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Merkblatt über die Quellenbesteuerung öffentlich-rechtlicher Vorsorgeleistungen

SH guidance 17230606

Vom 21. Apr. 2026

https://lexipedia.io/de/docs/ch-sh/tax-guidance/sh-guidance-17230606/de/merkblatt-uber-die-quellenbesteuerung-offentlich-rechtlicher-vorsorgeleistungen

Abgerufen am 12. Sept. 2026

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  2. Schaffhausen
Quelle

Merkblatt über die Quellenbesteuerung öffentlich-rechtlicher Vorsorgeleistungen

Kanton Schaffhausen Gültig ab 1. Januar 6 Steuerverwaltung Keine Neuerungen gegenüber dem Stand per 1. Januar 2025 Direkte Bundessteuer

Merkblatt über die Quellenbesteuerung öffentlich-rechtlicher Vorsorgeleistungen an Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

1. Steuerpflichtige Personen

1.1 Der Quellensteuer unterliegen Personen ohne

steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses mit einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber Ruhegehälter, Pensionen, Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenenrenten, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz in der Schweiz erhalten.

1.2 Bei Kapitalleistungen an Personen, die im Zeitpunkt der

Auszahlung keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt (mehr) in der Schweiz haben1, ist die Quellensteuer immer, d.h. ungeachtet einer allfällig abweichenden staatsvertraglichen Regelung (vgl. Ziffer 4.1), vorzunehmen. Die Quellensteuer ist auch dann zu erheben, wenn die Kapitalleistung auf ein schweizerisches Konto überwiesen wird.

Personen, die keine schlüssigen Angaben über ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Fälligkeit ihrer Kapitalleistung machen oder deren Wohnsitz nicht bekannt ist, unterliegen stets der Quellensteuer.

Steuerpflichtig sind auch Personen, die als Folge ihres ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitzes nie im Sitzkanton des Arbeitgebers oder der Vorsorgeeinrichtung Wohnsitz hatten.

1.3 Bei Renten an im Ausland wohnhafte Empfänger ist die

Quellensteuer nur zu erheben, wenn keine abweichende staatsvertragliche Regelung besteht (vgl. Ziffer 4.2).

Kinderrenten sind vom anspruchsberechtigten Hauptrentenbezüger zu versteuern, selbst wenn sie direkt an das Kind oder Dritte ausbezahlt werden.

2. Steuerbare Leistungen

Steuerbar sind alle Vergütungen, wie z.B. Renten und Kapitalleistungen, die von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz in der Schweiz aufgrund eines früheren Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitgeber mit öffentlich-rechtlicher Stellung (Bund, Kantone, Gemeinde und deren Anstalten oder andere Körperschaften oder Stiftungen mit öffentlich-rechtlichem Hintergrund) ausgerichtet werden.

Sogenannte «staatsnahe Betriebe», die im Auftrag des Gemeinwesens eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen, gelten als öffentlich-rechtliche Arbeitgeber. Hinweise auf einen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber können im Einzelfall folgende sein:

  • Öffentlicher Auftrag (festgehalten z.B. in einem Gesetz

oder in der Satzung des Arbeitgebers);

  • Entstehung durch Verwaltungsakt oder Gesetz;

  • Hoheitliche Befugnisse;

  • Überwiegende Finanzierung der Tätigkeit durch den Staat bzw. durch vom Staat vorgesehene Gebühren;

  • Staatlich gesicherte (Monopol-)Stellung;

  • Direkte oder indirekte Beherrschung durch den Staat.

_____________________

1 Massgebend ist das Abmeldedatum bei der bisherigen Wohnsitzgemeinde.

Merkblatt öffentlich-rechtliche Vorsorge 01-2024

3. Steuerberechnung

3.1 Kapitalleistungen

Die Quellensteuer wird auf dem Bruttobetrag der Kapitalleistung (abgerundet auf CHF 1'000) ermittelt und beträgt 7 Prozent für alle Personen (inkl. Anteil direkte Bundessteuer):

Der Schuldner der steuerbaren Leistung hat die Quellensteuer auf jeder von ihm ausbezahlten Vorsorgeleistung einzeln zu berechnen und mit der zuständigen Steuerbehörde darüber abzurechnen (vgl. Ziffer 5.1).

3.2 Renten

Die Quellensteuer beträgt 10 Prozent der Bruttoleistungen (inkl. Anteil direkte Bundessteuer).

Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die jährliche Rente weniger als CHF 1000 beträgt. Die Abrechnung ist auch einzureichen, wenn dieser Betrag unterschritten wird.

4. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen

4.1 Allgemeines zu Kapitalleistungen

Kapitalleistungen unterliegen stets der Quellensteuer. Besteht zwischen der Schweiz und dem Staat, in dem der Empfänger der Kapitalleistung seinen Wohnsitz hat, kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), ist der Quellensteuerabzug definitiv. Unterhält aber der Staat, in dem der Empfänger Wohnsitz hat, ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz, hängt die Frage, ob die Leistung in der Schweiz oder im anderen Vertragsstaat der Besteuerung unterliegt, vom betreffenden Abkommen ab. Wird das Besteuerungsrecht dem anderen Staat zugewiesen, ist der Quellensteuerabzug nicht definitiv und dem Empfänger der Kapitalleistung steht ein Rückforderungsanspruch zu (vgl. separate DBA-Übersicht).

