Nr. 60/2006/51
Art. 30e, Art. 30g und Art. 30i GesG; Art. 30 Abs. 1 SpitG.
Rubrum
Art. 30e, Art. 30g und Art. 30i GesG; Art. 30 Abs. 1 SpitG. Fürsorgerische Freiheitsentziehung, Zwangsbehandlung, andere Freiheitsbeschränkung; Rechtsweg (OGE 60/2006/51 vom 25. September 2006)
Veröffentlichung im Amtsbericht
Rechtsweg und Zuständigkeit bei fürsorgerischer Freiheitsentziehung, medizinischen Zwangsbehandlungen und anderen Freiheitsbeschränkungen von Patienten.
X. wurde vom Bezirksarzt gegen seinen Willen ins Psychiatriezentrum Breitenau eingewiesen. Hierauf erhob er Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Obergericht; er verlangte seine sofortige Entlassung. Auch wehrte er sich gegen die vom Psychiatriezentrum angeordnete Zwangsbehandlung sowie gegen seinen Aufenthalt in der Isolierzelle. Das Volkswirtschaftsdepartement verfügte in der Folge auf Antrag der ärztlichen Leitung des Psychiatriezentrums die Zurückbehaltung von X. im Psychiatriezentrum. Das Obergericht trat auf die Beschwerde nur teilweise ein.
Erwägungen
1.– a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtete sich zunächst gegen die ärztlich angeordnete Zurückbehaltung im Psychiatriezentrum Breitenau. Da das Volkswirtschaftsdepartement indes am 1. September 2006 die Zurückbehaltung des Beschwerdeführers verfügte, gilt diese Anordnung praxisgemäss als mitangefochten. Damit wird die ursprüngliche Beschwerde gegen das Psychiatriezentrum Breitenau gegenstandslos. b) Soweit sich der Beschwerdeführer über die medizinische Zwangsbehandlung (Zwangsmedikation) beschwert, so richtet sich seine Beschwerde gegen die Anordnungen der ärztlichen Leitung des Psychiatriezentrums Breitenau. Gegenpartei ist somit nicht das Volkswirtschaftsdepartement, sondern das Psychiatriezentrum als anordnende Institution (Art. 30e und 30i Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes vom 19. Oktober 1970 [GesG, SHR 810.100; Fassung vom 27. November 2000]). ... c) Soweit sich seine Beschwerde gegen die ärztlich angeordnete Internierung im Isolierzimmer richtet, so rügt er die Anordnung einer anderen Freiheitsbeschränkung i.S.v. Art. 30g GesG (Beschränkung der Bewegungs- freiheit), wogegen der Rekurs an den Spitalrat zulässig wäre (Art. 30i Abs. 4 GesG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 des Spitalgesetzes vom 22. November 2004 [SpitG, SHR 813.100] und Art. 16 ff. des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 [VRG, SHR 172.200]). In diesem Punkt kann daher nicht auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.