Steuern 2018 JP Wegleitung Kapitalgesellschaften
Wegleitung Kanton Schaffhausen für Kapitalgesellschaften
Allgemeines Sie ersparen sich oder Ihren Kunden Rückfragen, wenn Sie diese Wegleitung und die Formulare zuerst genau lesen und dann vollständig ausfüllen. Bemessung. Bei juristischen Personen stimmt die Steuerperiode mit dem Geschäftsjahr überein. Zu beachten ist die gesetzliche Vor- schrift, dass in jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, zwingend ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden muss (Art. 88 StG, Art. 79 Abs. 3 DBG). Die Gewinnsteuer wird nach dem in der Steuerperiode erzielten Reingewinn und die Kapitalsteuer nach dem Stand des Eigenkapitals am Ende des Geschäftsjahres bemessen. Umfasst das Geschäftsjahr mehr oder weniger als 12 Monate, ist für die Berechnung des steuerbaren Reingewinns keine Umrechnung vorzunehmen. Einreichefrist. Auf der ersten Seite der Steuererklärung ist angegeben, bis wann die Steuererklärung einzureichen ist. Über den Online- schalter der Webseite der Kantonalen Steuerverwaltung kann eine eFristerstreckung für die Einreichung der Steuererklärung bis 31. De- zember beantragt werden (Link: http://www.steuern.sh.ch). Eine Bestätigung kann direkt ausgedruckt werden. Eine bereits abgelaufene Einreichefrist kann grundsätzlich nicht erstreckt werden. Beilagen. Juristische Personen müssen der Steuererklärung die unterzeichnete Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang mit Vorjahresvergleich) der Bemessungsperiode beilegen (Art. 143 Abs. 2 StG, Art. 125 Abs. 2 DBG). Für die Mindestgliederung der Bilanz und Erfolgsrechnung gelten die Rechnungslegungsvorschriften des Obligationenrechts (Art. 959a und 959b). Da diese Gliederung stark zusammengefasst ist, führt es regelmässig zu Rückfragen. Wir bitten Sie deshalb, der Steuererklärung nicht nur die gemäss Gesetz geforderte Jahresrechnung mit Vorjahresvergleich, sondern auch eine detaillierte, sämtliche Konti umfas- sende Bilanz und Erfolgsrechnung beizulegen. Die ausgefüllten ergänzenden Formulare sind ebenfalls einzureichen. Wir bitten Sie, die beigelegten Jahresabschlüsse nur zu heften und nicht in Plastikeinbindungen einzureichen. Damit helfen Sie uns Platz zu sparen und Abfall zu vermeiden.
Reingewinn Punkt 1 Anzugeben ist der Reingewinn bzw. Verlust des im Kalenderjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres gemäss Saldo der Erfolgsrechnung (ohne Einbezug des Vortrags aus dem Vorjahr). Besteuert wird das tatsächlich erzielte Ergebnis.
Punkt 2.1 Für Abschreibungen ist die Dienstanleitung zum Schaffhauser Steuergesetz, Art. 69 Nr. 1, zu beachten, die mit folgen- dem Link auf der Webseite der Kantonalen Steuerverwaltung http://www.steuern.sh.ch heruntergeladen werden kann. Wertberichtigungen sowie Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen von mindestens 10 % wer- den dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind. Als geschäftsmässig nicht begründete Rückstellungen gelten z.B. solche für Eigenversicherungen, für zukünftige Aufwendungen oder Investitionen. Rückstellungsbildungen zulasten der Erfolgsrechnung sind dagegen zulässig für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge bis zu 10 % des steuerbaren Reingewinns, insgesamt jedoch höchstens 1 Million Franken, wenn konkrete Projekte vorliegen und die Absicht besteht, die Aufträge an Dritte zu vergeben. Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten aufgewertet wurden, sind nur dann abziehbar, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung verrechenbar gewe- sen wären. Abschreibungen auf aufgewerteten Aktiven entfallen zuerst auf den Aufwertungsbetrag (first in, first out). Da die Gewinnkorrektur im Hinblick auf eine unzulässige Verlustverrechnung erfolgt, führt sie nicht zu einer versteuerten stillen Reserve. Verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen sind Leistungen an die Gesellschafter, Genossenschafter oder diesen nahestehenden Personen ohne entsprechende Gegenleistung. Für die Überprüfung von Leistung und Gegenleistung ist der Drittvergleich (Marktwert) massgebend. Als verdeckte Gewinn- ausschüttung kommen insbesondere folgende der Erfolgsrechnung belastete Aufwendungen in Betracht: –– nicht geschäftsmässig begründete Entschädigungen (z.B. Saläre, Mietzinse, Darlehenszinsen, Provisionen, Kommis- sionen, Lizenzentschädigungen, Spesenvergütungen, Pensionen, soweit sie das übersteigen, was unter gleichen Umständen unbeteiligten Dritten gewährt worden wäre); –– Aufwendungen für die private Verwendung der Gesellschafter oder Genossenschafter, z.B. für private Auto- und Liegenschaftskosten, Wohnungsmiete, Versicherungen usw.; –– Verrechnungssteuer auf Gewinnausschüttungen und gleichgestellte Leistungen der Gesellschaft oder Genossen- schaft.
