Lexipedia
StartseiteNewsErkundenVerzeichnis
NutzungsbedingungenDatenschutzHilfe
Anmelden

Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19

101.6 · Solothurn Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/de/docs/ch-so/bgs/101-6/de/verordnung-uber-hartefallmassnahmen-fur-unternehmen-im-zusammenhang-mit-covid-19

Abgerufen am 4. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Solothurn
  3. Solothurn Gesetzessammlung
Quelle

Dieser Erlass ist nicht mehr in Kraft.

101.6

Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19

Vom 07.12.2020 (Stand 02.11.2021)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf Artikel 12 f. des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020, die Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung) vom 25. November 2020, Artikel 79 Absatz 4 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986 und § 128 Absatz 3 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 1. Dezember 1985

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung bezweckt die Bereitstellung von finanziellen Mitteln zur Unterstützung von Unternehmen, welche aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den vom Bund angeordneten Massnamen zur Bekämpfung von Covid-19 im Sinne eines Härtefalls oder in anderer Weise besonders betroffen sind sowie die Sicherstellung der Missbrauchsbekämpfung mit geeigneten Mitteln.

Art. 2 Verhältnis zu den Massnahmen des Bundes

Die finanzielle Beteiligung des Bundes an den vom Kanton gewährten Härtefallmassnahmen richtet sich nach Artikel 12 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020.

Die nachfolgenden Bestimmungen stehen unter dem Vorbehalt des Vertragsabschlusses mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft gemäss Artikel 16 der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung) vom 25. November 2020.

Art. 3 Zuständigkeiten

Die Fachstelle Standortförderung ist zuständig für den Vollzug dieser Verordnung, soweit dieser keiner anderen Behörde übertragen wird. Sie ist insbesondere zuständig für:

  1. die Entgegennahme und Prüfung von Gesuchen für Härtefallmassnahmen, kantonale Unterstützungsbeiträge und kantonale Härtefallbeiträge;

  2. den Entscheid über die Gewährung von Härtefallmassnahmen und kantonalen Härtefallbeiträgen namens des Departements;

  3. die Durchführung von Rückerstattungsverfahren gemäss § 20;

  4. die angemessene Bewirtschaftung der ausstehenden Forderungen selber oder durch die Bürgschaftsorganisation;

  5. die Ergreifung geeigneter Massnahmen zur Wiedereinbringung des Forderungsbetrages bei Eintritt von Bürgschaftsverlusten selber oder durch die Bürgschaftsorganisation;

  6. die Missbrauchskontrolle betreffend Härtefallmassnahmen, kantonale Unterstützungsbeiträge und kantonale Härtefallbeiträge.

Die Fachstelle Standortförderung wird bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss dieser Verordnung insbesondere unterstützt vom Steueramt, vom Amt für Wirtschaft und Arbeit betreffend Arbeitslosenkasse und Arbeitsinspektorat, vom Amt für Finanzen betreffend kantonales Einwohnerregister, Auszahlung und Rechtsinkasso, von der Bürgschaftsorganisation, vom kantonalen Konkursamt und von den Betreibungsämtern für Abklärungen und Datenbekanntgaben.

Die Fachstelle Standortförderung, das Steueramt, das Amt für Wirtschaft und Arbeit, das Amt für Finanzen, die Bürgschaftsorganisation, das kantonale Konkursamt und die Betreibungsämter können sämtliche Personendaten bearbeiten, die sie zur Erfüllung der Aufgaben gemäss dieser Verordnung benötigen.

Die Fachstelle Standortförderung darf zur Gesuchsprüfung sowie zur Missbrauchskontrolle Dritte beiziehen und mit diesen Leistungsvereinbarungen abschliessen. Die Absätze 2 und 3 sowie § 17 sind analog anwendbar.

In den Leistungsvereinbarungen gemäss Absatz 4 sind die Aufgaben, die Entschädigung sowie die Kontrolle und Auswertung der Aufgabendelegation zu regeln.

