Steuern 2022 JP Wegleitung Angaben Beteiligungen
Wegleitung Kanton Schaffhausen Angaben über Beteiligungen für juristische Personen
Allgemeines In- und ausländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die in der Schweiz bzw. im Kanton Schaffhausen steuerpflichtig sind, wird nach den Artikeln 69 und 70 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) sowie den Artikeln 76 und 77 des kantonalen Steuergesetzes für Erträge aus wesentlichen Beteiligungen am Grund- oder Stammkapital anderer Unternehmen ein sogenannter «Beteili gungsabzug» (= Ermässigung der Gewinn- und Kapitalsteuer) gewährt. Die Steuerermässigung auf dem Beteiligungsertrag wird gewährt, wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 10 % am Grund- oder Stammkapital oder zu mindestens 10 % am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt ist oder Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hält. Auf Kapitalgewinnen wird die Ermässigung nur gewährt, wenn die veräusserte Beteiligung mindestens 10 % des Grund- oder Stamm- kapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens 10 % des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesell- schaft begründete und während mindestens eines Jahres gehalten wurde. Die Beurteilung richtet sich nach dem Kreisschreiben Nr. 27 vom 17. Dezember 2009 (vgl. 1-027-D-2009-d.pdf auf der Webseite der Eidgenössischen Steuerverwaltung http://www.estv.admin.ch unter Dokumentation / Publikationen / Direkte Bundessteuer / Kreisschreiben).
Seite 1 Die Seiten-, Punkt- und Spaltenangaben beziehen sich auf das Formular «Angaben über Beteiligungen» (Formular 19). Punkt 1.1 Zusammensetzung der Beteiligungen und Total des Finanzierungsaufwandes Pro Gesellschaft / Genossenschaft, an welcher eine Beteiligung besteht, ist eine Formularzeile auszufüllen.
Spalte A Anzahl und Art der Titel Art der Titel: Aktien (AK), Partizipationsscheine (PS), Genussscheine (GS), GmbH-Stammeinlagen (SE), Anteilscheine von Genossenschaften (AS). Die in Klammern angegebenen Abkürzungen können für die Angabe der Wertschriftenart auf Seite 1, Spalte A, verwendet werden.
B Bezeichnung und Rechtsform des Unternehmens Beteiligungen sind Anteile am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften. Ausländische juristische Personen werden dabei denjenigen juristischen Personen schweizerischen Rechts gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsäch- lich am ähnlichsten sind (Art. 55 Abs. 3 StG, Art. 49 Abs. 3 DBG).
C Nominalbetrag des gesamten Grund- oder Stammkapitals Als Nominalbetrag des Grund- oder Stammkapitals gilt das gesamte einbezahlte Kapital der Tochtergesellschaft im Zeit- punkt des Anfalls des Beteiligungsertrages oder am Ende der Steuerperiode (Geschäftsjahr).
D Nominalbetrag der Beteiligung Hier ist der Nennwert der Beteiligung einzutragen, der im Besitz der Steuerpflichtigen ist. Genussscheine (Art. 657 OR) dürfen keinen Nennwert haben. Sie gelten daher nicht als Beteiligungen. Allerdings gelten die Ausschüttungen auf Ge- nussscheinen als Beteiligungsertrag, sofern sie zusammen mit Anteilen gehalten werden, welche die Voraussetzungen für den Beteiligungsabzug erfüllen (vgl. Art. 76 StG und Art. 69 DBG).
E Beteiligung in % Spalte D im Verhältnis zu Spalte C.
F Verkehrswert der Beteiligung Der Verkehrswert der Beteiligung ist nur bei Beteiligungen von weniger als 10 % anzugeben. Als Verkehrswert gilt der Kurswert oder der aufgrund der «Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer» berechnete Steuerwert.
G Gewinnsteuerwert in Franken Als Gewinnsteuerwert gilt der Buchwert nach Abzug allfälliger Wertberichtigungen zuzüglich der als Gewinn versteuer- ten stillen Reserven.
