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Steuern Landwirtschaft 2017 - 18.21 Wegleitung zum Fragebogen für Land- und Forstwirtschaft.pdf

SH guidance 2278301

Vom 2. Dez. 2019

https://lexipedia.io/de/docs/ch-sh/tax-guidance/sh-guidance-2278301/de/steuern-landwirtschaft-2017-18-21-wegleitung-zum-fragebogen-fur-land-und-forstwirtschaft-pdf

Abgerufen am 12. Sept. 2026

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  2. Schaffhausen
Quelle

Steuern Landwirtschaft 2017 - 18.21 Wegleitung zum Fragebogen für Land- und Forstwirtschaft.pdf

Formular 18.21

Wegleitung zum Fragebogen für Land- und Forstwirtschaft 2017 (Formular 18)

1. Allgemeines

Nach dem Gesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 125 Ziffer 3.1 Buchwerte, Anlagekosten und Abschreibungen sowie dem Kantonalen Steuergesetz (StG) Art. 143 haben Selb- Ziffern 3.1.1 bis 3.1.6 Maschinen, Fahrzeuge sowie Obst-, Bee- ständigerwerbende ihr Einkommen mittels einer kaufmännischen ren-, Rebkulturen (gesamte Anlage, ohne Boden) Buchhaltung oder Aufstellungen nachzuweisen. Beide Methoden setzen als Grundlage die entsprechenden Bü- Hier wurde die direkte Abschreibungsmethode gewählt. Maschi- cher (Kassenbuch, Inventare) voraus, die auf Verlangen der Ver- nenkauf mit Eintausch: Unter <Zugängen> wird der Nettopreis anlagungsbehörde vorzuweisen und mit den dazugehörigen Be- (Kaufpreis abzüglich Eintauschpreis der alten Maschine) einge- legen während zehn Jahren aufzubewahren sind. tragen. Ein Eintrag unter <Abgängen> entfällt. Ziffern 3.1.7 bis 3.1.10 Liegenschaft (ohne Obst-, Beeren-, Reb-

2. Übersicht kulturen)

Der Fragebogen für Land- und Forstwirtschaft (Formular 18) be- Die um Zu- oder Abgänge korrigierten Anlagekosten (vor Abzug steht aus drei Abschnitten: evtl. Subventionen) können entweder als nicht aufgeteilten Wert (in die Rubrik links) oder als aufgeteilte Gruppen (in die übrigen Seite 1 Ermittlung des Einkommens nach Buchhal- drei Rubriken) eingetragen werden. tung / Nachführung der Abschreibungen Seiten 2 und 3 Ermittlung des Einkommens aufgrund von Wurde der Betrieb oder ein Teil davon zum Verkehrswert erwor- Aufzeichnungen / Aufstellungen ben, ist der gesamte Bodenwert stets auszuscheiden. Seite 4 Besondere Leistungen des Bundes und der Ziffern 3.1.11 bis 3.1.13 Abschreibungen und Subventionen Kantone / Angaben über den Betrieb Diese sind jährlich nachzuführen. Für die Abschreibungen gilt das Folgende Ziffern dieses Fragebogens sind auszufüllen: Merkblatt A2001 (siehe Seite 4). Mit Buchhaltungsabschluss: 1, 2, 5 und 6 Mit Aufzeichnungen: 3, 5 und 6 Ziffer 3.2 Ermittlung der Betriebseinnahmen Kleinere Betriebe: siehe Ziffer 4 Die gesamten Betriebseinnahmen ermitteln sich aus den Eingän- gen der Kasse (Bareinnahmen) und denjenigen auf die Post- und

3. Hinweise zu den einzelnen Positionen Bankkonti. Davon abzuziehen sind:

Ziffer 1: Ermittlung des Einkommens - die als Einkünfte erfassten Privateinlagen und Liegenschafts- nach Buchhaltung verkäufe;

