415.215
Verordnung über persönliche Schulgelder und Schulgebühren an der Fachhochschule, der Pädagogischen Fachhochschule und den Höheren Fachschulen
415.215 Verordnung über persönliche Schulgelder und Schulgebühren an der Fachhochschule, der Pädagogischen Fachhochschule und den Höheren Fachschulen1 RRB vom 17. Juli 1998 (Stand 1. Oktober 2005)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn 2 gestützt auf § 21 des Fachhochschulgesetzes vom 28. September 1997 ),
Art. 4 der Verordnung über die Fachrichtungen und Schulstandorte der Fach-
hochschule vom 10. Dezember 1997 ), § 14 der Fachhochschulverordnung
vom 31. März 1998 ) sowie § 86 Absatz 5 des Gesetzes über die Berufsbil-
dung und Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985 ) beschliesst: 6
Art. 1 . ) Zweck und Geltungsbereich
Diese Verordnung bestimmt die Höhe der persönlichen Schulgelder und Studiengebühren an der Fachhochschule, der Pädagogischen Fachhochschule und den Höheren Fachschulen.
Sie gilt für die Diplomstudien der Fachhochschule, der Höheren Fachschule für Wirtschaftsinformatik und der Technikerschule des Kantons Solothurn sowie für die Studiengänge der Grundausbildung an der Pädagogischen Fachhochschule.
Art. 2 . Persönliches Schulgeld
Das persönliche Schulgeld für Studierende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Solothurn oder einem Kanton, für den das Regionale Schulabkommen, die Interregionale Fachschulvereinbarung oder die Interkantonale Fachhochschulvereinbarung gilt, wird auf 700 Franken pro Semester festgelegt, sowohl für die Vollzeitschulen wie für die berufsbeglei-
tenden Schulen. )
Alle übrigen Studierenden entrichten ein zusätzliches persönliches Schulgeld gemäss dem jeweiligen Tarif des Studienganges nach der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung bzw. der Interregionalen Fachschulvereinbarung.
1) Titel Fassung vom 17. Juni 2002 Fachhochschulverordnung PFH.
415.215
Art. 3 . Gebühren
Die Einschreibegebühr beträgt Fr. 200.–.
Für die Diplomprüfung wird eine Gebühr von Fr. 200.– erhoben. Sie ist auch bei einer allfälligen Wiederholung zu entrichten.
Für Fachhörerinnen und Fachhörer wird für eine Lektion pro Woche während eines Semesters eine Gebühr von Fr. 150.– erhoben.
Art. 4 . Schulmaterial und Lehrmittel
Schulmaterial und Lehrmittel sind durch die Studierenden zu beschaffen.
Art. 5 . Fälligkeit
Die Einschreibegebühren werden mit der Anmeldung, die Schulgelder und Gebühren zu Beginn des jeweiligen Semesters fällig.
Die Prüfungsgebühr ist vor Prüfungsantritt zu entrichten.
Bei vorzeitigem Austritt besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.
Art. 6 . Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1998 ) in Kraft und gilt ab Beginn des Studienjahres 1998/99 für alle Studierenden der unter § 1 genannten Schulen. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Einspruchsfrist ist am 1. Oktober 1998 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 9. Oktober 1998.
17. Juni 2002 am 1. August 2002;
21. September 2004 am 1. Oktober 2005.
2