Besteht ein solcher Rückforderungsanspruch, wird die gesamte in Abzug gebrachte Quellensteuer zinslos an den Empfänger der Vorsorgeleistung zurückerstattet, wenn er das vollständig ausgefüllte amtliche Rückerstattungsformular zusammen mit einer Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde seines ausländischen Wohnsitzstaates, wonach diese

  • von der Kapitalleistung Kenntnis hat,

  • bescheinigt, dass der Empfänger der Kapitalleistung im Zeitpunkt deren Fälligkeit eine im Sinne des DBA

mit der Schweiz dort ansässige Person ist und

  • in den vorgesehenen Fällen bestätigt, dass die Leistung tatsächlich besteuert wird.

Der Rückerstattungsantrag ist innert drei Jahren seit der Auszahlung der Kapitalleistung bei der zuständigen Steuerbehörde einzureichen.

4.2 Allgemeines zu Renten

Renten unterliegen der Quellensteuer, sofern das Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Wohnsitzstaat des Empfängers das Besteuerungsrecht nicht diesem Wohnsitzstaat zuweist. Die Quellensteuer ist ohne Einschränkung zu erheben, wenn die Schweiz mit dem

ausländischen Wohnsitzstaat kein DBA abgeschlossen hat. Beim Vorliegen eines

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Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und dem Staat, in dem der Rentenbezüger seinen Wohnsitz hat, ist die Quellensteuer zu erheben, sofern in der separaten DBA-Übersicht in der entsprechenden Kolonne ein «ja» steht. Lediglich in den Fällen, in denen in der separaten DBA-Übersicht in der entsprechenden Spalte ein «nein» steht, ist die Rentenleistung ungekürzt auszubezahlen. Die Vorsorgeeinrichtung muss sich in diesem Fall aber vergewissern, dass der Rentenempfänger seinen Wohnsitz im betreffenden Staat hat, und muss dies anhand der Lebens- bzw. Wohnsitzbestätigung periodisch nachprüfen.

Die Anwendbarkeit eines DBA ist vom Schuldner der steuerbaren Leistung auch dann abzuklären, wenn eine im Ausland wohnhafte Person ihren Wohnsitz in ein anderes Land verlegt.

4.3 Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen

Der separaten DBA-Übersicht kann entnommen werden, in welchen Fällen bei Kapitalleistungen der steuerpflichtigen Person ein Rückforderungsanspruch offensteht bzw. in welchen Fällen bei Renten die Quellensteuer zu erheben ist (ja) und in welchen Fällen aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens die Leistung ungekürzt auszubezahlen ist (nein).

5. Verfahren

5.1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung meldet die

quellensteuerpflichtige Person der zuständigen Steuerbehörde. Die Meldung hat innert acht Tagen seit Fälligkeit der steuerbaren Leistung zu erfolgen und folgende Angaben zur quellensteuerpflichtigen Person zu enthalten:

  • Name und Vorname

  • Geburtsdatum

  • Nationalität(en)

  • 13-stellige AHV-Nr.

  • Vollständige Adresse im Ausland

Zuständig ist die Steuerbehörde des Kantons, in welchem sich der Sitz, die tatsächliche Verwaltung oder die Betriebsstätte des Schuldners der steuerbaren Leistung befindet. Zweigniederlassungen von Vorsorgeeinrichtungen gelten dann als Betriebsstätte, wenn sie den Vorsorgefall administrativ betreuen und eine eigene Betriebsstättenbuchhaltung führen.

5.2 Die Quellensteuern sind im Zeitpunkt der Auszahlung,

Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der Vorsorgeleistung fällig. Der Schuldner der steuerbaren Leistung hat den Betrag von der Bruttoleistung in Abzug zu bringen.

5.3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung hat über die

abgezogenen Quellensteuern abzurechnen, indem er das vollständig ausgefüllte Abrechnungsformular innert 30 Tagen nach Beginn des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Monats bei der zuständigen Steuerbehörde einreicht.

5.4 Bei Kantonen mit Jahresmodell (FR, GE, TI, VD und VS)

hat der Schuldner der steuerbaren Leistung die Quellensteuer zusammen mit der Abrechnung an die zuständige Steuerbehörde zu überweisen.

Bei Kantonen mit Monatsmodell (übrige Kantone) hat die Überweisung der Quellensteuer erst nach der Rechnungsstellung durch die zuständige Steuerbehörde zu erfolgen.

Bei rechtzeitiger Abrechnung und Ablieferung der Quellensteuer hat der Schuldner der steuerbaren Leistung Anspruch auf eine Bezugsprovision. Diese beträgt:

– bei Renten: 2 Prozent der abgelieferten Quellensteuer;

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  • bei Kapitalleistungen: 1 Prozent der abgelieferten Quellensteuer, jedoch maximal CHF 50 pro Kapitalleistung.

5.5 Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die

korrekte Erhebung und Ablieferung der Quellensteuer. In Zweifelsfällen ist vor ungekürzter Auszahlung einer Kapitalleistung eine Bestätigung der Steuerbehörde am Wohnsitz der steuerpflichtigen Person zu verlangen, wonach die Kapitalleistung bereits im ordentlichen Verfahren besteuert worden ist. Im Todesfall eines Vorsorgenehmers ist abzuklären, ob sich unter den Erben auch Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz befinden. Deren Anteil unterliegt der Quellensteuer.

5.6 Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der

Quellensteuererhebung gilt als Steuerhinterziehung.

6. Bescheinigung über den Steuerabzug

Der quellensteuerpflichtigen Person ist unaufgefordert eine Bescheinigung über die Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern auszustellen.

7. Rechtsmittel

Ist die quellensteuerpflichtige Person oder der Schuldner der steuerbaren Leistung mit dem Quellensteuerabzug nicht einverstanden, oder hat die quellensteuerpflichtige Person keine Bescheinigung über den Steuerabzug erhalten, so können diese bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine anfechtbare Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht bei der zuständigen kantonalen Steuerbehörde verlangen.

Merkblatt öffentlich-rechtliche Vorsorge 01-2024