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Verordnung über den Einsatz und die Entschädigung von Expertinnen und Experten an den Berufsmaturitätsprüfungen
Vom 30.03.1999 (Stand 01.01.2003)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf Artikel 29 a, 32 Absatz 1 und 33 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 19. April 19781, Artikel 13, 14 a ff. der Verordnung des Bundes über die Organisation, die Zulassungsbedingungen, die Promotion und die Abschlussprüfung der Berufsmittelschule vom 8. Februar 19832, § 83 des Gesetzes über die Berufsbildung vom 6. Juni 19713, § 14 der Verordnung über die Berufsmittelschulen vom 31. Januar 19844, § 45 Absatz 3 des Staatspersonalgesetzes vom 27. September 19925
beschliesst:
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung regelt den Einsatz der Expertinnen und Experten an den Berufsmaturitätsprüfungen.
Art. 2 Weisungsbefugnis
Das Kantonale Amt kann ergänzende Weisungen erlassen. Die Kantonale Berufsmaturitätskommission ist vorgängig anzuhören.
Art. 3 Aufgabenbereich
Die Expertinnen und Experten:
genehmigen die Prüfungsaufgaben und überwachen die Prüfungsorganisation;
wohnen den Prüfungen bei;
erstatten Bericht über den Prüfungsverlauf zu Handen des Prüfungsleiters/der Prüfungsleiterin;
nehmen an den Sitzungen der Prüfungskommission teil;
führen die Evaluation der Prüfungen durch, indem sie feststellen, ob die durchgeführten Prüfungen den bestehenden Lehrplänen und Weisungen gebührend Rechnung getragen haben und welche Verbesserungen im Hinblick auf künftige Prüfungen zu realisieren sind.
Art. 4 Rekrutierung
Die Expertinnen und Experten rekrutieren sich vorzugsweise aus dem Lehrkörper der Fachhochschulen und Mittelschulen.
Art. 5 Entschädigung
Die Entschädigung der Expertinnen und Experten für die Teilnahme an Sitzungen der Prüfungskommission nach § 3 richtet sich nach der Verordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen vom 23. September 20026.
Art. 6 Anspruch auf Entschädigung
Externe Experten haben grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung nach § 5.
Staatsangestellte haben nur Anspruch auf eine Entschädigung nach § 5, wenn die Expertentätigkeit nicht von Amtes wegen ausgeübt und ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit geleistet wird.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 1999 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Einspruchsfrist ist am 15. Juni 1999 unbenutzt abgelaufen.
GS 94, 777