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Kloster Mariastein und Stifte St. Urs und Viktor zu Solothurn und St. Leodegar zu Schönenwerd
Kloster Mariastein und Stifte St. Urs und Viktor zu Solothurn und St. Leodegar zu Schönenwerd VB vom 4. Oktober 1874
Der Kantonsrath von Solothurn nach Anhörung eines Berichts, welcher ihm in Folge seiner Aufträge vom 27. und 28. Mai laufenden Jahres über die Verhältnisse des Klosters Mariastein und des Stiftes St. Leodegar in Schönenwerd erstattet worden ist in Erwägung, dass nach mehreren fruchtlosen Reorganisationsversuchen auch das Stift St. Urs und Viktor in Solothurn nicht mehr als einem öffentlichen Zwecke entsprechend betrachtet werden kann in Anwendung von 1 §§ 1321–1323 des Civilgesetzbuches vom 23. November 1841 )
beschliesst:
I. Abschnitt 2
Art. 1 . Den im Eingang erwähnten geistlichen Stiftungen zu Mariastein ),
Schönenwerd und Solothurn wird die korporative Selbständigkeit entzogen und es treten bezüglich ihres Vermögens die folgenden Bestimmungen in Kraft.
1. Mariastein 3
Art. 2 .–9. ... )
2. Stift Schönenwerd
Art. 10 . Die Vermögensrechte der Pfarrgemeinden, in denen das Stift Collaturrechte hat, sollen ausgeschieden und den Gemeinden das betreffende
Vermögen herausgegeben werden. Andere Verpflichtungen, welche das Stift den Gemeinden gegenüber hat, werden in einer entsprechenden Summe geschätzt und den Gemeinden ebenfalls herausgegeben.
über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954. 2) Art. 2–9 aufgehoben durch VB vom 7 Juni 1970 über das Kloster Mariastein. 3) Art. 2–9 aufgehoben durch VB vom 7 Juni 1970 über das Kloster Mariastein.
Art. 11 . Die Bezirksschule Schönenwerd wird mit 40’000 Franken für die
bisherigen Verpflichtungen des Stifts ausgesteuert. Zudem werden die für die Schule nötigen Räumlichkeiten abgetreten.
Aus dem Stiftvermögen wird an einen Kantonsspital in Olten ein Betrag von 80’000 Franken geleistet. 1
Art. 12 . Chorherren und Kapläne, welche Pfarreien versehen, ebenso der
Hülfskaplan, behalten ihre bisherigen Verpflichtungen bei und beziehen künftighin ihre Besoldungen aus den nach Artikel 10 ausgeschiedenen Pfarrfonds, immerhin mit Berechtigung zur Pension im Fall der Nichtwi-
derwahl, und unter den in Artikel 4 Absätze 3 und 4 ) aufgestellten Bedingungen.
Die 2 Chorherren, welche keine Pfarreien versehen, behalten ihre bisherigen Verpflichtungen und Besoldungen bei.
3. Stift St. Urs und Viktor
Art. 13 . Die Stadt Solothurn und die Gemeinde Zuchwil, welchen gegenüber das Stift die Verpflichtung hat, die Pfarreien zu versehen, werden
hiefür, sowie für alle übrigen Verpflichtungen, wozu auch die Pflege der Kirchenmusik gehört, mit einer entsprechenden Summe ausgewiesen, welche ihnen herauszugeben ist.
Art. 14 . Verpflichtungen, welche das Stift anderen Gemeinden gegenüber
hat, werden in einer entsprechenden Summe ausgeworfen, welche den Gemeinden herauszugeben ist. 1
Art. 15 . Die noch lebenden Chorherren und Kapläne behalten ihre bisherigen Verpflichtungen betreffend Besorgung der gottesdienstlichen und
pfarramtlichen Verrichtungen und beziehen ihre bisherigen Besoldungen.
Einem Übereinkommen mit der Stadtgemeinde Solothurn und der Gemeinde Zuchwil bleibt es vorbehalten, zu bestimmen, inwiefern sie die Stiftsgeistlichen ferner verwenden und ob und inwieweit denselben aus dem nach Artikel 13 der Stadtgemeinde und der Gemeinde Zuchwil herauszugebenden Fonds ein Gehalt oder aus dem allgemeinen Schulfonds eine Pension auszurichten ist.
