126.161
Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten des Staatspersonals
Vom 20.11.1990 (Stand 01.08.2023)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf Artikel 79 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 19861 und § 54 des Gesetzes über das Staatspersonal (StPG) vom 27. September 19922
beschliesst:
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung regelt die einheitliche elektronische und manuelle Bearbeitung von Personendaten des Staatspersonals, wie Erhebung, Aufbewahrung, Verwendung, Veränderung, Bekanntgabe und Vernichtung.
Art. 2 …
Art. 3 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für das voll- und teilzeitlich beschäftigte Personal der kantonalen Verwaltung, der Gerichte, der kantonalen Schulen, der kantonalen Anstalten, des kantonalen Polizeikorps, der Solothurner Spitäler AG und der Lehrpersonen der Volksschule.
…
Art. 4 Zuständigkeit
Zuständig zur Bearbeitung von Personendaten sind:
die Anstellungsbehörden für Daten betreffend das Anstellungsverhältnis;
die Dienststellen für Daten betreffend das Führungsverhältnis.
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…
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Die Verantwortlichen bei den Dienststellen bearbeiten die Personendaten des ihnen unterstellten Personals.
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Art. 5 …
Art. 6 …
Art. 7 …
Art. 8 …
Art. 9 …
Art. 10 …
Art. 11 …
Art. 12 …
Art. 13 Aufbewahrung und Vernichtung
Personendaten über ehemalige Angestellte müssen während 10 Jahren seit dem Austritt durch die in § 4 genannten Stellen aufbewahrt werden. Nach Ablauf dieser Frist sind sie zu vernichten, wenn nicht gestützt auf eine gesetzliche Grundlage eine längere oder dauernde Aufbewahrung vorgeschrieben ist. Absatz 2 bleibt vorbehalten.
Die Dienststellen sind verpflichtet, die letzten zwei Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterbeurteilungen, sowie das Schlusszeugnis während 10 Jahren seit dem Austritt aufzubewahren. Die übrigen bei den Dienststellen vorhandenen Personendaten sind beim Austritt zu vernichten.
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Art. 14 …
Art. 15 …
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 1991 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
GS 91, 831