Merkblatt straflose Selbstanzeige
Merkblatt der Kantonalen Steuerverwaltung Schaffhausen zur straflosen Selbstanzeige und zur Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen
A. Einleitung
Auf den 1. Januar 2010 traten in der Schweiz Regelungen betr. nicht deklarierte Ein- künfte und Vermögenswerte in Kraft, welche zwei wesentliche Neuheiten brachten:
Wenn eine steuerpflichtige Person zum ersten Mal eine Steuerhinterziehung selbst anzeigt, wird auf eine Bestrafung verzichtet. Nachsteuern und Zinsen bleiben jedoch geschuldet.
Wenn Erben melden, dass ein Verstorbener nicht alle Steuerfaktoren korrekt deklariert hat, erfolgt die Nachbesteuerung dieser Werte nur für die drei letzten Jahre vor dem Tod, statt wie bisher für zehn Jahre.
B. Straflose Selbstanzeige
I. Voraussetzungen
Eine Selbstanzeige liegt vor, wenn eine steuerpflichtige Person dem Steueramt aus eigenem Antrieb unmissverständlich meldet, dass eine frühere Veranlagung zu tief ausgefallen ist, weil die Steuererklärung versehentlich oder absichtlich nicht korrekt ausgefüllt wurde. Das kommentarlose Aufführen bisher nicht deklarierter Einkommens- und Vermögens- werte in der Steuererklärung oder im Wertschriftenverzeichnis stellt dagegen keine Selbstanzeige dar. Neu kann sich jede steuerpflichtige natürliche oder juristische Person einmal straffrei selber anzeigen. Für die Straffreiheit müssen gemäss den gesetzlichen Vorgaben folgende weitere Be- dingungen erfüllt sein:
Die Hinterziehung darf den Steuerbehörden im Moment der Mitteilung durch die steuerpflichtige Person noch nicht bekannt sein.
Die steuerpflichtige Person muss die Steuerbehörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos und aktiv unterstützen. Es sind somit alle diese Werte offen zu legen und entsprechende
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Belege einzureichen (werden in einer Selbstanzeige nicht von Anfang an alle bisher nicht deklarierten Einkünfte und Vermögenswerte angegeben, kann nachträglich noch ein Bussenverfahren eingeleitet werden).
Die steuerpflichtige Person muss sich sodann ernsthaft um das Bezahlen der Nachsteuern und Zinsen bemühen.
II. Folgen
Liegt eine erstmalige Selbstanzeige vor und sind die erwähnten gesetzlichen Bedin- gungen erfüllt, wird von einer Strafverfolgung abgesehen. Es entfällt somit die Busse wegen Steuerhinterziehung und auch eine allfällige Bestrafung wegen Steuerbetrugs und einer damit zusammenhängenden Urkundenfälschung. Die Nachsteuern, d.h. die hinterzogenen Steuern sowie Zinsen, werden für maximal zehn Jahre erhoben. Ebenso bleiben allfällige weitere Steuern (z.B. Mehrwert-, Grundstückgewinn- und Erbschaftssteuern) sowie Abgaben (z.B. AHV-Beiträge) geschuldet. Bei jeder weiteren Selbstanzeige beträgt die Busse — wie bisher — 20% der fahrlässig oder vorsätzlich hinterzogenen Steuern.
III. Vorgehen
Eine Selbstanzeige ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Es empfiehlt sich je- doch, eine solche mit einem separaten Schreiben zu erstatten und als Selbstan- zeige zu bezeichnen. Gleichzeitig ist schriftlich zu bestätigen, dass die Selbst- anzeige erstmals erfolgt. Die bisher nicht deklarierten Einkommens- und Vermögenswerte sind vollständig (bei unvollständigen Selbstanzeigen kann nachträglich noch ein Bussenverfahren einge- leitet werden) aufzuführen und entsprechende Belege aller betroffenen Steuerperio- den beizulegen:
Bei Bankkonten: Saldo- und Zins-/Erträgnisaufstellungen
Bei Wertschriftendepots: Steuerauszüge
Bei (in- und ausländischen Renten): Rentenbescheinigungen
Bei (in- und ausländischen) Liegenschaften sind Kauf- und Verkaufsverträge, Steuerunterlagen und/oder Schätzungen einzureichen.
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(Bei italienischen Liegenschaften sind nur die Dokumente der „agenzia entrate“, bei portugiesischen Liegenschaften die Dokumente der „autoridade tribuària e adeneiera“ und bei spanischen Liegenschaften die Dokumente des „Departa- mento de Hacienda y Finanzas“ einzureichen).
Selbstanzeigen natürlicher Personen sind an die für die Veranlagung zuständige Ge- meindesteuerverwaltung zu senden. Selbstanzeigen juristischer Personen sind bei der Kantonalen Steuerverwaltung, J.J. Wepfer-Strasse 6, 8200 Schaffhausen ein- zureichen.
C. Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen
I. Voraussetzungen
Die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen kommt zur Anwendung, wenn Erben Steuerfaktoren melden, welche der Erblasser nicht korrekt deklariert hat. Damit die Vereinfachung gewährt werden kann, müssen gemäss den gesetzlichen Vorgaben folgende weitere Bedingungen erfüllt sein:
Die Hinterziehung darf den Steuerbehörden im Moment der Meldung durch die Erben noch nicht bekannt sein.