Immerhin behalten die Kapläne, welche von der Stadtgemeinde nicht oder nicht mehr verwendet werden, die Berechtigung zum bisherigen
Gehalt bei, aber unter den in Artikel 4 Absätzen 3 und 4 ) vorgesehenen Bedingungen.
Art. 16 . Der Überschuss des Stiftvermögens fällt in den nach Artikel 17 zu
gründenden allgemeinen Schulfonds des Kantons.
1) Art. 2–9 aufgehoben durch VB vom 7 Juni 1970 über das Kloster Mariastein. 2) Art. 2–9 aufgehoben durch VB vom 7 Juni 1970 über das Kloster Mariastein.
II. Abschnitt
Art. 17 . Aus dem Vermögen der 3 Stiftungen wird nach Erfüllung der im
ersten Abschnitte enthaltenen Verpflichtungen und nach Bestreitung der Auslagen ein allgemeiner Schulfonds zur Unterstützung der Erziehungszwecke des Kantons gebildet, welcher in erster Linie zu bestreiten hat:
a) Pensionen und Besoldungen der noch lebenden Mitglieder der Stiftungen;
b) und c) ... )
d) ... )
der Zinsabfluss von 200’000 Franken soll für Besserstellung der ärmern katholischen Pfarreien verwendet werden;
die Kapitalien aus dem Erlös verkaufter Rebgüter, von welchen die Zinse in den Pensionsfonds für alte Pfarrer geflossen, sind dem besagten Pensionsfonds einzuverleiben.
Art. 18 . Auf die Gemeinden, in denen die erwähnten 3 Stiftungen Collaturrechte hatten, finden nach Annahme dieses Beschlusses bezüglich Wahlart,
Prüfung usw. der Pfarrgeistlichen die gleichen gesetzlichen Bestimmungen Anwendung, wie auf die andern Gemeinden des Kantons.
3
Art. 19 . Die nach den Artikeln ... ) 10, 13–15 zwischen dem Staat und den
berechtigten Gemeinden zu treffenden Vereinbarungen unterliegen der Genehmigung des Kantonsrathes.
Sollten die Gemeinden und der Staat über die für die bisherigen Verpflichtungen auszuzahlenden Summen sich nicht einigen können, so entscheiden darüber nach Wahl der Gemeinden die ordentlichen Gerichte oder ein Schiedsgericht.
III. Abschnitt
Art. 20 . Das Vermögen, soweit es nicht den Gemeinden aushinzugeben ist,
ist einer besonderen Verwaltung nach Analogie des Gesetzes vom
21. Mai 1862 ) zu übertragen. 1
Art. 21 . Der Regierungsrath wird mit der Ausführung dieses Dekretes und
der Liquidation des Vermögens im Sinne dieses Beschlusses beauftragt.
Hiebei ist darauf zu sehen, dass die Kapitalien der betreffenden Fonds nicht abgekündet werden; es soll deshalb der Regierungsrath die an die 1) § 17 lit. b und c aufgehoben durch G über den allgemeinen Schulfonds des Kantons Solothurn vom 21. März 1909. 2) Den Verteilungsschlüssel für die Lehrerbesoldungen enthält heute der KRB vom 23. April 1969. vgl. auch § 6 Abs. 1 des Lehrerbesoldungsgesetzes. 3) Art. 2-9 aufgehoben durch VB vom 7. Juni 1970 über das Kloster Mariastein. 4) Das ist das G über die Oekonomie-Verwaltung der Irrenanstalt und Kapitalien- Verwaltung, eine Änderung zu § 8 des Dekrets über die Errichtung einer Heil- und Versorgungsanstalt vom 17. Juni 1854, wo die Anstellung eines besonderen Verwalters vorgesehen wird.
Schulfonds der Gemeinden zu verabfolgenden Kapitalien in Schuldtiteln der vom Staate garantierten Kreditanstalten entrichten.
Art. 22 . Bis die in Artikel 19 erwähnten Vereinbarungen oder Urteile in
Kraft treten, sind die Besoldungen der in den Gemeinden angestellten Geistlichen in bisheriger Weise auszurichten.
Art. 23 . Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch das Volk mit der amtlichen Publikation des Abstimmungsresultates in Kraft.
Inkrafttreten am 10. Oktober 1874 4