2018.0
Freiwillige Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die in Hinblick auf ihren öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck von der Steuerpflicht befreit sind, können nur bis zu 20 % des Reingewinns in Abzug gebracht werden. Im gleichen Umfang abzugsfähig sind entsprechende freiwillige Leistun- gen an Bund, Kanton, Gemeinden und deren Anstalten. Die auf verdecktem Eigenkapital bezahlten oder gutgeschriebenen Zinsen sind Bestandteil des steuerbaren Reinge- winns.
Punkt 2.2 Allgemeine Hinweise. Die der Steuererklärung zugrunde liegende Jahresrechnung ist nach den Bestimmungen des Obligationenrechts zu erstellen (Art. 958 ff OR). Dabei gilt insbesondere zu beachten, dass die Verrechnung von Aktiven und Passiven sowie von Aufwand und Ertrag unzulässig ist. Der Erfolgsrechnung sind daher grundsätzlich alle Erträge gutzuschreiben. Abweichungen vom Verrechnungsverbot sind in der Jahresrechnung darzulegen.
Verbuchung der Eingänge aus der Verrechnungssteuer und aus ausländischen Quellensteuern: –– Verrechnungssteuer: Die zulasten der Gesellschaft oder Genossenschaft abgezogene Verrechnungssteuer kann bei der Eidg. Steuerverwaltung, Verrechnungssteuer, 3003 Bern, zurückverlangt werden (25-Antrag Rückerstattung Verrechnungssteuer). Voraussetzung des Rückerstattungsanspruchs ist, dass die verrechnungssteuerbelasteten Ein- künfte und die rückforderbaren Verrechnungssteuerbeträge ordnungsgemäss als Ertrag verbucht werden; es ge- nügt nicht, wenn sie nur in der Steuererklärung als Ertrag deklariert werden. Vergleiche das von der genannten Ver- waltung herausgegebene Merkblatt über die Verbuchung der verrechnungssteuerbelasteten Einkünfte (Merkblatt S-02.104 für doppelte Buchhaltung). –– Rückforderbare ausländische Quellensteuern: Diese Beträge gehören zum Ertrag der ausländischen Kapitalanla gen und sind als Ertrag zu verbuchen. Aus praktischen Gründen wird es aber den Gesellschaften und Genossenschaf ten freigestellt, sie im Jahr des Abzugs oder erst im Jahr der Rückerstattung der Erfolgsrechnung gutzuschreiben. –– Pauschale Steueranrechnung für ausländische Quellensteuern auf Dividenden, Zinsen und Lizenzen aus be- stimmten Staaten (siehe Merkblatt DA-M und Formular DA-2, für Lizenzgebühren Formular DA-3). Für die Beiträge der pauschalen Steueranrechnung gilt hinsichtlich der Verbuchung das Gleiche wie für die rückforderbaren auslän- dischen Quellensteuern, d.h. sie sind spätestens im Jahr des Eingangs als Ertrag zu verbuchen. Erträge aus dem Wegfall der geschäftsmässigen Begründetheit von Rückstellungen sind anzugeben, soweit sie nicht bereits im ausgewiesenen Reingewinn enthalten sind. Buchgewinne aus der Höherbewertung von Grundstücken oder Beteiligungen: Buchgewinne sind als Erträge der Erfolgsrechnung gutzuschreiben. Das Aktienrecht sieht in Art. 670 OR vor, dass zur Beseitigung einer Unterbilanz Grund- stücke oder Beteiligungen bis zum Verkehrswert aufgewertet werden dürfen. Der Aufwertungsbetrag ist direkt dem Konto «Aufwertungsreserve» gutzuschreiben, ist jedoch Bestandteil des steuerbaren Reingewinns. Unterpreisliche Leistungen an die Gesellschafter, Genossenschafter oder diesen nahestehenden Personen sind als verdeckte Gewinnausschüttungen Bestandteil des steuerbaren Reingewinns (Gewinnvorwegnahmen). Für die Über- prüfung von Leistung und Gegenleistung ist der Drittvergleich (Marktwert) massgebend. Als Gewinnvorwegnahmen kommen insbesondere folgende der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebene Erträge in Betracht: –– Gewährung von zinslosen oder zu niedrig