414.71
Verordnung über die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen
Vom 25.03.1977 (Stand 01.12.2010)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf § 3 des Gesetzes über die Kantonsschule vom 29. August 19091 und § 24 Absatz 1 des Gesetzes über die Berufsbildung vom 6. Juni 19712
beschliesst :
1. Allgemeines
Art. 1 Grundsatz
Die Schulräume und Schulanlagen, die im Eigentum des Kantons stehen oder von ihm gemietet sind, dienen dem Schulbetrieb.
Ihre Benützung kann, soweit es der Schulbetrieb zulässt, auf Gesuch hin Körperschaften und Organisationen nach Massgabe dieser Verordnung bewilligt werden.
Art.
2 Bewilligungen
1. Arten von Veranstaltungen
Bewilligungen können erteilt werden:
zur Benützung von Schulräumen: für die Durchführung von wissenschaftlichen, künstlerischen und kulturellen Veranstaltungen;
zur Benützung der Turnhallen, Sportplätze und Sportanlagen: für die Durchführung turnerischer, sportlicher und kultureller Veranstaltungen.
Art. 3 2. Politische Veranstaltungen
Bewilligungen für die Durchführung einer politischen Veranstaltung und die Verbreitung von Informationen politischen Inhalts können erteilt werden, wenn
es sich nicht um einen parteipolitischen oder ähnlichen Anlass handelt,
ein Interesse der Schule besteht oder
sie von einem Gemeinwesen (Gemeinde, Kanton) organisiert ist.
Art. 4 Einreichung der Gesuche
Gesuche um Erteilung einer Bewilligung zur Benützung von Schulräumen und Schulanlagen sind mindestens drei Wochen vor der Veranstaltung einzureichen. Sie sind einzureichen bei:
dem Leiter oder der Leiterin Dienste für Räume und Anlagen der Kantonsschulen;
der jeweiligen Schulleitung für Räume und Anlagen der Schulen der Berufsbildungszentren.
Die Gesuche haben nähere Angaben über die Veranstaltung und über die verantwortlichen Organisatoren zu enthalten.
Art. 5 Bewilligungsinstanzen; Art der Bewilligungen
Zuständig für die Erteilung der Bewilligungen sind:
das Departement für Bildung und Kultur im Falle von § 3;
die Schulleitungen der Kantonsschulen und der Berufsbildungszentren in den übrigen Fällen; die Schulleitungen können die Kompetenz an den Leiter oder die Leiterin Dienste delegieren.
Die zuständigen Stellen gemäss § 4 Absatz 1 leiten das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an das Departement für Bildung und Kultur weiter, falls dieses für die Erteilung der Bewilligung zuständig ist.
Die Bewilligungen können entweder für einmalige oder für wiederholte Benützung erteilt werden.
Art.
6 Insbesondere Bewilligungen für wiederholte Benützung
1. Höchstdauer; Erneuerung
Die Bewilligungen für wiederholte Benützung werden höchstens für die Dauer eines Schuljahres erteilt.
Gesuche um Erneuerung solcher Bewilligungen sind jeweils spätestens 4 Wochen vor deren Ablauf einzureichen.
Art. 7 2. Sistierung
Falls die Schule die zur Verfügung gestellten Schulräume oder Schulanlagen vorübergehend für besondere Schulveranstaltungen benötigt, kann die Bewilligung für einzelne Veranstaltungen ohne Entschädigung sistiert werden.
Art. 8 Benützung der Hallenbäder
Die Benützung der Hallenbäder der Kantonsschulen durch die Öffentlichkeit richtet sich nach den mit den Einwohnergemeinden Olten und Solothurn abgeschlossenen Verträgen.
2. Benützungsvorschriften
Art. 9 Pflichten der Benützer; Haftung
Die Benützer sind zu Sorgfalt, Sauberkeit und Ordnung verpflichtet. Sie haben die Einrichtungen, Instrumente und Apparate, die ihnen zur Verfügung gestellt werden, sachgemäss zu behandeln und zu bedienen.
Veränderungen an den Räumen, Anlagen und Einrichtungen dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Bewilligungsinstanz erfolgen.
Die Benützer haften für die Kosten der Instandstellung und für alle von ihnen verursachten Schäden.
Art. 10 Benützungsdauer
Die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen ist nur bis 22 Uhr gestattet. Ausnahmen werden nur in zwingenden Fällen bewilligt.
Die Gebäude sind um 22.15 Uhr zu schliessen.
Während der Schulferien und an Wochenenden kann die Bewilligungsinstanz die Benützung einschränken oder ganz ausschliessen.
Art. 11 Auflagen
Die Bewilligungsinstanz kann den Benützern besondere Auflagen überbinden.
