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Übereinkunft zwischen den eidgenössischen Ständen Zürich, Bern, Luzern, Unterwalden, Freiburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf, Appenzell-Ausserrhoden und dem Königreich Bayern in Bezug auf das Konkurrenzrecht bei Konkursfällen

233.22 · Solothurn Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/de/docs/ch-so/bgs/233-22/de/ubereinkunft-zwischen-den-eidgenossischen-standen-zurich-bern-luzern-unterwalden-freiburg-solothurn-basel-schaffhausen-st-gallen-graubunden-aargau-thurgau-tessin-waadt-wallis-neuenburg-genf-appenzell-ausserrhoden-und-dem-konigreich-bayern-in-bezug-auf-das-konkurrenzrecht-bei-konkursfallen

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Solothurn
  3. Solothurn Gesetzessammlung
Quelle

233.22

Übereinkunft zwischen den eidgenössischen Ständen Zürich, Bern, Luzern, Unterwalden, Freiburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf, Appenzell-Ausserrhoden und dem Königreich Bayern in Bezug auf das Konkurrenzrecht bei Konkursfällen

233.22 Übereinkunft zwischen den eidgenössischen Ständen Zürich, Bern, Luzern, Unterwalden, Freiburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf, Appenzell-Ausserrhoden und dem Königreich Bayern in Be- 1 zug auf das Konkurrenzrecht bei Konkursfällen )

Erklärung. Erklärung. Der Vorort der schweizerischen Das Königlich Bayerische Staatsmi- Eidgenossenschaft erklärt, in Folge nisterium des Königlichen Hauses der zwischen der Königlich- und des Äussern erklärt, in Folge Bayerischen Staatsregierung und der zwischen der Königlichen den nachgenannten Schweizer- Staatsregierung und den Schweikantonen Zürich, Bern, Luzern, zerkantonen Zürich, Bern, Luzern, Unterwalden, Freiburg, Solothurn, Unterwalden, Freiburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, St. Gallen, Basel, Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf, so wie Appenzell- und Genf, so wie Appenzell- Ausserrhoden, getroffenen Über- Ausserrhoden, getroffenen Über- 2 einkunft ) : einkunft : Dass in Insolvenzerklärungs- und Dass in Insolvenzerklärungs- und Konkursfällen den Staatsangehö- Konkursfällen den Angehörigen der rigen des Königreichs Bayern, vorbenannten Kantone gleiche gleiche Konkurrenz und gleiche Konkurrenz und gleiche Klassifika- Klassifikationsrechte mit den An- tionsrechte mit den Staatsangehögehörigen jedes der kontrahie- rigen des Königreichs Bayern zusterenden schweizerischen Kantone hen, und dass von dem Augenblicke zustehen, und dass von dem Au- der Insolvenzerklärung an, im Kögenblicke der Insolvenzerklärung nigreiche weder durch Arrest, noch an, in den genannten Schweizer- durch sonstige Verfügungen das kantonen weder durch Arrest, bewegliche Vermögen des Zahnoch durch sonstige Verfügungen lungsunfähigen zum Nachtheil der das bewegliche Vermögen des Masse beschränkt werden soll, Zahlungsunfähigen zum Nachtheil insofern auch den bayerischen der Masse beschränkt werden soll, Staatsangehörigen eine gleiche insofern auch den Angehörigen Konkurrenz und ein gleiches Klassidieser Kantone eine gleiche Kon- fikationsrecht in den gedachten kurrenz und ein gleiches Schweizerkantonen versichert, und Klassifikationsrecht in Bayern daselbst überhaupt, von dem Auversichert, und daselbst über- genblicke der Insolvenzerklärung haupt, von dem Augenblicke der an, weder durch Arrest, noch durch Insolvenzerklärung an, weder sonstige Verfügungen das beweglidurch Arrest, noch durch sonstige che Vermögen des Zahlungsunfähi-

Footnotes

  1. [1] Text aus GS 32, 117.
  2. [2] Gilt heute für alle Kantone ausser Schwyz und Appenzell-Innerrhoden (SJZ 1973, 85 ). Verfügungen das bewegliche gen zum Nachtheile der Masse Vermögen des Zahlungsunfähigen beschränkt wird. zum Nachtheile der Masse be- Dessen zur Urkunde, hat das königl. schränkt wird. Staatsministerium des Königlichen Dessen zur Urkunde, hat der eid- Hauses und des Äussern, die gegenössische Vorort die gegenwär- genwärtige Erklärung, die gegen tige Erklärung, die gegen eine eine damit im Einklange stehende andere damit in Einklang stehen- des eidgenössischen Vororts ausgede des Königlich-Bayerischen wechselt, deren Inhalt den beider- Staatsministeriums des Äussern seitigen Gerichtsbehörden zur und des Königlichen Hauses aus- Nachachtung in vorkommenden gewechselt, deren Inhalt den Fällen mitgetheilt werden soll, beiderseitigen Gerichtsbehörden ausgestellt, und mit üblicher Unterzur Nachachtung in vorkommen- schrift und Siegelung bekräftiget. den Fällen mitgetheilt werden soll, ausgestellt, und mit den üblichen Unterschriften und Siegeln bekräftigt.