verzinslichen Darlehen; –– unentgeltliche oder zu billige Erbringung von Dienstleistungen oder Überlassung von Vermögenswerten zu Eigen- tum bzw. Gebrauch. In diesen Fällen gilt als Gewinnausschüttung das Entgelt, das für den gewährten Vorteil von unbeteiligten Dritten über das hinaus verlangt worden wäre, was die Gesellschafter oder Genossenschafter oder die ihnen nahestehenden Perso- nen dafür vergüten mussten. Die Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland ist der Liqui- dation gleichgestellt. Die Überführung einzelner Aktiven in ausländische Betriebsstätten ist der Veräusserung gleich- gestellt. Bei beiden Tatbeständen ist die Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem tieferen Gewinnsteuerwert Bestandteil des steuerbaren Reingewinns.
Punkt 3.1 In Vorjahren als geschäftsmässig nicht begründet aufgerechnete Abschreibungen und Rückstellungen führten zu ver- steuerten stillen Reserven. Sie können in der Berechnungsperiode im Umfang der geschäftsmässigen Begründetheit steuerlich nachgeholt werden. Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals sind zulässig, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist. Freiwillige Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, können bis zu 20 % des Reingewinns in Abzug gebracht werden. Im gleichen Umfang abzugsfähig sind entsprechende freiwillige Leistungen an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten.
2018.0
Punkt 3.2 In Vorjahren als geschäftsmässig nicht begründet aufgerechnete Abschreibungen und Rückstellungen führten zu ver- steuerten stillen Reserven, die Bestandteil des steuerbaren Kapitals sind. Werden diese stillen Reserven in der Handels- bilanz erfolgswirksam aufgelöst, kann diese Auflösung bei der Ermittlung des steuerbaren Reingewinns in Abzug gebracht werden. Offen ausgewiesene Kapitaleinlagen sowie beim Einleger als Gewinn versteuerte verdeckte Kapitaleinlagen (z.B. Auf- wandübernahme durch die Muttergesellschaft) sind den Reserven gutzuschreiben und nicht Bestandteil des steuerba- ren Reingewinns.
Punkt 5 Vom Reingewinn der Berechnungsperiode kann die Summe der Verluste aus den vorangegangenen sieben Steuer- perioden abgezogen werden, sofern diese Verluste nicht mit in diesen Jahren erzielten Gewinnen verrechnet werden konnten.
Punkt 7 Bei teilweiser Steuerpflicht in der Schweiz ist eine Ausscheidung des steuerlich massgebenden Reingewinns vorzu- nehmen. Für die Betriebsstätten hat diese Ausscheidung aufgrund von den der Steuererklärung beigelegten Betriebs- stätteabschlüssen zu erfolgen.
Punkt 10 Für die Berechnung des Beteiligungsabzuges ist das Formular 19a auszufüllen.
Eigenkapital Für die Kapitalsteuer auf Ebene Kanton und Gemeinden ist das gesamte steuerbare Kapital zu deklarieren. Punkt 12 Kapitalgesellschaften haben hier das an den Stichtagen im Handelsregister eingetragene einbezahlte Aktienkapital oder Stammkapital anzugeben. Genossenschaften haben das einbezahlte Anteilscheinkapital einzusetzen. Wenn sie keine Anteilscheine ausgegeben haben, ist das Feld leer zu lassen.
Punkt 16 Die Bilanzposition, auf die sich die Aufrechnung bezieht, ist genau zu bezeichnen.
Punkt 18 Fremdkapital, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt, ist Bestandteil des steuerlich massgeben- den Eigenkapitals. Für die Berechnung der höchstzulässigen Fremdfinanzierung sind die bankenüblichen Belehnungs- grenzen heranzuziehen. Die auf verdecktem Eigenkapital angefallenen Zinsen stellen verdeckte Gewinnausschüttun- gen dar und sind unter Punkt 2.1 zum ausgewiesenen Reingewinn hinzuzurechnen.