Mit der Bewilligung können insbesondere auch Auflagen hinsichtlich der Überwachung durch Polizei, Securitas oder Feuerwehrpikett verbunden werden. Die Kosten gehen zulasten der Benützer.
Art. 12 Rauchen
Das Rauchen ist in sämtlichen Schulräumlichkeiten verboten.
Art. 13 Aufsicht
Die Bewilligungsinstanz sorgt durch geeignete Massnahmen für die Aufsicht und die Einhaltung der Benützungsvorschriften.
Sie kann Körperschaften und Organisationen, die Vorschriften oder Weisungen nicht beachten, die Bewilligung sofort entziehen oder für künftige Veranstaltungen verweigern.
3. Gebühren und besondere Entschädigungen
Art. 14 Ort der Regelung
Die für die Miete von Schulräumen und Schulanlagen zu entrichtenden Gebühren und besonderen Entschädigungen sind in einem Anhang3 zu dieser Verordnung festgesetzt.
Art. 15 Nebenkosten
In den Gebühren sind die Kosten für Reinigung, Heizung, Beleuchtung und Wasser inbegriffen.
Die Benützung von Einrichtungen ist besonders zu berechnen, ebenso das Stimmen von Musikinstrumenten.
Art. 16 Zusätzliche Entschädigungen
Die besonderen Arbeitsleistungen der Abwarte ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit und deren Präsenzzeiten sowie die Arbeitsleistungen von Hilfspersonal sind zusätzlich nach separater Verordnung des Regierungsrates zu entschädigen4.
Art. 17 Rechnungstellung
Die Bewilligungsinstanz, im Falle von § 3 die Schule, in deren Räumen oder auf deren Anlagen die Veranstaltung stattfindet, stellt den Benützern für die Gebühren und die besonderen Entschädigungen Rechnung.
Art. 18 Zeitpunkt der Rechnungstellung; Zahlungsfrist
Die Rechnungstellung erfolgt bei Bewilligungen für ein- oder mehrmalige Benützung nach Durchführung der Veranstaltungen.
Bei Bewilligungen für die Dauer eines Schulhalbjahres oder eines Schuljahres ist für die Gebühren mit der Erteilung der Bewilligung, für besondere Entschädigungen am Schluss der Bewilligungsdauer Rechnung zu stellen.
Die Gebühren und besonderen Entschädigungen sind innert 30 Tagen seit Rechnungstellung zu bezahlen. Wird im Falle von Absatz 2 die Gebühr nicht fristgerecht bezahlt, kann die Bewilligung zurückgezogen werden.
Art. 19 Befreiung; Erlass
Schülervereine und Schülerorganisationen, die von der Schulleitung anerkannt sind, sind für interne Veranstaltungen von der Entrichtung der Gebühren und besonderen Entschädigungen befreit.
Für Veranstaltungen, die öffentlichen Interessen oder gemeinnützigen oder ideellen Zwecken dienen, kann die Bewilligungsinstanz die Gebühren und besonderen Entschädigungen auf Gesuch hin vollständig oder teilweise erlassen. Ein vollständiger oder teilweiser Erlass ist auch für kulturelle Veranstaltungen, die nicht kostendeckend sind, sowie für Ausbildungskurse eidgenössischer, kantonaler und regionaler Sportverbände möglich.
4. Rechtsmittel
Art. 20 Beschwerde
Gegen Verfügungen der Schulleitung beziehungsweise der Leiterin oder des Leiters Dienste der Kantonsschulen kann innert 10 Tagen beim Departement für Bildung und Kultur, gegen Verfügungen der Berufsbildungszentren kann innert 10 Tagen bei der Beschwerdekommission der Berufsbildung schriftlich Beschwerde eingereicht werden.
Verfügungen des Departements für Bildung und Kultur beziehungsweise der Beschwerdekommission der Berufsbildung sind innert der gleichen Frist beim Verwaltungsgericht anfechtbar.
5. Schlussbestimmungen
Art. 21 Ergänzendes Recht
Die Hausordnungen der Kantons- beziehungsweise der Berufsschulen gelten als ergänzendes Recht.
Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement über die Benützung der Turnhallen, Sportplätze und Anlagen der Kantonsschule Solothurn (Turnhallen-Reglement) vom 9. Juni 19645 wird aufgehoben.
Art. 23 Genehmigungsvorbehalt
Die Kompetenzdelegation an das Departement für Bildung und Kultur6 in § 5 Absatz 1 litera a bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat.
Art. 24 Inkrafttreten
Die Verordnung und der Anhang zur Verordnung (Gebühren und besondere Entschädigungen7) treten unter Vorbehalt der Genehmigung der Kompetenzdelegation durch den Kantonsrat am 16. April 1977 in Kraft.
Anhänge
Kompetenzdelegation vom Kantonsrat am 26. April 1977 genehmigt. Inkrafttreten am 16. April 1977.
GS 87, 251