Art. 3bis Zuständigkeit für kantonale Miet- und Pachtzinsbeiträge

Das Departementssekretariat des Volkswirtschaftsdepartements ist zuständig für:

  1. die Entgegennahme und Prüfung von Gesuchen für kantonale Miet- und Pachtzinsbeiträge;

  2. den Entscheid über die Gewährung von kantonalen Miet- und Pachtzinsbeiträgen namens des Departements;

  3. die Durchführung von Rückerstattungsverfahren gemäss § 20septies;

  4. die Missbrauchskontrolle.

Das Departementssekretariat des Volkswirtschaftsdepartements wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäss dieser Verordnung insbesondere unterstützt vom Steueramt, von der Fachstelle Standortförderung betreffend Härtefallmassnahmen, vom Amt für Finanzen betreffend kantonales Einwohnerregister, Auszahlung und Rechtsinkasso, vom kantonalen Konkursamt, von den Betreibungsämtern, von der zuständigen Ausgleichskasse und von den Zivilstandsämtern für Abklärungen und Datenbekanntgaben.

Das Departementssekretariat des Volkswirtschaftsdepartements, das Steueramt, die Fachstelle Standortförderung, das Amt für Finanzen, das kantonale Konkursamt, die Betreibungsämter, die zuständige Ausgleichskasse und die Zivilstandsämter können sämtliche Personendaten bearbeiten, die sie zur Erfüllung der Aufgaben gemäss § 20quinquies dieser Verordnung benötigen.

Das Departementssekretariat des Volkswirtschaftsdepartements darf zur Gesuchsprüfung sowie zur Missbrauchskontrolle Dritte beiziehen und mit diesen Leistungsvereinbarungen abschliessen. Die Absätze 2 und 3 sowie § 17bis sind analog anwendbar.

In den Leistungsvereinbarungen gemäss Absatz 4 sind die Aufgaben, die Entschädigung sowie die Kontrolle und Auswertung der Aufgabendelegation zu regeln.

2. Arten und Höchstgrenzen von Härtefallmassnahmen

Art. 4 Härtefallmassnahmen

Härtefallmassnahmen werden in der Form von nicht rückzahlbaren Härtefallbeiträgen und Solidarbürgschaften gewährt.

Die Höchstgrenzen richten sich, vorbehältlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes.

…

…

Art. 5 Solidarbürgschaft

Erreicht ein Unternehmen die vorgesehene Höchstgrenze des Härtefallbeitrags, kann die Fachstelle Standortförderung unter Vorbehalt von Absatz 2 und § 4 Absatz 2 zusätzlich zu einem Härtefallbeitrag eine Solidarbürgschaft durch eine Bürgschaftsorganisation zusichern, sofern der verbürgte Kredit mindestens 500'000 Franken beträgt.

Die Höhe der vom Kanton mittels einer Bürgschaftsorganisation eingegangenen Bürgschaft beträgt pro Unternehmen höchstens 25 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019 jedoch höchstens 2 Millionen Franken (inkl. Zinszahlungen und Spesen).

Die Dauer einer Solidarbürgschaft nach dieser Verordnung beträgt höchstens zehn Jahre. Die nach dieser Verordnung gewährten Kredite sind innerhalb dieser Frist vollständig zu amortisieren.

…

Die Bürgschaft wird von der Bürgschaftsorganisation gewährt unter Verlustdeckung von 100 Prozent durch den Kanton. Die Fachstelle Standortförderung schliesst dazu mit der Bürgschaftsorganisation eine Leistungsvereinbarung ab. In der Leistungsvereinbarung werden insbesondere festgelegt:

  1. Art, Umfang und Abgeltung von Leistungen, die von der Bürgschaftsorganisation zu erbringen sind;

  2. die weiteren Rahmenbedingungen der Gewährung der Solidarbürgschaft;

  3. die Abwicklung von Regressforderungen;

  4. die für die Abrechnung erforderliche Verlustdokumentation;

  5. das Vorgehen im Streitfall;

  6. die Vertragsdauer und -kündigung.

