Steuern 2023 - Zuwendungen und Spenden
Zuwendungen und Spenden | 2023 | ||||
Kanton Schaffhausen Kantons- und Gemeindesteuern, direkte | Bundessteuern | ||||
Hilfsblatt zur | |||||
Steuererklärung 2023 PID-Nr.: | Name, Vorname: | ||||
Angaben zum Abzug für gemeinnützige Zuwendungen sowie | |||||
Spenden und Mitgliederbeiträge an politische Parteien | |||||
Erläuterungen – Gemeinnützige Zuwendungen | |||||
Eine Liste der von der Kantonalen Vom Nettoeinkommen werden als steuerfreie Beträge abgezogen: die freiwilligen | Leistungen von Geld oder anderen Vermögens- | ||||
Steuerverwaltung für abzugsfähi- werten an den Bund und seine Anstalten, an den Kanton und seine Anstalten, an | Schaffhauser Gemeinden und ihre Anstalten | ||||
ge freiwillige Zuwendungen an- und an andere juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im | Hinblick auf öffentliche oder auf ausschliesslich gemeinnützige | ||||
erkannten Institutionen finden Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, sowie an politische Parteien im Kanton, wenn die Zuwendungen im Steuerjahr CHF 100
Sie auf unserer Homepage unter erreichen und insgesamt 20% des Nettoeinkommens nicht übersteigen. | |||||
www.steuern.sh.ch. | |||||
Was fällt unter diesen Abzug? | |||||
Abzugsfähig sind freiwillige Zuwendungen nur dann, wenn sie einerseits an eine Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit Sitz in der Schweiz ausgerichtet wurden und andererseits die betreffende juristische Person aus öffentlichen oder aus-
schliesslich gemeinnützigen Zwecken von der Steuerpflicht befreit ist. | |||||
Nicht abzugsfähig sind Zuwendungen an | juristische Personen mit Sitz im Ausland oder | an juristische Personen, welche im Hin- | |||
blick auf religiöse Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, ebenso an juristische Personen, die gesellige oder sportliche Zwecke
Bescheinigungen / Quittungen | |||||
verfolgen (Musikvereine, Fussballclub | etc.). | ||||
ab CHF 500 sind in Kopieform | |||||
(keine Originalbelege) geordnet | |||||
beizulegen. Erläuterungen – Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien | |||||
Bei Bedarf können die Steuer Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an | politische Parteien sind bis | zu einem Gesamtbetrag von CHF 15‘000 (Kantonssteuer) | |||
verwaltungen im Veranlagungs- bzw. CHF 10‘300 (Direkte Bundesteuer) | abzugsfähig. Voraussetzung dafür ist, dass die begünstigte Partei im Parteienregister nach | ||||
verfahren Quittungen bzw. Art. 76a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte eingetragen und in einem kantonalen Parlament vertreten ist, oder in
Bescheinigungen für Spenden einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3% der Stimmen erreicht hat. | |||||
unter CHF 500 einverlangen. | |||||
Abzugsfähig sind nicht nur Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an die Kantonalpartei, sondern auch an die entsprechenden
kommunalen Parteien. | |||||
Siehe auch Seite 32 der Wegleitung Zu den Zuwendungen gehören auch die sog. Mandatsbeiträge (Beiträge, die Inhaber politischer Ämter an Parteien | zu leisten haben). | ||||
Zuwendungen | Zuwendungen an | Gemeinnützige | |||
Name und Sitz der Institution (genaue Bezeichnung und Adresse) | politische Parteien | Zuwendungen und Spenden | |||
Übertrag
von Rückseite
Total | 285 | 322 | 13211 13211 zu übertragen in die Steuererklärung Seite 3, Ziffer 15.6 | ||
Berechnung für die Steuererklärung Kantonssteuer | Bundessteuer | ||||
Gemeinnützige Zuwendungen und Spenden CHF | CHF | ||||
Total, maximal 20% des Nettoeinkommens (Ziff. 22 der Steuererklärung) | 324 | 13211 13211 zu übertragen in die Steuererklärung Seite 3, Ziffer 23.2 | zu übertragen in die Steuererklärung Seite 3, Ziffer 23.2 | ||
1116231601161 | |||||
Formular 111/23 (12.23) |
Zuwendungen Zuwendungen an Gemeinnützige Name und Sitz der Institution (genaue Bezeichnung und Adresse) politische Parteien Zuwendungen und Spenden
Übertrag
aus Beiblättern
Zwischentotal (bitte auf Vorderseite übertragen)
Bitte wenden 1116231602161