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Vereinbarung zwischen dem Staat Solothurn und der Fachschule für Betriebsfachleute des schweizerischen Verbandes von Betriebsfachleuten über die Organisation und Durchführung von Kursen zur Aus- und Weiterbildung von Betriebsfachleuten im Kanton Solothurn
Vom 26. April 1966
1.
Die Fachschule für Betriebsfachleute («Fachschule» genannt) verpflichtet sich, im Kanton Solothurn Kurse zur Aus- und Weiterbildung von Betriebsfachleuten und von Konstrukteuren wie bisher zu fördern und nach Möglichkeit auszubauen.
2.
Die Fachschule nimmt davon Kenntnis, dass der Regierungsrat für die 1 Kurse im Kanton Solothurn eine Kommission ) bestellt. Der Fachschule steht das Recht zu, in diese Kommission einen Vertreter vorzuschlagen. Die Fachschule nimmt ferner davon Kenntnis, dass das Erziehungs- Departement des Kantons Solothurn der Kommission und der Fachschule zur Verfügung steht.
3.
Die Fachschule erklärt sich bereit, die von der regierungsrätlichen Kommission für den Kanton Solothurn angemeldeten Anregungen und Begehren bezüglich des Ausbildungsprogramms und der Durchführung von Kursen entgegenzunehmen, zu prüfen und im Rahmen der ihr gebotenen Möglichkeiten und unter Berücksichtigung der unter Ziffer 4 genannten Bestimmungen auszuführen. Die Fachschule erstattet der vom Regierungsrat bestellten Kommission regelmässig Bericht über ihre Tätigkeit.
4.
Für den Schulbetrieb, das Prüfungswesen sowie für die Kursgelder gelten die von der Fachschule aufgestellten gesamtschweizerischen Bestimmungen. Die Fachschule kann nach Eingang der Anmeldungen frei über die Durchführung eines Kurses befinden beziehungsweise bei zu wenig vorhandenen Interessenten den Kurs auf einen späteren Termin verschieben. Im übrigen werden die Anmeldungen in der Reihenfolge ihres Einganges berücksichtigt.
5.
Der Staat Solothurn richtet der Fachschule an die nach Berufsbildungsgesetz beitragsberechtigten Kosten sämtlicher im Kanton Solothurn geführten Kurse eine Subvention von 30–40% aus.
Kommission aufgelöst.
6.
Der Staat Solothurn leistet an die nicht beitragsberechtigten Kosten der Kurse eine Pauschalentschädigung von 2000 Franken im Jahr.
7.
Der Staat Solothurn leistet an die Kosten der Vorbereitung von Kursen für Konstrukteure einen einmaligen Beitrag von 3500 Franken.
8.
Die Ausrichtung der staatlichen Beiträge erfolgt jeweils nach Abschluss des Schuljahres der Kurse, erstmals für das Schuljahr 1965/1966 im Herbst 1966.
9.
Diese Vereinbarung gilt vorläufig für die Schuljahre 1965/1966, 1966/1967 und 1967/1968. Sie wird um jeweils ein Jahr verlängert, falls sie nicht unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist gekündigt wird.