Der Bürgschaftsnehmer bzw. die Bürgschaftsnehmerin darf seine bzw. ihre Rechte und Pflichten aus dieser Verordnung oder aus dem Bürgschaftsvertrag weder abtreten noch sonst wie übertragen.

Art. 6 …

3. Anforderungen an die Unternehmen

Art. 7 Branchen

Anspruchsberechtigt sind insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe.

  1. …

  2. …

  3. …

Art. 7bis Anforderungen und Einschränkung der Verwendung von Härtefallmassnahmen

Die Anforderungen, unter denen der Kanton Härtefallmassnahmen gewähren kann, sowie die Einschränkung der Verwendung dieser erhaltenen Härtefallmassnahmen, richten sich, soweit diese Verordnung nichts anderes vorsieht, nach der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes.

Für die Gewährung von Härtefallmassnahmen an Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken gelten die besonderen Bestimmungen des Bundesrechts unverändert.

Art. 7a …

Art. 8 …

Art. 9 …

Art. 10 …

Art. 10a …

Art. 10b …

Art. 10c …

Art. 11 …

Art. 12 Ausschluss der Anspruchsberechtigung

Nicht anspruchsberechtigt sind Unternehmen

  1. an deren Kapital Bund, Kantone oder Gemeinden mit mehr als 12'000 Einwohnerinnen und Einwohnern insgesamt zu mehr als 10 Prozent beteiligt sind;

  2. die in der Schweiz weder eine Geschäftstätigkeit ausüben noch eigenes Personal beschäftigen.

4. Verfahren

Art. 13 Gesuchsformular

Das Gesuch ist mit Originalunterschrift der zeichnungsberechtigten Personen per Post sowie als Scan in elektronischer Form bei der Fachstelle Standortförderung über die vom Kanton bezeichneten digitalen Kanäle einzureichen. Die Unterlagen zum Gesuch sind ausschliesslich in elektronischer Form einzureichen.

Unternehmen haben das Gesuchsformular vollständig auszufüllen und sämtliche für die Gesuchsprüfung notwendigen Unterlagen einzureichen. Unvollständige Gesuche können abgelehnt oder in der Bearbeitung zurückgestellt werden.

Die im Gesuch gemachten Angaben gelten als verbindliche Selbstdeklaration. Es kann eine stichprobenweise Überprüfung erfolgen.

…

Art. 14 Frist zur Gesuchseinreichung

Gesuche für Härtefallmassnahmen oder kantonale Unterstützungsmassnahmen können bis spätestens 31. Juli 2021 eingereicht werden. Verspätet eingereichte Gesuche werden ohne weitere Begründung abgelehnt.

Art. 14bis Frist zur Gesuchseinreichung für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken

Gesuche für Härtefallmassnahmen für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken können vom 2. November 2021 bis 22. November 2021 eingereicht werden.

Verspätet eingereichte Gesuche werden ohne weitere Begründung abgelehnt.

Art. 15 Eintretensvoraussetzung

Auf Gesuche um Gewährung von Härtefallmassnahmen von Unternehmen, welche ihren Sitz gemäss Handelsregistereintrag oder UID-Register per 1. Oktober 2020 in einem anderen Kanton haben, wird nicht eingetreten. Im falschen Kanton eingereichte Gesuche werden nicht weitergeleitet.

Art. 16 …

Art. 17 Datenbekanntgabe

Die Fachstelle Standortförderung wird ermächtigt, bei anderen Amtsstellen von Bund und Kantonen Daten zum betreffenden Unternehmen einzuholen oder diesen Amtsstellen Daten zum betreffenden Unternehmen bekannt zu geben, soweit dies für die Überprüfung der Anforderungen an die Unternehmen gemäss dieser Verordnung, die Bewirtschaftung der Unterstützungen und die Missbrauchsbekämpfung nötig ist.

Das Steueramt kann der Fachstelle Standortförderung die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte aus Steuerakten erteilen.