  • Einkünfte aus neu errichteten Schulden und betrieblichen Geld-

Unter Vorbehalt der Korrekturen gemäss den Ziffern 1.2.1 bis konti. 1.4.4 des Fragebogens 18 kann das buchhalterisch ausgewiese- ne Einkommen in der Ziffer 1.6 eingetragen werden. Ziffern 3.2.8 bis 3.2.12 Naturalbezüge Die Aufrechnungen umfassen: Werden die im Fragebogen aufgeführten Ansätze nicht über- - die der Erfolgsrechnung belasteten, steuerlich nicht abzugsfähi- nommen, ist eine genaue Aufstellung über die tatsächlichen Be- gen Aufwendungen: Ziffern 1.2.1 bis 1.2.6; züge beizulegen. - die der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen, steuerbaren Ziffern 3.2.15 Mietwert Erträge: Ziffern 1.2.7 bis 1.2.11. Hier ist der steuerlich massgebende Mietwert einzusetzen, sofern Die Abzüge umfassen: er nicht unter Ziffer 8 der Steuererklärung eingetragen wird. - die der Erfolgsrechnung nicht belasteten, steuerlich abzugsfähi- Ziffer 3.2.16 bis 3.2.19 Privatanteile gen Aufwendungen: Ziffern 1.4.1 bis 1.4.3. Privatanteil an den Autokosten: Für weitere Angaben betreffend die Aufrechnungen und Abzüge Der Privatanteil kann entweder auf Grund der tatsächlichen Kos- sei auf Ziffer 3 verwiesen. ten anhand des ausgewiesenen, privat gefahrenen Kilometeran- teiles berechnet, oder pauschal mit 0.8% des Kaufpreises (exkl. Ziffer 2: Nachführungen der Abschreibungen MWST) oder einem Drittel bis der Hälfte der ausgewiesenen auf Liegenschaften Gesamtkosten erfasst werden, mindestens aber mit CHF 150.- pro Monat und Fahrzeug. Weist der Buchhaltungsabschluss weder die Anlagekosten noch das Total der nachgeführten Abschreibungen und Subventionen Versicherungen: auf, ist diese Ziffer ebenfalls auszufüllen. (vgl. Erläuterungen Formular 18.22, Ziffer 8) Unter dem Betriebsaufwand verbuchte private Versicherungen Ziffer 3: Ermittlungen des Einkommens sind hier aufzuführen. aufgrund von Aufzeichnungen Heizung, Strom, Telefon, TV usw. (Fr. pro Jahr): (Seiten 2 und 3 des Fragebogens) dieser Teil ist wie folgt zu erfassen: Diese Aufstellung fasst die Aufzeichnungen des Kassenbuches Verhältnisse überdurch- in der sehr und der Inventare zusammen und ermittelt das landwirtschaftliche schnittlich Regel einfach Einkommen. erster Erwachsener 3540 2640 2100 Die Abschreibungssätze sowie die Ansätze für Naturalbezüge, zusätzliche Erwachsene 900 660 540 Privatanteile usw. sind den Merkblättern A 2001 und NL 1/2007 Kinder 600 420 360 entnommen worden. Ziffern 3.2.22 bis 3.2.26 Tierbestand und Vorräte Massgebend sind die in den Inventaren zusammengestellten Totale. Die Bewertung erfolgt in der Regel nach den Richtlinien der Koordinationskommission (ART).

Wegleitung zum Fragebogen für Land- und Forstwirtschaft, Fortsetzung

Ziffer 3.3 Ermittlung der Betriebsausgaben Die gesamten Betriebsausgaben ermitteln sich aus den Ausgän- gen der Kasse (Barausgaben) und denjenigen auf den Post- und Bankkonti.

Davon abzuziehen sind: Die als Ausgaben erfassten Privatent- nahmen und -bezüge. Ebenso die Rückzahlung von Schulden, Investitionen und Einlagen in betriebliche Geldkonti. Ziffern 3.3.12 bis 3.3.13 Naturallöhne an Betriebsangestellte Der Arbeitgeberabzug für die Verpflegung beträgt in der Regel Fr. 6120.- pro Jahr oder Fr. 510.- pro Monat. Ziffer 3.3.14 bis 3.3.17 Abgänge und Abschreibungen

Die hier einzutragenden Angaben sind den unter Ziffer 3.1 aufge- führten Tabellen zu entnehmen.

Ziffer 4: Aufstellung über das Einkommen von Kleinbetrieben (bis 8 ha landw. Nutzfläche)

Für Kleinbetriebe wird die Deklaration mit dem Fragebogen für Kleinbetriebe (Formular 18.23), Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach vereinfachten Aufstellungen, empfohlen.

Anstelle der Deklaration mit dem Fragebogen für Kleinbetriebe

kann wie folgt vorgegangen werden: Kleinere Betriebe mit einfa-

chen, überblickbaren Verhältnissen (ohne Direktverkauf) genü- gen der Aufzeichnungspflicht, wenn sie die mit Φ bezeichneten

Wegleitung zum Fragebogen für landwirtschaftliche Kleinbetriebe

Positionen aufgrund ihrer Aufzeichnungen ausfüllen. Abschrei- bungen sind nur bei ausgefüllter Abschreibungstabelle unter Ziffer 3.1 möglich. Soweit die Hausliegenschaften dieser Betriebe Privatvermögen darstellen, sind keine Abschreibungen zugelas- sen.