Die Erben müssen die Steuerbehörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos und aktiv unterstützen. Es sind somit alle diese Werte offen zu legen und entsprechende Belege einzu- reichen.
Die Erben müssen sich sodann ernsthaft um die Bezahlung der Nachsteuern und Zinsen bemühen.
II. Folgen
Erfüllen die Erben die gesetzlichen Voraussetzungen, werden nur für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden Nachsteuern und Zinsen verlangt. Andernfalls erfolgt ein ordentliches Nachsteuerverfahren für maximal zehn Steuerpe- rioden. Verheimlichen Erben jedoch wissentlich Nachlasswerte, droht zudem ein Straf-
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verfahren wegen Verheimlichung von Nachlasswerten und allenfalls auch wegen Steu- erhinterziehung. Bussen für vom Erblasser hinterzogene Steuern werden den Erben nicht auferlegt.
III. Vorgehen
Die Meldung und Mitwirkung eines einzigen Erben genügen, auch wenn mehrere Er- ben bzw. eine Erbengemeinschaft betroffen sind. Der Erbe, der Willensvollstrecker o- der der Erbschaftsverwalter können die von einem Erblasser hinterzogenen Werte im Inventarfragebogen angeben oder mittels separatem Schreiben melden. Den Inven- tarfragebogen erhalten die Erben bzw. der Erbenvertreter nach dem Tod des Erblas- sers von der zuständigen Erbschaftsbehörde.
Haben die Erben keinen Inventarfragebogen erhalten oder erfahren sie erst zu einem späteren Zeitpunkt von den nicht korrekt deklarierten Werten, sind diese mit einem Schreiben und den entsprechenden Beilagen der Gemeindesteuerverwaltung am letz- ten Wohnsitz des Erblassers zu melden.
D. Hinweis
Als Folge des automatischen Informationsaustausches mit dem Ausland (AIA) ist die Zahl der eingereichten Selbstanzeigen zurzeit sehr hoch und es ist mit langen Bear- beitungszeiten zu rechnen. Die Erledigung kann jedoch beschleunigt werden, wenn die nicht deklarierten Werte in einer korrekten und vollständigen Aufstellung aufgeführt (s. Muster im Anhang) und die Belege von Anfang an vollständig eingereicht werden.
Aus der Aufstellung müssen die folgenden Werte ersichtlich sein (längstens für die letzten 10 Jahre):
Vermögen:
Bisher nicht deklarierte Vermögenswerte (per 31.12.) für jedes einzelne Jahr
Neu beantragte Abzüge vom Vermögen (Schulden) für jedes einzelne Jahr
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Total des bisher nicht deklarierten Vermögens für jedes einzelne Jahr (bisher nicht deklarierte Vermögenswerte abzüglich neu beantragte Abzüge vom Ver- mögen).
Einkommen:
Bisher nicht deklarierte Einkünfte und Erträge für jedes einzelne Jahr
Neu beantragte Abzüge vom Einkommen (z.B. Unterhaltskosten für Liegen- schaften, Vermögensverwaltungskosten) für jedes einzelne Jahr
Total des bisher nicht deklarierten Einkommens für jedes einzelne Jahr (bisher nicht deklarierte Einkünfte und Erträge abzüglich neu beantragte Abzüge)
Sämtliche Werte sind in Schweizer Franken (CHF) anzugeben. Bei Vermögen in aus- ländischen Währungen sind für die Umrechnung in CHF die Kurslisten der Eidgenös- sischen Steuerverwaltung (EStV) zu benutzen. Bei Vermögenswerten ist der Jahres- endkurs per 31.12., bei Einkünften und Erträgen ist in der Regel der Jahresmittelkurs massgebend.
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Anhang | ||||
Muster Aufstellung nicht deklarierter Werte: | ||||
Kalenderjahr | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 |
Vermögen per 31.12:
Wertschriftendepot Bank XY Schweiz Nr. | 180‘500 | 218‘000 | 191‘111 | 165‘789 |
396582 | ||||
Konto Bank YZ Ausland Nr. 796.2456 | * 62‘000 | * 62‘000 | 61‘789 | 63‘123 |
Einfamilienhaus Ausland | 200‘000 | 200‘000 | 200‘000 | 200‘000 |
Hypothekarschuld Ausland | -40‘000 | -40‘000 | -40‘000 | -40‘000 |
Bisher nicht deklariertes Vermögen | ||||
Total: | 402‘500 | 440‘000 | 412‘900 | 388'912 |
Einkommen:
Wertschriftenerträge Wertschriftendepot | 8‘423 | 7‘450 | 9‘445 | 7‘888 |
Bank XY | ||||
Zinserträge Konto Bank Ausland YZ | * 950 | * 950 | 1‘086 | 870 |
Eigenmietwert Ausland | 7‘000 | 7‘000 | 7‘000 | 7‘000 |
Rente Ausland | 4‘800 | 4‘946 | * 5‘000 | 4‘989 |
Unterhaltskosten EFH Ausland (pauschal | -1'400 | -1'400 | -1'400 | -1'400 |
20%) | ||||
Schuldzinsen Hypothek Ausland | -1'200 | -1'000 | -1'100 | -2'000 |
Bisher nicht deklariertes Einkommen | ||||
Total: | 18‘573 | 17‘946 | 20‘031 | 17‘347 |
*geschätzt, da Belege nicht auffindbar sind | und auch nicht mehr beschafft werden | können. | ||
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