Art. 17bis Datenüberprüfung für kantonale Miet- und Pachtzinsbeiträge

Das Departementssekretariat des Volkswirtschaftsdepartements kann zur Überprüfung der Voraussetzungen gemäss § 20quinquies sowie zur Missbrauchskontrolle vom Steueramt, von der Fachstelle Standortförderung betreffend Härtefallmassnahmen, vom Amt für Finanzen betreffend kantonales Einwohnerregister, Auszahlung und Rechtsinkasso, vom kantonalen Konkursamt, von den Betreibungsämtern, von der zuständigen Ausgleichskasse und den Zivilstandsämtern Auskünfte einholen.

Das Steueramt kann dem Departementssekretariat des Volkswirtschaftsdepartements die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte aus Steuerakten erteilen.

Der Regierungsrat kann dem Departementssekretariat des Volkswirtschaftsdepartements die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte aus dem kantonalen Einwohnerregister mittels eines elektronischen Abrufverfahrens erteilen.

5. Gewährung von Härtefallmassnahmen

Art. 18 Grundsatz

Sofern die Voraussetzungen gemäss dieser Verordnung erfüllt sind, kann die Fachstelle Standortförderung Härtefallmassnahmen, den Bundes- und den Kantonsbeitrag umfassend, gewähren.

Gegen Verfügungen des Departements steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 1970.

Auf die Gewährung von Härtefallmassnahmen gemäss dieser Verordnung besteht kein Rechtsanspruch.

Art. 19 Entscheid über die Gewährung von Härtefallmassnahmen

Die Bewilligung des Gesuchs auf Härtefallmassnahmen erfolgt für

  1. Härtefallbeiträge durch Verfügung an das Unternehmen;

  2. Bürgschaftszusicherungen durch einfache Mitteilung an das Unternehmen unter Vorbehalt des Abschlusses des Bürgschaftsvertrages mit der Bürgschaftsorganisation und des Kreditvertrages mit einem Finanzinstitut mit Schweizer Bankenlizenz.

Die Abweisung oder das Nichteintreten erfolgt durch einfache Mitteilung an das Unternehmen. Ist ein Unternehmen mit der einfachen Mitteilung nicht einverstanden, kann es bei der Fachstelle Standortförderung eine anfechtbare Verfügung verlangen.

5bis Missbrauchskontrolle

Art. 19bis Kontrollinstrumente

Die Fachstelle Standortförderung und das Departementssekretariat des Volkswirtschaftsdepartements können für die Missbrauchskontrolle

  1. die eingereichten Unterlagen und Selbstdeklarationen prüfen;

  2. weitere Unterlagen einverlangen;

  3. im Rahmen der Amtshilfe zusätzliche Informationen einholen;

  4. vor Ort das Vorhandensein, die Vollständigkeit und die Richtigkeit der von den Unternehmen gemachten Angaben überprüfen.

Soweit für die Missbrauchskontrolle Dritte beigezogen werden, stehen diesen alle Kontrollinstrumente gemäss Absatz 1 zur Verfügung.

Art. 19ter Meldung des Steueramtes

Das Steueramt ist berechtigt, der Fachstelle Standortförderung und dem Departementssekretariat des Volkswirtschaftsdepartements über vermutlich zu Unrecht bezogene Leistungen gemäss dieser Verordnung von sich aus Meldung zu erstatten.

Art. 20 Rückforderung von Härtefallmassnahmen

Leistungen gemäss dieser Verordnung werden von einem Unternehmen ganz oder teilweise zurückgefordert,

  1. falls nachträglich Tatsachen bekannt werden, die das Unternehmen im Zusammenhang mit der Beantragung einer Härtefallmassnahme gemäss dieser Verordnung nicht, nicht vollständig oder falsch deklariert hat und aufgrund derer die gewährte Härtefallmassnahme hätte verweigert werden müssen;

  2. falls die Einschränkung der Verwendung von Härtefallmassnahmen gemäss § 7bis nicht eingehalten wird.