Ziffer 5: Besondere Leistungen des Bundes und der Kantone Diese Ziffer ist nur für jene Betriebe auszufüllen, bei denen die Betriebsleitung die Leistung von Familienzulagen beansprucht. Sind diese Angaben aus den beigelegten Abschlüssen leicht ersichtlich, kann die Eintragung entfallen.

Unter diesen Beiträgen nicht aufzuführen sind:

  • andere einmalige Beiträge (z.B. an Bauten);

Ziffer 6: Angaben über den Betrieb

Diese Angaben sind für jeden Betrieb einzutragen.

Sind aus den beigelegten Abschlüssen alle Angaben unter den

Ziffern 6.2.1 bis 6.2.10 leicht ersichtlich, so brauchen diese nicht

ausgefüllt zu werden.

(Formular 18.23) Das Formular 18.23 kann bei den Gemeinde-Steuerämtern bezogen werden.

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach vereinfachten Aufstellungen

1. Anwendung von Fragebogen 18.23

Für Betriebe bis zu 8 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche (LN) mit beschränktem Umfang an Spezialbetriebszweigen

  • des Pflanzenbaus auf 1 ha insgesamt;

  • der Tierhaltung auf 60 Schweinemastplätze oder 10 Mutter- schweine, oder auf 500 Legehennen;

ist anstelle der Deklaration gemäss Fragebogen Formular 18 eine vereinfachte Deklaration auf dem Fragebogen für landwirtschaftli- che Kleinbetriebe, Formular 18.23, möglich. Dieses besondere Formular vereinfacht und erleichtert die Erfüllung der Aufzeich- nungspflicht durch die Auswertung der Hilfsbücher, indem

  • die Hilfsbücher sehr einfach geführt werden können; es genügt, je die Einnahmen und Ausgaben laufend aufzuzeichnen;

  • für gewisse restliche Betriebskosten anstelle der Auflistung eine Schätzung der Steuerbehörde treten kann.

2. Verweis auf Wegleitung z. Fragebogen 18

Die Ausführungen der Wegleitung zum Fragebogen 18 gelten sinngemäss. Insbesondere wird verwiesen auf die Ausführungen über Abschreibungen, Naturalbezüge, Mietwert, Privatanteile an Betriebskosten, Bewertung von Tierbeständen, Vorräte sowie Abzüge für Naturallöhne von Betriebsangestellten.

3. Abzug restlicher Betriebskosten

  1. a) Abzug effektiver restlicher Betriebskosten

Die restlichen Betriebskosten können effektiv, mit einer separaten Aufstellung, unter Ziffer 2.2.i des Fragebogens 18.23 zum Abzug gebracht werden.

  1. b) Abzug geschätzter restlicher Betriebskosten

Zur Vereinfachung der Aufzeichnungspflicht ist es bei Kleinbe- trieben bis 8 ha LN zulässig, die restlichen Betriebskosten ent- sprechend den Schätzungen der Steuerbehörde abzuziehen. Diese Schätzungen betragen:

- je ha LN 650.-- - je Mutterschwein 150.-- - je verkauftes Mastschwein 9.-- - je verkauften Jager Aufmast von 20 bis 30 kg 3.50 - je Legehenne 3.50

  • Rebbau und andere pflanzenbauliche Spezial- betriebe bis 1 ha, je Are 25.--

  • Rebbetriebe bis 30 Aren

  • effektiver Aufwand + 25.-- /Are

  • oder pauschal 125.-- pro Are

Anhang 1: Richtzahlen ART für die Bewertung von

Viehbeständen und selbstproduzierten Vorräten

Stark gekürzter Auszug aus den <Richtzahlen zur landwirtschaftlichen Buchhaltung> der treuland Treuhandverband Landwirtschaft

Schweiz.

.

Hinweis zur Anwendung: In der Regel soll nach den Richtzahlen ART bewertet werden. Besonders steuerliche Bewertungen, wie Fortführung bisheriger Werte, mögliche Einzelbewertung von Tieren, gehen den Richtzahlen vor.