Steuerberechnung Direkte Bundessteuer. Der Steuersatz für die Steuer auf dem Reingewinn beträgt 8,5 %. Der Reingewinn wird auf die nächsten CHF 100 abgerundet. Kantons- und Gemeindesteuern. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften entrichten eine Gewinnsteuer von 5 % des steuerbaren Reingewinns. Bei Beteiligungsgesellschaften ermässigt sich die Gewinnsteuer im Ausmass des Beteiligungsabzuges. Die Kapitalsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt 1 Promille des steuerbaren Kapitals, mindestens jedoch CHF 200 für Kapital- gesellschaften bzw. CHF 100 für Genossenschaften. Auf der Quote des Kapitals, die auf Beteiligungen gemäss Art. 76 entfällt, wird eine Kapitalsteuer von 0,5 Promille erhoben. Die geschuldete Gesamtsteuer ergibt sich durch Multiplikation der einfachen Steuer mit dem Gesamtsteuerfuss der betreffenden Gemeinde. Besteht in mehreren Schaffhauser Gemeinden eine Steuerpflicht, so ist für jede Gemeinde getrennt die einfache Steuer mit dem jeweiligen Gesamtsteuerfuss zu multiplizieren. Die im Kanton Schaffhausen zu entrichtende Ge- samtsteuer entspricht dann der Summe der in jeder Gemeinde geschuldeten Steuer.
Kantons- und Gemeindesteuern Holdinggesellschaften
a) Gewinnsteuer
Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, deren statutarischer Hauptzweck in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen besteht und die in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben, entrichten keine Gewinnsteuer, sofern die Beteiligungen oder die Erträge aus den Beteiligungen längerfristig mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiven oder Erträge ausmachen.
b) Kapitalsteuer
Das steuerbare Kapital der Holdinggesellschaften besteht aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den offenen Reserven und jenem Teil der stillen Reserven, der bei einer Gewinnbesteuerung aus versteuertem Gewinn gebildet worden wäre. Die Kapitalsteuer be- trägt 0,025 ‰ des steuerbaren Eigenkapitals, mindestens jedoch CHF 100 einfache Steuer.
2018.0
Domizil- und gemischte Gesellschaften
a) Gewinnsteuer
Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Stiftungen, die in der Schweiz eine Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit aus- üben, entrichten die Gewinnsteuer wie folgt: 1. Erträge aus Beteiligungen im Sinne von Art. 76 sowie Kapital- und Aufwertungsgewinne auf solchen Beteiligungen sind steuerfrei; 2. die übrigen Einkünfte aus der Schweiz werden ordentlich besteuert; 3. die übrigen Einkünfte aus dem Ausland werden nach der Bedeutung der Verwaltungstätigkeit in der Schweiz ordentlich besteuert. Der geschäftsmässig begründete Aufwand, der mit bestimmten Erträgen und Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang steht, wird vorher abgezogen. Verluste auf Beteiligungen gemäss Pkt. 1 können nur mit Erträgen aus Beteiligungen gemäss Pkt. 1 verrechnet werden.
b) Kapitalsteuer
Das steuerbare Kapital der Domizil- und gemischten Gesellschaften besteht aus dem einbezahlten Grund- und Stammkapital, den offenen Reserven und jenem Teil der stillen Reserven, der bei einer Gewinnbesteuerung aus versteuertem Gewinn gebildet worden wäre. Die Ka- pitalsteuer beläuft sich auf 0,025 ‰, mindestens jedoch CHF 100 einfache Steuer.
Straffolgen bei Widerhandlungen Steuerpflichtige, die der Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung oder der dazu verlangten Beilagen vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommen, können mit einer Busse bis zu CHF 10’000 belegt werden. Steuerpflichtige, die vorsätzlich oder fahrlässig bewirken, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, haben die hinterzogene Steuer samt Zins nachzuentrichten. Sie werden ausserdem mit einer Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer bestraft. Bei versuchter Steuerhinterziehung beträgt die Busse zwei Drittel der Busse für vorsätzliche und vollendete Steuerhinterziehung. Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter/-in der Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung bewirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der Steuerpflichtigen mit einer Busse von bis zu CHF 50’000 bestraft und haftet überdies solidarisch für die hinterzogene Steuer. Wer zum Zwecke einer vollendeten oder versuchten Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden oder Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird überdies mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2018.0