Leistungen gemäss dieser Verordnung, die ohne Rechtsgrundlage ausbezahlt oder zu viel ausbezahlt werden, werden ganz oder teilweise zurückgefordert.

Die Fachstelle Standortförderung kann namens des Departements auf Gesuch hin auf die Rückforderung von Leistungen gemäss dieser Verordnung ganz oder teilweise verzichten, wenn ein Unternehmen aufgrund der vom Bund angeordneten Massnamen zur Bekämpfung von Covid-19 in seiner Zahlungsfähigkeit weiterhin stark beeinträchtigt ist und die Rückzahlung der Leistungen zu einer grossen Härte führen würde.

Der Verzugszins für Rückforderungen richtet sich nach § 9 des Gebührentarifs (GT) vom 8. März 2016

Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 1970.

6. Kantonale Unterstützungsmassnahmen

Art. 20bis Kantonaler Unterstützungsbeitrag

Der Regierungsrat kann in begründeten Einzelfällen und im öffentlichen Interesse ein Unternehmen mit einem nicht rückzahlbaren Beitrag grundsätzlich analog § 4 unterstützen, auch wenn dieses nicht alle Anspruchsvoraussetzungen der Verordnung erfüllt.

Auf die Gewährung eines kantonalen Unterstützungsbeitrags besteht kein Rechtsanspruch.

Art. 20ter Erlass der Gebühr für die gastwirtschaftliche Betriebsbewilligung 2021

Die Gebühren nach § 92 des Wirtschafts- und Arbeitsgesetzes vom 8. März 2015, die von Inhabern bzw. Inhaberinnen von gastwirtschaftlichen Betriebsbewilligungen gemäss § 9 Absatz 1 WAG erhoben werden, werden für das Jahr 2021 vollumfänglich erlassen.

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist für den Vollzug zuständig.

Art. 20quater Kantonaler Härtefallbeitrag

Der Kanton kann einem Unternehmen einen nicht rückzahlbaren kantonalen Härtefallbeitrag gewähren, wenn:

  1. es belegt, dass sein Umsatzrückgang gemäss Covid-19-Härtefallverordnung mindestens 25 Prozent beträgt;

  2. es erheblich ungedeckte Fixkosten ausweist;

  3. es im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung Sitz im Kanton Solothurn hat;

  4. sein durchschnittlicher Jahresumsatz 2018 und 2019 nicht mehr als 5 Millionen Franken beträgt;

  5. es belegt, dass seine Lohnkosten überwiegend im Kanton Solothurn anfallen;

  6. es sämtliche weiteren Anforderungen gemäss § 7 und § 7bis dieser Verordnung erfüllt.

Die Höchstgrenzen des nicht rückzahlbaren kantonalen Härtefallbeitrags richten sich analog nach § 4 Absatz 2 dieser Verordnung.

Sämtliche der für Härtefallmassnahmen geltenden Bestimmungen dieser Verordnung finden, soweit diese Verordnung keine Ausnahme vorsieht, auch auf kantonale Härtefallbeiträge Anwendung.

Auf die Gewährung eines kantonalen Härtefallbeitrags besteht kein Rechtsanspruch.

Art. 20quinquies Kantonaler Miet- und Pachtzinsbeitrag; Voraussetzungen

Der Kanton kann ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen, das insbesondere in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe tätig ist oder das aufgrund von Massnahmen des Bundes oder des Kantons zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie seinen Betrieb zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021 für mindestens 40 Tage schliessen muss, mit einem kantonalen Miet- und Pachtzinsbeitrag für Geschäftsräume unterstützen, wenn:

  • a) die Beteiligung am Kapital des Unternehmens durch Bund, Kanton oder Gemeinden insgesamt nicht mehr als 10 Prozent beträgt;

  • b) das Unternehmen im Kanton Solothurn einen vor dem 1. November 2020 abgeschlossenen und ungekündigten Miet- bzw. Pachtvertrag für Geschäftsräume mit:

  • 1. einer nicht verwandten, nicht verschwägerten und nicht durch faktische Lebensgemeinschaft verbundenen Drittperson, oder

  • 2. einer dem Unternehmen anderweitig nicht nahestehenden Drittperson oder Gesellschaft hat.