1. Bewertung des Viehbestandes

Wert per

31.12.17

  1. a) Rindvieh - Nutzvieh Magerkalb aus eigener Nachzucht Fr. / Stück 440.-- Jungvieh, 1jährig Fr. / Stück 1320.-- Rinder, 2jährig Fr. / Stück 1980.-- Kühe (Einheitspreis) Fr. / Stück 2200.-- Ammen- und Mutterkühe (Einheitspreis) Fr. / Stück 2200.--

  2. b) Tiere der Kälbermast mit 60 kg Lebendgewicht (LG) Fr. / kg LG 4.25 mit 100 kg Lebendgewicht (LG) Fr. / kg LG 5.35 mit 180 kg Lebendgewicht (LG) Fr. / kg LG 7.55

  3. c) Tiere der Grossviehmast mit 60 kg Lebendgewicht (LG) Fr. / kg LG 7.55 mit 100 kg Lebendgewicht (LG) Fr. / kg LG 7.25 mit 160 kg Lebendgewicht (LG) Fr. / kg LG 6.80 mit 220 kg Lebendgewicht (LG) Fr. / kg LG 6.35 mit 310 kg Lebendgewicht (LG) Fr. / kg LG 5.90 mit 460 kg Lebendgewicht (LG) Fr. / kg LG 5.15

  4. d) Schweine Ferkel, Jager im Alter von 1 Woche Fr. / Stück 10.-- Ferkel, Jager im Alter von 3 Wochen Fr. / Stück 30.-- Ferkel, Jager im Alter von 7 Wochen Fr. / Stück 60.-- Jager, Mastschweine mit 20 kg Lebendgewicht (LG) Fr. / kg LG 4.-- Jager, Mastschweine mit 50 kg Lebendgewicht (LG) Fr. / kg LG 3.55 Jager, Mastschweine mit 80 kg Lebendgewicht (LG) Fr. / kg LG 3.10 Jager, Mastschweine mit 100 kg Lebendgewicht (LG) Fr. / kg LG 2.80 Zuchtschweine, Einheitspreis ab erstem Abferkeln bzw. ab Nutzung Fr. / Stück 350.--

  5. e) Schafe Mutterschafe / Böcke (Einheitspreis) Fr. / Stück 150.-- bis 250.-- Zuchtlämmer Fr. / kg LG 8.-- Lämmer, bis 43 kg Lebendgewicht Fr. / kg LG 5.70 Schafe mit 2 Schaufeln Fr. / kg LG 4.30 Schafe mit 4 Schaufeln Fr. / kg LG 2.55 Weidelämmer, 23-41 kg Lebendgewicht Fr. / kg LG 4.90

  6. f) Geflügel Leghennen, bei Beständen bis 50 Stück Fr. / Stück 10.-- Leghennen, bei grösseren Beständen im Alter von 2 Monaten Fr. / Stück 11.-- im Alter von 7 Monaten Fr. / Stück 20.-- im Alter von 14 Monaten Fr. / Stück 8.-- im Alter von 18 Monaten Fr. / Stück 3.--

g) Bienen

Fr. / Volk

40.--

2. Bewertung selbstproduzierter Vorräte für den Verbrauch im Betrieb

  1. a) Rauhfutter, Stroh Heu, unbelüftet Fr. / 100 kg 21.-- bis 25.-- Heu und Emd, belüftet Fr. / 100 kg 27.-- bis 31.-- Gras, siliert (Welksilage) Fr. / m3 48.-- bis 50.-- Mais, siliert Fr. / m3 40.-- bis 46.-- Stroh in Ballen Fr. / 100 kg 11.-- bis 15.--

  1. b) Rüben, Kartoffeln Futterrüben Fr. / 100 kg 6.50 bis 8.-- Futterkartoffeln, roh (Abgang von Speisesorten) Fr. / 100 kg 6.-- bis 8.--

  2. c) Getreidekörner und -produkte Futtergerste, ungemahlen Fr. / 100 kg 34.50

  3. d) Holz Brennholz gespalten, getrocknet Fr. / Ster 96.-- bis 120.--

Eidg. Steuerverwaltung

Merkblatt A / 2001

Direkte Bundessteuer

Land- / Forstwirtschaft

Merkblatt über Abschreibungen

auf dem Anlagevermögen land- und forstwirtschaftlicher

Betriebe

Rechtsgrundlagen: Artikel 28 des Gesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG). Die Abschreibungssätze sind in Zusammenarbeit mit der

Subkommission Landwirtschaft der Kommission für Erfahrungszahlen erarbeitet worden.

1. Allgemeines:

Ausgangswert für die Berechnung der Abschreibung sind die Gestehungskosten. Diese ergeben sich aus dem Kaufpreis, vermindert um allfäl-

lige Rabatte, Eintauschgutschriften usw. Wird eine Buchhaltung neu eröffnet, so sind die Anlagegüter mit den Gestehungskosten, unter Be-

rücksichtigung der seit der Anschaffung eingetretenen Wertverminderungen oder Wertvermehrungen in die Eingangsbilanz aufzunehmen.

