Steuern 2019 - Merkblatt N1/2007 Naturalbezüge Unkostenanteil
Kanton ale Ste uern Direkte Bun dessteuer Merkblatt über die Bewertung der Naturalbezüge und der privaten Unkostenanteile von Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhabern Vorbemerkungen
für die Geschäftsjahre mit Abschlusstag 30. Juni 2007 oder früher ist noch das Merkblatt N 1/2001 massgebend.
1. WarenbezügeDie Warenbezüge aus dem eigenen Betrieb sind mit dem Betrag an zurechnen, den die steuerpflichtige Person ausserhalb ihres Geschäf tes dafür hätte bezahlen müssen. In den nachstehenden Branchen sind in der Regel wie folgt zu bewerten:
Für Betriebe mit Tea-Room erhöhen sich die Ansätze um 20 %; aus serdem sind für Tabakwaren pro rauchende Person normalerweise CHF 1500 – 2200 pro Jahr anzurechnen. Werden auch Mahlzeiten abgegeben, so sind in der Regel die Ansätze für Restaurants und Hotels anzuwenden (Buchstabe e hiernach). Wenn in erheblichem Umfang auch andere Lebensmittel geführt werden, so sind die Ansätze für Lebensmittelgeschäfte (Buchstabe b hiernach) anzuwenden.
Im Jahr...................... 5280.– 1320.– 2640.– 3960.– Im Monat.................. 440.– 110.– 220.– 330.– Zuschlag für Tabakwaren: CHF 1500 – 2200 pro rauchende Person
CHF CHF CHF CHF Im Jahr...................... 2460.– 600.– 1200.– 1800.– Im Monat.................. 205.– 50.– 100.– 150.–
Werden in ausgedehntem Masse Lebens- sowie Wasch- und Reini
605.040.58d | Merkblatt N 1 / 2007 Naturalbezüge von Selbstständigerwerbenden d) Metzgereien Erwachsene Kinder im Alter von ... Jahren * über 3 – 6 über 6–13 über 13–18 CHF CHF CHF CHF Im Jahr...................... 2760.– 660.– 1380.– 2040.– Im Monat.................. 230.– 55.– 115.– 170.–
Die Ansätze umfassen nur den Wert der Warenbezüge. Die übrigen Naturalbezüge und die privaten Unkostenanteile (siehe insbesondere die Ziffern 2, 3 und 4 hiernach) sind gesondert zu bewerten. Tabakwaren In den Ansätzen ist der Bezug von Tabakwaren nicht inbegriffen; pro rauchende Person sind in der Regel CHF 1500 – 2200 im Jahr zusätz lich anzurechnen. 2. Mietwert der WohnungDer Mietwert der Wohnung im eigenen Hause ist von Fall zu Fall nach den ortsüblichen Mietzinsen für eine entsprechende Wohnung zu bestimmen. Dabei ist dort, wo einzelne Räume sowohl geschäftlichen als auch privaten Zwecken dienen, z.B. im Gastgewerbe, auch ein angemessener Anteil an diesen Gemeinschaftsräumen (Wohnräume, Küche, Bad, WC) mitzuberücksichtigen. 3. Privatanteil an den Kosten für Heizung,Beleuchtung, Reinigung, moderne Kommunika- tionsmittel usw. Für Heizung, elektrischen Strom, Gas, Reinigungsmaterial, Wäsche- reinigung, Haushaltartikel, moderne Kommunikationsmittel, Radio und Fernsehen sind in der Regel folgende Beträge als Privatanteil an den Unkosten anzurechnen, sofern sämtliche den Privathaus
4. Privatanteil an den Löhnen des Geschäfts- personals Arbeiten Geschäftsangestellte zum Teil für die privaten Bedürfnisse der/des Geschäftsinhaberin/Geschäftsinhabers und ihrer/seiner Fami lie (Zubereitung der Verpflegung, Besorgung der privaten Räume und Wäsche usw.), so ist ein den Verhältnissen entsprechender Teil der Löhne als Privatanteil anzurechnen. * Massgebend ist das Alter der Kinder zu Beginn jedes Geschäftsjahres. Bei Familien mit mehr als 3 Kindern sind vom Totalwert der Kinderansätze abzuziehen: bei 4 Kindern 10 %, bei 5 Kindern 20%, bei 6 und mehr Kindern 30%. ESTV / Direkte Bundessteuer | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5. Privatanteil an den Autokosten
Der Privatanteil an den Autokosten kann entweder effektiv oder | b) Pauschale Ermittlung | ||
pauschal ermittelt werden. | Können die gesamten Betriebskosten des zum Teil privat genützten Fahrzeuges und die geschäftlich sowie privat zurückgelegten Kilo | ||
a) Effektive Ermittlung meter anhand eines Bordbuches nicht nachgewiesen werden, ist
Können die gesamten Betriebskosten des zum Teil privat genütz | pro Monat 0,8% des Kaufpreises (exkl. MWST), mindestens aber | ||
ten Fahrzeuges und die geschäftlich sowie privat zurückgelegten | CHF 150 zu deklarieren. | ||
Kilometer anhand eines Bordbuches nachgewiesen werden, sind die | |||
effektiven Kosten proportional auf die geschäftlich und privat zu | |||
rückgelegten Kilometer aufzuteilen. | |||
6. Selbstkostenabzug für Naturallöhne der Arbeitnehmenden | Tag / CHF | Monat / CHF | Jahr / CHF |
Die dem Geschäftspersonal ausgerichteten Naturallöhne (Verpfle | Im Gastwirtschaftsgewerbe. ........... 16.– | 480.– | 5760.– |
gung, Unterkunft) sind dem Geschäft zu den Selbstkosten zu belas- | In andern Gewerben. ..................... 17.– | 510.– | 6120.– |
ten, nicht zu den für die Arbeitnehmenden geltenden Pauschalan | |||
sätzen. | Für die Unterkunft (Miete, Heizung, Beleuchtung, Reinigung, Wäsche | ||
Sind die Selbstkosten nicht bekannt und werden sie auch nicht auf | usw.) kommt im Allgemeinen kein besonderer Lohnabzug | in Betracht, | |
Grund eines so genannten Haushaltkontos ermittelt, so können für | da diese Kosten in der Regel bereits unter den übrigen Geschäftsun | ||
die Verpflegung pro Person in der Regel folgende Beträge abgezo | kosten (Gebäudeunterhalt, Hypothekarzinsen, allgemeine Unkosten | ||
gen werden: | usw.) berücksichtigt sind. | ||
Merkblatt N 1/ 2007