfahren (vgl. Art. 234 Abs. 2 i.V.m. Art. 231 Abs. 2 StPO) gestellt werden können (vgl. ZR 1976 Nr. 42). Die angeklagte Person soll wissen, wessen bzw. aufgrund welches konkreten Lebensvorgangs sie beschuldigt wird, damit sie sich hinreichend verteidigen kann. Nur bei unbekannter Täterschaft kann der Verletzte zunächst beim Einzelrichter des Kantonsgerichts ein Verfahren zur Ermittlung der Täterschaft beantragen (Art. 291 StPO). Für weitere Ermittlungen – wie diejenige des Begehungsorts oder überhaupt der näheren Umstände der eingeklagten Tat – steht aber dieses Vorverfahren nicht zur Verfügung. Im nachmaligen gerichtlichen Beweisverfahren (Art. 301 StPO) geht es sodann prinzipiell nur darum, den eingeklagten, bereits hinreichend substantiierten Sachverhalt soweit erforderlich noch zu beweisen. Die örtliche Zuständigkeit sollte sich demnach grundsätzlich bereits aufgrund der Angaben des Privatstrafklägers im Sühneverfahren beurteilen lassen. Dieser hat somit im Hinblick auf die korrekte Klageerhebung gegebenenfalls Nachforschungen zum Begehungsort anzustellen, um diesbezüglich die nötigen Angaben machen zu können (vgl. Stefan Trechsel, Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. A., Zürich 1997, Art. 351 N. 4, S. 1086, mit Hinweis). Es ist jedenfalls nicht Sache der Einzelrichterin des Kantonsgerichts, die massgeblichen Umstände einer vom Privatstrafkläger – in Missachtung seiner Obliegenheit – nicht konkretisierten Ehrverletzungshandlung zunächst selber abzuklären und so den Prozessgegenstand überhaupt erst festzulegen. Ebensowenig hat die angeklagte Person die strittigen Umstände vorab selber zu konkretisieren (und sich dabei insbesondere auch zum angeblichen Begehungsort zu äussern) und so dem Privatstrafkläger gleichsam die

Grundlage für seine Anklage zu liefern. Ist der Privatstrafkläger nicht in der Lage, bestimmte konkrete Äusserungen zum Gegenstand der Anklage zu machen, so soll ihm zur Feststellung allenfalls getätigter ehrverletzender Äusserungen das Mittel des Privatstrafklageverfahrens nicht zur Verfügung stehen. Er muss vielmehr auf anderem Wege – durch private Nachforschungen oder ein zivilprozessuales Verfahren – versuchen, ausfindig zu machen, welche konkreten Äusserungen in Frage kommen, wenn er davon vernommen hat oder sonstwie vermutet, dass er in seiner Ehre verletzt worden sei (ZR 1976 Nr. 42, E. d). d) [Die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände der von ihm eingeklagten Tat schliessen den Begehungsort Schaffhausen aus. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich B. (auch) im Kanton Schaffhausen ehrverletzend geäussert haben könnte.] e) ... f) Nach Auffassung des Beschwerdeführers wäre das Ehrverletzungsverfahren, wenn sich eine andere Zuständigkeit ergeben sollte, nicht einfach einzustellen, sondern an die zuständigen Behörden zu übertragen, zumal sein Strafantrag auch im interkantonalen Verhältnis volle Rechtswirkung erzeuge. Es genügt jedoch nach feststehender Praxis nicht, dass der Strafantrag in einem Kanton gestellt wurde, um auch einen andern Kanton zur Strafverfolgung zu verpflichten; denn das kantonale Recht bestimmt, bei welcher Behörde der Strafantrag zu stellen und in welchem Verfahren ihm Folge zu geben ist (BGE 116 IV 87 E. 4a mit Hinweis). Die Antragsfrist ist daher mit Einreichung der Anklage bei einer unzuständigen ausserkantonalen Stelle grundsätzlich nicht gewahrt (Donatsch/Schmid, § 295 N. 2 mit Hinweisen). Wer am falschen Ort Strafantrag stellt, riskiert, dass seiner Klage nicht Folge gegeben wird, wenn der zuständige Kanton den andernorts zwar rechtzeitig gestellten Antrag nicht anerkennt und inzwischen die Frist abgelaufen ist (BGE 122 IV 255 E. 3d mit Hinweis). Die Einzelrichterin hat erklärt, der Kanton Schaffhausen sehe keine Überweisung des Strafantrags in Ehrverletzungssachen an einen anderen Kanton vor. Zwar gilt generell von Gesetzes wegen eine innert Frist bei einer unzuständigen Behörde eingereichte Eingabe als rechtzeitig, und sie ist sofort an die zuständige Behörde weiterzuleiten (Art. 98 Abs. 3 StPO). Doch gilt dies zum einen wohl nur für Eingaben der Verfahrensbeteiligten, die versehentlich

bzw. irrtümlich an die unzuständige Behörde gelangt sind (vgl. Stephan Rawyler, Die Beschwerde nach der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986, Diss. Zürich 1998, S. 176), was auf eine Eingabe, die bewusst an die für zuständig erachtete Behörde gerichtet wird, nicht ohne weiteres zutrifft. Zum andern war für die Friedensrichterin aus dem nicht begründeten Sühnebegehren des Beschwerdeführers ... – das nach kantonalem Recht als Strafantrag gilt (Art. 290 Abs. 2 StPO) – nicht ersichtlich, dass sie örtlich nicht zuständig sei, so dass für sie kein Anlass bestand, die Eingabe weiterzuleiten. Dass aber die Einzelrichterin des Kantonsgerichts nach Eingang der Weisung die Sache gegebenenfalls von Amts wegen an die zuständige ausserkantonale Behörde zu überweisen bzw. dort ein Übernahmebegehren zu stellen hätte, sieht das Gesetz in der Tat nicht vor. Vielmehr führt das Fehlen einer Prozessvoraussetzung – wie hier der örtlichen Zuständigkeit – nach dem Schaffhauser Strafprozessrecht grundsätzlich nur zur Einstellung des Privatstrafklageverfahrens (Art. 303 Abs. 1 lit. a StPO). Insbesondere besteht auch von Bundesrechts wegen keine Pflicht, die Sache bzw. den Strafantrag an die zuständige Behörde weiterzuleiten (Jörg Rehberg, Der Strafantrag, ZStrR 1969, S. 271). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Einzelrichterin die Sache nicht an die zuständigen Behörden des Kantons Zürich weitergeleitet hat. Ob diese auf eine Privatstrafklage des Beschwerdeführers einzutreten hätten, welche dieser unter Hinweis auf das im Kanton Schaffhausen durchgeführte Sühneverfahren erheben würde, ist hier nicht zu prüfen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 174 und Art. 346 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2003; der Erlass wurde am 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 98, Art. 231, Art. 234, Art. 290, Art. 291, Art. 293, Art. 301 und Art. 303 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2002; der Erlass wurde am 1. April 2004, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.