Abschreibungen sind nur auf Gegenständen des Geschäftsvermögens möglich, d.h. solche die ganz oder vorwiegend der Erwerbstätigkeit

dienen (Art. 18 Abs. 2 DBG).

Bei Übernahme oder Kauf der ganzen oder einzelner Teile der Liegenschaft zu Verkehrswerten ist der Boden gesondert zu bewerten.

2. Ohne besonderen Nachweis gelten folgende Abschreibungssätze:

Abschreibungssätze in

Abschreibungssätze in

Prozent

Prozent

Anschaffungs- Buch-

Anschaffungs- Buch-

wert

wert

wert wert

2.1. Boden

2.5. Gebäude

Keine Abschreibungen auf

Wohnhäuser . . . . . . . . . . . . . . .

1%

2%

bewirtschafteten Boden . . . . . . . . .

—

—

Gesamtsatz für Gebäude und

Bauernhäuser (Wohnteil und Stall) . . . .

2%

4%

2.2. Gesamtsatz

(bei fehlender Ausscheidung für Land,

Ökonomiegebäude . . . . . . . . . . .

3%

6%

Gebäude, Meliorationen und Pflanzen

im Inventar).

Leichtbauten, Schweineställe

Geflügelhallen, usw . . . . . . . . . . .

5%

10 %

Die Abschreibung ist nur bis auf den

Wert des Bodens zulässig . . . . . . . .

1,5 %

3%

Silos, Bewässerungen . . . . . . . . . .

5%

10 %

2.3. Meliorationen

2.6. Mechanische Einrichtungen

Entwässerungen, Güterzusammen-

(fest mit den Gebäuden verbundene

legungskosten. . . . . . . . . . . . . .

5%

10 %

technische Anlagen, soweit nicht in

den Gebäudewerten inbegriffen

Erschliessungen (Wege usw.),

z.B. Gesamtsatz) . . . . . . . . . . . . 12 %

25 %

Rebmauern . . . . . . . . . . . . . . .

3%

6%

2.7. Fahrzeuge, Maschinen . . . . . . . 20 %

40 %

2.4. Pflanzen

(Abschreibung ab Vollertrag)

Bei starker Beanspruchung . . . . . . . 25 %

50 %

Die bis zum Zeitpunkt des Voller-

trages aktivierten Kosten bilden den

2.8. Vieh

Ausgangswert für die Berechnung der

In der Regel erfolgt eine sofortige Abschreibung bis auf den Einheits-

Abschreibung

wert gemäss Richtlinien BLW. Auf längere Zeit gesehen führt diese

Reben. . . . . . . . . . . . . . . . . .

6%

12 %

Methode zum selben Ergebnis wie die Abschreibung über die Nut-

Obstanlagen . . . . . . . . . . . . . .

10 %

20 %

zungszeit.

3. Investitionen für energiesparende Einrichtungen, Umweltschutzanlagen

Isolierungen, Anlagen zur Umstellung des Heizungssystems, Sonnenenergie- und Biogasverwertung und dergleichen können im ersten und

zweiten Jahr bis zu 25 % bzw. 50 % und in den folgenden Jahren zu den betreffenden Sätzen (Ziffer 2) abgeschrieben werden.

4. Nachholung unterlassener Abschreibungen

Diese ist nur in Fällen zulässig, in denen

der steuerpflichtige Betrieb in früheren Jahren wegen schlechten Geschäftsganges keine genügenden

Abschreibungen vornehmen konnte. Sie sind zu begründen.

5. Besondere Abschreibungsverfahren

Darunter sind besondere kantonale, vom ordentlichen Verfahren abweichende Methoden zu verstehen, die nach kantonalem Steuerrecht oder

Praxis unter bestimmten Voraussetzungen regel- und planmässig zur Anwendung gelangen: Sofortabschreibung, Einmalerledigung.

6. Wertberichtigung auf landwirtschaftlichen Boden

Wertberichtigungen auf landwirtschaftlichem Boden können in Form von

Rückstellungen unter folgenden Voraussetzungen vorgenommen

werden:

  • Der Buchwert liegt über dem Höchstpreis gem. bäuerlichem Bodenrecht (BGBB).

  • Einzeln parzellenweise. Keine Globalbewertung.

  • Nachweis mittels Kaufvertrag.

  • Die Rückstellungen müssen in der Bilanz parzellenweise ersichtlich dargestellt sein.

  • Alle möglichen Rückstellungen müssen einmalig zum selben Zeitpunkt vorgenommen werden.