  • c) sich das Unternehmen mit der Vermieterschaft bzw. der Verpächterschaft schriftlich auf eine Reduktion des vertraglich vereinbarten monatlichen Miet- bzw. Pachtzinses zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021 von mindestens einem Drittel geeinigt hat;

  • d) sich das Unternehmen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht in einem Konkursverfahren oder in Liquidation befindet;

  • e) sich das Unternehmen am 15. März 2020 nicht in einem Betreibungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge befunden hat, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs eine vereinbarte Zahlungsplanung vorliegt oder das Verfahren durch Zahlung abgeschlossen ist; und

  • f) das Unternehmen keine Härtefallmassnahmen oder kantonalen Unterstützungsmassnahmen nach dieser Verordnung erhalten hat.

Das Unternehmen hat zusätzlich zum Gesuch mit Originalunterschrift der zeichnungsberechtigten Personen per Post sowie als Scan die vom Departementssekretariat des Volkswirtschaftsdepartements einverlangten Unterlagen in elektronischer Form einzureichen.

Die im Gesuch gemachten Angaben gelten als verbindliche Selbstdeklaration. Es kann eine stichprobenweise Überprüfung erfolgen.

Art. 20sexies Kantonaler Miet- und Pachtzinsbeitrag; Höhe und Auszahlung

Die Höhe des kantonalen Miet- und Pachtzinsbeitrags richtet sich grundsätzlich nach der Vereinbarung der Parteien gemäss § 20quinquies Absatz 1 Buchstabe c und entspricht jeweils der Höhe des Betrags, auf den die Vermieterschaft bzw. die Verpächterschaft verzichtet, jedoch maximal:

  1. für die Dauer vom 1. November 2020 bis 30. Juni 2021;

  2. einen Drittel des vertraglich vereinbarten monatlichen Nettomietzinses bzw. Nettopachtzinses; und

  3. 15'000 Franken für die Gesamtdauer.

Die Zusicherung eines kantonalen Miet- und Pachtzinsbeitrags erfolgt durch Verfügung und die Abweisung durch einfache Mitteilung an das Unternehmen. Ist ein Unternehmen mit der einfachen Mitteilung nicht einverstanden, kann es bei der Fachstelle Standortförderung eine anfechtbare Verfügung verlangen.

Erhält ein Unternehmen zu einem späteren Zeitpunkt einen Härtefallbeitrag, wird der zugesprochene Miet- und Pachtzinsbeitrag vom zu gewährenden Härtefallbeitrag in Abzug gebracht.

Die Auszahlung des kantonalen Miet- und Pachtzinsbeitrags erfolgt direkt an die Vermieterschaft bzw. Verpächterschaft.

Auf die Gewährung eines kantonalen Miet- und Pachtzinsbeitrags besteht kein Rechtsanspruch.

Gegen Verfügungen des Departements steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 1970.

Art. 20septies Kantonaler Miet- und Pachtzinsbeitrag; Rückforderung

Geldleistungen können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, aufgrund derer der kantonale Miet- und Pachtzinsbeitrag hätte verweigert werden müssen.

Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 1970

Art. 20octies Bundesratsreserven

Der Regierungsrat regelt die Verwendung des dem Kanton Solothurn zustehenden Anteils an den Bundesratsreserven gemäss Artikel 15 der Covid-19-Härtefallverordnung durch Beschluss.

Art. 21 Befristung

Diese Verordnung gilt längstens bis zum 31. Dezember 2021.

RRB Nr. 2020/1784 vom 7. Dezember 2020. Inkrafttreten am 1. Januar 2021. Die Notverordnung gilt längstens bis zum 31. Dezember 2021. Publiziert im Amtsblatt vom 11. Dezember 2020. Vom Kantonsrat genehmigt am 16. Dezember 2021 (KRB Nr. RG 0233/2020).

GS 2020, 79