122.112
Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung
Vom 11.04.2000 (Stand 01.08.2025)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf das Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung vom 7. Februar 1999 (RVOG)1
beschliesst:
1. Regierungsrat
Art. 1 Sitzungen
Die Sitzungen des Regierungsrates finden in der Regel wöchentlich statt.
Die Geschäfte werden einzeln beraten und beschlossen.
Geschäfte von untergeordneter Bedeutung können, wenn sie unbestritten sind, ohne Einzelberatung gesamthaft verabschiedet werden.
Beschlüsse werden schriftlich festgehalten.
Art. 2 Sitzungsplanung
Die Staatskanzlei terminiert die Geschäfte auf Antrag der Departemente und erstellt die Traktandenliste.
Die Departemente stellen die Beschlussesentwürfe in der Regel bis spätestens 4 Tage vor der Sitzung der Staatskanzlei mit Kopie an die Mitglieder des Regierungsrates zu.
Art. 3 Entscheide des Kollegiums
Zu den grundlegenden und wichtigen Entscheiden, die im Kollegium getroffen werden (§ 1 Abs. 3 RVOG), gehören insbesondere die Festlegung der Regierungspolitik, wegleitende Beschlüsse in Rechtsetzungsverfahren sowie in Planungs-, Finanz-, Personal- und Aufsichtsangelegenheiten.
Die Mitglieder des Regierungsrates informieren das Kollegium frühzeitig über Vorkommnisse von wesentlicher Bedeutung.
Sie vertreten die Entscheide des Kollegiums.
Art. 4 Beratung der Geschäfte
Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel gestützt auf schriftliche Erwägungen und Anträge der Departemente sowie nach abgeschlossenem Mitberichtsverfahren nach § 26 Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung.
Das Antragsrecht steht den Mitgliedern des Regierungsrates, für die Geschäfte der Staatskanzlei dem Staatsschreiber oder der Staatsschreiberin zu.
Art. 5 …
Art. 6 Beschlussfassung
Unbestrittenen Anträge gelten mit dem Ende der Sitzung als beschlossen.
Bestrittene Anträge werden zur Abstimmung gebracht.
Art. 7 Protokollierung
Die Sammlung der verabschiedeten Regierungsratsbeschlüsse gilt als Beschlussprotokoll.
Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin protokolliert Beschlüsse, Aufträge und wichtige Meinungsäusserungen, soweit keine schriftlichen Unterlagen vorliegen.
Art. 8 Unterzeichnung der Beschlüsse
Schreiben des Regierungsrates werden vom Landammann oder von der Frau Landammann und vom Staatsschreiber oder von der Staatsschreiberin unterzeichnet.
Botschaften an den Kantonsrat sowie rechtsetzende Beschlüsse tragen den Namen des Landammanns oder der Frau Landammann sowie jenen des Staatsschreibers oder der Staatsschreiberin.
Alle anderen Beschlüsse werden mit der Faksimileunterschrift des Staatsschreibers oder der Staatsschreiberin versehen.
2. Zentralverwaltung
Art. 9 Departemente und ihre Aufgaben; Gliederung
Die Departemente und ihre Aufgaben sind im Anhang aufgeführt.
Die Departemente bestehen aus folgenden Organisationseinheiten:
den Ämtern;
den Abteilungen.
Art. 10 Organisation des Departementes
Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin bestimmt die Grundzüge der Organisation des Departementes und der Ämter.
Art. 11 …
Art. 12 …
Art. 13 Organisation des Amtes
Der Chef oder die Chefin des Amtes bestimmt die Detailorganisation des Amtes.
3. Amteiverwaltung
Art. 14 Amtschreibereien und Amtschreiberei-Filialen
Der Kanton führt die Amtschreibereien Region Solothurn, Thal-Gäu, Olten-Gösgen und Dorneck-Thierstein.
Die Amtschreiberei Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, und die Amtschreiberei Dorneck-Thierstein, Filiale Breitenbach, werden als selbständige Amtschreibereien geführt.
…
Art. 15 Oberämter
Der Kanton führt die Oberämter Region Solothurn, Thal-Gäu, Olten-Gösgen und Dorneck-Thierstein.
Die Vorsteher und Vorsteherinnen regeln die Organisation der Oberämter nach Rücksprache mit der vorgesetzten Stelle gemeinsam in einer Verwaltungsverordnung. Sie legen insbesondere die fachliche Weisungsbefugnis fest.
Art. 16 Kantonales Handelsregisteramt
Das kantonale Handelsregisteramt wird vom Amtschreiber oder der Amtschreiberin der Amtei Thal-Gäu geführt.
Art. 17 Konkursämter
Der Kanton führt in Oensingen das kantonale Konkursamt.
Art. 18 Betreibungsämter
Die Amtschreibereien sind auch Betreibungsämter.
Art. 18bis Fachaufsicht über die Amtschreibereien
Die Fachaufsicht über die Amtschreibereien (einschliesslich die Betreibungsämter und das kantonale Handelsregisteramt) sowie über das kantonale Konkursamt richtet sich nach § 22 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung2.
Das Amtschreiberei-Inspektorat führt zur Sicherstellung der Fachaufsicht nach § 22 Absatz 2 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung3 sowie zur Sicherstellung der Fachausbildung der Notare und Notarinnen nach Bedarf Fachkonferenzen durch.
Art. 18ter …
4. Schlussbestimmungen
Art. 19 Aufhebung von Erlassen
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten alle damit in Widerspruch stehenden früheren Verordnungen und Beschlüsse ausser Kraft.
Insbesondere sind aufgehoben:
Verzeichnis der Kern-Departemente und der Sachgebietszuteilung vom 11. Dezember 19904;
Reglement für die Staatskanzlei vom 19. April 19685;
Verordnung über die Reorganisation des Volkswirtschaftsdepartementes6.
Art. 20 Änderung von Erlassen
Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.
Art. 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft; ausgenommen sind die §§ 16-18 und § 20; diese treten am 1. August 2001 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
5. Schluss- und Übergangsbestimmungen der Teilrevision vom 20. März 2006
Art. 22 Schrittweiser Umzug der Konkursämter
Der Sitz des Konkursamtes Olten für die Amteien Olten-Gösgen sowie Thal-Gäu und des Konkursamtes Dornach für die Amtei Dorneck-Thierstein befindet sich ab 1. Juli 2006 in Oensingen. Die beiden Konkursämter werden vom 1. Juli 2006 bis am 31. Dezember 2006 vom Chef des Konkursamtes Olten geführt und per 1. Januar 2007 in das kantonale Konkursamt integriert.
Das Konkursamt Solothurn wird per 1. Januar 2007 nach Oensingen verlegt und in das kantonale Konkursamt integriert.
Art. 23 Führung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 1. Juli 2006 bis am 31. Dezember 2006
Das Betreibungsamt Olten-Gösgen wird vom 1. Juli 2006 bis am 31. Dezember 2006 vom Chef des Konkursamtes Olten geführt.
Art. 24 Inkrafttreten der Teilrevision vom 20. März 2006
§ 22 und § 23 treten am 1. Juli 2006 in Kraft. Die übrigen Änderungen treten am 1. Januar 2007 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Anhänge
Anhang 1: Departemente und ihre Aufgaben (§ 16 Abs. 2 RVOG, § 9 Abs. 1 RVOV)
Der gegen diese Verordnung erhobene Einspruch wurde vom Kantonsrat am 6. September 2000 abgelehnt. Publiziert im Amtsblatt vom 15. September 2000.
GS 95, 112