Punkt 1.2 | Gewinnsteuerwert der Gesamtaktiven am Ende der Steuerperiode Als Gewinnsteuerwert der Gesamtaktiven gilt die Summe der Gewinnsteuerwerte der Aktiven ohne allfällige Verlustvor- träge und nach Abzug der Wertberichtigungen für Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind. | |
Punkt 1.3 | Total des Finanzierungsaufwandes in der Steuerperiode Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen (exkl. Zinsen auf verdecktem Eigenkapital) sowie alle Aufwendungen, die aufgrund der Verbindlichkeiten des Unternehmens anfallen. Mietaufwand sowie Zinsen, die unmittelbar auf den Umsatz entfallen (z. B. nicht ausgenützte Skonto-Offerten von Lieferanten), gelten nicht als Finanzierungsaufwand. | |
Spalte | H | Gewinnsteuerwert in % der Aktiven Jedes Feld der Spalte G im Verhältnis zu Betrag von Ziffer 1.2 (Gewinnsteuerwert der Gesamtaktiven). Dieses Verhältnis ist pro Feld zu berechnen. |
Punkt 2 | Gestehungskosten | |
Spalte | I | Datum des ersten Erwerbs von Titeln der Beteiligung Sofern der Erwerb nach dem 31. Dezember 1996 erfolgte, ist das genaue Kaufdatum einzutragen. Falls die Beteiligung vor dem 1. Januar 1997 im Besitz der Unternehmung war, genügt der Hinweis «vor 1997». |
Spalte | J | Kaufpreis für die in der Steuerperiode erworbenen Anteile Es ist der Kaufpreis für alle während der Steuerperiode erworbenen Anteile einzutragen. |
K | Datum des letzten Erwerbs während der Steuerperiode Falls während der Steuerperiode Titel der Beteiligung zugekauft wurden, ist das genaue Erwerbsdatum einzutragen. Haben mehrere Käufe stattgefunden, ist das Datum des letzten Erwerbs anzugeben. | |
L | Gestehungskosten zu Beginn des Geschäftsjahres Die Gestehungskosten einer Beteiligung zu Beginn des Geschäftsjahres entsprechen den Gestehungskosten einer Be- teiligung am Ende des letzten Geschäftsjahres. | |
M | Erhöhung der Gestehungskosten Die Gestehungskosten einer Beteiligung erhöhen sich durch Zukäufe und offene oder als Gewinn versteuerte verdeckte Kapitaleinlagen. Auch offene oder verdeckte Sanierungszuschüsse und Aufwertungen im Zusammenhang mit einer Sanierung nach Art. 670 OR erhöhen die Gestehungskosten. | |
N | Verminderung der Gestehungskosten Die Gestehungskosten können durch Verkäufe sowie Abschreibungen im Zusammenhang mit der Ausschüttung einer Substanzdividende oder einer Kapitalherabsetzung vermindert werden. | |
O | Gestehungskosten am Ende des Geschäftsjahres Diese Spalte entspricht der Summe aus den Gestehungskosten zu Beginn des Geschäftsjahres und den allfälligen Verän- derungen innerhalb des Geschäftsjahres bzw. bis zum Zeitpunkt der Veräusserung. |
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Punkt 3 Nettoertrag der Beteiligungen Spalte P Bruttoertrag aus Ausschüttungen Als Ertrag aus Beteiligungen gelten nur solche Bezüge, die beim ausrichtenden Unternehmen Gewinnausschüttun- gen im Sinne des DBG und des StG darstellen (ordentliche und ausserordentliche Gewinnausschüttungen, verdeckte Gewinnausschüttungen, Ausschüttungen auf Genussscheinen bei genügend Aktien- oder Partizipationsscheinbesitz an der gleichen Unternehmung).
Q Bruttoertrag aus Kapitalgewinnen Unter dieser Rubrik ist der Bruttoertrag (also die Differenz zwischen dem Veräusserungserlös und den entsprechenden Gestehungskosten) einzutragen. Es handelt sich um einen Übertrag vom Hilfsformular «Kapitalgewinn aus Beteiligung» (Formular 19.1, Ziffer 4.1).
R Abschreibungen im Zusammenhang mit dem Ertrag Für die Berechnung des Nettoertrags aus Beteiligungen sind sämtliche mit dem Ertrag in Zusammenhang stehenden Abschreibungen in Abzug zu bringen. Solche Abschreibungen reduzieren zudem die Gestehungskosten.
S Massgeblicher Ertrag Für die Berechnung des Verwaltungsaufwandes massgeblicher Ertrag (Spalte P + Spalte Q – Spalte R).
T Verwaltungsaufwand Für die Berechnung des Nettoertrags aus Beteiligungen ist ein Betrag von 5 % des massgeblichen Ertrags (Spalte S)zur Deckung des Verwaltungsaufwandes in Abzug zu bringen. Der Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwandes bleibt vorbehalten.
U Finanzierungsaufwand Der auf die Beteiligung entfallende Finanzierungsaufwand berechnet sich beim Beteiligungsertrag aufgrund des Ver- hältnisses von Gewinnsteuerwert der Beteiligung zum Gewinnsteuerwert der Gesamtaktiven (Spalte H).
V Nettogewinn aus Beteiligung Diese Zahl entspricht der Differenz zwischen dem Bruttoertrag (Spalten P und Q) und den Aufwendungen im Zusam- menhang mit der Beteiligung (Spalten R, T und U). Nur positive Differenzen (= Nettogewinne) sind in der Spalte V einzu- tragen.
W Nettoverlust aus Beteiligung Nettoverluste aus Beteiligungen (Finanzierungsaufwandüberhänge) sind in Spalte W einzutragen.
Punkt 4 Ermässigung der Gewinnsteuer Für die Berechnung des Beteiligungsabzuges ist der gesamte steuerbare Reingewinn nach Verlustverrechnung und nach Ausscheidung der Auslandsergebnisse massgebend. Die prozentuale Ermässigung auf dem Gewinn entspricht dem Anteil der Beteiligungserträge am gesamten steuerbaren Gewinn.